Urteil des OLG Köln vom 27.11.1998

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Oberlandesgericht Köln, 3 U 163/97
Datum:
27.11.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 163/97
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, 5 C 44/96 BSch
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.07.1997 verkündete
Urteil des Amtsgerichts - Schiffahrtsgericht - Duisburg-Ruhrort - 5 C
44/96 BSch - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Ohne Tatbestand gem. § 543 Abs. 1 ZPO)
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1
Die prozessual bedenkenfreie Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die
Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der restlichen Fracht. Die
Forderung der Klägerin ist durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 17.06.1996
erklärte Aufrechnung erloschen.
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Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz aus einer
positiven Vertragsverletzung des von den Parteien geschlossenen Frachtvertrages in
Höhe von 9.982,12 DM. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur
Überzeugung des Senates fest, daß die Klägerin durch die Vorlage des mit
Grobblechen angeladenen Schubleichters gegen die ihr aus dem Frachtvertrag
obliegenden Pflichten verstoßen hat. Die Beklagte hat den ihr nach allgemeinen
Grundsätzen obliegenden Beweis des Vorliegens der Voraussetzungen eines solchen
Schadensersatzanspruchs erbracht. Der Zeuge U. hat bei seiner Vernehmung durch
den Senat bekundet, es sei über den Preis, die Abmessungen des Schubleichters und
mit Rücksicht auf die Besonderheit der Fracht über die Notwendigkeit der Vorlage eines
leeren Schiffs gesprochen worden. Die Aussage des Zeugen ist in sich schlüssig und im
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Hinblick auf den Inhalt der Auftragsbestätigung und die Art der Ladung auch glaubhaft.
Ausweislich der Auftragsbestätigung vom 23.04.1996 hat die Beklagte einen Raum mit
den Abmessungen 64,50 x 7,60 m gechartert. Die Art der Ladung - 2 Kolonnen mit
einem Gesamtgewicht von 33,8 t - ist darin genau bezeichnet. Vor allem aber sind in der
Auftragsbestätigung die Abmessungen der Kolonnen enthalten. Daraus folgt die
Sperrigkeit der Fracht. Aus den Abmessungen der Ladung und deren Art (Kolonnen) ist
ersichtlich, daß diese nicht lose auf bereits geladene Eisenbleche gelegt werden
konnten.
Es kann dahinstehen, ob die Frachtrate für eine Leerraum-Charter von Passau nach
Rotterdam üblicherweise höher ist als die von den Parteien vereinbarte Fracht von
14.350,00 DM netto. Zum einen läßt die Höhe der Fracht in Anbetracht des harten
Wettbewerbs in der Binnenschiffahrt keinen sicheren Schluß auf die von den Parteien
getroffenen Abreden zu. Zum anderen steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
fest, daß die Parteien einen Stückgutfrachtvertrag über die Beförderung von 2 Kolli
geschlossen haben und die Klägerin durchaus berechtigt war, nach Verladung der
Kolonnen weitere Ladung an Bord zu nehmen.
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Gegen die Höhe der Schadensersatzforderung hat die Klägerin im zweiten Rechtszug
keine konkreten Einwände erhoben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit
auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Beschwer der Klägerin: unter 60.000,00 DM
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