Urteil des OLG Köln vom 18.07.2001

OLG Köln: arglistige täuschung, kreditgeber, aufklärungspflicht, urkunde, kreditnehmer, vermittler, zwangsvollstreckung, darlehensvertrag, anfechtung, kaufpreis

Oberlandesgericht Köln, 13 U 229/00
Datum:
18.07.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 229/00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 0 126/00
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 10.08.2000 verkündete Urteil
der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 0 126/00 - wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen,
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,-- DM
abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit, die auch durch
die Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder
öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann, in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d:
1
Der Kläger begehrt, die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde des Notars
H. in F. vom 04.03.1997, UR-Nr.: 290/1997 H, in welcher er zugunsten der Beklagten
eine Grundschuld auf dem von ihm erworbenen Wohnungseigentum in Höhe von
277.000,-- DM bestellt und im Umfang der bestellten Grundschuld auch die persönliche
Haftung übernommen sowie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat,
für unzulässig zu erklären.
2
Durch Vermittlung eines Maklers, des Zeugen D., mit dem der Kläger befreundet war,
erwarb der Kläger aufgrund notariell beurkundeten Kaufvertrages vom 24.01.1997, UR-
Nr.: 100/1997 H des Notars H. in F. (Bl. 23 ff. d.A.), von einer Firma H.GmbH (im
folgenden: H.) eine ca. 70 qm große Eigentumswohnung im Hause B. in L., einem
sanierten Altbau, zum Preise von 277.290,-- DM. Zur Finanzierung des Kaufpreises
schloss der Kläger, der als Maschinenführer tätig ist und zum damaligen Zeitpunkt ein
Jahreseinkommen in Höhe von ca. 70.000,-- DM hatte, nach einer von der Beklagten
unter dem 29.01.1997 abgegebenen Finanzierungsbestätigung (Bl. 132 d.A.), mit dieser
unter dem 11./15.02.1997 einen Darlehensvertrag (Bl. 59 ff. d.A.). Die sich daraus
ergebenden Belastungen betragen nach Angaben des Klägers monatlich 1.314,40 DM
an Zins- und Tilgungsleistungen sowie 375,-- DM an Beiträgen für im Zusammenhang
mit dem Darlehen abgeschlossene Lebensversicherungen. Streitig ist zwischen den
Parteien, wie es zur Vermittlung und zum Abschluss des Darlehensvertrags gekommen
ist. Unstreitig hatte der Kläger keinen unmittelbaren Kontakt mit der Beklagten. Er hat
behauptet, der Abschluss des Darlehensvertrages sei ebenfalls über den Zeugen D.
und einen Mitarbeiter der H. erfolgt; die Beklagte hat insoweit behauptet, der
Darlehensvertrag sei über den Bezirksleiter der D.B.AG, den Zeugen H., vermittelt
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worden, diesem seien auch die Unterlagen zur Weiterleitung an den Kläger übersandt
worden.
Durch notarielle Urkunde des Notars H. in F. vom 04.03.1997, UR-Nr.: 290/1997 H (Bl.
69 ff. d.A.), bestellte der Kläger zugunsten der Beklagten eine Buchgrundschuld in Höhe
eines Betrages von 277.000,-- DM auf dem von ihm erworbenen Wohnungseigentum,
übernahm die persönliche Haftung für die Zahlung in Höhe des Grundschuldbetrages
und unterwarf sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in
sein gesamtes Vermögen (Ziffer II. der Urkunde).
4
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 29.04.1999 (Bl. 92 ff. d.A.) erklärte der
Kläger gegenüber der H. die Wandelung des Kaufvertrages wegen Fehlens
zugesicherter Eigenschaften sowie vorsorglich die Anfechtung wegen arglistiger
Täuschung. Er machte geltend, die verkaufte Wohnung habe lediglich drei, und nicht,
wie im Kaufvertrag vorgesehen, vier Zimmer. Des weiteren sei zugesichert worden, die
Vermietung sei kein Problem, die Wohnungen gingen weg "wie warme Semmeln", was
jedoch nicht zutreffe. Zudem sei der Eindruck erweckt worden, die Verluste aus dem
Immobiliengeschäft könnten mit den gesamten Abzügen seiner Einkünfte
gegengerechnet werden, was tatsächlich jedoch nur hinsichtlich der Lohnsteuer, nicht
dagegen auch in Ansehung der Sozialversicherungsbeiträge möglich sei. Wegen der
fehlenden weitergehenden Abzugsmöglichkeit sei das ganze Immobilienengagement
für ihn wirtschaftlich sinnlos. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tage teilte der
Kläger der Beklagten mit, dass er die Zahlungen auf das Darlehen einstellen werde.
Schließlich focht er durch Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 15.09.1999 (Bl. 98 f.
d.A.) auch den Darlehensvertrag wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung an,
die Beklagte habe ihn über die Risiken des finanzierten Geschäfts arglistig getäuscht,
indem sie jegliche Aufklärung unterlassen habe.
5
Wegen der begehrten Rückabwicklung des Kaufvertrages betreibt der Kläger ein vor
dem Landgericht L. anhängiges Verfahren (4 0 275/99) gegen die H.. Das Landgericht
hat in diesem Verfahren, das noch nicht abgeschlossen ist, Beweis erhoben zur Frage
der für die Wohnung des Klägers im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages zu
erwartenden Miethöhe. In dem eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten (Bl.
351 ff. d.A.; Ergänzungsgutachten Bl. 365 ff. d.A.) kommt die Sachverständige Dr. S. zu
dem Ergebnis, dass eine monatliche Nettomiete in Höhe von 848,64 DM als realisierbar
anzusehen ist (Bl. 361 d.A.).
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe vor Abschluss des
Darlehensvertrages ihre ihm gegenüber bestehenden Beratungspflichten verletzt. Sie
müsse sich auch die Erklärungen und das Wissen des Zeugen D. zurechnen lassen.
Jedenfalls diesem sei bekannt gewesen, dass das von ihm seinerzeit erzielte
Jahreseinkommen in Höhe von 70.000,-- DM aufgrund einer Unfallverletzung im Jahre
1996 für die Zukunft gefährdet gewesen sei, insbesondere weil er eine
Umschulungsmaßnahme in Aussicht genommen habe. Die ihm gegenüber gegebenen
Zusicherungen seien nicht eingetreten; so sei die Wohnung erst später fertiggestellt
worden und ein angenommener Mietpreis in Höhe von 1.000,-- DM habe nicht realisiert
werden können. Der Kläger hat des weiteren die Auffassung vertreten, die Beklagte sei
in seinem Interesse verpflichtet gewesen, sich einen genauen Überblick über seine
Bonität und seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu verschaffen. Im übrigen sei auch der
Beklagten, wie allgemein, bekannt gewesen, dass zu jener Zeit in L. ein hoher
Leerstand von Wohnungen geherrscht habe. Der Kläger hat schließlich behauptet, der
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Kaufpreis in Höhe von 277.290,-- DM sei überhöht, da die Wohnung einen weitaus
niedrigeren Verkehrswert gehabt habe.
Der Kläger hat beantragt,
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die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars H., F., vom
04.03.1997 - UR-Nr.: 290/1997 H - für unzulässig zu erklären, soweit sie aus der
betreffenden Urkunde wegen der in Höhe der Grundschuld übernommenen
persönlichen Haftung des Klägers betrieben wird.
9
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
11
Sie hat behauptet, der Zeuge D. sei nicht von ihr mit der Vermittlung von
Darlehensverträgen beauftragt gewesen, er sei jedenfalls nicht in ihrem Pflichtenkreis
tätig geworden. Die Beklagte hat bestritten, dass Angaben zu einer angeblichen
Steuerersparnis, zur erzielbaren Miete und zur Vermietbarkeit der Wohnung gemacht
worden seien. Ihr sei auch nichts von einem etwaigen Wegfall des Einkommens des
Klägers, welches ihr im übrigen mit 80.000,-- DM brutto angegeben worden sei, bekannt
gewesen.
12
Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 10.08.2000 (Bl. 235 ff. d.A.), auf
dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, die Klage mit der
Begründung abgewiesen, dass der Kläger weder den Darlehensvertrag wirksam
angefochten habe noch die Beklagte wegen Aufklärungspflichtverletzung hafte. Für eine
arglistige Täuschung durch die Beklagte fehle es schon nach dem Vortrag des Klägers
an jedem Anhalt. Die Beklagte müsse sich auch nicht ein etwaiges Fehlverhalten der H.
zurechnen lassen, da dem Kläger die Beklagte und die H. nicht gewissermaßen als eine
Vertragspartei gegenüber getreten seien und das auslösende Moment für den
Abschluss der Verträge das Zureden des mit dem Kläger befreundeten Zeugen D.
gewesen sei. Ob die Verträge für den Kläger wirtschaftlich sinnvoll gewesen seien,
könne dahinstehen, da die Beklagte eine Beratungspflicht jedenfalls nicht verletzt habe.
Der Kläger sei von dem Zeugen D. beraten worden, für die Beklagte habe kein Anlass
bestanden, unmittelbar ein Beratungsgespräch mit dem Kläger zu führen. Im übrigen sei
der Darlehensvertrag erst einige Zeit nach dem Kaufvertrag geschlossen worden, so
dass für den Kläger ohnehin eine Finanzierung erforderlich gewesen sei.
13
Der Kläger verfolgt mit der - nach Zustellung des Urteils am 24.08.2000 - am 20.09.2000
eingegangenen und rechtzeitig begründeten Berufung sein ursprüngliches Begehren
weiter. Er ist der Ansicht, die Beklagte müsse sich das Verhalten der H. und des Zeugen
D. zurechnen lassen, da die H. und die Beklagte eng miteinander verbunden seien; sie
stünden in ständiger Verbindung und permanentem Informationsaustausch; die
Beklagte habe 10 weitere Wohnungen in dem Objekt finanziert und 10 weitere Projekte
der H. in L. durch Darlehensvergabe unterstützt. Ein unmittelbarer Kontakt zu der
Beklagten habe nicht bestanden, alle Erklärungen und Unterlagen seien über die H.
oder den Zeugen D. an die Beklagte gelangt. Mit dieser sei die Finanzierung auch
schon vor Abschluss des Kaufvertrages abgesprochen gewesen, jedenfalls hätten die
H. und der Zeuge D. darauf hingewiesen, dass die Finanzierung durch die Beklagte
gesichert sei. Auch im Werbeprospekt habe die H. angegeben, sie arbeite langjährig mit
starken Finanzpartnern zusammen; einer davon sei eben die Beklagte. Eine
14
Aufklärungspflicht der Beklagten ergibt sich nach Ansicht des Klägers daraus, dass die
Beklagte "als erfahrener Finanzier" habe erkennen müssen, dass eine Steuerersparnis
für den Kläger ausgeschlossen gewesen sei; für sie sei die wirtschaftliche Unsinnigkeit
des Vorhabens für den Kläger augenfällig gewesen. Zudem bestehe eine
Aufklärungspflicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte über ihre Rolle als
Kreditgeberin hinausgegangen sei; sie habe ein starkes Eigeninteresse an dem
Zustandekommen des Kaufvertrages gehabt.
Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des am 10.08.2000 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, 15 0
126/00, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars H., F.,
vom 04.03.1997, UR-Nr.: 290/1997 H für unzulässig zu erklären, soweit sie aus der
betreffenden Urkunde wegen der in Höhe der Grundschuld übernommenen
persönlichen Haftung des Klägers betrieben wird.
16
Die Beklagte beantragt,
17
die Berufung zurückzuweisen und ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft
einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse leisten
zu können.
18
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie behauptet nach wie vor, der
Darlehensvertrag sei durch den Direktor der Deutschen Bausparkasse, den Zeugen H.,
vermittelt worden; alle Unterlagen seien ihr über den Zeugen zugeleitet und die für den
Kläger bestimmten Unterlagen diesem übergeben worden. Sie habe zudem keinen
Bezug zu der Bauträgermaßnahme der H. und verfüge über keine weitergehenden
Kenntnisse als der Kläger; dieser habe insoweit auch nicht konkret vorgetragen. Im
übrigen sei der Kläger nicht erkennbar schutzbedürftig gewesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst der eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
20
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers hat in der Sache keinen
Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht eine wirksame Anfechtung des
Darlehensvertrages und eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung von
Beratungspflichten verneint. Die von der Beklagten in Ansehung der persönlichen
Haftung des Klägers in Aussicht genommene Zwangsvollstreckung aus der notariellen
Urkunde des Notars H. vom 04.03.1997, UR-Nr.: 290/1997 H, ist damit zulässig.
22
1.
23
Der Kläger ist nicht zur Anfechtung des Darlehensvertrages wegen arglistiger
Täuschung berechtigt, da die Beklagte weder durch eigenes noch durch
zuzurechnendes positives Tun Dritter noch durch unterlassene Aufklärung über
aufklärungspflichtige Tatsachen arglistig getäuscht hat.
24
a)
25
Zutreffend hat bereits das Landgericht darauf hingewiesen, dass dem Vorbringen des
Klägers nicht entnommen werden kann, dass und inwieweit die Beklagte durch eigenes
Tun den Kläger arglistig vor oder bei Vertragsschluss getäuscht haben soll.
Diesbezüglich enthält auch das Berufungsvorbringen keine weiteren Ausführungen.
Soweit dort einzelne Tatsachen eher beiläufig angeführt werden, wie etwa die
behauptete Unwirtschaftlichkeit des ganzen Geschäfts für den Kläger, die fehlende
Realisierbarkeit des angenommenen Mietzinses, die schwierige Vermietbarkeit und
eine Bauverzögerung, nimmt der Kläger dies zum Anlass, der Beklagten eine
unterlassene Aufklärung vorzuwerfen. Dagegen behauptet er nicht, dass die Beklagte
ihn entweder selbst oder etwa infolge Zurechnung der entsprechenden Erklärungen des
Zeugen D. und der Mitarbeiter der H. getäuscht habe. Würde er letzteres geltend
machen wollen, müsste der Kläger im einzelnen die angeblich eine arglistige
Täuschung durch die H. begründenden bzw. die die nicht eingehaltenen Zusicherungen
betreffenden Tatsachen, so wie sie Gegenstand des Verfahrens vor dem LG L. sind,
auch vorliegend einführen und im einzelnen vortragen. Dies tut er indes nur
ansatzweise und beiläufig. Bereits aus dem Inhalt des an die Beklagte gerichteten
Anfechtungsschreibens wird deutlich, dass Grundlage der Anfechtung eine
unterlassene Aufklärung sein soll. Dies ist grundsätzlich auch möglich, denn im
Rahmen des § 123 BGB kommt eine Täuschung nicht nur durch Vorspiegelung oder
Entstellung von Tatsachen, sondern auch durch Verschweigen in Betracht, wenn
hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht besteht. Der Umfang
einer solchen Aufklärungspflicht richtet sich vorliegend nach den in der Rechtsprechung
herausgebildeten Grundsätzen zur Risikoaufklärung von Banken hinsichtlich der
Verwendung von Darlehen, insbesondere soweit diese im Rahmen von
steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen gewährt werden. Insoweit sind die
für eine etwaige Anfechtung zum Tragen kommenden Gesichtspunkte dieselben,
jedenfalls aber keine weitergehenden, wie die bei der Beurteilung einer etwaigen
Pflichtverletzung bei Anbahnung oder Abwicklung des Vertrages. Es wird daher auf die
nachfolgenden Ausführungen (2.) zur Frage der Haftung der Beklagten wegen etwaiger
Aufklärungspflichtverletzung, die im Ergebnis zu verneinen ist, Bezug genommen.
26
b)
27
Soweit gleichwohl nach dem Vorbringen des Klägers eine Täuschung durch
Vorspiegelung falscher Tatsachen wegen etwaiger falscher Angaben in Betracht zu
ziehen ist, scheitert eine Anfechtung teilweise bereits an der fehlenden Darlegung der
eine positive Kenntnis begründenden Umstände oder einer bewussten Vorspiegelung
falscher Tatsachen, jedenfalls aber an einer Zurechnung etwaiger Erklärungen des
Zeugen D. und der Mitarbeiter der H. zu Lasten der Beklagten.
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Hinsichtlich der mit der Fertigstellung des Objekts zusammenhängenden und vom
Kläger beanstandeten Umstände ist nicht ersichtlich, inwieweit diese bei
Vertragsschluss bereits bekannt gewesen sein sollen und inwieweit diesen eine
bewusste Täuschung zu Lasten des Klägers zugrunde liegt. So bestehen keine
Anhaltspunkte dafür und es wird auch vom Kläger nicht vorgetragen, dass die
eingetretene Bauverzögerung bereits bei Vertragsschluss absehbar und den
Mitarbeitern der H. und dem Zeugen D. bekannt war. Die Verzögerung hätte im übrigen
auch lediglich dazu geführt, dass die erwarteten Mietzinseinnahmen sich erst wenige
Monate später eingestellt hätten. Auch hat der Kläger nicht dargelegt, ob und inwieweit
für ihn die Tatsache von Bedeutung war, dass es sich um eine 4-Zimmer- und nicht um
eine 3-Zimmer-Wohnung handeln sollte. Von Bedeutung könnte dies, da die Wohnung
29
nicht vom Kläger selbst bewohnt werden sollte, sondern als Anlageobjekt diente,
lediglich dann sein, wenn dies trotz gleicher Fläche Auswirkungen auf die
Vermietbarkeit und die Höhe des Mietzinses hätte. Dies macht der Kläger aber nicht
geltend. Auch ist völlig ungeklärt, wie es zu der fehlerhaften Angabe im Kaufvertrag
gekommen und ob über die Anzahl der Zimmer zuvor gesprochen worden ist.
Als Vorspiegelung falscher Tatsachen ernsthaft in Erwägung zu ziehen sind lediglich
etwaige falsche Angaben zu der Vermietbarkeit, der Miethöhe sowie der Rentabilität.
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In Ansehung der Vermietbarkeit bleibt zunächst offen, ob es sich bei den behaupteten
Angaben der Mitarbeiter der H. um falsche Tatsachen oder ob lediglich, auch für den
Kläger erkennbar, um werbemäßige Anpreisungen gehandelt hat. Der Kläger hat
darüber hinaus in keiner Weise dargelegt, welche Bemühungen er hinsichtlich der
Vermietung der Wohnung unternommen hat.
31
In Ansehung der Miethöhe ist der Unterschied zwischen der zunächst angenommenen
Nettomiete (1.000,-- DM) und der nach dem im Verfahren vor dem LG L. eingeholten und
vom Kläger in das vorliegende Verfahren eingeführten Sachverständigengutachten
tatsächlich erzielbaren Nettomiete (848,64 DM) nicht so groß, dass dies nicht zwanglos
auch auf eine lediglich fahrlässige Fehleinschätzung der konkreten Marktverhältnisse
zurückgeführt werden kann. Durch diese Abweichung ist auch nicht indiziert, dass
bezüglich der erwarteten Miete eine ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung
abgegeben worden
32
ist.
33
Hinsichtlich der Rentabilität ist bereits zweifelhaft, ob das Geschäft für den Kläger
überhaupt unrentabel bzw. wirtschaftlich unsinnig war. Der Kläger trägt zunächst keine
konkreten Berechnungen vor, die sich im Ergebnis als falsch herausgestellt hätten. Er
macht lediglich geltend, er sei davon ausgegangen, dass die "Verluste" nicht nur von
den Steuern, sondern von seinen Abzügen insgesamt, d. h. auch von den
Sozialversicherungsbeiträgen, abgezogen werden könnten. Ob ihm dies in dieser Form
gesagt oder vorgerechnet worden ist, dazu trägt er zum einen nicht konkret vor. Zum
anderen dürfte es auch nur auf das Ergebnis ankommen, d.h. wie viel an Ersparnis
insgesamt für ihn zu Buche steht. Im übrigen leitet der Kläger die Unwirtschaftlichkeit
daraus her, dass einer Steuerersparnis von ca. 1.000,00 DM Ausgaben von 2.014,40
DM (1.314,40 DM Darlehenszinsen, 375,00 DM Lebensversicherungsbeiträge, 325,00
DM Hausgeld) gegenüber stünden. Bei dieser Berechnung wird allerdings vergessen,
die zu erwartenden Mieteinnahmen mit einzubeziehen. Dass die Eigentumswohnung
sich auch ohne Mieteinnahmen selbst tragen sollte, behauptet auch der Kläger nicht und
kann bei aller vorgetragenen Unbedarftheit (Verlustabzug auch von den
Sozialversicherungsbeiträgen) nicht angenommen werden. Bezieht man aber die
erwarteten Mieteinnahmen von 1.000,00 DM in die Berechnung ein, dann würde sich
das Objekt tatsächlich in etwa selbst tragen und wäre jedenfalls nicht unrentabel. Auch
wenn man berücksichtigt, dass nach dem Sachverständigengutachten in dem Verfahren
vor dem LG L. die erzielbaren Nettomieteinnahmen monatlich lediglich ca. 850,00 DM
statt 1.000,00 DM betragen, führt dies nicht dazu, den Erwerb der Eigentumswohnung
als wirtschaftlich unsinnig anzusehen (ebenfalls nicht bei 800,00 DM tatsächlich
erzielter Nettomieteinnahme ab dem 01.11.2000). Sollten die - erwarteten -
Mieteinnahmen dagegen bei der Ermittlung der Steuerersparnis schon - fiktiv -
berücksichtigt gewesen sein, hätte es auch für den Kläger ohne weiteres auf der Hand
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gelegen, dass die von der H. und dem Zeugen D. angegebene Steuerersparnis nicht die
Gesamtkosten, noch nicht einmal die Kosten des Kredits würde decken können.
Selbst wenn sich insoweit falsche Angaben des Zeugen D. bzw. der Mitarbeiter der H.
feststellen ließen, wären diese der Beklagten nicht nach §§ 166, 278 BGB zuzurechnen,
sondern der Zeuge D. bzw. die Mitarbeiter der H. als Dritte im Sinne von § 123 Abs. 2
BGB anzusehen.
35
Die Frage einer etwaigen Zurechnung des Verhaltens und der Kenntnis Dritter
entscheidet sich nach ständiger Rechtsprechung (BGH WM 1996, 2105; NJW 2000,
3558, 3559; NJW 2001, 358 f.; Senat WM 1999, 1817 f.) aufgrund einer die Interessen
beider Parteien wertenden Betrachtung der Einzelumstände, wobei darauf abzustellen
ist, in wessen Pflichtenkreis der Vermittler tätig geworden ist bzw. ob die ggf. verletzte
Pflicht zum Bereich des Kreditgebers bei Anbahnung des Kreditvertrages gehört.
Allgemein ist eine Zurechnung regelmäßig dann anzunehmen, wenn ein Vermittler mit
Wissen und Wollen einer Partei Aufgaben übernimmt, die typischerweise ihr obliegen.
Insbesondere dann, wenn der Kreditgeber zu der anderen Vertragspartei keinen
persönlichen Kontakt hat, sondern es einem ständig für ihn tätigen Vermittler überlässt,
den Kunden zu werben und die erforderlichen Vertragsverhandlungen zu führen, muss
sich der Kreditgeber das Verhalten des Vermittlers bei der Anbahnung eines
Darlehensvertrages zurechnen lassen. Wird der Vermittler auf Seiten des Veräußerers
tätig und zugleich für den Kreditgeber, so ist zu unterscheiden, in wessen Pflichtenkreis
der Vermittler konkret bei Abgabe bestimmter Erklärungen tätig geworden ist. Der
Kreditgeber, hier die Beklagte, muss sich das Verhalten des Vermittlers nur insoweit
zurechnen lassen, wie dieses den Bereich der Anbahnung des Darlehensvertrages
betrifft, nicht dagegen auch Erklärungen in dem Bereich, der sich auf den Erwerb des
Objekts bezieht (BGH WM 2000, 1687; NJW 2000, 3558, 3559; Senat aaO.).
36
Die Fragen der Vermietbarkeit, der Höhe der Miete und der Rentabilität des Erwerbs
betreffen nach der vorzunehmenden Differenzierung nicht das Kreditgeschäft (zur Miete
vgl. BGH WM 1992, 602 f.), sondern das Erwerbsgeschäft, das
"Immobilienengagement". Daher kommt zu Lasten der Beklagten eine Zurechnung
etwaiger bewusst abgegebener falscher Erklärungen des Zeugen D., sollte dieser
überhaupt als Vermittler oder Untervermittler für die Beklagte tätig geworden sein, oder
der Mitarbeiter der H. zu den vom Kläger beanstandeten Punkten nicht in Betracht.
37
2.
38
Die Beklagte hat keine ihr gegenüber dem Kläger bestehenden Aufklärungs- und
Beratungspflichten verletzt; dem Kläger steht daher kein Schadensersatzanspruch zu,
der ihn von der persönlichen Haftungsübernahme befreien oder den er einer
Inanspruchnahme durch die Beklagte entgegenhalten könnte.
39
a)
40
Die Beklagte war nicht im Interesse des Klägers verpflichtet, dessen
Vermögensverhältnisse und/oder dessen Leistungsfähigkeit für die Zukunft zu prüfen.
41
Den Kreditgeber trifft jedenfalls nicht gegenüber dem Kreditnehmer die Pflicht, dessen
Kreditwürdigkeit und Leistungsfähigkeit zu prüfen; insbesondere § 18 KWG, auf den
sich der Kläger berufen hat und dem lediglich eine ordnungspolitische Funktion
42
zukommt, ist kein Schutzgesetz zugunsten des Kreditnehmers (Senat WM 1999, 1817).
Der Kreditnehmer kennt seine finanziellen Verhältnisse selbst am besten und muss
grundsätzlich in eigener Verantwortung und eigenem Interesse prüfen, ob er die
eingegangene Verpflichtung erfüllen kann (Nobbe, Bankrecht - Aktuelle höchst- und
obergerichtliche Rechtsprechung, 1999, Rn. 462; Siol in Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechtshandbuch, 2. Aufl. 2001, § 44 Rn. 14).
Der Kläger kann daher vorliegend nicht damit gehört werden, seine
Einkommensverhältnisse, sein Gesundheitszustand sowie seine sonstigen
Verpflichtungen hätten einer entsprechenden Darlehensverpflichtung entgegen
gestanden. Bei Abschluss des Kauf- und auch des Darlehensvertrages war der Kläger
unstreitig nicht arbeitsunfähig. Vielmehr ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten
ärztlichen Entlassungsbericht zum 16.07.1996 (Bl. 82 ff), dass er als arbeitsfähig
entlassen worden ist (Bl. 90). Er hat sodann, dies ist seinem Vortrag jedenfalls mittelbar
zu entnehmen, auch weiter gearbeitet und bis Anfang 1999 das Darlehen bedient. Auch
wenn die Beklagte gewusst haben sollte, dass der Kläger in naher Zukunft eine
Umschulungsmaßnahme durchführen wollte und daher dann zeitweise über ein
geringeres Einkommen verfügen würde, war die Beklagte nicht gehalten, dem Kläger
deshalb von dem Geschäft abzuraten. Denn im Hinblick auf die bei Vertragsschluss
bestehenden sonstigen Verbindlichkeiten des Klägers hat die Beklagte unbestritten
vorgetragen, der Kläger habe im Zuge der Anbahnung des Darlehensvertrages
angegeben, die übrigen Verbindlichkeiten würden noch im Jahre 1997 zurückgeführt.
43
b)
44
Ferner bestand keine Pflichtverletzung der Beklagten darin, die eingeräumten
Sicherheiten nicht bzw. nur unzureichend geprüft zu haben. War die Wohnung
entsprechend dem Vortrag des Klägers tatsächlich erheblich weniger wert als der
gezahlte Kaufpreis, nicht zuletzt im Hinblick auf die schlechtere Vermietbarkeit und den
niedrigeren zu erzielenden Mietzins, so war auch die in Höhe des Kaufpreises bewilligte
Grundschuld und damit die der Beklagten gewährte Sicherheit nicht werthaltig genug,
um ihr ganzes Risiko abzudecken. Dies fällt jedoch allein in den Risikobereich der
Beklagten. Denn ob und inwieweit ein Kreditgeber die eingeräumten Sicherheiten prüft,
liegt ausschließlich in seinem Interesse und nicht im Interesse des Kreditnehmers (BGH
NJW 1998, 305; 1992, 1820; Senat WM 1999, 1817).
45
c)
46
Eine Pflicht zur Aufklärung bestand für die Beklagte auch nicht aufgrund eines
konkreten Wissensvorsprungs gegenüber dem Kläger.
47
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Kreditgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, den
Kreditnehmer über Gefahren und Risiken der Verwendung des Darlehens aufzuklären.
Dies gilt im besonderen bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen. Der
Kreditgeber kann regelmäßig davon ausgehen, dass sich der Kreditnehmer selbst die
notwendigen Kenntnisse verschafft oder über die entsprechenden Erfahrungen verfügt,
um die allgemeinen Risiken der Kreditaufnahme und auch etwaige besondere Risiken
im Zusammenhang mit der Verwendung des Kredits zu erkennen. Insbesondere ist der
Kreditgeber nicht zur Beratung über die steuerlichen Auswirkungen des Erwerbs
verpflichtet (BGH NJW 1998, 305, 306). Eine Aufklärungspflicht kommt nach den
besonderen Umständen des Einzelfalles nur dann in Betracht, wenn der Kreditgeber
48
einen konkreten Wissensvorsprung hat, er selbst einen zu den allgemeinen
wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand schafft,
seine Rolle als Kreditgeber überschreitet oder sich in schwerwiegende
Interessenkonflikte verwickelt (aus jüngerer Zeit BGH NJW 2000, 2352, 2353; 3558,
3559; Nobbe, a.a.O., Rn. 459 - 470). Der regelmäßig bestehende Wissensvorsprung
allein aufgrund der allgemein größeren geschäftlichen Erfahrung des Kreditgebers
reicht für die Annahme eines konkreten Wissensvorsprungs in diesem Sinne nicht aus
(OLG Braunschweig WM 1998, 1223). Auch ist der Kreditgeber nicht verpflichtet, sich
einen etwaigen Wissensvorsprung im Hinblick auf das konkret zu finanzierende Objekt
erst durch gezielte Auswertung von Unterlagen oder durch sonstige Nachforschungen
zu verschaffen (Nobbe, a.a.O., Rn. 467).
Der Kläger hat schon nicht konkret vorgetragen, in Ansehung welcher Tatsachen und
inwieweit die Beklagte einen konkreten Wissensvorsprung ihm gegenüber gehabt
haben soll; sein Vortrag erschöpft sich diesbezüglich weitgehend in Mutmaßungen und
Rechtsansichten.
49
Soweit der Kläger geltend macht, der Kaufpreis sei überhöht, da der Verkehrswert der
Wohnung weitaus niedriger sei, dürfte er der Beklagten unterstellen wollen (anderenfalls
ließe sich eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten schon im Ansatz nicht begründen), sie
habe diesen Umstand, da sie das Gesamtobjekt gekannt und noch zehn andere
Wohnungen finanziert habe, erkennen können und ihn darauf hinweisen müssen. Ob
der Kläger das auch in Ansehung des Zustands des Objekts, insbesondere bezüglich
der behaupteten Mängel sowie der eingetretenen Bauverzögerung behaupten will,
bleibt unklar. Dies ist indes auch unerheblich, da etwaige Kenntnisse des Kreditgebers
über den Zustand des zu finanzierenden Objekts und über den ggf. nicht angemessenen
Kaufpreis im Verhältnis zum Wert des Objekts grundsätzlich keine Aufklärungspflicht
begründen (BGH NJW 2000, 2352, 2353; Nobbe, a.a.O., Rn. 468). In Ansehung des
Zustandes des Objekts kann der Kreditgeber grundsätzlich davon ausgehen, dass der
Kreditnehmer sich darüber im eigenen Interesse umfassend informiert hat. Im Hinblick
auf einen unangemessenen Kaufpreis kommt eine Aufklärungspflicht allenfalls dann in
Betracht, wenn der Kreditgeber von einer sittenwidrigen Übervorteilung des
Kreditnehmers durch den Verkäufer ausgehen muss. Dies kann etwa dann
angenommen werden, wenn der Wert der Leistung fast doppelt so hoch ist wie der Wert
der Gegenleistung (BGH a.a.O.). Vorliegend fehlt es dazu an jedweden Anhaltspunkten.
Auch das im Verfahren vor dem LG L. eingeholte Sachverständigengutachten verhält
sich nicht zum Verkehrswert der Wohnung.
50
Die Beklagte traf auch keine Aufklärungspflicht im Hinblick auf eine etwaige
Unwirtschaftlichkeit des Kaufs der Eigentumswohnung durch den Kläger. In Ansehung
der Beurteilung der Rentabilität und insbesondere der steuerlichen Auswirkungen
verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, d. h. der Kreditnehmer muss dies selbst
prüfen, dem Kreditgeber obliegt keine diesbezügliche Aufklärungspflicht (Senat WM
1999, 1817 f; Nobbe, a.a.O., Rn. 468). Das wirtschaftliche Risiko liegt allein beim
Kreditnehmer. Eine Aufklärungspflicht des Kreditgebers setzt erst dann ein, wenn er
weiß oder damit rechnet, dass das Vorhaben insgesamt scheitern wird oder z. B.
bedeutsame Umstände durch Manipulation verschleiert werden.
51
Vorliegend ist bereits, wie oben dargelegt, zweifelhaft, ob das Geschäft überhaupt
unrentabel bzw. wirtschaftlich unsinnig war. Legt man die vom Kläger selbst
angegebene Steuerersparnis von 1.000,-- DM monatlich zugrunde und berücksichtigt
52
den nunmehr nach Angaben des Klägers tatsächlich erzielten monatlichen Mietzins in
Höhe von 800,-- DM, so ergibt sich eine Unterdeckung in Höhe von lediglich etwa 200,--
DM im Monat. Angesichts des zugleich mit dem Erwerb geschaffenen Vermögenswertes
kann dies jedenfalls nicht als wirtschaftlich unsinnig ansehen werden.
Im übrigen bestehen dafür, dass die Beklagte um eine etwaige Unrentabilität aufgrund
der Tatsache gewusst hat, dass lediglich ein geringerer als der der Berechnung
zugrunde gelegte Mietzins zu erzielen sei, keine Anhaltspunkte. Soweit der Kläger
lediglich pauschal angibt, die Beklagte hätte über sämtliche finanziellen Risiken des
Immobiliengeschäfts Bescheid gewusst, ist dies nicht hinreichend bestimmt; soweit er
geltend macht, es sei allgemein bekannt gewesen, dass in L. ein extrem hoher
Leerstand an solchen Wohnungen geherrscht habe, so konnte die Beklagte, sofern ihr
dies tatsächlich bekannt gewesen sein sollte, ohne weiteres davon ausgehen, dass
auch dem Kläger dies bekannt war, so dass bereits aus diesem Grunde eine
Aufklärungspflicht nicht bestand. Jedenfalls steht nicht fest, dass die Beklagte gewusst
hat, dass anstatt eines angenommenen Mietzinses von 1.000,00 DM monatlich lediglich
ein solcher von 850,00 DM monatlich erzielbar war. Auch traf sie eine diesbezügliche
Nachforschungspflicht nicht, jedenfalls nicht im Interesse des Klägers und im Verhältnis
zu ihm.
53
d)
54
Eine Aufklärungspflicht ergibt sich schließlich nicht aus dem Gesichtspunkt einer
etwaigen Überschreitung der Kreditgeberrolle. Dies käme nur dann in Betracht, wenn
die Beklagte sich offen in die unternehmerische Planung, Werbung oder Durchführung
dieses konkreten Projekts eingeschaltet und/oder typischerweise vom Veräußerer des
Projekts wahrzunehmende Aufgaben übernommen hätte, so dass sie nach außen
gleichsam als Partei des zu finanzierenden Erwerbsgeschäfts erschienen wäre (vgl.
Siol, a.a.O., § 44 Rn. 28).
55
Anhaltspunkte für eine derartige Einbindung der Beklagten liegen nicht vor und werden
auch vom Kläger nicht vorgetragen. Dieser beschränkt sich vielmehr darauf, zu
behaupten, es bestehe eine enge Verbindung zwischen der H. und der Beklagten;
deren Mitarbeiter stünden in ständigem Kontakt, die Beklagte sei über das Projekt
informiert gewesen und habe noch 10 weitere Wohnungen in dem Objekt finanziert.
Dieser Vortrag erfüllt jedoch nicht die vorgenannten Kriterien. Auch aus den
vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem Prospekt, ergibt sich keine Einbindung der
Beklagten in dem genannten Sinne. In dem Prospekt ist die Beklagte nicht namentlich
erwähnt und es findet sich dort nur der allgemeine Hinweis auf mehrere starke
Finanzpartner. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, die Maßnahme weder (mit-)
geplant noch gegründet noch gestaltet zu haben noch in irgendeiner Weise mit dem
Vertrieb der Wohnungen beschäftigt gewesen zu sein. Umstände, die diesen Vortrag zu
widerlegen geeignet sind, hat der Kläger nicht dargetan.
56
Ferner vermag schließlich auch allein die Tatsache, dass ggfls. der selbe Vermittler
beim Abschluss des Kaufvertrages und beim Abschluss des Darlehensvertrages tätig
geworden ist, auch aus der Sicht des Käufers und Kreditnehmers eine Einheit der
verschiedenen Vertragspartner nicht zu begründen; selbst ein juristischer Laie weiß,
dass er es mit zwei verschiedenen Vertragspartnern zu tun hat, die jeweils ihre eigenen
Interessen verfolgen, und dass er mit diesen jeweils einen gesonderten Vertrag schließt
(vgl. BGH NJW-RR 1987, 523; OLG Braunschweig WM 1998, 1223; OLG Hamm WM
57
1998, 1230, 1233).
3.
58
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 108 Abs. 1, 708 Nr.
10, 711 S. 1 ZPO.
59
Streitwert des Berufungsverfahrens und Wert der Beschwer des Klägers durch dieses
Urteil: bis 280.000,-- DM.
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