Urteil des OLG Köln vom 24.06.1992

OLG Köln (bundesrepublik deutschland, wohlerworbenes recht, eintragung, internationales privatrecht, subjektives recht, form, aufnahme, beschwerde, eltern, deutschland)

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 86/92
Datum:
24.06.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 86/92
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 5 T 161 und 5 T 163/91
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den
Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 22. April 1992
- 5 T 161 und 5 T 163/91 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht
gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Beteilig-ten zu
1) und 2) trägt der Beteiligte zu 3).
Gründe:
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I
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Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Aussiedler deutscher Volkszugehörigkeit. Am 16. Juli
1988 schlossen sie in L. , Gebiet K. /UdSSR die Ehe. Seit ihrer Eheschließung führen
sie einen gemeinsamen Ehenamen, der "Jz. " lautet. Neben diesem Ehenamen trägt
der Beteiligte zu 1) den Vornamen "W. " und die Betei-ligte zu 2) den Vornamen "A. ".
Beide führen außerdem einen nach dem Recht der RSFSR gebildeten Vatersnamen,
der Beteiligte zu 1) den Vatersnamen "V. ", die Beteiligte zu 2) den Vatersnamen "L. ".
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Seit dem 24. August 1990 leben die Beteiligten zu 1) und 2) in der Bundesreupublik
Deutschland. Am 12. No-vember 1990 wurde in W. die gemeinsame Tochter "B. "
geboren. Bei der Beurkundung der Geburt trug der Standesbeamte des Standesamts
W. die Namen der Beteiligten zu 1) und 2) einschließlich ihrer Vatersnamen mit "V. V.
e. Jc. " und "A. L. Jc. geb. D. " ein.
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Die Beteiligten zu 1) und 2) haben beim Amtsgericht beantragt, den vorgenannten
Geburtseintrag in der Weise zu berichtigen, daß die Namen des Vaters richtig lauten
"W. Jz. " und die der Mutter "A. Jz. geb. D. "; vor allem aber sollten bei dem Eintrag die
Vatersnamen entfallen.
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Zur Begründung haben sie ausgeführt, sie seien Deutsche und deshalb müsse auch
bezüglich ihrer Namensführung deutsches Recht maßgeblich sein. Dieses kenne
jedoch einen Vatersnamen nicht. Außerdem sei allein maßgeb-lich, daß der Beteiligte
zu 1) von seinen Eltern den Vornamen "W. " erhalten habe, mit dem er stets gerufen
worden sei. Das Amtsgericht hat dem Berichtigungsantrag der Beteiligten zu 1) und 2)
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inso-fern stattgegeben, als es eine entsprechende deutsche Schreibweise der Vor-,
und Familiennamen der Beteilig-ten zu 1) und 2) angeordnet hat. Der jeweilige Vaters-
name sei indes als solcher gekennzeichnet folgenderma-ßen im Geburtenbuch
einzutragen:
"W. , Vatersname V. e. , Jz. ", und "A. , Vatersname L. , Jz. geb. D. ".
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Gegen diese amtsgerichtliche Entscheidung haben die Beteiligten zu 1) und 2)
sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, für die Verwendung eines Vaters-
namens bestehe nach deutschem Recht keine Grundlage und Verwendung.
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Der Beteiligte zu 3) hat gegen den Beschluß des Amtsgerichts ebenfalls Beschwerde
eingelegt. Er ist der Ansicht, das Amtsgericht habe in seiner Entscheidung Art. 10
EGBGB verkannt, der bei einem Statuswechsel den Namen als wohlerworbenes
Recht weiterbestehen lasse. Deshalb sei die im Geburtenbuch vorgenommene
Eintragung der Namen der Beteiligten zu 1) und 2) rechtmäßig .
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Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Betei-ligten zu 3) zurückgewiesen.
Auf das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) und 2) hat es den Beschluß des Amts-
gerichts hinsichtlich der Eintragung der Vatersnamen abgeändert und angeordnet, daß
die Eintragung im Gebur-tenbuch den Vermerk:
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"Auf Anordnung des Amtsgerichts in B. wird berichti-gend vermerkt, daß richtig lauten:
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die Namen der Mutter "A. Jz. , geb. D. ", die Namen des Vaters "W. Jz. ", der
Familienname des Kindes "Jz. ".
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Gegen diese landgerichtliche Entscheidung richtet sich die sofortige weitere
Beschwerde des Beteiligten zu 3).
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Dieser beantragt, den Beschluß des Landgerichts und des Amtsgerichts abzuändern,
soweit damit dem Berichti-gungsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) hinsichtlich des
Vornamens des Beteiligten zu 1) und der Vatersnamen der Beteiligten zu 1) und 2)
stattgegeben wurde und den dahingehenden Berichtigungsantrag der Beteiligten zu 1)
und 2) abzulehnen.
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Er nimmt im wesentlichen auf sein erst- und zweitin-stanzliches Vorbringen Bezug und
verweist auf die seine Auffassung bestätigende Regelung unter Ziffer 18.1 der sog.
"Friedland-Richtlinien" (1990 neugefaßte Richtli-nien des BMI für die Prüfung der
Staatsangehörigkeit und Namensführung der Aussiedler im Grenzdurchgangsla-ger
Friedland vom 29. 07 1976, abgedruckt in StAZ 1990, 348). Außerdem könne auch ein
deutscher Staatsangehöri-ger, der nach fremdem Namensrecht einen Vatersnamen er-
worben habe, diesen nur im Namensänderungsverfahren ab-legen.
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II
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1. Die sorfortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 49 Abs. 1 Satz 2, 48 Abs. 1 PStG,
§§ 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht (§§ 21 Abs. 2, 22 Abs. 1 FGG)
eingelegt. Die Beschwerdeberechtigung des Betei-ligten zu 3) als
Standesamtsaufsicht folgt aus § 49 Abs. 2 PStG.
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2. In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts der rechtlichen Nachprüfung
(§§ 27 FGG, 550 ZPO) stand.
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a) Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Eintragung eines
Vatersnamens nicht zu erfolgen habe.
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Zu Recht hat sich das Landgericht im Hinblick auf die Nichteintragung des
Vatersnamens zur Begründung seiner Auffassung im wesentlichen der Ansicht des
Bayerischen Obersten Landesgerichtss im Beschluß vom 21. 11. 1991 (- BReg. 3 Z
127/91, abgedruckt in StAZ 1992, 9 ff.) angeschlossen. Auch der Senat teilt die
Meinung des Bayerischen Obersten Landesgerichts.
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Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, daß für die Namensführung der
Beteiligten zu 1) und 2) seit ihrer Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland deut-
sches Recht gelte.
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Nach Art. 10 EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem
die Person angehört. Die Maßgeb-lichkeit des Personalstatuts erstreckt sich
grundsätz-lich auf die Namensführung insgesamt; d.h. auch auf die Führung von
Zwischennamen (Palandt/Heldrich, BGB 51. Aufl., Art. 10 EGBGB Rdnr. 7).
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Für die Beteiligten zu 1) und 2) ist mit ihrer Aufnahme in die Bundesrepublik
Deutschland ein Wechsel des Per-sonalstatuts eingetreten. Nach Art. 116 Abs. 1 GG
sind sie mit ihrer Aufnahme in die Bundesrepublik Deutsch-land als Flüchtling
deutscher Volkszugehörigkeit Deut-schen im Sinne des Grundgesetzes
gleichzuachten. Art. 9 Abschnitt II Nr. 5 des Familienrechtsänderungsgesetzes
(FamÄndG) vom 11.08.1961 stellt insoweit auch klar, daß die Gleichstellung der
Statusdeutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 GG sich auch auf die kollisionsrecht-
lichen Vorschriften des internationalen Privatrechts bezieht. Dies hat zur Folge, daß
jedenfalls eine mög-licherweise noch bestehende sowjetische oder russische
Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 1) und 2) gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB
verdrängt wird.
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Mit dem Wechsel des Personalstatuts ist somit für die Namensführung der Beteiligten
zu 1) und 2) seit ihrer Aufnahme in das Bundesgebiet deutsches internationales
Privatrecht anzuwenden.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 63, 107 ff.; BGH, StAZ
1983, 273) müssen die Regelungen des deutschen internationalen Privatrechts
daraufhin überprüft werden, welche Auswirkungen der Wechsel der
Staatsangehörigkeit einer Person auf ihre Namensführung mit sich bringt. Nach einem
in Rechtsprechung (BGH, a.a.O; BayObLG StAZ 1984, 67; StAZ 1989, 345 (346) und
Literatur (Palandt/Heldrich, Art. 10 EGBGB Rdnr. 10; Staudinger/Sturm, 12. Aufl., Einl.
zu Art. 7 ff EGBGB Rdnr. 320) anerkannten Grund-satz läßt das deutsche Recht den
bisherigen Namen als wohlerworbenes subjektives Recht weiterbestehen, da ei-ne
Namensänderung im Falle des Statutenwechsels grund-sätzlich nicht vorgeschrieben
sei.
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Allerdings ist hier von diesem Grundsatz für die Betei-ligten zu 1) und 2) im Hinblick
auf ihre Eigenschaft als Statusdeutsche im Sinne des Art 116 Abs. 1 GG in Verbindung
mit Art. 9 Abschnitt II Nr. 5 FamRÄndG eine Ausnahme zu machen.
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Die Wahrung des Namens als wohlerworbenes Recht bei ei-nem entsprechenden
Statuswechsel beruht nicht auf einer gesetzlichen Regelung. Schon deshalb besteht
für eine ausnahmslose Anwendung kein zwingender Anlaß. Vielmehr muß die
Rechtsanwendung für die Aufnahme verfassungs-rechtlicher Bewertungsvorgaben
offenbleiben (BayObLG StAZ 1992, 9 (10); a. A. Gaat, StAZ 1992, 166).
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Mit dem verfassungsrechtlichen Gleichstellungsgebot des Art. 116 Abs. 1 GG wäre es
jedoch nicht zu vereinbaren, Statusdeutsche in Deutschland zur Führung eines russi-
schen Vatersnamens zu zwingen. Zu Recht weist Böhmer (StAZ 1991, 213 (214 f.)
darauf hin, daß sich der deutsche Name nicht mit einem Vatersnamen verträgt und
durch ihn verfälscht wird. Es wäre geradezu ein Wider-spruch in sich, Statusdeutsche,
die gerade wegen des in ihrer deutschen Namensführung manifestierten Bekennt-
nisse zum deutschen Volkstum die Stellung als Deutsche erlangt haben, in
Deutschland zur Führung eines nach russischem Recht zwangsläufig erworbenen
Vatersnamens zu zwingen.
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Gerade die slawische Form des Vatersnamens erweckt den Anschein, als würde es
sich bei dem Aussiedler um einen russischen Volkszugehörigen handeln. Für den
betroffe-nen Personenkreis wird auf diese Weise die deutsche Identität in Frage
gestellt, deretwegen sie gerade in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sind
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Außerdem wäre es mit dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung
hervorgehobenen Gesichtspunkt der Um-weltbezogenheit des Namens (BGHZ 56, 193
(201 f.); BGH FamRZ 1983, 878 (881) nicht vereinbar, dem um Integra-tion bemühten
Aussiedler diese durch die Führung eines Namens, der eine andere als die deutsche
Volkszugehö-rigkeit vermutenläßt, zu erschweren.
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Es stünde auch im Widerspruch zum Gleichstellungsgebot des Art. 116 Abs. 1 GG, die
Beteiligten zu 1) und 2) auf die Möglichkeit der Änderung ihres Namens in einem
behördlichen Verfahren zu verweisen. Nach Sinn und Zweck des Art. 116 Abs. 1 GG
sollen die betroffenen Personen ohne weiteres die Rechtsstellung wie andere
deutsche Staatsangehörige haben. Diesem Gedanken würde es jedoch zuwiderlaufen,
Statusdeutsche im Hinblick auf ihren jedermann offensichtlich als nicht deutsch
erkennbaren Namen zunächst auf ein verwaltungsbehörd-liches Änderungsverfahren
zu verweisen (OLG Hamm, StAZ 1992, 112 (114). Insofern ist die Ansicht des
Beteiligten zu 3) unzutreffend, auch ein eingebürgerter deutscher Staatsangehöriger,
der zum Zeitpunkt seines Namenserwerbes nur eine fremde Staatsangehörigkeit be-
sessen habe und deshalb fremdem Namensrecht unterlegen gewesen sei, könne
einen danach erworbenen Vatersnamen auch nur durch ein
Namensänderungsverfahren ablegen.
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Bei dieser Sichtweise ist gerade der entscheidende Unterschied nicht bedacht, daß
jeder andere Staatsange-hörige, der sich in seiner Heimat nicht zum deutschen
Volkstum bekannt hat, auch erst durch die Einbürgerung Deutscher wird. Der
Aussiedler deutscher Volkszugehö-rigkeit wird nach Art. 116 Abs. 1 GG jedoch
unmittelbar mit der Aufnahme in das Bundesgebiet in jeder Hinsicht - unabhängig von
seiner Staatsangehörigkeit - wie ein Deutscher behandelt. De facto bestand seine
Deutschen-eigenschaft nämlich bereits vorher (Böhmer, StAZ 1991, 213 (214). Dieser
Umstand muß sich dann auch unmittel-bar auf seine Namensführung auswirken.
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Die insoweit anderslautende Regelung in den "Friedland-Richtlinien", auf die der
Beteiligte zu 3) seine Auf-fassung stützt, steht dem nicht entgegen. Der Senat ist bei
seiner Rechtsanwendung an Verwaltungsvorschriften nicht gebunden (OLG Celle,
StAZ 1992, 142).
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Dem Wegfall des Vatersnamens steht auch ein schützens-wertes Interesse der
Beteiligten zu 1) und 2) nicht entgegen, diesen unter dem Gesichtspunkt des Schutzes
wohlerworbener Rechte solange weiterzuführen, bis sie ihn durch eine ausdrückliche
Erklärung, für die bisher noch keine rechtliche Grundlage besteht, ablegen (so aber
Marcks, StAZ 1991, 292). Die Betroffenen konnten ihre besondere Rechtsstellung als
Deutsche nur dadurch erlangen, daß sie sich vor Aufnahme im Bundesgebiet zum
deutschen Volkstum bekannt haben; dazu gehörte gerade die Führung des Namens in
deutscher Form ohne Zwischen-namen (BayObLG StAZ 1992, 9 (10).
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b) Zu Recht hat das Landgericht des weiteren die Auf-fassung des Amtsgerichts
bestätigt, die Eintragung im Geburtenbuch in bezug auf den Vornamen des Beteiligten
zu 1) mit "V. " sei unrichtig. Vielmehr sei der deutsche Vorname "W. " einzutragen.
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Zutreffend sind Amtsgericht und Landgericht davon ausgegangen, daß bei einer
Eintragung von Vor- und Familiennamen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 PStG die Namen
grundsätzlich den Eintragungen in anderen Perso-nenstandsbüchern oder öffentlichen
Urkunden, z. B. der Heiratsurkunde, zu entnehmen sind.
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Die darin aufgeführten Namen sind für den Standesbeam-ten auch dann verbindlich,
wenn es sich um ausländische Urkunden handelt. Eine ausnahmslose Übernahme der
dortigen Eintragung des Vornamens in das deutsche Per-sonenstandsregister kommt
jedoch nicht in Betracht, vor allem dann nicht, wenn der ausländische Eintrag von An-
fang an unrichtig gewesen ist.
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Zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß die Ein-tragung des Vornamens des
Beteiligten zu 1) in seinen Personenstandsurkunde mit "V. " von Anfang an un-richtig
gewesen ist.
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Die Eintragung in einem russischen Geburtenbuch ist je-denfalls dann unrichtig, wenn
sie nicht dem Willen der Eltern entspricht. Der Vorname wird dem Kind sowhl nach
deutschem Recht als auch nach der Rechtsordnung der UdSSR (Art. 51 Abs. 2
Halbsatz 1 des Ehe- und Familien-kodex der RSFR, dem die Kodifizierungen in den
anderen Sowjetrepubliken entsprechen) nach der Vereinbarung der Eltern verliehen.
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Insofern kommt es auch nicht auf den Statutenwechsel an.
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Wenn die Eltern des Beteiligten zu 1) diesem den Vorna-men in der deutschen Form
"W. " gegeben haben, und diesen auch - wie das Landgericht deren glaubhaften Be-
kundungen rechtsfehlerfrei entnommen hat - in deutscher Form geführt haben, so ist
der ausländische Geburtsein-trag in der Form "V. " von Anfang an unrichtig ge-wesen.
Dies vor allem auch deshalb, weil sich der Wille der Eltern des Beteiligten zu 1) bei der
Beurkundung des Vornamens nicht durchsetzen konnte. Im russischen sind "V. " und
"W. " identische Vornamen. Deshalb ist auch die Auffassung des Beteiligten zu 3)
abzulehnen, dem Beteiligten zu 1) hätte nach seinem Heimatrecht gar nicht wirksam
der Vorname "W. " erteilt werden können, weil dann auch die Standesbeam-ten in der
UdSSR den Namen in der deutschen Form einge-tragen hätten. Es ist aufgrund der
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Parallelen zwischen dem deutschen Recht und der russischen Rechtsordnung zur
Vornamensgebung davon auszugehen, daß die Beilegung eines Vornamens durch die
Eltern erfolgt; die Anzeige beim Standesamt oder in das Geburtenbuch hat demgegen-
über keine konstitutive, sondern lediglich deklaratori-sche Wirkung (vgl. BayObLG
StAZ 1980, 63 (64). Demnach ist es irrelevant, wenn sich der Wille der Sorgeberech-
tigten bei der standesamtlichen Beurkundung des Vorna-mens des Beteiligten zu 1)
nicht durchsetzen konnte.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei nach § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO.
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Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) und 2)
beruht auf § 113 a Absatz 1 Satz 2 FGG.
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Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren:
45
5.000,00 DM
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