Urteil des OLG Köln vom 13.03.1998

OLG Köln (kläger, höhe, zahlung, hauptforderung, honorarforderung, agb, verhältnis zu, streitwert, umfang, rechnung)

Oberlandesgericht Köln, 19 U 250/97
Datum:
13.03.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 250/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 140/97
Schlagworte:
konkludente Leistungsbestimmung Vorbehalt zahlender Schuldner
Leistungsbestimmung Vorbehalt Fälligkeitszinsen Architekt Rechnung
Prüffähigkeit
Normen:
HOAI § 8, AGBG §§ 9, 11, BGB § 367
Leitsätze:
1) Der Begriff "nachgewiesene Leistungen" in § 8 Abs. 2 HOAI ist
jedenfalls in dem Sinne zu verstehen, daß der Auftragnehmer angeben
muß, auf welche Teilleistungen sich die geforderte Abschlagszahlung
bezieht, und nachweist, daß er diese Leistungen auch tatsächlich
erbracht hat. Dieser Pflicht genügt er im Regelfall, indem er den
Auftraggeber in großen Zügen über den Stand der Leistungen
unterrichtet und seinen Angaben auf Verlangen belegt. 2) Wer eine
Zahlung ausdrücklich unter Vorbehalt vornimmt, leistet nicht vorrangig
auf Zinsen und Kosten, sondern in vollem Umfang auf die
Hauptforderung. Der Gläubiger hat kein eigenes Recht zu einer
abweichenden Leistungsbestimmung. 3) a) Im nichtkaufmännischen
Verkehr können im Wege von AGB nicht wirksam Fälligkeitszinsen
vereinbart werden, weil eine solche Regelung der Inhaltskontrolle
gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG nicht standhält. b) Das Verbot des § 11
Nr. 4 AGBG erfaßt auch Verzungszinsen, die zwar nicht ausdrücklich
Mahnung und Fristsetzung für entbehrlich erklären, deren Rechtsfolgen
aber bei Nichtleistung innerhalb eines bestimmten Zeitraums ohne
weiteres eintreten lassen. c) Unter § 11 Nr. 5 b AGBG fällt auch eine
Klausel, die für den rechtlich ungewandten Vertragspartner den Eindruck
einer endgültigen, einen Gegenbeweis ausschließenden Festlegung
einer Schadenspauschale erweckt ("... ist mit ... % zu verzinsen").
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 22. September 1997
verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 21 O
140/97 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kosten des
Rechtsstreits erster Instanz wie folgt verteilt werden: Die Gerichtskosten
tragen zu 62 % der Kläger, zu 38 % die Beklagten als Gesamtschuldner.
Die außergerichtlchen Kosten des Klägers fallen zu 32 % den Beklagten
als Gesamtschuldnern zur Last. Die außergerichtlichen Kosten der
Beklagten werden zu 67 % dem Kläger auferlegt. Im übrigen trägt jede
Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kosten des
Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel jedoch
keinen Erfolg. Es führt lediglich zu einer teilweisen Abänderung der erstinstanzlichen
Kostenentscheidung zugunsten des Klägers.
2
1.
3
Dem Kläger stehen aus der zweiten Abschlagsrechnung vom 29.07.1996, die
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, gegen die Beklagten keine Ansprüche
mehr zu. Gleiches gilt auch für diesbezügliche Zinsansprüche. Denn diese sind, soweit
sie berechtigt waren, ebenso wie die Hauptforderung von 27.000,00 DM durch die
beiden von den Beklagten am 11.04. und 23.05.1997 in Höhe von 16.700,00 DM sowie
21.200,00 DM geleisteten Zahlungen in vollem Umfang erfüllt worden. Das Landgericht
hat deshalb im Ergebnis die Klage zu Recht abgewiesen, nachdem der Kläger die
Teilzahlungen der Beklagten nicht zum Anlaß genommen hatte, entsprechende
prozessuale Erledigungserklärungen abzugeben und seinen Klageantrag
erforderlichenfalls auf Feststellung der (teilweisen) Erledigung des Rechtsstreits in der
Hauptsache umzustellen.
4
a) Aus seiner Sicht zu Unrecht hat das Landgericht allerdings die Klage als derzeit
unbegründet abgewiesen unter Hinweis darauf, die geltend gemachte Honorarforderung
sei mangels Prüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit der zweiten Abschlagsrechnung nicht
fällig.
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Zuzustimmen ist dem Landgericht zwar insoweit, als die vom Kläger in Kopie zu den
Akten gereichte zweite Abschlagszahlung vom 29.07.1996 tatsächlich die Fälligkeit der
Honorarforderung nicht zu begründen vermochte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob
Voraussetzung für die Fälligkeit einer von einem Architekten geforderten
Abschlagszahlung die Vorlage einer prüfbaren Rechnung wie bei der Schlußrechnung
ist (bejahend Locher/Koeble/Frik, HOAI, 7. Auflage, § 8 Rn. 60; verneinend:
Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 8. Auflage, Rn. 980, und Vygen in
Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 5. Auflage, § 8 Rn. 52). Denn der Begriff
"nachgewiesene Leistungen" im Sinne von § 8 Abs. 2 HOAI ist jedenfalls in dem Sinne
zu verstehen, daß der Auftragnehmer angeben muß, auf welche Leistungen sich die
geforderte Abschlagszahlung beziehen soll, und sodann verpflichtet ist nachzuweisen,
daß er diese Leistungen auch tatsächlich erbracht hat. Auf welche Weise er diesen
Nachweis führt, ist ihm überlassen. Er kommt seiner Pflicht im Regelfall nach, indem er
den Auftraggeber in groben Zügen über den Stand der Leistungen unterrichtet und seine
Angaben auf Verlangen belegt, etwa durch Vorlage von Zeichnungen, Berechnungen
usw. Der Nachweis umfaßt auch die Darlegung, daß die Teilleistung vertragsgemäß ist
(vgl. Vygen a.a.O. Rn. 54, 55).
6
Diesen Anforderungen wird die hier vom Kläger vorgelegte zweite Abschlagsrechnung
vom 29.07.1996 jedenfalls nicht gerecht. Sie ist aus sich heraus nicht verständlich und
nachvollziehbar. Der Hinweis "Planungsstand: jeweils Leistungsphase 1 bis 5 (6)" ist zu
unbestimmt und nicht ansatzweise geeignet, die Beklagten in zumindest groben Zügen
über den Inhalt und den Stand der Leistungen zu unterrichten, zumal eine Verweisung
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auf die HOAI und die dort in § 15 enthaltene Definition der einzelnen Leistungsphasen
fehlt. Es fehlt zudem jegliche Erklärung dafür, warum Ziffer 6 der Leistungsphasen
lediglich in Klammern gesetzt ist. Erst im Rahmen der Berufungsbegründung hat der
Kläger dies mit dem Hinweis darauf klarstellen lassen, Leistungsphase 6 sei zu jenem
Zeitpunkt zur Hälfte erbracht gewesen. Schließlich ist auch der in der zweiten
Abschlagsrechnung aufgeführte Zahlbetrag für sich nichtssagend; seine
Zusammensetzung haben die Beklagten zu Recht für nicht nachvollziehbar gehalten.
Indes haben die Beklagten in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 27.06.1997, also
noch vor der mündlichen Verhandlung vom 11.08.1997, selbst vorgetragen, Ende des
Monats Februar 1997 hätten sie eine zur Fälligkeitsbegründung geeignete, tatsächlich
prüfbare Honorarrechnung des Klägers erhalten. Hierin lag ein prozeßrechlich
relevantes tatsächliches Geständnis, welches das Landgericht hätte zum Anlaß nehmen
müssen, die Klage nicht mehr mit der Begründung fehlender Fälligkeit der
Honorarforderung als derzeit unbegründet abzuweisen. Denn unter Berücksichtigung
der in Ziffer 13 des Architektenvertrages enthaltenen Regelung, daß Rechnungen
innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig sind, war die vom Kläger
geforderte zweite Abschlagszahlung jedenfalls seit etwa Mitte März 1997 fällig.
8
Die vom Landgericht ausgesprochene Klageabweisung erweist sich im Ergebnis aber
deshalb als richtig, weil die Hauptforderung von 27.000,00 DM in vollem Umfang erfüllt
ist.
9
Die Beklagten haben zunächst am 11.04.1997 einen Betrag von 16.700,00 DM "unter
Vorbehalt" gezahlt. Auch wenn sie dabei nicht angegeben haben sollten, auf welche
Rechnung des Klägers diese Zahlung erfolgte, es also an einer Leistungsbestimmung
im Sinne von § 366 Abs. 1 BGB gefehlt haben sollte, so ergibt sich aus Abs. 2 dieser
Vorschrift, daß die Zahlung in vollem Umfang auf die inzwischen fällig gewordene
Schuld aus der zweiten Abschlagsrechnung zu verrechnen war. Denn die dritte
Abschlagsrechnung über 10.800,00 DM hatte der Kläger erst unter dem 08.03.1997
erstellt; unter Berücksichtigung des im Architektenvertrag festgelegten Zeitraums von 14
Tagen bis zum Eintritt der Fälligkeit wurde die Forderung aus dieser Rechnung später
fällig als diejenige aus der - Ende Februar 1997 in ordnungsgemäßer Form überreichten
- zweiten Abschlagsrechnung. Während der Kläger in erster Instanz dieser gesetzlichen
Anrechnungsreihenfolge in seinem Klageantrag nicht Rechnung getragen hat, hat er
dies nunmehr in zweiter Instanz getan, wie sein Berufungsantrag zeigt ("abzüglich am
11.04.1997 gezahlter 16.700,00 DM"). Zu Unrecht geht der Kläger allerdings davon aus,
daß die Zahlung gemäß § 367 BGB zunächst auf die Zinsen zu verrechnen sei, erst
danach auf die Hauptforderung. Denn indem die Beklagten den Betrag "unter Vorbehalt"
zahlten, gaben sie unmißverständlich zu verstehen, daß sie diesen in vollem Umfang
auf die Hauptforderung entrichten wollten. Denn wer unter Vorbehalt zahlt, leistet bei
verständiger Würdigung nicht vorrangig auf Kosten und Zinsen. Wenn der Kläger diese
von § 367 Abs. 1 BGB abweichende Anrechnungsbestimmung der Beklagten nicht
akzeptieren wollte, hätte er gemäß § 367 Abs. 2 BGB die Annahme der Leistung
ablehnen können, was er indes nicht getan hat. Ein eigenes Recht zur Bestimmung
einer abweichenden Anrechnungsreihenfolge stand ihm jedenfalls nicht zu.
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Reduzierte sich somit durch die Zahlung vom 11.04.1997 die zweite
Abschlagsforderung des Klägers auf einen Restbetrag von 10.300,00 DM, so ist auch
diese durch die von den Beklagten am 23.05.1997 geleistete weitere Zahlung in Höhe
von insgesamt 21.200,00 DM erfüllt worden. Da auch diese Zahlung wiederum "unter
11
Vorbehalt" erfolgte, war sie als vorrangige Leistung auf die noch offene Hauptforderung
zu verstehen. Diese Tilgungsbestimmung der Beklagten ergibt sich auch daraus, daß
sie genau die beiden Rechnungsbeträge (Summe) zahlten, wobei die "Überzahlung"
von 100,00 DM auf einem Versehen beruhen durfte. Dagegen kommt einer
Verrechnungsbestimmung des Klägers keine Bedeutung zu, da dem Gläubiger ein
solches Recht nicht zusteht. Wenn der Kläger demgegenüber, wie er auch insoweit im
Rahmen seiner Berufungsbegründung geltend macht, mit einem Teil der Zahlung
zunächst die seiner Ansicht nach offenen Zinsansprüche beglichen haben wollte, hätte
er auch hier gemäß § 367 Abs. 2 BGB die Annahme der Leistung mit der von den
Beklagten getroffenen Anrechnungsbestimmung ablehnen müssen.
Durch die am 23.05.1997 erbrachte Zahlung in Höhe von 21.200,00 DM wurde neben
der noch offenen Restforderung aus der zweiten Abschlagszahlung überdies die
Honorarforderung von 10.800,00 DM aus der dritten Abschlagsrechnung des Klägers
vom 08.03.1997 in vollem Umfang beglichen, wobei sogar noch ein überschießender
Restbetrag von 100,00 DM blieb.
12
b) Der Kläger hat gegen die Beklagten auch keine Zinsansprüche mehr. Diese sind
vielmehr, soweit sie bestanden haben, ebenfalls erfüllt. Bezüglich seiner
Honorarforderung aus der zweiten Abschlagsrechnung hatte der Kläger insgesamt nur
einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen gemäß § 288 BGB in Höhe eines
Betrages von 2,29 DM; dies sind 4 % Zinsen für 2 Tage aus dem nach der ersten
Teilzahlung vom 11.04.1997 noch offenen Restbetrag von 10.300,00 DM. Dieser
Anspruch ist durch die von den Beklagten nach den vorstehenden Ausführungen
geleisteten Überzahlung von 100,00 DM mehr als abgegolten.
13
Weitergehende Zinsansprüche stehen bzw. standen dem Kläger weder aus Vertrag
noch aus Verzugsgesichtspunkten zu.
14
Er kann seine Forderung nach Zahlung von 12 % Zinsen seit dem 13.08.1996 weder
hinsichtlich des Beginns des Verzinsungszeitraums noch bezüglich der Höhe des
Zinssatzes auf die Regelung in Ziffer 13 des Architektenvertrages stützen, wonach
Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig und darüber hinaus
verspätete Zahlungseingänge mit 12 % zu verzinsen sein sollen. Diese Regelungen
stellen nämlich Klauseln dar, die den Vorschriften der §§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 11 Nr. 4 und Nr.
5 b des AGB-Gesetzes nicht standhalten und damit unwirksam sind. Die Beklagten
haben unwidersprochen vorgetragen, daß es sich bei dem Architektenvertrag um einen
vom Kläger vorgegebenen Formularvertrag handelt, den dieser mit allen 7 Bauherren
des betreffenden Reihenhausprojektes in gleichlautender Form abgeschlossen hat, der
damit den Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfüllt.
15
Sieht man in Ziffer 13 des Architektenvertrages eine Klausel über die Begründung der
Verpflichtung zur Zahlung von Fälligkeitszinsen, so hält diese der Inhaltskontrolle
gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz nicht stand. Im nichtkaufmännischen Verkehr
können im Wege von Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Fälligkeitszinsen
vereinbart werden (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.1997 - IX ZR 46/97 -, EBE/BGH 1998,
58).
16
Die in Ziffer 13 des Vertrags enthaltene Regelung über den Beginn der
Verzinsungspflicht nach Ablauf von 14 Tagen nach Rechnungsstellung verstößt, wenn
sie als Verzugszinsklausel aufgefaßt wird, gegen § 11 Nr. 4 AGB-Gesetz. Danach ist
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eine Bestimmung unwirksam, durch die der Verwender von der gesetzlichen
Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine
Nachfrist zu setzen. Das Verbot erfaßt insbesondere Klauseln, die zwar Mahnung und
Fristsetzung nicht ausdrücklich für entbehrlich erklären, deren Rechtsfolgen - etwa
Schadensersatz oder Verzinsung - aber ipso facto eintreten lassen (vgl.
Palandt/Heinrichs, BGB, 56. Auflage, § 11 AGB-Gesetz Rn. 18 m.N.). So liegt der Fall
hier. Die betreffende Bestimmung soll dem Kläger einen Anspruch auf Zahlung von
Verzugszinsen, die sogar weit über den gesetzlichen Zinssatz hinaus gehen (§§ 288
Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB), eröffnen, ohne daß es hierzu einer verzugsbegründenden
Mahnung im Sinne von § 284 BGB bedürfen würde.
Angesichts der Unwirksamkeit dieser Klausel konnten die Beklagten hier erst infolge
einer Mahnung des Klägers in Verzug geraten. Dies ist in wirksamer Weise erst am
21.05.1997 mit Zustellung des Anspruchsbegründungsschriftsatzes des Klägers
geschehen. Zur Begründung eines früheren Verzugszeitpunkts kann sich der Kläger
nicht mit Erfolg auf seine schriftlichen Mahnungen vom 12.11.1996 und vom 17.01.1997
berufen. Denn diese Mahnungen waren jeweils wirkungslos, weil sie vor Eintritt der
Fälligkeit der zweiten Abschlagsforderung Mitte März 1997 ausgesprochen worden
waren (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 284 Rn. 16 m.N.).
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Aus dem gleichen Grunde konnte auch die jeweils am 28.02.1997 erfolgte Zustellung
der Mahnbescheide an die Beklagten keine verzugsbegründende Wirkung gemäß § 284
Abs. 1 Satz 2 BGB entfalten. Denn selbst wenn sie mit der Überreichung einer
ordnungsgemäßen zweiten Abschlagsrechnung zeitlich etwa zusammenfiel, so wurde
die Honorarforderung doch erst danach, nämlich Mitte März 1997 fällig.
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Der Kläger konnte somit Verzugszinsen erst ab dem 21.05.1997 beanspruchen. Zu
diesem Zeitpunkt hatten die Beklagten aber bereits eine Teilzahlung in Höhe von
16.700,00 DM getätigt, so daß nur noch eine - zu verzinsende - Hauptforderung in Höhe
von 10.300,00 DM offen war. Bereits am 23.05.1997 wurde auch diese Restforderung
vollständig von den Beklagten getilgt. Der Kläger hatte somit allein für 2 Tage, nämlich
den 22. und den 23.05.1997 Zinsansprüche aus 10.300,00 DM. Denn bei Verzug gilt für
den Zinsbeginn § 187 Abs. 1 BGB entsprechend. Das Ende der Zinspflicht tritt mit
Ablauf des Tages ein, an dem gezahlt worden ist (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 187
Rn. 1, § 288 Rn. 4).
20
Der Höhe nach ist nur der gesetzliche Zinssatz von 4 % gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1
BGB anzuerkennen. Die Festlegung eines Zinssatzes von 12 % in Ziffer 13 des
Architektenvertrages ist nämlich gemäß § 11 Nr. 5 b AGB-Gesetz unwirksam. Es handelt
sich um die Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzanspruchs des Klägers,
gerichtet auf Zahlung von Verzugszinsen. Eine derartige Vereinbarung fällt in den
Anwendungsbereich von § 11 Ziffer 5 AGB-Gesetz (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 11
AGB-Gesetz Rn. 24). Buchstabe b dieser Vorschrift erfaßt nicht nur Klauseln, die dem
anderen Vertragsteil ausdrücklich den Nachweis abschneiden, der Schaden sei
wesentlich niedriger als die Pauschale. Es genügt vielmehr, wenn die Klausel für den
rechtlich ungewandten Vertragspartner den Eindruck einer entgültigen, einen
Gegenbeweis ausschließenden Festlegung erweckt. In diesem Sinne ist insbesondere
eine apodiktische Formulierung wie "ist mit x % zu verzinsen" mit § 11 Ziffer 5 b AGB-
Gesetz unvereinbar (vgl. BGH a.a.O.; Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rn. 26 m.N.). Genau so
liegt der Fall hier.
21
2.
22
Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von vorprozessualen Mahnkosten in Höhe
von 40,00 DM steht dem Kläger nicht zu, weil die Beklagten erst im Laufe des
vorliegenden Rechtsstreit mit der Begleichung eines noch offenen Restes der
Honorarforderung in Verzug gekommen sind.
23
3.
24
Eine teilweise Abänderung des landgerichtlichen Urteils zugunsten des Klägers ist
lediglich hinsichtlich der Kostenentscheidung veranlaßt. Denn auch wenn der Kläger
die beiden von den Beklagten während des Rechtsstreits geleisteten Zahlungen nicht
zum Anlaß genommen hatte, den Rechtsstreit in Höhe der von ihm jeweils auf die
Honorarforderung angerechneten Beträge in der Hauptsache für erledigt zu erklären, so
ergab sich doch aus seinem Schriftsatz vom 09.06.1997, daß er die Hauptforderung
praktisch als erledigt betrachtete und es ihm nur noch um die Zahlung von Zinsen und
Kosten ging. Wenn der Kläger also selbst von einer Erfüllung der Hauptforderung
ausging, ist sein in erster Instanz zuletzt gestellter Antrag dahin zu verstehen, daß er
inzidenter die Feststellung begehrte, daß in Höhe der angerechneten Beträge jeweils
eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten war. Deshalb erscheint
es sachgerecht, die Kosten erster Instanz nach den für Fälle einseitiger
Erledigungserklärung geltenden Grundsätzen zu verteilen. Maßgeblich ist deshalb
zunächst, ob und inwieweit die Klage bzw. gerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten
bei Eintritt der Rechtshängigkeit begründet war.
25
Zum Zeitpunkt der Zustellung der Mahnbescheide an die Beklagten (28.02.1997) war
die Honorarforderung noch nicht fällig, damit die gerichtliche Inanspruchnahme nicht
begründet. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Anspruchsbegründungsschrift vom
30.04.1997, also am 21.05.1997, war die Klage lediglich noch in Höhe von 10.300,00
DM begründet, nachdem die Beklagten am 11.04.1997 eine erste Teilzahlung in Höhe
von 16.700,00 DM geleistet hatten. Auch wenn die zweite Abschlagsforderung bereits
zuvor, nämlich etwa Mitte März 1997 fällig geworden war, erscheint es angemessen und
sachgerecht, die Beklagten nur mit dem Kostenanteil zu belasten, der auf den nach der
Zahlung vom 11.04.1997 noch offenen Restbetrag von 10.300,00 DM entfällt. Denn
bezüglich des ersten Teilzahlungsbetrags von 16.700,00 DM ist zu ihren Gunsten der
Rechtsgedanke des § 93 ZPO heranzuziehen. Sie hatten mangels Fälligkeit der
geforderten Abschlagszahlung keine Veranlassung zur Einleitung des Mahnverfahrens
gegeben. Durch die Tätigung der ersten Teilzahlung innerhalb eines noch
angemessenen Zeitraums seit Fälligwerden hatten sie den jetzt berechtigten Anspruch
praktisch teilweise auch sofort anerkannt.
26
a)
27
Hinsichtlich der Gerichtskosten erster Instanz hält der Senat es deshalb für sachgerecht,
eine verhältnismäßige Teilung gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der Weise
vorzunehmen, daß die Parteien diese Kosten entsprechend des prozentualen
Verhältnisses der beiden Beträge von 16.700,00 DM bzw. 10.300,00 DM jeweils zum
Gesamtstreitwert zu tragen haben. Dieser betrug in erster Instanz durchgängig, also für
alle drei Gerichtsgebühren nach Nummern 1.100, 1.201 des Kostenverzeichnisses zum
GKG, 27.000,00 DM, nachdem zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabe der Sache
vom Mahngericht an das Landgericht Köln als Prozeßgericht (19.03.1997) die
28
Honorarforderung des Klägers noch in voller Höhe bestand (vgl. hierzu Kammergericht,
KG-Report Berlin 1998, 94). Die späteren Antragsreduzierungen des Klägers waren auf
die Wertberechnung für die Gerichtsgebühren ohne Einfluß.
Danach fallen dem Kläger 62 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern 38 % der
erstinstanzlichen Gerichtskosten zur Last.
29
b)
30
Hinsichtlich der Verteilung der außergerichtlichen Kosten des Klägers ist zu
berücksichtigen, daß sich nur die seinem Prozeßbevollmächtigten zustehende
Prozeßgebühr nach dem Ursprungsstreitwert von 27.000,00 DM bemißt, was einem
Betrag von netto 1.105,00 DM entspricht. Die Verhandlungsgebühr ist dagegen nur noch
nach einem Streitwert bis zu 3.000,00 DM zu bemessen; sie beträgt demnach netto
210,00 DM. Insoweit ist die vom Landgericht im angefochtenen Urteil für den Zeitraum
ab dem 17.06.1997 vorgenommene Festsetzung auf einen Streitwert von 4.000,00 DM
zu korrigieren. Denn der Kläger hatte im Schriftsatz vom 09.06.1997 unter nochmaliger
Reduzierung seines Zahlungsantrags klargestellt, daß er das Verfahren nur noch wegen
der Zinsen und Kosten weiter führe. Aus dem beigefügtem Schreiben an die Beklagten
vom 02.06.1997 ergibt sich, daß er von diesen zu diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von
2.405,94 DM verlangte. Dieser Betrag bildete somit den Streitwert für den Zeitraum ab
dem 17.06.1997 (Eingang des Schriftsatzes vom 09.06.1997), da die Zinsen nunmehr
nicht mehr als Nebenforderung, sondern als Hauptforderung im Sinne von § 4 ZPO
geltend gemacht wurden. Daneben hatte die Kostenforderung streitwertmäßig und damit
auch kostenmäßig keine Bedeutung (vgl. jeweils zum Fall der teilweisen
Erledigungserklärung: Kammergericht a.a.O. sowie den Senatsbeschluß vom
11.08.1997 - 19 W 25/97 -). Mangels Gebührensprunges kann somit der erstinstanzliche
Streitwert ab dem 17.06.1997 auf bis zu 3.000,00 DM festgesetzt werden.
31
Entsprechend der Verteilung der Gerichtskosten haben die Beklagten nur 38 % der dem
Prozeßbevollmächtigten des Klägers zustehenden Prozeßgebühr zu tragen; dies sind
rund 420,00 DM netto. Einen Anteil der Verhandlungsgebühr haben sie dagegen nicht
zu übernehmen, weil zu diesem Zeitpunkt nur noch die Zinsforderung Grundlage des
Streitwertes war. Ein Zinsanspruch stand dem Kläger jedoch nicht mehr zu, nachdem
durch die zweite Teilzahlung der Beklagten sämtliche Ansprüche erfüllt waren. Haben
die Beklagten somit lediglich einen Anteil von netto 420,00 DM von den dem
Prozeßbevollmächtigten des Klägers zustehenden Nettogebühren in Höhe von
insgesamt 1.315,00 DM (1.105,00 DM + 210,00 DM) zu tragen, so entspricht dies einem
prozentualen Anteil von 32 %. Lediglich in diesem Umfang fallen ihnen die
erstinstanzlichen Anwaltskosten des Klägers zur Last.
32
c)
33
Bezüglich der Verteilung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten gilt folgendes:
34
Da ihr Prozeßbevollmächtigter, wie insbesondere sein Kostenfestsetzungsantrag vom
07.10.1997 zeigt, erst nach der ersten Antragsreduzierung mit der Vertretung der
Beklagten beauftragt worden ist, steht ihm eine 10/10 Prozeßgebühr nach einem
Streitwert von lediglich 21.100,00 DM zu; dies ergibt einen Betrag von netto 1.025,00
DM. Zuzüglich der 3/10 Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO (307,50 DM) beträgt die
ihm zustehende Prozeßgebühr insgesamt netto 1.332,50 DM. Auch seine
35
Verhandlungsgebühr richtet sich nach einem Streitwert von bis 3.000,00 DM, beträgt
also netto 210,00 DM. Damit stehen ihm insgesamt Netto-Gebühren in Höhe von
1.542,50 DM zu.
Hiervon haben die Beklagten aus den vorstehend aufgezeigten Gründen lediglich einen
Anteil von 506,35 DM selbst zu tragen, was 38 % der Prozeßgebühr nebst
Erhöhungsgebühr entspricht. Im Verhältnis zu dem Betrag von 1.542,50 DM sind dies 33
%. Lediglich in diesem Umfang haben die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten
selbst zu tragen, während sie im übrigen, also zu 67 % dem Kläger zur Last fallen.
36
4.
37
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2
Alternative 1, 100 Abs. 4 ZPO.
38
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr.
10, 713 ZPO.
39
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des Klägers: 2.335,00 DM
(dies gilt unabhängig davon, ob der Berufungsantrag und das Berufungsvorbringen des
Klägers dahin verstanden wird, daß ihm in dieser Höhe noch eine offene
Hauptforderung zusteht oder aber lediglich noch ein nunmehr zur Hauptforderung
erhobener Zinsanspruch in entsprechender Höhe; Kosten bleiben in jedem Fall
streitwertmäßig außer Betracht)
40
Der Streitwert für das landgerichtliche Verfahren einschließlich vorangegangenem
Mahnverfahren wird unter teilweiser Abänderung bzw. Präzisierung der Festsetzung im
angefochtenen Urteil wie folgt festgesetzt:
41
a) für die Gerichtsgebühren durchgängig auf 27.000,00 DM
42
b) für die Prozeßgebühr des Prozeßbevollmächtigten des Klägers (§§ 31 Abs. 1 Nr. 1,
43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BRAGO) auf 27.000,00 DM
43
c) für die Prozeßgebühr des Prozeßbevollmächtiten der Beklagten (§§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 6
BRAGO) auf 21.100,00 DM
44
d) für die Verhandlungsgebühren beider Prozeßbevollmächtigten auf bis 3.000,00 DM.
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