Urteil des OLG Köln vom 06.11.2003

OLG Köln: treu und glauben, vergütung, nichtigkeit, rückwirkung, käufer, bereicherungsanspruch, gebühr, rückzahlung, ausschluss, nebentätigkeit

Oberlandesgericht Köln, 8 U 44/03
Datum:
06.11.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 44/03
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 22 O 254/00
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6.2.2003 verkündete Urteil
der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 254/00 - teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G R Ü N D E :
1
I.
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Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a
Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EG ZPO abgesehen.
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II.
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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Auch in der
Sache hat ihr Rechtsmittel Erfolg.
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Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten
Vergütung in Höhe von 2.165,61 EUR gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB, weil die
Beklagte diesem Anspruch eigene bereicherungsrechtliche Wertersatzansprüche in
gleicher Höhe nach §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB entgegenhalten kann.
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1.
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Das Landgericht hat im Ausgangspunkt zu Recht und mit zutreffender Begründung
bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche der Kläger bejaht, weil der zwischen
den Parteien im Zusammenhang mit der Beteiligung der Kläger an einem
Bauträgermodell geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag und damit auch die
Honorarabrede nach Art. 1 § 1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig ist.
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a) Für diese Beurteilung ist insbesondere der von der Beklagten mit der Berufung
vorgebrachte Einwand unerheblich, dass sie den durch den
Geschäftsbesorgungsvertrag eingeräumten Handlungsspielraum nicht genutzt und
lediglich die vorformulierten Verträge für die Kläger abgeschlossen habe (vgl. dazu auch
BGHZ 145, 265, 269). Die in einem Bauträgermodell regelmäßig bereits eingetretenen
tatsächlichen Festlegungen durch die Gesamtkonzeption des Objektes sowie durch
vorausgegangene Verhandlungen und Vertragsschlüsse zwischen Dritten, etwa des
Bauträgers mit den finanzierenden Banken, schließen den Auftrag zur Rechtsbesorgung
nicht aus (vgl. BGH NJW 2002, 66 f). Dagegen spricht schon die im
Geschäftsbesorgungsvertrag den Beklagten gleichwohl eingeräumte
Änderungsbefugnis bis hin zur Rückabwicklung (vgl. nur Ziff. B. I. 2. k des
Geschäftsbesorgungsvertrages).
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b) Die von der Beklagten übernommene Tätigkeit war auch nicht ausnahmsweise nach
Art. 1 § 5 RBerG erlaubt.
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Hierzu hat das Landgericht ebenfalls zu Recht darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit
der Beklagten nicht als Hilfs- oder Nebentätigkeit zu einem Mandat aus dem Berufsfeld
der Steuerberatung anzusehen ist, weil eine Steuerberatung gerade nicht geschuldet
war. Das folgt schon aus Ziff. 6 der Stammurkunde, wonach die Tätigkeit der Beklagten
auf die im Geschäftsbesorgungsvertrag genannten Leistungen beschränkt war. Das
waren im wesentlichen aber nur der Abschluss der vorgesehenen Verträge und die
Mittelverwendung. Soweit Konten angelegt, Rechnungen geprüft, Zahlungsverkehr
abgewickelt und die Schlussrechnung erstellt werden sollten und wurden, bezog sich
diese Tätigkeit auf die Mittelverwendung und diente allenfalls vorbereitend und damit in
untergeordnetem Maße einer steuerberatenden Tätigkeit, die hier Dritten übertragen
worden war. Gleiches gilt für die Buchführung, die gemäß Ziff. 2 des
Steuerberatungsvertrages ebenfalls der beauftragten Steuerberatungsgesellschaft
oblag. Dem entsprechend hat die Beklagte selbst in erster Instanz eingeräumt, dass sie
keine Steuerberatung vorgenommen hatte (vgl. S. 4 des Schriftsatzes vom 17.1.2001,
Bl. 142 GA). Ebenso wenig war eine (betriebs-)wirtschaftliche Beratung geschuldet;
diese war gemäß Ziff. 6 der Stammurkunde ebenfalls ausgeschlossen. Nach dem
Vertragsinhalt oblag der Beklagten gerade nicht die Wahrnehmung wirtschaftlicher
Belange, wie z.B. die Prüfung der Rentabilität und Zweckmäßigkeit der
Investitionsentscheidung. Ihre Aufgaben gingen vielmehr weit über das hinaus, was bei
Geschäftsbesorgungen wirtschaftlicher Art üblich ist und gewöhnlich nicht als
Betätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden wird. Sie gaben dem Vertragswerk das
weit überwiegende rechtsbesorgende Gepräge (vgl. BGH ZIP 2003, 988, 989).
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c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ergreift die Nichtigkeit gemäß § 139 BGB
grundsätzlich auch Nebenleistungen, selbst wenn diese an sich eine erlaubte
Tätigkeiten betrafen (vgl. BGHZ 50, 90, 92; BGHZ 70, 12, 17; BGH NJW 2000, 1560,
1562 m.w.N.). Dass die Parteien den Vertrag auch ohne den nichtigen Teil
abgeschlossen hätten, hat die Beklagte nicht schlüssig dargelegt. Der Hinweis auf die in
Ziff. B. III. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages vereinbarte salvatorische Klausel reicht
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dazu nicht aus. Denn in dieser Klausel ist nicht nur bestimmt, dass die Gültigkeit
wirksamer Abreden durch die Nichtigkeit anderer nicht berührt wird, sondern auch, dass
die Parteien in dem Fall verpflichtet sind, die unwirksamen Regelungen durch ihren
wirtschaftlichen Sinn und Zweck entsprechende wirksame Regelungen zu ersetzen. Ob
und welche Regelungen die Parteien anstelle der Vereinbarungen über die unerlaubte
Rechtsberatung getroffen hätten, wenn ihnen die Nichtigkeit bekannt gewesen wäre, ist
indes offen. Die Beklagte trägt selbst vor, dass den Klägern eine eigene Durchführung
unmöglich gewesen wäre und die Durchführung eines solchen Projektes ohne eine
zentrale Figur wie die des Abwicklungsbeauftragten, hier die Beklagte, geradezu
unmöglich sei. Vertragliche Konstellationen unter Ausschluss der Beklagten wären also
nicht in Betracht gekommen. Dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck entsprechende
Regelungen hätten entgegen der weiteren Ansicht der Beklagten aber auch nicht durch
eine Vereinbarung der Parteien herbeigeführt werden können, nach der die Beklagte die
Verträge, anstatt sie selbst zu unterzeichnen, an die Auftraggeber zur Unterschrift
übersandt, wieder eingefordert und weitergeleitet hätte, denn allein dadurch wären die
der Beklagten vertraglich eingeräumten, weit darüber hinausgehenden Befugnisse nicht
in wirksamer Weise ersetzt worden. Anhand des Sachvortrages der Beklagten kann
deshalb auch nach der Lebenserfahrung nicht darauf geschlossen werden, dass die
Parteien eine bestimmte alternative Vertragskonstruktion gewählt hätten, die dem
wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Geschäftsbesorgungsvertrages entsprochen, aber
nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen hätte.
d) Ferner hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen unter Hinweis
auf die einen nahezu gleichlautenden Geschäftsbesorgungsvertrag der Beklagten
betreffende Entscheidung des BGH vom 10.10.2001 (NJW 2002, 66 f.) entschieden,
dass die Rückwirkung der für die Beklagte ungünstigen Entscheidungen zur Nichtigkeit
von Geschäftsbesorgungsverträgen der vorliegenden Art auch hier hinzunehmen ist
(vgl. auch BGHZ 132, 119, 131 f.). Der Senat hat in seinem Beschluss vom 07.07.2003
in dieser Sache bereits ausgeführt, dass die Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte
dafür vorgetragen hat, dass dies im vorliegenden Fall für sie zu untragbaren
Ergebnissen führen würde. Ihr allgemeiner, nicht mehr vertiefter Hinweis darauf, dass
die Rückzahlung der geleisteten Gebühr von 2.165,61 EUR für sie existenzbedrohende
Auswirkungen habe, weil die Rückzahlungspflicht ihre Geschäftstätigkeit für weitere
betreute Käufer von Immobilien allumfassend berühre, bleibt damit unerheblich. Auch
der Umstand, dass die Kläger die Leistungen der Beklagten erhalten und genutzt haben,
steht hier einer Rückwirkung nicht entgegen. Die Rückwirkung ist die regelmäßige
Folge, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte aufgrund zwischenzeitlich
geänderter Rechtsprechung anders zu beurteilen sind als im Zeitpunkt ihrer
Durchführung. Es müssen deshalb schwerwiegendere Gründe hinzukommen als die
bloße Abwicklung der Verträge, wenn dennoch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten
gemäß § 242 BGB im Einzelfall eine Rückwirkung auszuschließen ist.
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e) Allein aufgrund des Umstandes, dass die Kläger die Leistungen der Beklagten
entgegengenommen und genutzt haben, sind bereicherungsrechtliche
Rückforderungsansprüche ebenfalls nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens gemäß
§ 242 BGB nach Treu und Glauben ausgeschlossen. Diesen Fall regelt die spezielle
Vorschrift des § 814 BGB, der eine Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von Treu
und Glauben ist. Danach sind bereicherungsrechtliche Ansprüche nur dann
ausgeschlossen, wenn dem Leistenden, d.h. den Klägern, bewusst war, dass er zur
Leistung nicht verpflichtet ist. Für einen sonstigen Ausschluss von
Rückforderungsansprüchen gemäß § 242 BGB bleibt deshalb kein Raum, soweit nicht
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sonstige Umstände hinzukommen, die eine andere Wertung gebieten. Das ist hier nicht
der Fall.
f) Gegenüber dem Rückforderungsanspruch der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.
BGB kann sich die Beklagte außerdem nicht auf einen Wegfall der Bereicherung gemäß
§ 818 Abs. 3 BGB berufen.
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Selbst wenn die Zahlung der Kläger vollständig in den üblichen Kosten der Beklagten
aufgegangen sein sollte, wie die Beklagte vorträgt, ist davon auszugehen, dass sie dafür
von Dritten Gegenleistungen erhalten hat, die im Rahmen des Wegfalls der
Bereicherung zu berücksichtigen wären. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass die Beklagte nunmehr vermögenslos wäre und aus diesem Grunde eine
Bereicherung bei ihr nicht mehr vorhanden wäre.
16
2.
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Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen der Beklagten jedoch eigene
bereicherungsrechtliche Wertersatzansprüche gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2
BGB zu, die sie den Rückforderungsansprüchen der Kläger entgegenhalten kann.
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a) Im Falle der Nichtigkeit eines Vertrages wegen eines Verstoßes gegen das
Rechtsberatungsgesetz sind eigene Wertersatzansprüche des Leistenden in Höhe der
üblichen oder hilfsweise der angemessen, vom Vertragspartner ersparten Vergütung
nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGHZ 70, 12, 17 f.; BGHZ 118, 142, 150; BGH
NJW 1995, 3122, 3124; BGH NJW 2000, 1560, 1562; Senatsurteil vom 18.10.2001 - 8 U
45/01, OLGR 2002, 104, 106); insbesondere bleiben Bereicherungsansprüche
unberührt, die sich aus nicht zu beanstandenden Leistungen ergeben, selbst wenn sie
demselben tatsächlichen Verhältnis entstammen (vgl. BGHZ 50, 90, 92 f.). Aufgrund
dessen bleibt für die einschränkende Betrachtungsweise des Landgerichts, wonach es
der Schutz des Rechtssuchenden gebiete, dem geschäftsmäßig gegen eine
Verbotsnorm Verstoßenden, über die gesetzlich geregelten Ausnahmefälle (§ 817 BGB)
hinaus nur in unzumutbaren Härtefällen einen Anspruch auf eine Vergütung für die im
Rahmen des unwirksamen Vertrages erbrachten Leistungen zuzubilligen, kein Raum
(vgl. BGHZ 70, 12, 18).
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b) In welchem Umfange sich Bereicherungsansprüche der Beklagten schon aus von ihr
erbrachter erlaubter Tätigkeit ergeben, hat die Beklagte indes nicht schlüssig dargelegt.
Sie hat lediglich vorgetragen, dass all ihre Leistungen mit Ausnahme der
Unterschriftsleistungen unter die Verträge keine rechtsberatende Tätigkeit gewesen sei.
Damit bleibt aber offen, welche anderen erlaubten Leistungen in welchem Umfange die
Beklagte tatsächlich erbracht und wie sie ihre Tätigkeit im einzelnen kalkuliert hat.
Damit ist es dem Senat auch nicht möglich, den Wert der von ihr erlaubterweise
erbrachten Leistungen zu schätzen.
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c) Gleichwohl hat die Beklagte eigene Wertersatzansprüche für ihre insgesamt
erbrachten Leistungen in Höhe der von den Klägern gezahlten 2.165,61 EUR als der
üblichen Vergütung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt.
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Das entsprechende neue Vorbringen der Beklagten dazu im Berufungsverfahren ist
gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig, denn es betrifft einen Gesichtspunkt, der vom
Landgericht nach dessen Rechtsansicht ausweislich der Urteilsgründe zu Unrecht für
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unerheblich gehalten worden ist. Auch hätte das Landgericht gemäß § 139 ZPO auf
seine Rechtsansicht hinweisen müssen, um den Parteien Gelegenheit zu geben, zu
Grund und Höhe eigener Wertersatzansprüche der Beklagten vorzutragen.
Die Beklagte hat nachvollziehbar vorgetragen, dass die an dem Bauträgermodell
Beteiligten, mithin auch die Kläger, einen Rechtsanwalt mit der Geschäftsbesorgung
beauftragt hätten, wenn ihnen bewusst gewesen wäre, dass ein
Geschäftsbesorgungsvertrag mit ihr, der Beklagten, nichtig ist. Dem sind die Kläger nicht
entgegengetreten. Durch die Tätigkeit der Beklagten haben die Kläger damit die
Vergütung erspart, die nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung einem
Rechtsanwalt zu zahlen gewesen wäre. Nach Überzeugung des Senats ist das
wenigstens eine Geschäftsgebühr gemäß §§ 118 Abs. 1 Nr. 1, 6 BRAGO. Bei einem
Gegenstandswert von 185.000,- DM hätte diese Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1, 6
BRAGO 3.386,50 DM (2.605,- DM + 3/10) zuzüglich Mehrwertsteuer von 541,84 DM,
also 3.928,34 DM (2.008,53 EUR) betragen; hinzu gekommen wären Auslagen gemäß
§§ 26 ff. BRAGO. Die übliche Vergütung eines Rechtsanwalts für die von der Beklagten
geleistete Tätigkeit schätzt der Senat deshalb gemäß § 287 ZPO auf den Betrag, den
die Kläger tatsächlich an die Beklagten gezahlt haben.
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Die Bemessung der üblichen Vergütung nach der eines Rechtsanwalts, die dieser nach
der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung abgerechnet hätte, führt entgegen der
Ansicht der Kläger nicht zu einem Wertungswiderspruch. Die Abwicklung nach
Bereicherungsrecht soll nicht demjenigen, der eine gesetzwidrige Geschäftsbesorgung
vornimmt, auf einem Umweg entgegen § 134 BGB doch eine Vergütung verschaffen,
sondern sie soll nur verhindern, dass der Empfänger der Leistungen daraus einen
ungerechtfertigten Vorteil zieht (Senatsurteil vom 18.10.2001 - 8 U 45/01, OLGR 2002,
104, 106 m.w.N.); das gilt vor allem dann, wenn die Nichtigkeit des Vertrages - wie hier -
auch erlaubte Leistungen erfasst (vgl. BGH NJW 2000, 1560, 1562). Die aufgrund eines
nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrages erbrachte Dienstleistung ist auch nicht wertlos
oder minderwertiger, wenn der Leistungsempfänger sonst eine andere - zur
Geschäftsbesorgung befugte - Person beauftragt hätte und dieser eine entsprechende
Vergütung hätte zahlen müssen (vgl. BGHZ 70, 12, 18; BGH NJW 2000, 1560, 1562;
Senatsurteil vom 18.10.2001 - 8 U 45/01, OLGR 2002, 104, 106), wovon hier aufgrund
der standardisierten Abwicklung derartiger Bauträgermodelle auszugehen ist. Die
Kläger können sich ferner nicht darauf berufen, dass sie nichts erspart haben, weil sie
bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Verträge überhaupt nicht abgeschlossen hätten.
Gerade angesichts der standardisierten Abwicklung ist es spekulativ, dass die Kläger
bei Erledigung der Geschäftsbesorgung durch eine Rechtsanwalt über die Chancen und
Risiken des Projektes derart aufgeklärt worden wären, dass sie von einem Abschluss
der Verträge Abstand genommen hätten. Der Einwand schließt im übrigen die
tatsächliche Bereicherung der Kläger nicht aus, ebenso wenig wie ihr weiterer Einwand,
dass ein Rechtsanwalt sich von der Haftung für die ihnen angeblich entstandenen
Vermögensschäden nicht hätte frei zeichnen können.
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Die einem Rechtsanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zu zahlende
übliche Vergütung gemäß §§ 118, 6, 26 ff. BRAGO verteilte sich bei der Beauftragung
eines Rechtsanwalts auch nicht auf sämtliche Käufer, die die Beklagte betreut hatte.
Denn für jeden Käufer musste ein Rechtsanwalt eine gesonderte Angelegenheit
durchführen, wie die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
nachvollziehbar und von den Klägern unwidersprochen dargelegt hat.
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d) Schließlich ist der eigene Bereicherungsanspruch der Beklagten nicht gemäß § 817
S. 2 BGB ausgeschlossen.
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Diese Bestimmung schließt einen Bereicherungsanspruch nur dann aus, wenn dem
Leistenden, hier der Beklagten, bewusst war, dass er gegen ein gesetzliche Gebot
verstößt und den Verstoß gewollt hat (vgl. BGH NJW 2000, 1560, 1562 m.w.N.;
Senatsurteil vom 18.10.2001 - 8 U 45/01, OLGR 2002, 104, 106). Wie bereits das
Landgericht ausgeführt hat, ist davon hier nicht auszugehen. Der
Geschäftsbesorgungsvertrag wurde im Jahre 1995 abgeschlossen und in der Folgezeit
bis 1996 durchgeführt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte den
Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages gegen das Rechtsberatungsgesetz
erkennen konnte oder gar erkannt hat. Weder aus der Rechtsprechung noch aus dem
Schrifttum ergaben sich im damaligen Zeitraum Hinweise darauf, dass ein solcher
Geschäftsbesorgungsvertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz
nichtig sein könnte (vgl. die Nachweise in BGHZ 145, 265, 278). Dass die Beklagten
insoweit bessere Erkenntnisse gehabt hätten, ist nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8
EGZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren:
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bis zum 7. April 2003: 135.156,08 EUR (davon für die Berufung der Beklagten: 2.165,61
EUR, für die - zurückgenommene - Berufung der Klägerin: 132.990,47 EUR);
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nach dem 7.4.2003: 2.165,61 EUR.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für
eine Zulassung nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung
und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Rechtsfragen, die sich
stellten, sind insgesamt höchstrichterlich geklärt und wurden vom Senat nicht
abweichend beurteilt.
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