Urteil des OLG Köln vom 31.10.2002

OLG Köln: prozess, datum

Oberlandesgericht Köln, 17 W 279/02
Datum:
31.10.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 279/02
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 O 222/01
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten.
Gegenstandswert für die Beschwerde: 256,30 €
G r ü n d e
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Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig; in der Sache hat das Rechtsmittel
jedoch keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat es mit Recht abgelehnt, die Kosten des von
den Beklagten beauftragten Privatgutachters gegen den Kläger festzusetzen.
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Nach der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung des Senats können die
für ein vorprozessual eingeholtes Privatgutachten aufgewendeten Kosten nur dann den
Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits zugeordnet werden, wenn diese
Aufwendungen zu dem konkreten Prozess in unmittelbarer Beziehung gestanden haben
(vgl. Beschlüsse des Senats vom 30.08.1990 – 17 W 20/90 -; vom 25.06.1997 – 17 W
135/97 und 198/97 -; vom 13.07.2000 – 17 W 157/00 -; vom 23.10.2000 – 17 W 291/00 ).
Die Klärung streitigen Parteivorbringens obliegt ohnehin grundsätzlich dem
Prozessgericht im Wege der Beweisaufnahme, weshalb es nicht Aufgabe der Parteien
ist, gerichtliche Beweiserhebungen vorwegzunehmen. Nur ausnahmsweise kommt eine
Kostenerstattung in Betracht, wenn eine Partei ohne gutachterlichen Beistand nicht in
der Lage wäre, angemessen und sachlich erschöpfend vorzutragen (vgl. Senat a.a.O.).
Auch unter diesen Voraussetzungen bedarf es jedoch stets des unmittelbaren
Prozessbezugs, an dem es dann fehlt, wenn eine Partei sich anhand eines
Privatgutachtens überhaupt erst Klarheit darüber beschaffen will, ob sie eine bestimmte
Rechtsverfolgung oder –verteidigung ergreifen will. So liegt es auch im gegebenen Fall.
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Das Privatgutachen wurde vorprozessual in Auftrag gegeben, ohne dass überhaupt
feststand, ob und mit welcher konkreten Zielrichtung Klage gegen die Beklagten
erhoben werden würde. Eine unmittelbare Prozessbezogenheit ergibt sich auch nicht
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daraus, dass die Beklagten etwa den festen Entschluss gefasst hätten, ihrerseits den
Kläger (auf Schadensersatz) in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdebegründung
bekräftigt vielmehr die Einschätzung, dass die Grundlagen für die einzunehmende
Rechtsposition erst ermittelt werden sollten, denn sie stellt ausdrücklich darauf ab, dass
im Vorfeld einer lediglich drohenden Klage geklärt werden sollte, ob eine etwaige
Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg haben würde. Damit zielte die Begutachtung
aber aus Auftraggebersicht auf ein noch ungewisses Ergebnis ab und hätte auch dazu
führen können, dass von einer streitigen prozessualen Rechtsverteidigung Abstand
genommen worden wäre. Damit zeigt sich, dass die veranlasste Begutachtung eines
unmittelbaren Bezugs zum nachfolgenden Rechtsstreit entbehrt. Ob die Beklagten im
übrigen einen materiellrechtlichen Anspruch gegen den Kläger auf Ersatz der
Gutachterkosten haben, ist im Festsetzungsverfahren keiner Prüfung und Entscheidung
zugänglich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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