Urteil des OLG Köln vom 02.10.2008

OLG Köln: vergleich, gesellschafterversammlung, zwangsvollstreckung, pos, gesellschaftsvertrag, bilanz, abfindung, widerklage, vollstreckbarkeit, feststellungsklage

Oberlandesgericht Köln, 12 U 94/07
Datum:
02.10.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 94/07
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 8 O 393/06
Tenor:
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das am
06.07.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 8 O 393/06 -
teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
100.164,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 4.7.2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet
sind, den Kläger von Forderungen des Rechtsanwalts Dr. T. gemäß den
Positionen 1 bis 9, 11 und 13 der Rechnung vom 04.04.2006 - Zeichen
00120/05 7 / X / li - freizustellen, soweit diese berechtigt sind; hiervon
ausgenommen sind die Gebühren und Auslagen, die auch unter
Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 380.000,- € entstanden
wären.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet
sind, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der sich daraus
ergab oder noch ergibt, dass Ziff. 2 Abs. 1 des im Verfahren 13 O 619/01
LG Düsseldorf abgeschlossenen Vergleichs vom 2.1.2002 hinsichtlich
des immateriellen Praxiswertes nicht vollstreckungsfähig war.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen des Klägers und der Beklagten werden
zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben der
Kläger zu 76%, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 24% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien ist nachgelassen,
die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des
nach diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn
nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
1
I.
2
Der Kläger ist Steuerberater. Er war bis zum 30.11.2001 mit einem Anteil von 1/3
Mitgesellschafter der L.-S.-C. Steuerberater GbR in Düsseldorf. Deren
Gesellschaftsvertrag lautete in § 19, der die Auseinandersetzung der Gesellschaft
regelte, auszugsweise wie folgt:
3
"§ 19 Auseinandersetzung
4
....
5
4. Der ausscheidende Gesellschafter darf der verbleibenden Sozietät keinen
Wettbewerb machen. Die Abfindung gilt auch das Wettbewerbsverbot ab.
6
Betreut der ausscheidende Gesellschafter nach seinem Ausscheiden
Mandanten der Sozietät gleichwohl direkt oder indirekt weiter, so ist deren
Nettoumsatz im letzten Geschäftsjahr vor dem Ausscheiden, hochgerechnet
auf den Tag des Ausscheidens, bei der Berechnung der Abfindung des
Ausscheidenden in voller Höhe mit einem Prozentsatz von 200 Prozent
abzuziehen. Überschreitet der Marktwert diesen Prozentsatz, ist der Marktwert
maßgebend.
7
(Beispiel: Vertragliche Abfindung für den immateriellen Praxiswert = 95
Prozent des Marktwertes – Multiplikator = 1,25; Jahresumsatz = 1.000.000 DM;
Marktwert somit 1.250.000 DM. Der ausscheidende Gesellschafter betreut
nach seinem Ausscheiden einen Mandanten der Sozietät, der im letzten Jahr
vor dem Ausscheiden einen Nettoumsatz von 100.000 auslöste. Der
vertraglich geschuldete Abfindungsanspruch (95 Prozent von 1.250.000 DM =
1.187.500 DM) verringert sich um (100.000 DM x 2,00 = 200.000 DM) auf
987.500 DM.)"
8
Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf die Anlage W2
verwiesen.
9
Wegen Streitigkeiten mit seinen ebenfalls zu je 1/3 beteiligten Sozien L. und S.
beauftragte der Kläger die Anwaltsgemeinschaft der Beklagten mit seiner Vertretung.
Bis zur Mandatsniederlegung am 7.3.2005 wurde er zumeist von dem Beklagten zu 2.
sowie teilweise von dem Beklagten zu 3. vertreten.
10
Der Kläger wirft den Beklagten anwaltliche Falschberatung vor. Er begehrt neben dem
Ersatz des seiner Meinung nach hierdurch verursachten Schadens in Höhe von ca.
438.000,- Euro zusätzlich die Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich künftiger aus der
fehlerhaften Beratung noch entstehender Schäden.
11
Im Einzelnen stellte sich der Gang der Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger
und seinen ehemaligen Sozien wie folgt dar:
12
In einer Gesellschafterversammlung am 30.11.2001 wurde die GbR von den Sozien L.
und S. zum einen fristgerecht zum 31.12.2002 gekündigt, zum anderen der Kläger aus
wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen. Der Kläger wurde in der
Gesellschafterversammlung von dem Beklagten zu 2. begleitet. In der Versammlung
traten weder der Kläger noch sein Bevollmächtigter den von der ebenfalls anwaltlich
vertretenen Gegenseite behaupteten Ausschlussgründen inhaltlich entgegen; die
Gründe für dieses Verhalten sind zwischen den Parteien streitig.
13
In den folgenden Tagen erhielt der Kläger Hausverbot in den Räumen der
Steuerberater-Praxis. Am 10.12.2001 beantragten die Beklagten für den Kläger beim
Landgericht Düsseldorf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die
Mitgesellschafter L. und S. mit dem Ziel, dem Kläger die Ausübung seiner
Gesellschafterrechte bis zur Entscheidung über die Feststellungsklage betreffend die
Unwirksamkeit des Ausschlusses einzuräumen (Verfahren 13 O 619/01). Gleichzeitig
wurde die Feststellungsklage zur Hauptsache eingereicht (Verfahren 13 O 618/01). Als
Gegenstandswert waren 250.000,- DM bzw. 500.000,- DM genannt. Beim Landgericht
Düsseldorf lag bereits eine Schutzschrift der Gegenseite vom 07.12.2001 vor. Das
Landgericht setzte im einstweiligen Verfügungsverfahren Termin zur mündlichen
Verhandlung auf den 2.1.2002 an. Er endete mit dem Abschluss eines Vergleiches mit
folgendem Wortlaut:
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"1. Die Parteien sind sich einig, dass der Verfügungskläger aus der Sozietät L.-S.-
C. Steuerberater GbR zum 30.11.2001 ausgeschieden ist.
15
2. Im Rahmen der von den Verfügungsbeklagten an den Verfügungskläger zu
zahlenden Abfindung vereinbaren die Parteien einen immateriellen Wert von 1,5
Millionen DM für den Praxisanteil des Verfügungsklägers multipliziert mit dem
Faktor 1,3.
16
Soweit sich bis zum 31.12.2002 ein Mandant entschließen sollte, vom
Verfügungskläger betreut zu werden, so wird der auf dieses Mandat entfallende
Umsatzanteil auf den Wert des Anteils angerechnet.
17
Das Abfindungsguthaben des Verfügungsklägers ist zu 100% fällig am 28.02.2002.
18
3. Ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos des Verfügungsklägers findet nicht
statt.
19
4. Die Verfügungsbeklagten verpflichten sich als Gesamtschuldner, an den
Verfügungskläger einen Betrag in Höhe von 100.000,- DM zu zahlen und zwar
40.000,- DM sofort sowie jeweils 30.000,- DM zum 31.01.2002 und 28.02.2002.
Dieser Betrag findet auf das Abfindungsguthaben keine Anrechnung.
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5. Die Parteien verzichten auf die Einhaltung des vertraglich vereinbarten
Wettbewerbsverbotes.
21
6. Die Ausgleichung des materiellen Praxiswertes findet nach Maßgabe des
Gesellschaftsvertrages statt.
22
7. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander
aufgehoben."
23
Die Einzelheiten des Terminverlaufes sowie der Vergleichsgespräche sind zwischen
den Parteien streitig. Der Regelung in Ziff. 2 Satz 1 des Vergleichs lag unstreitig die
gemeinsame Vorstellung der Gesellschafter zugrunde, dass für 2001 von einem
geschätzten Jahresumsatz der gesamten Praxis von 4,5 Mio. DM auszugehen sei, und
ein Aufschlag von 30% auf den Jahresumsatz sich innerhalb der üblichen
Größenordnung zur Bemessung des immateriellen Wertes eines Gesellschafteranteils
halte.
24
Nach Beendigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens wurde die zur Hauptsache
erhobene Feststellungsklage zurückgenommen.
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In der Folgezeit zahlten L. und S. die sich aus Ziff. 4 des Vergleichs ergebenden
Beträge sowie auf den immateriellen Praxiswert am 28.02.2002 einen Betrag von
252.587,49 €. Mit Schreiben vom 28.02.2002 verweigerten sie weitere Zahlungen unter
Berufung auf anrechenbare Umsatzanteile bereits gewechselter Mandanten sowie unter
Hinweis darauf, dass noch das Risiko weiterer Mandantenwechsel bestehe und wegen
der Anrechnung der weiteren Umsatzanteile der Kläger das Geld ohnehin wieder
zurückzahlen müsse. Wegen der finanziellen Situation des Klägers sei damit zu
rechnen, dass er diese Ausgleichsansprüche zukünftig nicht werde leisten können. Die
Forderung des Betrages aus Ziffer 2 des Vergleichs sei daher treuwidrig.
26
Der Kläger nahm zum 01.03.2002 eine Tätigkeit in der Steuerberaterkanzlei U. u.a. als
zeitlich befristeter, vermögensloser Partner auf. Mit einem von dem Beklagten zu 3.
entworfenen Mandantenrundschreiben unterrichtete er Ende Februar 2002 die bisher
von ihm bei der L.-S.-C. Steuerberater GbR betreuten Mandanten über den erfolgten
Wechsel in eine andere Praxis. Beigefügt war diesem Rundschreiben das Muster eines
Kündigungsschreibens gegenüber der L.-S.-Steuerberaterkanzlei, von dem im weiteren
Verlauf auch einige Mandanten Gebrauch machten und zum Kläger wechselten.
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Im Verfahren 38 O 55/02 LG Düsseldorf nahm der Kläger seine früheren Mitsozien im
Wege der einstweiligen Verfügung darauf in Anspruch, es zu unterlassen, gegenüber
wechselwilligen Mandanten zu behaupten, die Kündigung des Mandatsverhältnisses
sei nicht kurzfristig, sondern nur mit Jahresfrist möglich. Das Landgericht gab mit Urteil
vom 10.05.2002 dem Antrag statt und erlegte den Antragsgegnern die Kosten auf. Aus
der Kostenfestsetzung verblieb dem Kläger dennoch ein zu zahlender Betrag in Höhe
von 355,92 € (Anlage W 45). Dies führt der Kläger auf einen Fehler bei der
Kostenfestsetzung betreffend die Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers zurück.
28
Unter dem 12.03.2002 verfasste der Beklagte zu 3. ein Schreiben an die den Kläger
finanzierende J.-Bank, in dem er ausführte, Ziffer 2 des Vergleichs habe keinen
vollstreckungsfähigen Inhalt, weil dort keine Summe, sondern nur eine
29
Berechnungsformel aufgenommen sei und kündigte an, demnächst Zahlungsklage
erheben zu wollen. Das Schreiben wurde nicht abgesandt, auch zur Erhebung der
angekündigten Zahlungsklage kam es nicht. Am 13.03.2002 erhoben L. und S.
Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verbunden mit einem Antrag auf Einstellung
der Zwangsvollstreckung aus Ziff. 2 des Vergleichs. Aufgrund dieses Antrages
gestattete das Landgericht Düsseldorf (Verfahren 13 O 128/02) zunächst dem Kläger für
den Zeitraum von vier Wochen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung
fortzusetzen. Der Kläger stellte eine Bankbürgschaft, durch die Kosten in Höhe von
1.148,28 € entstanden. Durch weiteren Beschluss vom 17.04.2002 wurde die
Zwangsvollstreckung eingestellt gegen Sicherheitsleistung der früheren
Mitgesellschafter in Höhe von 563.000,- €. Eine Bankbürgschaft in dieser Höhe wurde
von den Klägern L. und S. gestellt.
In dem Verfahren stellten sich die ehemaligen Mitgesellschafter des Klägers u.a. auf den
Standpunkt, die Umsatzanteile der zum Kläger gewechselten Mandanten seien so zu
bemessen, dass entsprechend der Regelung in § 19 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages
der doppelte Jahresumsatz dieser Mandanten mit dem Faktor 200 % nochmals zu
verdoppeln sei. Demnach sei der verbleibende Anspruch des Klägers auf Ausgleich des
immateriellen Praxiswertes durch Anrechnung der Gegenansprüche der verbleibenden
Gesellschafter erloschen. Das Landgericht Düsseldorf erhob Beweis über die
Bedeutung des Begriffs "Umsatzanteil" sowie über die von den zum Kläger
gewechselten Mandanten erzielten Umsätze. Nach Ansicht des Landgerichts
Düsseldorf war der von den Parteien des dortigen Rechtsstreits am 2.1.2002
abgeschlossene Vergleich unter Rückgriff auf den Gesellschaftsvertrag dahin
auszulegen, dass auf den Abfindungsanspruch des Klägers aus Ziffer 2 des Vergleichs
die im Jahr 2000 erzielten Jahresumsätze der zum Kläger gewechselten Mandanten,
multipliziert mit dem Faktor 11/12, anzurechnen waren. Der Faktor 11/12 ergab sich
nach Ansicht des Landgerichts aus § 19 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages und der
darin angeordneten Hochrechnung "auf den Tag des Ausscheidens" in Verbindung mit
dem Umstand, dass der Kläger zum 30.11.2001 aus der gemeinsamen Kanzlei
ausgeschieden war. Hieraus errechneten sich Gegenansprüche der damaligen Kläger
L. und S. in Höhe von 205.531,20 x 11/12 = 188.403,60 €. Unter Berücksichtigung
aufgelaufener Zinsen auf den Abfindungsanspruch des Beklagten C. ergab sich nach
Ansicht des Landgerichts Düsseldorf, dass die Vollstreckungsgegenklage nur in Höhe
von 42.348,76 € begründet sei.
30
Gegen dieses am 14.2.2005 verkündete Urteil legten die Kläger L. und S. Berufung ein.
In Bescheidung eines Antrags auf Einstellung der Zwangsvollstreckung legte das
Oberlandesgericht Düsseldorf im Beschluss vom 17. März 2005 – I-6 U 45/05 - dar, dass
nach seiner Ansicht die Vollstreckungsgegenklage unzulässig sei, da es an einem
titulierten Anspruch fehle. Ziffer 2 des Vergleiches habe keinen vollstreckungsfähigen
Inhalt. Daraufhin verlangten die damaligen Kläger L. und S. die Rückgabe der
Bürgschaftsurkunde. Der Beklagte seinerseits legte (unselbständige)
Anschlussberufung gegen das Urteil des Landgerichts ein und erhob im
Berufungsverfahren Widerklage auf Zahlung von 702.100,97 €.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2005 schlossen die Parteien
einen Vergleich, wonach sich L. und S. verpflichteten, zur Abgeltung des immateriellen
Praxisanteils des damaligen Beklagten noch 380.000,- € zu zahlen. Dabei war in Ziffer 1
Satz 1 des Vergleichs hinsichtlich der Zweckbestimmung dieses Betrages ausdrücklich
bestimmt, dass "die Regelungen unter Ziffer 2. des gerichtlichen Vergleichs vom
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02.01.2002 im Verfahren 13 O 619/01 LG Düsseldorf .... durch die folgende
Vereinbarung ersetzt [werden]; die weiteren Ziffern des genannten Vergleichs bleiben
unberührt." Ausweislich des Terminsprotokolls lag dem das Ergebnis der Vorberatung
des Senats zugrunde, wonach das Honorarvolumen zur Berechnung des auf die
Abfindung anzurechnenden Umsatzanteils mit dem Faktor 23/12 zu multiplizieren sei.
Hieraus ergebe sich zugunsten des damaligen Beklagten ein ihm noch zustehender
Betrag von rund 440.000,- €. Mit Wertstellung zum 21.12.2005 zahlten L. und S. den
Vergleichsbetrag in Höhe von 380.000,- €.
Zwischenzeitlich hatte der hiesige Kläger den Beklagten das Mandat gekündigt, das
diese mit Schreiben vom 7.3.2005 niederlegten. Im Anschluss daran wurde der Kläger
von Rechtsanwälten V. & V. vertreten.
33
In einem weiteren Verfahren (1 O 55/03 LG Düsseldorf) klagte der Kläger, zunächst
noch vertreten durch die Beklagten, auf den Ausgleich des materiellen Praxiswertes.
Hierzu erhob er eine Stufenklage, wonach zunächst eine nach steuerlichen
Bilanzierungsgrundsätzen aufzustellende Bilanz für das Jahr 2001 für die
Steuerberaterkanzlei L./S./C. zu erstellen war (Antrag zu 1), und im Anschluss hieran
dem Kläger 1/3 des so ermittelten Jahresgewinns abzüglich bereits entnommener
Gewinnanteile gezahlt werden sollte (Antrag zu 2). Zum Ausgleich des klägerischen
Anteils am materiellen Vermögen der Sozietät wurde darüber hinaus ein Anspruch in
Höhe von 65.635,05 € geltend gemacht (Antrag zu 3). Mit Teilurteil vom 11.12.2003 gab
das LG Düsseldorf dem Klageantrag zu 1 statt. Mit Schreiben vom 18.02.2004
übermittelten die damaligen Beklagten L. und S. eine als "Auseinandersetzungsbilanz"
auf den 30.11.2001 bezeichnete Aufstellung (Anlage W 48 und W 49), die vom Kläger
indes als unzureichend gerügt wurde. Der Antrag des Klägers, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. T., auf Verhängung eines Zwangsgeldes gegen die Schuldner L. und
S. nach § 888 ZPO wurde vom Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 24. Juni 2005
zurückgewiesen, da es sich nach Ansicht des Landgerichts bei der Erstellung einer
Bilanz um eine vertretbare Handlung handele. Die dagegen vom Kläger eingelegte
sofortige Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 2.
November 2005 "aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses"
zurückgewiesen.
34
Die Durchführung zweier weiterer Verfahren (16 O 556/05 und 1 O 173/05 LG
Düsseldorf) ist zwischen den Parteien streitig.
35
Der Kläger wirft den Beklagten im Einzelnen folgende Fehler in der anwaltlichen
Beratung und Vertretung vor:
36
1. Gesellschafterversammlung am 30.11.2001:
37
Nach Ansicht des Klägers lag eine Pflichtverletzung des ihn in der
Gesellschafterversammlung am 30.11.2001 begleitenden Beklagten zu 2. darin, dass er
es unterließ, die von den Sozien vorgebrachten Ausschlussgründe zu hinterfragen, auf
eine detaillierte Protokollierung zu drängen und dem gegnerischen Vorbringen die
Ansichten und Sachverhaltsdarstellungen des Klägers entgegenzusetzen. Es sei davon
auszugehen, dass bei härterem Verhandeln in der Versammlung auch die Sozien und
deren Anwalt von der völligen Haltlosigkeit der außerordentlichen Kündigung überzeugt
worden wären. Der Kläger wäre dann nicht in jedem Falle aus der Sozietät
ausgeschlossen worden, vielmehr sei davon auszugehen, dass entweder ein solcher
38
Beschluss nicht gefasst worden wäre, eine Verhandlungslösung gesucht worden wäre
oder der Beschluss sich jedenfalls mit Leichtigkeit vor Gericht hätte entkräften lassen.
Nach Ansicht des Klägers steht den Beklagten ein Honorar für die Vertretung des
Klägers in der Versammlung schon wegen dieser Schlechtleistung nicht zu.
2. Zum Verfahren 13 O 618/01 LG Düsseldorf
39
Nach Ansicht des Klägers liegt eine Pflichtverletzung darin, dass die das
Hauptsacheverfahren einleitende Klageschrift (Feststellung der Unwirksamkeit des
Ausschlusses aus der Sozietät) bereits zeitgleich mit dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung eingereicht wurde; dies sei verfrüht gewesen. Der von den
Beklagten mit 500.000,- € angegebene Streitwert sei übersetzt.
40
3. Zum Verfahren 13 O 619/01 LG Düsseldorf
41
Der Kläger rügt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf
Wiedergewährung der Gesellschafterrechte erst 10 Tage nach der vorgenannten
Gesellschafterversammlung erfolgt sei; er hält dies für pflichtwidrig. Die Antragsschrift
sei völlig unzureichend begründet gewesen.
42
4. Zum Vergleichsabschluss vom 2.1.2002:
43
a) Der Kläger ist der Ansicht, der geschlossene Vergleich regele die Folgen seines
Ausscheidens aus der GbR nur sehr unvollständig. Der ihn vertretende Beklagte zu 2.
sei unzureichend vorbereitet in die Verhandlung gegangen, insbesondere seien ihm die
Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages nicht präsent gewesen. Eine vorherige
Beratung mit dem Kläger und Besprechung der Einzelheiten einer möglichen
Auseinandersetzung der GbR habe nicht stattgefunden. Zur abschließenden Regelung
der Angelegenheit hätte nach Ansicht des Klägers eine Vielzahl weiterer Punkte in den
Vergleichstext mit aufgenommen werden müssen. Insbesondere enthalte der Vergleich :
44
- keine "Sprachregelung" zu den Umständen des Ausscheidens,
45
- keine Regelungen zur Überleitung von Mandaten, Akten etc.,
46
- keine Regelung zum Einsichtsrecht in Akten,
47
- keine Regelung zur Haftungsfreistellung im Innen- und Außenverhältnis,
48
- keine pauschale Abgeltung aller Ansprüche,
49
- keine praktikable Ermittlung des materiellen Praxiswertes,
50
- keine Abfindungsanspruch zum Ausgleich des materiellen Praxiswertes,
51
- keine Regelung zum Kapitalkonto,
52
- keine Regelung zum Praxis-Inventar,
53
- keine Regelung hinsichtlich der als Büro genutzten ETW,
54
- keine Regelung zur Zinshöhe bei Nichtzahlung trotz Fälligkeit und
55
- keine Ausgleichsklausel.
56
Die damaligen Beklagten L. und S. seien in der Verhandlung zu einem umfassenden
Vergleichsabschluss bereit gewesen. Der Beklagte zu 2. habe jedoch die "Gunst der
Stunde" nicht genutzt.
57
b) Auch soweit der abgeschlossene Vergleich Einzelheiten der Auseinandersetzung der
GbR regele, hält der Kläger diese für fehlerhaft formuliert. Insbesondere sei der
Vergleichstext zu beanstanden,
58
- weil Ziff. 2 Abs. 1 nicht deutlich mache, was Basis des Betrages von 1,5 Mio. DM
und Grundlage des Faktors 1,3 sei,
59
- weil Ziff. 2 Abs. 1 nicht vollstreckungsfähig sei,
60
- weil Ziff. 2 Abs. 2 nicht deutlich mache, was unter Umsatzanteil zu verstehen sei
und mit welchem Faktor sich dieser verstehe,
61
- weil unklar bleibe, wer wen wann mit welchem Inhalt über den Mandatsübergang
zu informieren habe,
62
- weil unklar bleibe, wer den Betrag feststelle und wann er fällig sei, und was im
Streitfall geschehe,
63
- weil das Verhältnis zwischen Ziff. 2 Abs. 2 und Abs. 3 nicht klar sei, und
64
- weil der Vergleich in Ziff. 6 auf eine unpraktikable Ermittlungsmethode des
Gesellschaftsvertrages verweise.
65
Auch insoweit seien L. und S. bereit gewesen, im Verhandlungstermin eine klare und
eindeutige Regelung zu finden und im Vergleich festzuschreiben.
66
Insbesondere hätte nach Ansicht des Klägers der Begriff "Umsatzanteil" näher definiert
werden müssen, da der Gesellschaftsvertrag hierzu keine auf die gegebene Situation
passende Regelung bereit gehalten habe. Hierdurch hätten die nachfolgenden
Streitigkeiten und Auslegungsschwierigkeiten zu diesem Punkt vermeiden werden
können. Sachgerecht wäre nach Ansicht des Klägers eine Regelung gewesen, wonach
der Jahresumsatz der jeweils zum Kläger wechselnden Mandanten auf den
Ausgleichsanspruch anzurechnen gewesen wäre; ggf. unter Multiplikation eines Faktors
1,3, um einen Gleichlauf zwischen Ermittlung des Ausgleichsanspruches und der
anzurechnenden Umsatzanteile zu erzielen.
67
Von der fehlenden Vollstreckbarkeit der Ziffer 2 des Vergleichs habe der Kläger erst
erfahren, als ihm nach Mandatsbeendigung die Handakte übergeben wurde und er den
Entwurf des Schreibens vom 12.03.2002 an die J.-Bank gefunden habe.
68
5. Zum Mandantenrundbrief
69
Eine Pflichtverletzung sieht der Kläger darin, dass ihm der Beklagte zu 3. geraten habe,
70
noch vor dem 28.02.2002 die bisher von ihm in der L./S./C.-Steuerbarer GbR betreuten
Mandanten anzuschreiben und ihnen seinen Wechsel in die Sozietät U. pp. mitzuteilen.
Dies sowie die daraufhin erfolgte Kündigung etlicher Mandanten habe – vorhersehbar –
bei den Sozien L. und S. einen Aggressionsschub ausgelöst, und diese veranlasst, den
noch ausstehenden Teilbetrag aus Ziff. 2 des Vergleichs nicht mehr zu zahlen.
6. Zum Verfahren 13 O 128/02 LG Düsseldorf = 6 U 45/05 OLG Düsseldorf
71
Eine Pflichtverletzung der Beklagten sieht der Kläger darin, dass die Beklagten nicht im
Hinblick auf die von Ihnen selbst erkannte fehlende Vollstreckbarkeit von Ziffer 2 des
Vergleichs sogleich Hilfswiderklage auf Zahlung des restlichen Ausgleichsanspruches
für den immateriellen Praxiswert erhoben haben. Dadurch, dass dies erst im
Berufungsverfahren mittels einer unselbständigen Anschlussberufung erfolgt sei, hätten
es die Kläger L. und S. in der Hand gehabt, durch eine Berufungsrücknahme auch die
auf Zahlung gerichtete Widerklage zu Fall zu bringen. Nachdem festgestanden habe,
dass das OLG Düsseldorf Ziff. 2 des Vergleichs als nicht vollstreckbar ansehe, hätte der
Kläger zur Durchsetzung seines Anspruchs erneut einen mehrere Jahre dauernden
Prozess führen müssen. Für diesen Fall jedoch wäre dem Kläger von seiner
finanzierenden Bank der Kredit nicht mehr verlängert worden; der Kläger hätte Insolvenz
anmelden müssen. Um dies zu verhindern, habe er keine andere Wahl gehabt, als den
für ihn ungünstigen Vergleich über eine Zahlung von 380.000,- € zum Ausgleich des
immateriellen Praxiswertes abzüglich anrechenbarer Umsatzanteile abzuschließen.
72
Die vom OLG Düsseldorf in der Verhandlung geäußerte Ansicht, die Umsatzanteile
seien mit einem Faktor von 23/12 zu multiplizieren, hält der Kläger für nicht
nachvollziehbar.
73
7. Verfahren 1 O 55/03 LG Düsseldorf (materieller Praxiswert)
74
Der Kläger macht hier zum einen geltend, dass die Zahlungsklage (Anlage W 46) auf
Ausgleich des materiellen Praxiswertes bei ordnungsgemäßer Fassung von Ziff. 6 des
Vergleichs vom 1.2.2002 schon nicht notwendig gewesen wäre. Im übrigen sei jedoch
auch dieses Verfahren nicht ordnungsgemäß geführt, weil die Klageanträge nicht dem
Gesellschaftsvertrag und der Rechtslage entsprachen, dies insbesondere,
75
- weil eine Bilanz keinen Jahresgewinn ausweise,
76
- weil im Klageantrag keine Vorgaben zur Erstellung einer solchen Bilanz aufgeführt
worden seien,
77
- weil der materielle Praxiswert nicht nur aus dem Inventar bestehe, und deshalb der
bezifferte Klageantrag zu 3 ins Leere gegangen sei,
78
- weil zuvor auf Auskunft bzw. Bucheinsicht oder Belegvorlage hätte geklagt werden
müssen.
79
8. Verfahren 16 O 556/05 und 1 O 173/05 LG Düsseldorf
80
Wegen des nicht umsetzbaren Teilurteils aus dem Verfahren 1 O 55/03 habe der Kläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T., erneut Klage vor dem Landgericht Düsseldorf
(Verfahren 16 O 556/05) erheben müssen mit dem Antrag, die Beklagten L. und S. zur
81
Erstellung eines Jahresabschlusses nach den genauen Vorgaben der Klageschrift
(Anlage W 58) zwecks Ermittlung des dem Kläger zustehenden Gewinnanteils und
Anteils am materiellen Vermögen der Sozietät zu verurteilen. Die Beklagten des
dortigen Verfahrens wendeten jedoch die entgegenstehende materielle Rechtskraft des
im Verfahren 1 O 55/03 bereits ergangenen Teilurteils ein. Das Verfahren sei noch nicht
beendet.
Ebenfalls als weiteren Versuch, die berechtigten Ansprüche des Klägers endlich
durchzusetzen, habe der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T., gegen L. und S.
Antrag auf dinglichen Arrest und Arrestpfändung (Verfahren 1 O 173/05) gestellt mit der
Begründung, der Antragsgegner zu 2 (S.) treffe Vorbereitungen zur Verlagerung seines
Vermögens in die W. Mit Beschluss vom 20.04.2005 habe das Landgericht den Antrag
zurückgewiesen mit der Begründung, ein Arrestgrund sei nicht glaubhaft gemacht.
82
Nach Ansicht des Klägers haften die Beklagten auch auf Ersatz der in diesen Verfahren
entstandenen Kosten. Denn auch die Einleitung dieser beiden Verfahren sei nur darauf
zurück zu führen, dass die Beklagten in dem am 2.1.2002 abgeschlossenen Vergleich
keine praktikable Regelung zum Ausgleich des materiellen Praxiswertes getroffen
hätten, und das im Verfahren 1 O 55/03 LG Düsseldorf erzielte Teilurteil nicht umsetzbar
sei.
83
9. Schadenspositionen:
84
Die einzelnen Positionen des geltend gemachten Schadensersatzanspruches beziffert
der Kläger wie folgt:
85
a) Differenz zwischen dem im Vergleich im Verfahren 13 O 619/01 LG Düsseldorf
festgelegten immateriellen Praxiswert von 1,95 Mio. DM (= 997.017,17 €) und
letztendlich von den Mitsozien darauf gezahlter 380.000,- €:
86
- festgelegter Betrag
997.017,17
- abzüglich bis 28.02.2002 gezahlter
-
252.587,49
- abzüglich anrechenbarer Umsatzanteile von 205.531,20 €, multipliziert
mit dem Faktor 1,3
-
267.190,56
- abzüglich am 21.12.2005 gezahlter
-
380.000,00
- verbleibender Schaden:
97.239,12 €
87
b) Zinsen auf den jeweils noch offenstehenden Betrag in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum 01.03.2002 bis
31.03.2006 (vgl. Berechnung Blatt 26 d.A.):
88
199.901,01 €
89
c) Verfahrenskosten und Anwaltsgebühren (wobei zur besseren Vergleichbarkeit in
der nachfolgenden Aufstellung jeweils die Positionsnummer aus der
Schadensaufstellung des Klägers im Schriftsatz vom 07.02.2007, Blatt 369 d.A.,
angefügt wird) :
90
aa) Gebühr für die Teilnahme des Beklagten zu 2 . an der
Gesellschafterversammlung am 30.11.2001 sowie Kosten des Rechtsstreits 13
O 618/01 (Feststellungsklage) gemäß Rechnung vom 4. März 2002 (Anlage W
22):
91
- Anwaltsgebühren
Pos.-Nr. 1
5.825,76 €
- Gerichtsgebühren
Pos.-Nr. 2
3.019,18 €
- Gesamt:
8.844,94 €
92
bb) Kosten im Zusammenhang mit der Vollstreckung aus dem Vergleich 13 O
619/01 und Kosten im Verfahren 13 O 128/02 LG Düsseldorf
(Vollstreckungsgegenklage):
93
- Bürgschaft der J.-Bank:
Pos.-Nr.
7
1.148,28
- im Erinnerungs-/Beschwerdeverfahren 669 M 945/05 AG
Düsseldorf dem Gegner zu erstattende Kosten (Anlagen W 36 bis
W 39):
Pos.-
Nr.10
10.039,39
- im Erinnerungs-/Beschwerdeverfahren 669 M 1024/05 AG
Düsseldorf dem Gegner zu erstattende Kosten (Anlagen W 40 bis
W 43):
Pos.-Nr.
11
9.770,40
- von den Beklagten in Rechnung gestellte Gebühren (Anlage W
26):
Pos.-Nr.
3
11.424,50
- Gebühren der zweitinstanzlich tätigen Anwälte (Anlage W 27):
Pos.-Nr.
4
15.378,60
- Kostenerstattungsanspruch der Kläger gemäß
Kostenfestsetzungsbeschlüsse 07.08. und 13.09.2006 (Anlagen W
199 und W 200):
Pos.-Nr.
27
9.483,82
- Kosten der versuchten Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich
vom 15.12.2005 (Anlagen W 28 bis W 32):
Pos.-
Nrn. 5
und 6
882,40
- Gesamt:
58.127,69
94
cc) Kosten im Verfahren 38 O 55/02 (Anlagen W 44 und W 45):
95
355,92 €
96
dd) Kosten im Verfahren 1 O 55/03 (Anlage W 59):
97
- Gerichtskosten:
Pos.-Nr. 14
4.368,00 €
- Gebührenrechnung der Beklagten:
Pos.-Nr. 13
4.303,83 €
- Gesamt:
8.671,83 €
98
ee)
99
- Gerichtskosten im Verfahren 16 O 556/05 LG Düsseldorf PosPose.-Nr. 15
1.668,00 €
100
ff)
101
- Gerichtskosten im Verfahren 1 O 173/05 LG Düsseldorf
Pos.-Nr. 17
3.309,00 €
102
gg) Sonstige Kosten:
103
- Zwangsvollstreckung – Beglaubigungen (Anlage W 68):
Pos.-Nr.
18
488,01 €
- Zwangsvollstreckung - Grundbuchauszug (Anlage W 69):
Pos.-Nr.
19
10,00 €
- Zwangsvollstreckung – Gerichtsvollzieher (Anlage W 70):
Pos.-Nr.
20
724,00 €
- Zwangsvollstreckung – Gerichtsvollzieher (Anlage W 71):
Pos.-Nr.
21
29,20 €
- Vorschussrechnung Rechtsanwalt Dr. T. (Anlage W 72):
Pos.-Nr.
22
15.020,00
- Vorschussrechnung Rechtsanwalt Dr. T. (Anlage W 73):
Pos.-Nr.
23
15.020,00
- strafrechtliche Prüfung durch Rechtsanwälte X. und Partner:
Pos.-Nr.
24
448,40 €
- steuerrechtliche Prüfung durch Rechtsanwälte Dr. Y. und
Kollegen (Anlage W 75):
Pos.-Nr.
25
3.000,00
- steuerrechtliche Prüfung durch Rechtsanwälte Dr. Y. und
Kollegen (Anlage W 76):
Pos.-Nr.
26
4.000,00
- Gesamt:
38.739,61
104
Die Summe der Unterpositionen zu c) beträgt :
105
139.269,29 €,
106
die Addition der Beträge zu a) bis c) ergibt einen Gesamtbetrag von
107
416.856,82 €.
108
Im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich sowie im Verfahren
16 O 556/05 LG Düsseldorf stellte RA Dr. T. Rechnungen über insgesamt
19.552,60 €
aus (Anlagen W 35 und W 64), die vom Kläger noch nicht bezahlt worden sind. Der
Kläger ist der Auffassung, dass Rechtsanwalt Dr. T. die geltend gemachten Ansprüche
infolge anwaltlicher Fehlberatung nicht zustünden. Insoweit hat er lediglich einen
Freistellungsanspruch geltend gemacht.
109
Der Kläger hat die Beklagten erstinstanzlich auf Zahlung von 416.636,82 € nebst
Verzugszinsen sowie auf Freistellung von Forderungen in Höhe von weiteren
19.552,60 € in Anspruch genommen. Daneben hat er beantragt, die
Schadensersatzpflicht der Beklagten für alle weiteren aus den von ihm dargelegten
Pflichtverletzungen noch folgenden Schäden festzustellen. Wegen der
Einzelheiten des Antrags wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
110
Die Beklagten haben die vollständige Klageabweisung beantragt.
111
Sie bestreiten das Vorliegen von Pflichtverletzungen sowie die Kausalität des
beanstandeten Verhaltens für die geltend gemachten Schäden und wenden Verjährung
ein. Spätestens durch den Vergleichsabschluss im Verfahren 6 U 45/05 vor dem OLG
Düsseldorf sei zudem der Zurechnungszusammenhang unterbrochen worden, da dieser
Vergleich vom Kläger nach Niederlegung des Mandats der Beklagten abgeschlossen
worden sei. Den Feststellungsantrag halten die Beklagten mangels Vorliegens eines
Feststellungsinteresses für unzulässig.
112
Im Einzelnen:
113
1. Gesellschafterversammlung am 30.11.2001:
114
Die Beklagten behaupten, die Passivität sei mit dem Kläger abgesprochen gewesen.
Hintergrund sei gewesen, dass man den Ausschließungsbeschluss, bei dem laut
Gesellschaftsvertrag der Kläger kein Stimmrecht gehabt habe, ohnehin nicht habe
verhindern können. Es habe aber vermieden werden sollen, dass durch umfangreiche
Diskussionen über die Berechtigung der angeführten wichtigen Gründe den anderen
Sozien noch eine "schlüssige Darlegung" ermöglicht wurde.
115
2. Verfahren 13 O 618/01 LG Düsseldorf
116
Die gleichzeitige Einreichung der Feststellungsklage mit dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung war nach Auffassung der Beklagten nicht pflichtwidrig. Denn
mit der einstweiligen Verfügung seien gerade nur vorläufige Maßnahmen bis zur
117
Entscheidung der Hauptsache beantragt worden. Dies wäre ohne gleichzeitige
Erhebung der Hauptsacheklage nicht möglich gewesen. Im übrigen sei dem Kläger vor
Abschluss des Vergleichs im Verfahren 13 O 619/01 erläutert worden, welche
Kostenfolge ein Vergleichsabschluss für die Hauptsacheklage haben werde. Hiermit
habe sich der Kläger ausdrücklich einverstanden erklärt.
3. Zum Verfahren 13 O 619/01 LG Düsseldorf und Vergleichsabschluss:
118
Aufgrund der bestehenden guten Aussichten, mit dem eigentlich gewollten Antrag –
Verbleib des Klägers in der Sozietät – zu obsiegen, habe der Beklagte zu 2. dem Kläger
nachdrücklich vom Abschluss eines Abfindungsvergleichs abgeraten. Dem Kläger sei
jedoch daran gelegen gewesen, möglichst schnell an Geld zu kommen. Hauptsächlich
habe man dabei in der Vergleichsverhandlung über die Höhe des immateriellen
Praxiswertes und den Faktor 1,3 gesprochen. Die vom Kläger nun als im
Vergleichsabschluss fehlend gerügten Themen seien gar nicht Gegenstand der
Vergleichsverhandlungen gewesen. Die Beklagten bestreiten, dass sich die
Mitgesellschafter L. und S. überhaupt auf einen Vergleich, der den im vorliegenden
Prozess vom Kläger dargelegten Vorstellungen eines "Idealvergleichs" entspreche,
eingelassen hätten. Unter den gegebenen Umständen habe mehr als der geschlossene
Vergleich nicht erreicht werden können.
119
Das Verhältnis zwischen Ziffer 2 Abs. 2 und Abs. 3 des Vergleichs sei keineswegs
unklar. Ein Übergang von Mandanten habe den Abfindungsanspruch des Klägers
zunächst unberührt lassen sollen, wie sich aus der Fälligkeitsbestimmung ergebe. Der
später erst errechenbare Umsatzanteil sollte dann vom Kläger ggf. an L. und S.
zurückgezahlt werden.
120
Eine Herausgabe von Mandantenakten habe nicht in den Vergleich aufgenommen
werden müssen, da sich ein solcher Anspruch bereits aus dem Gesetz ergebe.
121
Für den Beklagten zu 2. habe auch keine Veranlassung bestanden, hinsichtlich der
Bewertung des materiellen Praxiswertes von der Regelung im Gesellschaftsvertrag
abzuweichen. Dieser habe klare Vorgaben dazu enthalten, wie der Ausgleichsanspruch
zum materiellen Praxiswert bei Ausscheiden eines Gesellschafters errechnet werde.
Falls diese nicht praktikabel seien, sei dies Sache der Gesellschafter, nicht aber der
Beklagten. Im übrigen werde wegen des obsiegenden Teilurteils dem Kläger jedenfalls
insoweit nach Abschluss des Verfahrens ein Erstattungsanspruch gegen die dortigen
Beklagten zustehen. Ein Schaden sei daher nicht ersichtlich.
122
4. Zum Verfahren 13 O 128/02 LG Düsseldorf
123
Der Erhebung einer Zahlungsklage bedurfte es nach Ansicht der Beklagten nicht.
Anfang März sei eine Vollstreckungsklausel zu dem Vergleich beantragt worden;
zugleich sei – für den Fall, dass das Gericht fehlende Vollstreckungsfähigkeit der Ziffer 2
annehme - im Beisein des Klägers der Entwurf einer Zahlungsklage diktiert worden.
Auch der Entwurf des Schreibens an die J.-Bank vom 12.03.2002 sei im Beisein des
Klägers diktiert worden. Nachdem unter dem 22.03.2002 das Landgericht Düsseldorf die
beantragte Vollstreckungsklausel erteilt habe, sei – im Hinblick darauf, dass sowohl das
Landgericht wie auch die Gegenseite von einer Vollstreckungsfähigkeit der Ziffer 2 des
Vergleichs ausgegangen sei - in Absprache mit dem Kläger die zunächst beabsichtigte
Zahlungsklage zurückgestellt worden. Auf eine Bemerkung des Beklagten zu 2. in der
124
mündlichen Verhandlung zu möglichen Zweifeln an der Vollstreckungsfähigkeit von
Ziffer 2 Satz 1 des Vergleichs habe die erkennende Richterin erklärt, der Beklagte zu 2.
solle "nicht päpstlicher sein als der Papst". Die Beklagten seien daher davon
ausgegangen, dass die Erhebung einer Zahlungsklage überflüssig sei; im übrigen hätte
nach Ansicht der Beklagten wegen der zwischenzeitlich zum Vergleich erteilten
Vollstreckungsklausel einer solchen das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt.
Durch den Vergleichsabschluss im Berufungsverfahren 6 U 45/05 OLG Düsseldorf ist
nach Ansicht der Beklagten der Zurechnungszusammenhang unterbrochen. Es sei
Sache des Klägers gewesen, die von ihm als berechtigt empfundenen und nunmehr
gegenüber den Beklagten geltend gemachten Ansprüche bereits in den
Vergleichsverhandlungen gegenüber L. und S. durchzusetzen. Denn aufgrund des
Hinweises des Oberlandesgerichts wäre die Vollstreckungsgegenklage der ehemaligen
Sozien des Klägers – mit entsprechender, für den Kläger vorteilhaften Kostenfolge –
abgewiesen worden. Dass der Kläger sich die Mühen einer erneuten Zahlungsklage
habe ersparen wollen, könne nicht zulasten der Beklagten gehen.
125
Da sicher davon auszugehen sei, dass auch bei vollstreckbarer Formulierung von Ziffer
2 des Vergleichs die ehemaligen Sozien des Klägers Vollstreckungsgegenklage
erhoben hätten, handele es sich bei den vom Kläger insoweit geltend gemachten
Kosten um Sowieso-Kosten. Gleiches gelte hinsichtlich der für die Zwangsvollstreckung
aufgewendeten Kosten. Auch diese wären bei einer Vollstreckbarkeit des Vergleiches
ohnehin angefallen.
126
5. Verfahren 1 O 55/03 LG Düsseldorf
127
Da der Kläger, vertreten durch die Beklagten, in diesem Verfahren in der ersten Stufe
obsiegt habe, sei eine Grundlage für eine Pflichtverletzung oder einen dadurch kausal
verursachten Schaden nicht ersichtlich.
128
6. Verfahren 16 O 556/05 und 1 O 173/05 LG Düsseldorf
129
Die Beklagten bestreiten, dass diese Verfahren überhaupt existieren. Soweit der Kläger
in einzelnen Verfahren von Rechtsanwalt Dr. T. vertreten worden sei, könnten die
hierbei entstandenen Kosten aber jedenfalls nicht den Beklagten zur Last fallen.
Etwaige Schäden seien allein auf Pflichtverletzungen und fehlerhafte anwaltliche
Beratung des Rechtsanwalts Dr. T. zurück zu führen.
130
Zum Feststellungsantrag vertreten die Beklagten die Ansicht, es sei vom Kläger bereits
nicht hinreichend vorgetragen, welche weiteren Schäden aus den behaupteten
Pflichtverletzungen noch folgen könnten. Demnach fehle es der Feststellungsklage
bereits am Rechtsschutzinteresse.
131
Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 41.623,03 € nebst Zinsen in Höhe
von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2006 verurteilt. Daneben
hat das Landgericht festgestellt, das die Beklagten als Gesamtschuldner zur Freistellung
des Klägers von den Forderungen des Rechtsanwalts Dr. T. vom 04.04.2007 in Höhe
von 17.727,24 € und 354,30 € verpflichtet sind, soweit diese Forderungen berechtigt
sind.
132
Dem Feststellungsantrag hinsichtlich der Ersatzpflicht weiterer Schäden hat das
133
Landgericht teilweise stattgegeben. Es hat eine Ersatzpflicht für Schäden festgestellt,
die dem Kläger daraus entstanden sind oder noch entstehen, dass die Beklagten
(d.) hinsichtlich des immateriellen Praxiswertes den Vergleich in Ziff. 2 des
gegen die (früheren) Mitsozien L./ S. – LG Düsseldorf 13 O 619/01 – geführten
Verfügungsverfahrens nicht ordnungsgemäß formuliert haben, insbesondere
weil
134
i. der Abs. 1 nicht deutlich macht, was Basis des Betrages von DM 1,5 Mio.
und Grundlage/ Anlass des Faktors 1,3 ist, nämlich ein Drittel des im Termin
am 2.1.2002 von den Beteiligten geschätzten durchschnittlichen
Jahresumsatzes der Jahre 1999 bis 2001 in Höhe von rd. 4,5 Mio. DM,
135
ii. der Abs. 1 nicht vollstreckungsfähig ist,
136
iii. der Abs. 2 nicht deutlich zu erkennen gibt,
137
1. welcher Umsatzanteil überhaupt – z.B. der und welcher in der alten
Sozietät oder der neu in 2002 vom Kläger in neuer Tätigkeit
erwirtschaftete Umsatzanteil – und in welcher zeitlichen Hinsicht
gemeint ist,
138
2. mit welchem Faktor sich dieser Umsatzanteil versteht,
139
3. wer wen wann mit welchem Inhalt und welchen Unterlagen über den
evtl. Mandatsübergang zu informieren hat,
140
4. wer wie den konkreten Betrag feststellt,
141
5. wann und wie dieser Betrag fällig wird,
142
6. was im Streitfalle zu geschehen hat,
143
iv. der Abs. 3 nicht hinlänglich zu erkennen gibt, ob Abs. 2 insoweit – schon
oder überhaupt und ggf. bis wann – Einfluss hat,
144
(h.) im Vollstreckungsgegenklageverfahren der (früheren) Mitsozien L./S. gegen
den hiesigen Kläger LG Düsseldorf 13 O 128/02 keine Widerklage, ggf. keine
Eventual-Widerklage auf Zahlung des Abfindungsbetrages gem. Ziff. 2 des
Vergleiches vom 02.01.2002, ggf. reduziert um die anzurechnenden Beträge
gem. Ziff 2 Abs. 2 dieses Vergleiches, erhoben haben.
145
Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat seine Entscheidung im
Wesentlichen darauf gestützt, dass Ziff. 2 des im Verfahren 13 O 619/01 LG Düsseldorf
keinen vollstreckbaren Inhalt habe, weil auf den Abfindungsanspruch des Klägers nicht
näher konkretisierte Gegenansprüche anzurechnen seien, und daher die Höhe des
Anspruchs unbestimmt bleibe. Hierin hat das Landgericht eine Pflichtverletzung des
Beklagten zu 2 gesehen. Dies habe zu Schäden in der ausgeurteilten Höhe geführt. Im
übrigen fehle es dagegen an einer Pflichtverletzung bzw. an der Darlegung einer
Kausalität für die geltend gemachten Schäden.
146
Wegen der umfangreichen Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug
genommen.
147
Gegen das erstinstanzliche Urteil haben beide Parteien fristgerecht Berufung eingelegt
und verfolgen ihr jeweiliges erstinstanzliches Begehren weiter. Sie wiederholen und
vertiefen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.
148
Der Kläger hat nunmehr dargelegt, auf welche Verfahren die oben unter 9.c) gg)
genannten sonstigen Kosten zurückzuführen sind. Demnach handelt es sich bei den
Zwangsvollstreckungskosten um solche bei der Vollstreckung des Vergleichs vom
2.1.2002 angefallenen Kosten. Die Vorschussrechnungen über jeweils 15.020,00 € des
Rechtsanwalts Dr. T. sollen als Pauschalhonorar alle von ihm für den Kläger
betriebenen Verfahren und eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betreffen.
Mit der strafrechtlichen Prüfung habe geprüft werden sollen, ob und inwieweit sich L.
und S. eventuell strafbar gemacht hätten, so dass hierüber Druck ihnen gegenüber hätte
aufgebaut werden können. Die steuerrechtlichen Ausführungen seien zur Erlangung der
notwendigen Sachkenntnis im Verfahren 1 O 55/03 LG Düsseldorf erforderlich gewesen.
Nach Ansicht des Klägers hätte das Landgericht einen Hinweis erteilen müssen, falls es
die Darlegungen des Klägers zu diesen Schadenspositionen nicht als ausreichend
erachtete.
149
Der Kläger beantragt,
150
unter teilweiser Abänderung des am 16.07.2007 zugestellten Urteils des
Landgerichts Aachen mit dem Aktenzeichen 8 O 393/07
151
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 376.713,69
€ nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz ab Zustellung der
Klageschrift zu zahlen,
152
2. zusätzlich festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet
sind, den Kläger von der Forderung des Rechtsanwalts Dr. T. in Höhe von
1.479,90 € gem. Rechnung vom 04.04.2006 freizustellen, soweit diese
berechtigt ist,
153
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem
Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der sich daraus ergab und noch
ergibt, dass die Beklagten bzw. für die Beklagten die Beklagten zu 2 und 3.
154
a. den Kläger auf der Gesellschafterversammlung vom 30.11.2001 der Sozietät
L./ S./ C. nicht ordnungsgemäß vertreten haben, insbesondere weil die
Beklagten
155
i. vor der Gesellschafterversammlung die (früheren) Mitsozien L./ S. nicht zur
vorherigen schriftlichen Darlegung des wichtigen Grundes zur
Ausschließung aufgefordert haben, damit der Kläger Gelegenheit zur
Vorbereitung einer Stellungnahme und zur Ausräumung evtl.
Missverständnisse auf der Gesellschafterversammlung vom 30.11.2001
erhielt,
156
ii. die Sitzungsleitung auf der Gesellschafterversammlung vom 30.11.2001
157
dem gegnerischen Anwalt überließen,
iii. die Protokollierung auf der Gesellschafterversammlung vom 30.11.2001
dem gegnerischen Anwalt überließen,
158
iv. auf der Gesellschafterversammlung vom 30.11.2001 nicht auf eine
präzise und ausführliche Darstellung der angeblichen Kündigungsgründe
durch die früheren Mitsozien L./S. drängten,
159
v. auf der Gesellschafterversammlung vom 30.11.2001 nicht auf einen
sofortige und gemeinsame Protokollierung der Vorwürfe und Erwiderungen
drängten,
160
vi. auf der Gesellschafterversammlung vom 30.11.2001 nicht die eigenen
Darstellung zu den Vorwürfen abgaben und zu Protokoll erklärten,
161
vii. sondern auf der Gesellschafterversammlung vom 30.11.2001 schlicht
inaktiv waren und schwiegen.
162
b. das Verfügungsverfahren gegen die (früheren) Mitsozien L./ S. – LG
Düsseldorf 13 O 619/01 – nicht ordnungsgemäß eingeleitet und durchgeführt
haben, insbesondere weil
163
i. von ihnen die Antragschrift nicht unverzüglich nach der
Gesellschafterversammlung vom 30.11.2001 erstellt und eingereicht wurde,
sondern erst unter dem 13.12.2001 beim Landgericht Düsseldorf eingehend,
164
ii. die Antragsschrift sowie ein evtl. weiterer, tatsächlich jedoch nicht
eingereichter Schriftsatz nicht konkret auf die in der Versammlung vom
30.11.2001 geäußerten vorwürfe, die den bzw. die wichtigen Gründe
untermauern sollten, bzw. ggfs. haben, eingeht, diese durch Urkunden und
Glaubhaftmachung des Klägers und sonstiger Personen widerlegt und
demzufolge als völlig haltlos erscheinen lässt,
165
iii. die Beklagten nach Zugang des Protokolls der
Gesellschafterversammlung am 18.12.2001 sowie nach Zustellung der
Schutzschrift am 20.12.2001 keine deren Sachverhalt widerlegende
Erwiderung gefertigt und dem Landgericht rechtzeitig vor dem Termin vom
02.01.2002 zugeleitet haben,
166
iv. die Beklagten die ihnen vom Kläger, nachdem dieser das Protokoll der
Gesellschafterversammlung und die Schutzschrift erhalten hatte, zur
Verfügung gestellten Informationen nicht zum Anlass der Erstellung eines
weiteren Schriftsatzes gemacht haben,
167
v. die Beklagten zum Termin keine präsenten Zeugen gestellt haben,
168
vi. vielmehr in den Termin vom 2.01.2002 völlig unvorbereitet gegangen
sind, insbesondere ohne konkrete inhaltliche Kenntnis und Analyse der
gesellschaftsvertraglichen Regelungen zum Ausschluss bzw. zum
Ausscheiden und deren Folgen wie Abfindung, Wettbewerbsverbot u. dgl.
169
mehr,
c. den Vergleich des vorerwähnten Verfügungsverfahren nicht ordnungsgemäß
formuliert haben, insbesondere
170
i. nicht klar gestellt haben, dass der Kläger nicht wegen des
Ausschlussbeschlusses vom 30.11,.2001, sondern aufgrund nunmehriger
einvernehmlicher Regelung, wenn auch rückwirkend zum 30.11.2001 oder
zum 31.12.2001 – warum wurde aus Praktikabilitätsgründen nicht der
Jahresschluss gewählt? – aus der Sozietät ausgeschieden ist,
171
ii. keine Regelungen aufgenommen haben, die die Kommunikation, z.B.
gegenüber den gemeinsamen Mandanten, Banken, sonstige
Geschäftspartner, Mitarbeiter betrifft, z.B. ein gemeinsames und zugleich die
Rundschreiben der Ex-Sozien vom 05. bzw. 07.12.2001 klarstellendes
Schreiben,
172
iii. keine Regelung aufgenommen haben, die die Art und Weise der
Fortführung bzw. evtl. Überleitung der Mandate, Akten u.dgl. mehr auf den
Kläger durch die früheren Mitsozien L./ S. regeln,
173
iv. keine Regelung aufgenommen haben, die das Einsichtsrecht sowie das
Recht auf Anfertigen von Kopien in Unterlagen, Datenträger u. dgl. mehr
seitens des Klägers hinsichtlich der bei den (früheren) Mitsozien L./ S.
verbleibenden Akten u. dgl. mehr regeln,
174
v. keine Regelung aufgenommen haben, die die Haftungsfreistellung im
Innen- wie im Außenverhältnis des Klägers für die Verbindlichkeiten der
bisherigen gemeinsamen Sozietät regeln,
175
d. ......
176
e. hinsichtlich des materiellen Praxiswertes den Vergleich des vorerwähnten
Verfügungsverfahrens, insbesondere auch in seinen Ziff. 3, 5 und 7, nicht
ordnungsgemäß formuliert haben, insbesondere weil die Beklagten
177
i. nicht die Gunst der Stunde zu nutzen versucht haben, auch insoweit eine
pauschale Abgeltung aller diesbezüglichen Ansprüche zu vereinbaren,
178
ii. durch den Hinweis in Ziff. 6 des Vergleiches auf den Gesellschaftsvertrag
auf eine zwar dort vorgesehene, jedoch nicht juristisch praktikable
Ermittlung des materiellen Praxiswertes verwiesen haben,
179
iii. keine Regelung hinsichtlich des Kapitalkontos, insbesondere auch des
restlichen Gewinnanteils 2001, seiner Ermittlung und der Festlegung im
Streitfall getroffen haben,
180
iv. keine Regelung hinsichtlich des Praxis-Inventars, insbesondere seiner
Ermittlung und Bewertung sowie der Festlegung im Streitfall getroffen
haben,
181
v. keine Regelung hinsichtlich der als Büro genutzten gemeinsamen ETW
B.-Straße x in E. und der insoweit abgeschlossenen Versicherungen
getroffen haben,
182
f. im Vergleich des vorerwähnten Verfügungsverfahrens keine Regelung
hinsichtlich einer Zinshöhe von Beträgen, welche eine der Parteien nicht
rechtzeitig zahlt, aufgenommen zu haben,
183
g. im Vergleich des vorerwähnten Verfügungsverfahrens keine
Ausgleichsklausel aufgenommen zu haben,
184
h. ....
185
i. in der Klage LG Düsseldorf 1 O 55/03 Klageanträge formuliert und gestellt
haben, die nicht den Gegebenheiten des Gesellschaftsvertrages und der
Rechtslage entsprechen und dadurch für den Kläger wertlos waren,
insbesondere weil
186
i. eine Bilanz bei einer Personengemeinschaft, die gesellschaftsrechtlich
und steuerrechtlich auf Basis einer Einnahme/Überschuss-Rechnung ihren
Gewinn von Beginn an ermittelt, keinen derartigen auszuzahlenden
Jahresgewinn ausweist und demzufolge insoweit wertlos ist,
187
ii. eine Bilanz zwar zur Ermittlung des materiellen Praxiswertes eine
notwendige Voraussetzung ist, jedoch die Vorgaben zur Erstellung einer
solchen Bilanz detailliert in einem Klageantrag aufgeführt sein müssen, es
also nicht ausreichend ist, lediglich auf die " steuerlichen
Bilanzierungsgrundsätze", die es als solche gar nicht konkret gibt, zu
verweisen,
188
iii. der materielle Praxiswert nicht nur das Inventar betrifft, sondern eine
Vielzahl von Aktiva, zu saldieren mit Passiva, so dass der bezifferte
Klageantrag zu 3. ins Leere geht, weil er nicht das Ergebnis eines solchen
Saldierungsprozesses ist,
189
iv. es im Hinblick auf den rudimentären klägerischen Aktenbestand von
Beginn an notwendig gewesen war, auf Bucheinsicht bzw. Auskunft,
insbesondere detailliert auf Vorlage von Belegen hinsichtlich der einzelnen
bilanziellen Positionen zu klagen, um überhaupt eine Basis für eine Bilanz
zu haben und nicht irgendwelchen Phantasiegebilden früheren Sozien
ausgesetzt zu sein,
190
v. auch die Miteigentümerstellung des Klägers hinsichtlich ETW B.-Straße x
in E. einer Regelung zuzuführen war,
191
k. bereits am 07. bzw. am 19.02.2002 bzw. 27.02.2002 L./S. darüber
informierten, dass der Kläger in absehbarer Zeit wieder seine Tätigkeit ausüben
würde und der Beklagte Dr. I. deshalb das Mandatsverhältnis zu L./S. kündige,
192
l. nicht etwa dem Kläger abgeraten, sondern nachdrücklich zugeraten haben,
seinen Eintritt in die Sozietät U. pp. noch vor dem 28.02.2002 zu publizieren
193
und die von ihm auch schon bei L./S. betreuten Mandanten mittels Rundbrief
anzuschreiben, um diese zu einem Wechsel zu ihm von L./S. weg zu
veranlassen.
Die Beklagten beantragen,
194
die Berufung des Klägers zurückzuweisen sowie das Urteil des Landgerichts
Aachen – 8 O 393/06 – teilweise abzuändern und die Klage insgesamt
abzuweisen.
195
Zur Frage, ob eine fehlende Vollstreckbarkeit von Ziffer 2 des Vergleichs anzunehmen
sei und ob insoweit eine Pflichtverletzung vorliege, wiederholen die Beklagten ebenfalls
ihr erstinstanzliches Vorbringen.
196
In der Vergleichsverhandlung am 2.1.2002 sei vor allem über den Abfindungsanspruch
hinsichtlich des immateriellen Praxiswertes verhandelt worden. Eine ausführliche
Diskussion oder gar eine Einigung über Definition und Bemessung der
auszugleichenden Umsatzanteile sei dagegen nicht erfolgt. Angesichts des Verhaltens
von L. und S. im Verfahren 13 O 128/02 könne nicht davon ausgegangen werden, dass
im Termin am 2.1.2002 Einigkeit hätte erzielt werden können.
197
Im übrigen rügen die Beklagten den klägerischen Sachvortrag zu den unter 9. c)
(Sonstige Kosten) aufgeführten Schadenspositionen als verspätet. Nach wie vor sei ein
Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung eines Beklagten nicht nachvollziehbar
dargelegt. Bei den Kosten für die steuerrechtliche Prüfung handele es sich um Sowieso-
Kosten.
198
Der Kläger beantragt,
199
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
200
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L. und S.. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 14. August
2008 Bezug genommen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien in beiden
Rechtszügen bis zum Verhandlungstermin am 14. August 2008 gewechselten
Schriftsätze einschließlich der mit diesen Schriftsätzen als Anlagen (in Kopie)
vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Die Akten 13 O 128/02 Landgericht
Düsseldorf waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden
Senat.
201
II.
202
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache lediglich hinsichtlich des Antrags
zu 1. teilweise Erfolg. Die ebenfalls zulässige Berufung der Beklagten ist nur hinsichtlich
der Feststellungsanträge zum Teil begründet, im übrigen unbegründet.
203
1. Zahlungsantrag
204
Ein Schadensersatzanspruch steht dem Kläger nur in Höhe von 100.164,32 € zu.
205
Eine zur Schadensersatzpflicht führende Pflichtverletzung der Beklagten liegt nur
insoweit vor, als Ziff. 2 Satz 1 des am 2.1.2002 vor dem Landgericht Düsseldorf
abgeschlossenen Vergleiches keinen vollstreckbaren Inhalt hat. Hinsichtlich der übrigen
vom Kläger geltend gemachten Pflichtverletzungen und Schadenspositionen fehlt es
dagegen entweder schon an einer pflichtwidrigen Handlung bzw. Unterlassung der
Beklagten oder jedenfalls an der Darlegung eines zurechenbar kausal hieraus
resultierenden Schadens.
206
Im Einzelnen:
207
208
1.1. Passivität in der Gesellschafterversammlung am 30.11.2001
209
Ein Schadensersatzanspruch wegen der vom Kläger gerügten "Passivität" des
Beklagten zu 2. in der Gesellschafterversammlung am 30.11.2001 besteht nicht. Es
kommt nicht darauf an, ob die Zurückhaltung des Beklagten zu 2. ein pflichtwidriges,
oder ein – wie die Beklagten meinen – geradezu gebotenes Verhalten darstellt. Denn
jedenfalls fehlt es an der Darlegung eines dadurch adäquat verursachten Schadens des
Klägers.
210
Abgesehen davon, dass aufgrund der äußerst streitigen Auseinandersetzungen in der
Folgezeit die Behauptung, die Mitgesellschafter hätten sich bei härterem Verhandeln
seitens des Beklagten zu 2. einsichtig hinsichtlich der mangelnden Berechtigung des
Ausschließungsbeschlusses gezeigt, ins Blaue hinein erfolgt, ist jedenfalls nicht
dargelegt, welchen Schaden der Kläger aus seinem Ausschluss aus der Sozietät
herleitet. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die sich der Kläger von
einem Verbleiben in der Sozietät versprach, fehlt jeder Vortrag. Damit kann auch nicht
im Wege einer Differenzbetrachtung der durch sein Ausscheiden aus der Sozietät
verursachte Schaden ermittelt werden.
211
Worin die vom Kläger bei härterem Verhandeln seitens des Beklagten zu 2. alternativ in
Aussicht gestellte Verhandlungslösung bestanden haben sollte, ist ebenfalls unklar
geblieben. Eine Hinterfragung und/ oder eine genauere Protokollierung der angeblichen
Kündigungsgründe hätte – unterstellt man die Auffassung des Klägers als richtig – zwar
möglicherweise Einfluss auf die Erfolgsaussichten der später erhobenen Klage auf
Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses haben können.
Hierauf kommt es indes nicht mehr an. Durch den Abschluss des Vergleichs am
2.1.2002, in welchem sich der Kläger mit seinem Ausscheiden aus der Sozietät
rückwirkend zum 30.11.2001 einverstanden erklärte, ist eine neue Ursachenkette in
Gang gesetzt worden, durch welche der ursprüngliche Prozessgegenstand überholt war
und bedeutungslos wurde. Dass die Zustimmung des Klägers zu seinem Ausscheiden
aus der Sozietät in Ziffer 1. des Vergleichs nur auf dem vorherigen pflichtwidrigen
Verhalten des Beklagten zu 2. in der Gesellschafterversammlung beruht haben sollte,
hat der Kläger jedenfalls nicht dargelegt.
212
Soweit der Kläger auch noch wegen schlichter Schlechterfüllung (ohne Darlegung eines
weitergehenden Schadens) das für die Wahrnehmung des Termins gezahlte Honorar
zurückfordert, fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Ein Zurückbehaltungsrecht kann
der Kläger schon deswegen nicht geltend machen, weil er nach seinem eigenen Vortrag
die Gebührenforderung der Beklagten bereits beglichen hat. Das Dienstvertrags- und
213
das Geschäftsbesorgungsrecht sehen aber auch keine Mängelgewährleistung und
damit keine Kürzung des Vergütungsanspruches bei Schlechterfüllung vor. Aus einer
mangelhaften Beratung folgt kein Rücktritts- oder Minderungsrecht. Der Anwalt kann
deshalb auch bei Vorliegen einer Vertragsverletzung des übernommenen Auftrages
Gebühren verlangen (vgl. BGH NJW 2004, 2817; Borgmann/ Jungk/ Grams,
Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 31 Rdnr. 126). Möglich bleiben eine – hier nicht erfolgte -
Kündigung des Anwaltsvertrages sowie die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Ersatz
des Schadens, der aus der Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages folgte. Insoweit ist
jedoch, wie oben ausgeführt, nicht konkret dargelegt, welcher Schaden gerade aus der
Passivität in der Gesellschafterversammlung entstanden sein soll.
Soweit der Kläger in seiner Vorbemerkung rügt, das Landgericht habe seine
Hinweispflicht hinsichtlich der mangelnden Darlegung von Pflichtverletzung, Schaden
und/ oder Kausalzusammenhängen verletzt, vermag der Senat dies nicht festzustellen.
Der Kläger selbst führt in der Berufungsbegründung aus, im Verhandlungstermin am
27.10.2006 sei er vom Gericht darauf hingewiesen worden, dass sich nur mühsam aus
dem Sachvortrag im Einzelnen zusammentragen lasse, was die konkreten Vorwürfe der
Pflichtverletzungen seien, dass diese noch konkreter dargestellt werden müssten und
das Gericht nicht gehalten sei, sich den Sachvortrag erst durch Beiziehung und
Durcharbeiten anderer Akten selbst zu erarbeiten. Der Kläger ist offenbar der
Auffassung, dass das Gericht nach den daraufhin übersandten umfänglichen
Schriftsätzen auf verbleibende Lücken noch einmal hätte hinweisen müssen. Ob diese
Auffassung zutrifft, insbesondere angesichts der auch von der Gegenseite mehrfach
gerügten Unvollständigkeit und Pauschalität des klägerischen Vortrags, kann jedoch
dahinstehen. Denn jedenfalls hat der Kläger auch im Berufungsverfahren seinen Vortrag
nicht vervollständigt, obwohl aus dem landgerichtlichen Urteil klar hervorging, wo das
Gericht genauere Darlegungen vermisste. Eines erneuten Hinweises bedurfte es daher
nicht. Diese Ausführungen gelten entsprechend, soweit im weiteren Verlauf weitere
Punkte als nicht hinreichend dargelegt beurteilt werden.
214
1.2. Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem einstweiligen
Verfügungsverfahren 13 O 619/01 LG Düsseldorf und dem Hauptsacheverfahren
13 O 618/01
215
Soweit der Kläger eine verspätete Einreichung des Antrags auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung (Verfahren 13 O 619/01 LG Düsseldorf) rügt, vermag der Senat
ebenfalls keinen hierdurch verursachten Schaden zu erkennen. Dem Vortrag des
Klägers ist nicht zu entnehmen, was sich der Kläger aus einer früheren
Antragseinreichung versprach, die allenfalls nur zu einer wenige Tage früher
angesetzten mündlichen Verhandlung sowie einem wenige Tage früher
abgeschlossenen Vergleich gleichen Inhalts geführt hätte. Konkrete Schäden aus der
maximal 10-tägigen Verzögerung sind nicht vorgetragen.
216
An der Darlegung eines kausal durch eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2.
herbeigeführten Schadens fehlt es auch hinsichtlich des Vorwurfs, die Antragsschrift im
Verfahren 13 O 619/01 LG Düsseldorf sei inhaltlich unzureichend gewesen. Der
unzulängliche Inhalt der Antragschrift soll nach Darstellung des Klägers dazu geführt
haben, dass die einstweilige Verfügung nicht sofort – ohne mündliche Verhandlung -
erlassen wurde. Soweit der Kläger damit geltend macht, er hätte im Falle einer
ordnungsgemäßen Antragsbegründung und Erlass einer entsprechenden einstweiligen
Verfügung in die Praxis zurückkehren können, wird auf die obigen Ausführungen
217
Verfügung in die Praxis zurückkehren können, wird auf die obigen Ausführungen
verwiesen, dass es für diesen Fall an einer nachvollziehbaren Darlegung eines
Schadens fehlt.
Eine Pflichtverletzung ist nicht darin zu sehen, dass die Feststellungsklage in der
Hauptsache (Verfahren 13 O 618/01 LG Düsseldorf) verfrüht eingereicht worden wäre,
so dass es auch insoweit an einer Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten
Schadensersatzanspruch fehlt. Hierzu wird auf die zutreffenden Ausführungen des
landgerichtlichen Urteils verwiesen, denen sich der Senat anschließt.
218
Die Angabe der Beklagten in der Antrags- bzw. Klageschrift zum Streitwert kann
entgegen der Ansicht des Klägers nicht als überhöht angesehen werden. Die Höhe des
Streitwertes bemisst sich nach dem Interesse des Klägers an der begehrten
Feststellung. Angesichts eines allein für den Wert des immateriellen Praxisanteils des
Klägers angenommenen Betrages von 1,95 Mio. DM erscheint der Wert des
Feststellungsantrages auf Verbleib des Klägers in der Sozietät mit 500.000,- DM nicht
überbewertet. Gleiches gilt entsprechend für den mit 250.000,- DM bewerteten Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Daher kommt es auch nicht mehr darauf an,
dass die Wertangabe in der Antrags- bzw. Klageschrift nicht bindend für das Gericht
war, und somit schon die Kausalität der Angabe für die Streitwertfestsetzung fraglich ist.
219
1. 3. Fehlende Definition des Begriffs "Umsatzanteil"
220
Keine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2. ist darin zu sehen, dass in dem am 2.1.2002
geschlossenen Vergleich der Begriff "Umsatzanteil" nicht näher erläutert wurde. Hier
kam es später zum Streit zwischen dem Kläger und seinen Mitgesellschaftern über die
Frage, wie der auf den immateriellen Praxiswert anzurechnende Umsatzanteil zu
ermitteln sei; darüber hinaus vertraten das Landgericht Düsseldorf und das
Oberlandesgericht Düsseldorf im Verfahren 13 O128/02 hierzu unterschiedliche
Auffassungen. Vor diesem Hintergrund könnte der Vorwurf nahe liegen, dieser Streit
habe sich durch eine genauere Definition des Begriffs "Umsatzanteil" vermeiden lassen.
221
Grundsätzlich gehört es durchaus zu den Pflichten des Anwalts, darauf zu achten, dass
bei Abschluss eines Vergleichs dieser so formuliert wird, dass seine Durchsetzung
keine Schwierigkeiten bereitet, den Willen der Parteien wiedergibt und eine Auslegung
nicht notwendig wird (vgl. BGH NJW 2002, 1048; Borgmann/Jungk/Grams,
Anwaltshaftung, 4. Aufl., Rdnr. 126). Allerdings ist hierbei stets auch die konkrete
Verhandlungssituation zu berücksichtigen. Eine Pflicht des Anwalts zur Formulierung
eines bestimmten Vergleichsinhalts kann nur im Rahmen des im Einzelfall konkret
Erreichbaren statuiert werden.
222
Nach Auffassung des erkennenden Senats durfte der Beklagte zu 2. hier die Frage der
genauen Berechnung offen lassen auch auf die Gefahr hin, dass hierüber später Streit
entstehen könnte. Denn die übrigen Regelungen des Vergleichs waren (mit Ausnahme
der missglückten Formulierung zur Vollstreckungsfähigkeit von Ziff. 2 Satz 1, s. hierzu
unten unter 1.4) für den Kläger so ausnehmend positiv, dass es nicht geraten schien,
dieses Ergebnis wieder zu gefährden, indem die Frage des bei der Berechnung des
Umsatzanteils anzusetzenden Faktors problematisiert wurde.
223
Üblicherweise wird bei Ausscheiden eines Freiberuflers aus einer Sozietät
entweder
ein Abfindungsanspruch hinsichtlich des "good will", d.h. des immateriellen
Praxiswertes mit gleichzeitigem, zumindest zeitweise geltendem Wettbewerbsverbot
224
vereinbart,
oder
BGH WM 1994, 596; Westermann, Gesellschaftsrecht, § 36, Rz 1144; Sudhoff-Masuch,
Personengesellschaften, 8. Aufl. 2005, § 20 Rdnr. 39 m.w.N.). Hier war für den Kläger
ein Abfindungsanspruch hinsichtlich seines Anteils am immateriellen Praxiswert
vereinbart
und
tatsächlich vom Kläger abgeworbenen Mandanten später wieder auszugleichen. Aber
aufgrund der Fälligkeitsbestimmung in Ziff. 2 Satz 3 des Vergleichs stand dem Kläger
zum 28.2.2002 zunächst einmal der Ausgleichsanspruch hinsichtlich des immateriellen
Praxiswertes in voller Höhe zu. Er konnte anschließend ohne Risiken versuchen, so
viele Mandanten wie möglich abzuwerben, und musste hierüber erst 10 Monate später
abrechnen. Das Risiko, in welchem Umfang es dem Kläger gelingen werde, Mandanten
mitzunehmen, und auch die Ungewissheit, wie der Umsatzanteil genau zu berechnen
sei, lag damit auf Seiten der verbleibenden Mitgesellschafter L. und S.. Der Umstand,
dass diese sich entschieden, entgegen der Regelung im Vergleich den Anspruch des
Klägers aus Ziff. 2 des Vergleichs nicht fristgerecht zu erfüllen, ändert nichts daran, dass
diese Regelung sich prognostisch zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses als für den
Kläger äußerst günstig darstellte.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass
die Frage des Ausgleichs für abgeworbene Mandanten erst spät in die
Vergleichsdiskussion eingeführt wurde. Zu diesem Zeitpunkt waren die übrigen Punkte
bereits abgesprochen, die Protokollierung des Vergleichstextes hatte bereits begonnen.
Dies ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Angaben des Beklagten zu 2.
persönlich und des Zeugen S., denen auch der in der mündlichen Verhandlung am 13.
August 2008 anwesende und zum Ablauf der Vergleichsverhandlung in diesem Punkt
gehörte Kläger nicht widersprochen hat. Soweit der Kläger im nicht nachgelassenen
Schriftsatz vom 3.09.2008 nun eine teilweise abweichende Darstellung gibt und
behauptet, diese Fragen seien bereits im Zusammenhang mit der Diskussion über den
Ausschluss des Wettbewerbsverbots erörtert worden, kann sein Vortrag gemäß § 296a
ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. Ein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung besteht nicht. Es ist nicht ersichtlich, warum der Kläger nicht bereits früher
zum Ablauf der Vergleichsverhandlungen vorgetragen oder jedenfalls in der mündlichen
Verhandlung seine Sicht hierzu dargestellt hat.
225
Es kann weiter aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung der
Parteien nicht davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich der genauen Definition
des Wortes "Umsatzanteil" eine Einigung hätte herbeigeführt werden können. Die
Zeugenvernehmung hat nicht ergeben, dass – wie vom Kläger behauptet – ein Faktor
von 1,3 bei der Berechnung der Umsatzanteile "gemeinsames Verständnis der
Beteiligten" gewesen ist. Übereinstimmend haben beide Zeugen sowie der Kläger und
der Beklagte zu 2. persönlich erklärt, die genaue Definition des Wortes "Umsatzanteil"
sei im Rahmen der Vergleichsverhandlungen nicht ausdrücklich zur Sprache
gekommen. Vielmehr hatten nach den Aussagen der Zeugen L. und S. einerseits und
den Angaben des Klägers andererseits die Parteien des damaligen Rechtsstreits sehr
unterschiedliche Vorstellungen davon, wie der Begriff "Umsatzanteil" aus der jeweiligen
Sicht "selbstverständlich" zu verstehen sei. Soweit der Kläger in seiner
Beweiswürdigung im Schriftsatz vom 3.9.2008 die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen
angreift und in Zweifel zieht, die Zeugen hätten bereits zum damaligen Zeitpunkt die
Vorstellung von der Auslegung des Begriffs gehabt, wie sie später von ihnen im
Vollstreckungsgegenklageverfahren vertreten wurde, kommt es hierauf nicht
entscheidend an. Bei der Abwägung, wie sich ein Anwalt in einer konkreten
226
Verhandlungssituation verhalten soll, können ungeäußert gebliebene Gedanken der
Gegenseite naturgemäß nicht herangezogen werden. Der Anwalt kann sein Verhalten
nur nach den Äußerungen und Handlungen der Gegenseite ausrichten, die für ihn auch
wahrnehmbar sind. Ob die Zeugen L. und S. daher schon während der
Vergleichsverhandlungen am 2.1.2002 das gleiche Verständnis von der
Berechnungsweise des Umsatzanteils hatten wie im späteren Gerichtsverfahren, ist
ebenso unerheblich wie die Frage, ob diese Auffassung rechtlich zutreffend war. Es
kommt allein darauf an, dass ein "gemeinsames Verständnis der Beteiligten",
insbesondere in der vom Kläger gewünschten Form, in der konkreten
Verhandlungssituation nicht nach außen erkennbar war. In diesem Punkt hält der Senat
die Aussagen der Zeugen für glaubhaft. Insbesondere ist ein Eigeninteresse der Zeugen
an einer unwahren Aussage in diesem Punkt nicht erkennbar. Auch im Schriftsatz der
Klägerseite vom 3.9.2008 wird der Umstand, dass über die Ausdeutung des Begriffs
nicht ausdrücklich gesprochen wurde, nunmehr als "unstreitig" bezeichnet. Eine
Vereidigung der Zeugen, wie im gleichen Schriftsatz vom Kläger beantragt, hält der
Senat daher auch unabhängig davon nicht für geboten, dass der Vereidigungsantrag
nach § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen ist.
Es kann somit nicht festgestellt werden, dass eine eindeutige Auslegung des Begriffs
"Umsatzanteil" in der konkreten Verhandlungssituation so auf der Hand lag, dass eine
Festschreibung dieser Definition im Vergleichstext zur Vermeidung späterer
Streitigkeiten geradezu geboten war. Vielmehr wäre mit großer Wahrscheinlichkeit der
gesamte Vergleichsabschluss durch eine Diskussion dieser Frage gefährdet worden. Es
war somit nicht pflichtwidrig vom Beklagten zu 2., in dieser Situation das bereits
erreichte, für den Kläger sehr günstige Vergleichsergebnis zu sichern und nicht durch
die Eröffnung einer Diskussion über einen weiteren streitigen Punkt wieder zu
gefährden.
227
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Parteien
geben auch im übrigen keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung. Soweit hierin noch weiterer neuer Sachvortrag, etwa zu Einzelheiten des
Diskussionsverlaufes am 2.1.2002 zur Frage der Ermittlung des immateriellen
Praxiswertes enthalten ist, führt er nach erneuter Beratung durch den Senat zu keiner
anderen rechtlichen Beurteilung.
228
1.4 Fehlende Vollstreckbarkeit von Ziff. 2 des Vergleichs
229
Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 100.164,32 €
aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung wegen Schlechterfüllung des
Anwaltsvertrages im Zusammenhang mit der Formulierung von Ziffer 2 des am 2.1.2002
vor dem Landgericht Düsseldorf im Verfahren 13 O 619/01 abgeschlossenen
Vergleichs. Die Beurteilung der Schadensersatzverpflichtung ist nach dem vor
Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geltenden Recht vorzunehmen,
Art. 229 § 5 EGBGB, denn mit der außergerichtlichen Vertretung des Klägers gegenüber
seinen (früheren) Mitgesellschaftern L. und S. sowie mit der Vertretung im Rahmen der
Rechtsstreite 13 O 618/01 und 13 O 619/01 LG Düsseldorf sind die Beklagten vor dem
1.1.2002 beauftragt worden.
230
1.4.1. schuldhafte Pflichtverletzung
231
Der Beklagte zu 2. hat seine anwaltliche Beratungspflicht verletzt, indem er nicht dafür
232
gesorgt hat, dass im Rahmen der Vergleichsverhandlungen der Anspruch des Klägers
auf Zahlung einer Abfindung für den materiellen Praxiswert so formuliert wurde, dass
dieser ohne Weiteres aus dem Vergleich selbst vollstreckungsfähig tituliert war. Der
Anwalt hat darauf zu achten, dass bei Abschluss eines Vergleichs dieser so formuliert
wird, dass seine Durchsetzung keine Schwierigkeiten bereitet, den Willen der Parteien
wiedergibt und eine Auslegung nicht notwendig wird (vgl. BGH NJW 2002, 1048;
Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Aufl., Rdnr. 126). Insbesondere sollten die
in einem Vergleich zugesprochenen Ansprüche auch als vollstreckbare Forderungen
formuliert werden, um dem Mandanten doppelte Kosten zu ersparen.
Die Ziffer 2 des genannten Vergleichs schuf hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung
einer Abfindung für den immateriellen Anteil des Klägers an der Sozietät jedoch keinen
vollstreckungsfähigen Titel. Festgeschrieben wurde lediglich das Bestehen des der
Höhe nach bestimmten Anspruchs im Sinne einer Feststellung. Die Formulierung der
Ziff. 2 des Vergleichs beinhaltete in Satz 1 den Berechnungsmodus für die Höhe des
Abfindungsanspruchs des Klägers, sowie in Satz 3 die Bestimmung eines
Fälligkeitszeitpunktes. Ein Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich aus dem
Vergleichstext selbst aber nicht; dieser wird vielmehr als bestehend vorausgesetzt.
233
Es kann nach den Umständen des Falles auch davon ausgegangen werden, dass die
damaligen Verfügungsbeklagten eine andere Formulierung mitgetragen hätten, die
ausdrücklich eine Zahlungsverpflichtung vorsieht. Denn wie sich aus der später von den
Verfügungsbeklagten erhobenen Vollstreckungsgegenklage ergibt, gingen diese
zunächst ebenfalls davon aus, dass Ziff. 2 des Vergleichs vollstreckungsfähig formuliert
ist und eine Zahlungsverpflichtung beinhaltet.
234
Ein Verschulden des Beklagten zu 2. wird vermutet. Es liegt nahe, dass der Beklagte zu
2. bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt die mangelnde Vollstreckungsfähigkeit
dieses Teils des Vergleiches und damit die Pflichtwidrigkeit seines Vorgehens hätte
erkennen und die sich daraus ergebenden Nachteile durch den Vorschlag einer
anderen, präziseren Formulierung hätte vermeiden können und müssen. Insoweit haben
sich die Beklagten nicht entlastet.
235
1.4.2. Schaden
236
Der Kläger kann daher insoweit Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen, als
dieser auf die fehlende Vollstreckbarkeit von Ziff. 2 Satz 1 des Vergleichs vom 2.1.2002
zurückzuführen ist.
237
1.4.2.1. Differenz Vergleichsergebnis – berechtigter Anspruch des Klägers
238
Der Kläger leitet einen Schaden in Höhe von insgesamt 297.140,13 € daraus her, dass
die Vergleichssumme in Höhe von 380.000,- € in Höhe dieses Betrages hinter dem
tatsächlichen Wert des immateriellen Praxisanteils zuzüglich der Zinsen, abzüglich der
gegenzurechnenden Umsatzanteile, zurückbleibe (vgl. Pos. a der Tabelle Bl. 538 und
Bl. 25 der Klageschrift).
239
Nach Ansicht des erkennenden Senats besteht jedoch nur eine Differenz in Höhe von
83.221,86 €, so dass sich auch der ersatzpflichtige Schaden auf diesen Betrag
beschränkt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
240
Unstreitig bestand am 28.02.2002 ein Zahlungsrückstand von L. und S. auf den
Ausgleichsanspruch des Klägers nach Ziff. 2 des am 2.1.2002 abgeschlossenen
Vergleichs in Höhe von 744.449,73 €. Dieser Betrag war nach der ausdrücklichen
Regelung in Ziff. 2 Satz 3 des Vergleichs ohne Abzug am genannten Datum fällig, so
dass sich ab dem 01.03.2002 L. und S. in Verzug befanden und zusätzlich zum noch
ausstehenden Teil der Hauptsumme Verzugszinsen schuldeten. Erst zum 31.12.2002
waren die Umsatzanteile der bis dahin vom Kläger mitgenommenen Mandanten zu
berechnen und auf den Anspruch aus Ziff. 2 Satz 1 des Vergleichs "anzurechnen".
Diese Regelung in Ziff. 2 Satz 2 des Vergleichs ist dahin auszulegen, dass insoweit den
ehemaligen Mitgesellschaftern des Klägers ab dem 01.01.2003 ein
Rückzahlungsanspruch gegen den Kläger zustand. Mit diesem Anspruch haben sie die
Aufrechnung gegenüber dem noch offenstehenden Anspruch des Klägers aus Ziff. 2
Satz 1 des Vergleichs erklärt. Diese Aufrechnung wirkte, da vorher die zur Aufrechnung
gestellte Gegenforderung nicht fällig war, zum 01.01.2003 zurück. Der Anspruch des
Klägers ist somit bis zum 31.12.2002 in voller Höhe, anschließend abzüglich der
anzurechnenden Umsatzanteile aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu verzinsen.
241
Der Gegenanspruch der ehemaligen Mitgesellschafter L. und S. bestand in Höhe von
393.934,80 €. Dies ergibt sich daraus, dass die maßgeblichen Jahresumsätze der vom
Kläger abgeworbenen Mandanten, die unstreitig 205.531,20 € betrugen, mit dem Faktor
23/12 in die Berechnung einzustellen sind. Ein Ansatz des sich hieraus rechnerisch
herleitenden Ergebnisses mit 200 % nach § 19 Ziff. 4 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages
findet nicht statt.
242
Dies ergibt die Auslegung des Vergleichs vom 2.1.2002. Die Verwendung des Begriffs
"Umsatzanteil" in Ziff. 2 Abs. 2 des Vergleichstextes zeigt, dass die damaligen Parteien
lediglich einen einfachen Umsatzanteil im Sinne der gesellschaftsvertraglichen
Regelung in Anrechnung bringen wollten. Andernfalls wäre die sich aus dem Faktor
200 % ergebende Verdopplung in den Text aufgenommen worden. § 19 Ziff. 4 Satz 3
des Vertrags unterscheidet deutlich zwischen dem rechnerisch zu ermittelnden
Umsatzanteil und dem Prozentsatz von 200 %. Wurde in den Vergleichstext nur der
Umsatzanteil aufgenommen, zeigt dies, dass eine Verdopplung nicht stattfinden sollte.
Auch wenn man dies nicht bereits aus dem Wortlaut schließt, ergibt sich das selbe aus
dem Regelungszusammenhang der einzelnen Vergleichsklauseln. Diese befreiten den
Kläger ausdrücklich vom Wettbewerbsverbot. Entgegen den Bekundungen der Zeugen
L. und S. kann die Befreiung nicht nur in dem Sinne verstanden werden, dass der Kläger
berechtigt war, auch in der näheren oder weiteren Umgebung der Zeugen weiterhin als
Steuerberater tätig zu sein. Er war darüber hinaus nicht daran zu hindern, Mandanten
der Praxis alleine weiter zu betreuen.
243
Inhalt und Ausprägung eines Wettbewerbsverbotes können je nach Geschäftsfeld,
Größe und Struktur der Gesellschaft sowie der Stellung der einzelnen Gesellschafter
unterschiedlich sein. Bei der Sozietät von Freiberuflern steht der den immateriellen Wert
maßgeblich prägende Schutz des Mandantenstammes im Vordergrund.
Dementsprechend sind Mandantenschutzklauseln ein wichtiger Bestandteil eines für
den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters vereinbarten Wettbewerbsverbots
(vgl. Sudhoff, Personengesellschaften, 8. Aufl. 2005, § 11 Rdrn. 16, 19). Auch das in §
19 Ziff. 4 Satz 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages der L.-S.-C. Steuerberater GbR
vereinbarte Wettbewerbsverbot ist vor allem als Mandantenschutzklausel zu verstehen,
wie sich aus dem inhaltlichen Zusammenhang mit § 19 Ziff. 4 Satz 3 des
Sozietätsvertrages ergibt. Dementsprechend kann eine einschränkungslose Aufhebung
244
des Wettbewerbsverbotes in Ziff. 5 des am 2.1.2002 abgeschlossenen Vergleiches nur
den Inhalt haben, dass damit zugleich der Mandantenschutz abbedungen war, und der
Kläger Mandanten der Steuerberaterkanzlei "mitnehmen" bzw. sogar abwerben durfte.
Hierfür spricht auch der Umstand, dass gerade für die Ausübung einer
Konkurrenztätigkeit in diesem Sinne eine Abfindung vereinbart war (vgl. zur Auslegung
in derartigen Fällen auch Westermann/Wertenbruch, Handbuch der
Personengesellschaften, § 23 Rdnr. 454 a.E.). Die Zeugen sind insoweit ersichtlich
einem Rechtsirrtum erlegen, der indes weder die Auslegung des Vergleichs noch die
Überzeugungskraft der Aussagen im übrigen beeinträchtigt.
War damit eine Betreuung von Mandanten der Gemeinschaftspraxis durch den Kläger
gegenüber den beiden Zeugen kein Vertragsbruch mehr, konnte die 200 %-Regelung
des Gesellschaftsvertrags nicht greifen. Diese Regelung hatte Strafcharakter, was die
Verwendung des Wortes "gleichwohl" in § 19 Ziff. 4 Satz 3 eindrucksvoll belegt. Eine
Bestrafung des Klägers stand angesichts der Aufhebung des Wettbewerbsverbots nicht
mehr in Rede. Der Bezugnahme auf den "Umsatzanteil" in Ziff. 2 Abs. 2 des Vergleichs
bezog sich damit nur noch auf die rechnerische Herleitung des Abzugsbetrags.
245
Die Ermittlung des anzurechnenden Umsatzanteils ergab sich damit aus der
gesellschaftsvertraglichen Regelung, die insoweit dem Vergleich als selbstverständlich
zugrunde gelegen hat. Die Anrechnung von lediglich einem Jahresumsatz multipliziert
mit einem Faktor 1,3 kommt nicht in Betracht.
246
Es lässt sich allerdings nicht verkennen, dass die räumliche Nähe des Merkmals
"Umsatzanteil" in Abs. 2 von Ziff. 2 des Vergleichs zur Festlegung der Abfindung in
Ziff. 2 Abs. 1 auf der Grundlage eines Jahresumsatzes, multipliziert mit dem Faktor 1,3
eine solche Auslegung als diskussionswürdig erscheinen lässt. Dennoch bleibt es beim
Rückgriff auf den Gesellschaftsvertrag. Man muss nämlich beachten, dass der Kläger
bis zum Tag des Ausscheidens aus der Sozietät gewinnbeteiligtes Mitglied blieb. Dem
hätte eine starre Anknüpfung an den Faktor 1,3 nicht hinreichend Rechnung getragen.
Dieser Faktor war alleine für die Ermittlung des Liquidationswertes seines Anteils
sachgerecht. Für die Anrechnung der Mandantenumsätze war im Sinne eines
angemessenen Ausgleichs der beiderseitigen Interessen demgegenüber alleine die in
§ 19 Ziff. 4 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene Hochrechung auf den Tag
des Ausscheidens sachgerecht, weil sie der bis dahin andauernden Gesellschafts- und
Gewinnbeteiligung Rechnung trug.
247
Der Senat nimmt für die Überzeugungskraft seines Standpunktes ausdrücklich in
Anspruch, dass auch das Oberlandesgericht Düsseldorf die Lage gleich gesehen hat.
248
Bei all dem muss beachtet werden, dass die Klärung des Vergleichsinhaltes nur im
Rahmen der Differenzhypothese zur Ermittlung der Schadenshöhe vorgenommen wird.
Zieht man die vorstehenden Erwägungen unter diesem Aspekt erneut in Betracht,
leuchtet ein, dass der Kläger keine ernsthaft in Betracht zu ziehende Handhabe hatte,
ein ihm günstigeres Vergleichsergebnis auszuhandeln.
249
Selbst wenn der Vergleichstext jedoch keine Regelung dazu enthalten sollte, wie der
dem Anspruch aus Ziff. 2 Satz 1 gegenzurechnende Umsatzanteil zu berechnen ist,
ergibt sich das selbe aufgrund einer ergänzenden Auslegung. Dabei ist unter Anlegung
des in § 157 BGB vorgegebenen Auslegungsmaßstabes danach zu fragen, was die
Parteien redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht
250
hätten (vgl. BGH NJW 1995, 1551; Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 157 Rdnr. 7
m.w.N.). Dies führt im konkreten Fall dazu, dass die unterstellte Lücke im Vertrag – mit
Ausnahme der Strafklausel - unter Rückgriff auf die im Gesellschaftsvertrag getroffene
Regelung für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Sozietät zu
schließen ist. Die Parteien des Rechtsstreits hatten sich bereits einmal darauf geeinigt,
wie sie die Anrechnung übernommener Mandanten im Verhältnis zu den in der Sozietät
verbleibenden Gesellschaftern vornehmen wollten. Es ist daher davon auszugehen,
dass während der Vergleichsverhandlungen nicht erneut hierüber eine Einigung
gesucht und eine neue Berechnungsformel festgelegt, sondern global auf die bereits
einmal festgelegte Berechnungsmethode, d.h. auf den Gesellschaftsvertrag, Bezug
genommen worden wäre. Anhaltspunkte für ein hypothetisch anderes Ergebnis sind
nicht vorhanden. Insbesondere ist schlechthin nicht ersichtlich, dass der Kläger sich mit
L. und S. auf einen ihm günstigeren Abrechnungsmodus als dem im vorliegenden Urteil
der Schadensberechnung zugrundegelegten Faktor von 23/12 geeinigt hätte.
Mit dieser Ergänzung wird zum einen den Interessen des ausscheidenden
Gesellschafters Rechnung getragen, nicht trotz des aufgehobenen
Wettbewerbsverbotes durch eine überhöhte Rückzahlungsverpflichtung bereits bei
Übernahme weniger Mandanten jeglicher Beteiligung am immateriellen Praxisanteil
verlustig zu gehen. Gleichzeitig wird jedoch auch das Interesse der verbleibenden
Gesellschafter an der Erhaltung eines ausreichenden Mandantenstammes als
wirtschaftlicher Substanz der Kanzlei angemessen berücksichtigt. Da die ergänzende
Auslegung danach vorzunehmen ist, was die Parteien redlicherweise vereinbart hätten,
sind tatsächlich hiervon abweichende subjektive Vorstellungen der Beteiligten, wie
vorliegend die jeweils den größtmöglichen eigenen Vorteil suchenden Vorstellungen
des Klägers und der Zeugen L. und S., für die ergänzende Vertragsauslegung ohne
Belang.
251
Es bleibt somit bei der Multiplikation des Jahresumsatzes mit dem Faktor 23/12, der sich
aus der Anwendung von § 19 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages ohne die Anwendung
der "Strafklausel" ergibt. Die Formulierung "Nettoumsatz im letzten Geschäftsjahr vor
dem Ausscheiden, hochgerechnet auf den Tag des Ausscheidens" ist so zu verstehen,
dass als Basis der Umsatz des jeweiligen Mandanten im letzten voll abgelaufenen
Kalenderjahr zugrunde zu legen ist, erhöht um eine Quote, welche dem im Kalenderjahr
des Ausscheidens bis zum Tag des Ausscheidens bereits verstrichenen Zeitraum
entspricht.
252
Entgegen der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen
Verhandlung am 17. April 2008 vor dem Senat geäußerten Auffassung kann die Klausel
des Gesellschaftsvertrages nicht dahin verstanden werden, dass der Umsatz in den
letzten 12 Monaten vor dem Ausscheiden maßgeblich sein soll. Dies widerspräche dem
Wortlaut der Regelung, von dem bei der Auslegung zunächst einmal auszugehen ist
(allg. M., vgl. nur Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 133 Rdnr. 14 m.w.N.).
253
§ 19 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages nimmt ausdrücklich auf den im letzten
Geschäftsjahr erzielten Umsatz Bezug. Geschäftsjahr ist nach § 13 Ziff. 1 des
Sozietätsvertrages das Kalenderjahr, mithin der jeweils volle Zeitraum vom 1.1. bis
31.12. eines jeden Jahres.
254
Unter einer Hochrechnung wird, auch im allgemeinen Sprachgebrauch, die
näherungsweise Extrapolation eines noch nicht feststehenden Gesamtergebnisses aus
255
einem bereits bekannten Teilergebnis verstanden. Diese Hochrechnung betrifft hier also
die Extrapolation aus der bekannten Teilmenge "Umsatz im letzten voll abgelaufenen
Geschäftsjahr" auf die noch nicht bekannte Gesamtmenge des Umsatzes einschließlich
des beim Ausscheiden noch laufenden Geschäftsjahres.
Gegen dieses Ergebnis spricht nicht das am Ende von § 19 Ziff. 4 des
Gesellschaftsvertrages angeführte Berechnungsbeispiel. Dieses ist ersichtlich etwas
vereinfachend gehalten, und spricht lediglich von den Umsätzen im letzten Jahr vor dem
Ausscheiden, ohne darauf einzugehen, wann das Ausscheiden erfolgt ist, noch welcher
Zeitraum mit "Jahr" genau gemeint ist. Mit diesem Beispiel soll ersichtlich nur das
Zusammenspiel zwischen Abfindungsanspruch und gegenzurechnendem Umsatzanteil
erläutert werden, nicht aber die Berechnung dieses Umsatzanteils entgegen dem
vorangehenden ausdrücklichen Wortlaut in § 19 Ziff. 4 Satz 2 auf die letzten 12 Monate
vor dem Ausscheiden begrenzt werden.
256
Da das Ausscheiden des Klägers aus der Sozietät hier auf den 30.11.2001 vereinbart
worden war, ist demnach maßgeblich der im Jahr 2000 erzielte Jahresumsatz zuzüglich
des auf den bis zum Ausscheiden in 2001 abgelaufenen Zeitraumes entfallenden
Anteils. Mithin ist der Jahresumsatz 2000 um 11/12 zu erhöhen, so dass sich der Faktor
von 23/12 ergibt.
257
Soweit der Kläger gegen dieses Ergebnis einwendet, es sei unlogisch, die Höhe des
Umsatzanteils vom Zeitpunkt des Ausscheidens abhängig zu machen, kann dies hier
nicht berücksichtigt werden. Zum einen stellt sich die Frage nach der Sinnhaltigkeit von
§ 19 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages nur sehr eingeschränkt, da die Parteien des
Sozietätsvertrages diese Regelung in Ausübung ihrer Privatautonomie nun einmal so
getroffen haben. Sie waren bei Vertragsabschluss nicht gehindert, auch solche
Berechnungsmethoden zu vereinbaren, die wirtschaftlich unlogisch erscheinen mögen,
solange hierdurch nicht die Grenzen der Sittenwidrigkeit überschritten werden oder
zwingendes Recht verletzt wird. Zum anderen vermag aber der Senat die Auffassung
des Klägers auch in der Sache nicht zu teilen. Die Berechnung des anzurechnenden
Umsatzanteils nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens findet ihre Grundlage darin, dass
bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens der jeweilige Gesellschafter noch über den
Gewinnanteil an dem im Jahr des Ausscheidens erzielten Umsatz der Gesamtsozietät
partizipiert. Dieser im Laufe eines Kalenderjahres bereits in der Sozietät erzielte Gewinn
und damit der auf den Ausscheidenden entfallende Anteil ist umso höher, je später im
Jahr die Trennung von der Sozietät erfolgt. Der gegen Ende eines Kalenderjahres
höhere für einen mitgenommenen Mandanten zu zahlende Umsatzanteil findet seine
Rechtfertigung daher darin, dass der Ausscheidende von diesem Mandanten bereits
über seinen Gewinnanteil für dieses Kalenderjahr in höherem Maße profitiert hat, als es
bei einem Ausscheiden zu Beginn des Jahres der Fall gewesen wäre.
258
Es verbleibt damit zum 01.01.2003 ein Anspruch des Klägers in Höhe von (744.449,73 –
393.934,80 =) 350.514,93 €.
259
Verzugszinsen schuldeten die damaligen Kläger L. und S. in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Dies entspricht dem gesetzlichen Zinssatz aus
§ 288 Abs. 1 BGB ebenso wie § 19 Ziff. 6 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages. Der höhere
Zinssatz des § 288 Abs. 2 BGB gilt entgegen der offenbar vom Kläger vertretenen
Ansicht nur für Entgeltforderungen, d.h. für Entgelte für die Lieferung von Gütern und die
Erbringung von Dienstleistungen. Der erhöhte Zinssatz gilt nicht für andere
260
Zahlungsforderungen, insbesondere auch nicht für Abfindungsansprüche von
Gesellschaftern (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 288 Rdnr. 8 unter Verweis auf
die Kommentierung zu § 286 Rdnr. 27).
Damit ergibt sich folgende Berechnung:
261
262
Restanspruch des Klägers aus Ziff. 2 des Vergleichs zum 28.02.2002:
744.449,73 €
zuzüglich Verzugszinsen:
aus 744.449,73 vom 1.3. bis 30.06.2002, Zinssatz 7,57 %
18.784,95
aus 744.449,73 vom 1.7. bis 31.12.2002, Zinssatz 7,47 %
27.805,20
aus (744.449,73 – 393.934,80 =) 350.514,93 vom 1.1. bis 30.6.03,
Zinssatz 6,97 %
12.215,45
aus 350.514,93 vom 1.7. bis 31.12.03, Zinssatz 6,22%
10.901,01
aus 350.514,93 vom 1.1. bis 30.6.04, Zinssatz 6,14 %
10.760,81
aus 350.514,93 vom 1.7. bis 31.12.04, Zinssatz 6,13 %
10.743,28
aus 350.514,93 vom 1.1. bis 30.6.05, Zinssatz 6,21 %
10.883,49
aus 350.514,93 vom 1.7. bis 15.12.05, Zinssatz 6,17 %
10.072,74
Summe der Zinsen:
+ 112.166,93
abzgl. Umsatzanteile 205.531,20 x 23/12 =
-393.934,80
verbleibt ein Anspruch von
463.221,86 €
Vergleichssumme
- 380.000,00
Nachgeben/ Schaden des Klägers:
83.221,86 €
263
Der Schaden in dieser Höhe ist adäquat kausal auf die Pflichtverletzung der Beklagten
– fehlende vollstreckungsfähige Formulierung von Ziff. 2 des Vergleichs vom 2.1.2002 –
zurückzuführen. Entgegen der Ansicht der Beklagten wurde der Kausalzusammenhang
nicht durch den Abschluss des weiteren Vergleichs vor dem Oberlandesgericht
Düsseldorf unterbrochen.
264
An einem haftungsrechtlichen Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des
Beklagten zu 2. im Vorprozess und der Schadenherbeiführung durch den Vergleich vom
15.12.2005 würde es nur dann fehlen, wenn der Kläger durch den Abschluss dieses
Vergleichs in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den Geschehensablauf
eingegriffen und eine weitere Ursache gesetzt hätte, die den Schaden endgültig
herbeiführte. Der Zurechnungszusammenhang wird dagegen nicht unterbrochen, wenn
auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen und des unstreitigen Sachverhalts
sich der Kläger in einer Lage sah, die ihm den Abschluss des Vergleichs als ratsam
erscheinen ließ (vgl. BGH NJW 1993, 2797; BGH NJW-RR 1992, 1196,1197). Dient der
Vergleich der Beseitigung einer Unsicherheit, die der Anwalt durch pflichtwidriges
265
Verhalten geschaffen hat, wird dagegen eine Unterbrechung des
Ursachenzusammenhangs nur ausnahmsweise in Betracht kommen (vgl. BGH NJW
1999, 1391). Im vorliegenden Fall war der Abschluss des Vergleichs eine angemessene
Reaktion des Klägers auf die prozessuale Lage, die durch die Pflichtverletzung des
Beklagten zu 2. geschaffen worden war.
Wegen des in Ziff. 2 Satz 1 nicht vollstreckungsfähig formulierten Vergleichs fand sich
der Kläger vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf in der Situation, dass die
Entscheidung über seine erst in zweiter Instanz erhobenen Zahlungs-Widerklage von
der (verweigerten) Zustimmung der Gegenseite oder der Bejahung der Sachdienlichkeit
durch den damals erkennenden Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf abhing, §
533 Nr. 1 ZPO. Hätte das Oberlandesgericht die Sachdienlichkeit verneint und nur über
die von L. und S. erhobene Vollstreckungsgegenklage – entsprechend seinem Hinweis
vom 15. März 2005 - in der Weise entschieden, dass diese als unzulässig
zurückzuweisen sei, hätte der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung der Abfindung für
den immateriellen Praxiswert in einem neuen Verfahren geltend machen müssen.
Bereits hierin lag eine prozessuale Unsicherheit für den Kläger, die es geraten
erscheinen lassen konnte, im Vergleich gegenüber dem materiell-rechtlich berechtigten
Anspruch nachzugeben. Es kommt nicht darauf an, ob das Oberlandesgericht
tatsächlich und zu Recht die Sachdienlichkeit verneint hätte. Ebenso kommt es nicht
darauf an, dass die Gegenseite wohl kaum entsprechend ihrer nach Behauptung des
Klägers geäußerten Drohung die Berufung zurückgenommen hätte, da dann zumindest
nach § 322 Abs. 2 ZPO analog hinsichtlich der Entscheidung über die
Aufrechnungsforderung das für sie sehr viel ungünstigere Ergebnis des Landgerichts
Düsseldorf rechtskräftig festgestanden hätte (vgl. BGH NJW 1968, 156; OLGR Frankfurt
2001, 149; Musielak-Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 767 Rdnr. 46). Maßgeblich ist hier nur
die subjektiv-psychologische Drucksituation, wie sie sich für den Kläger in der
gegebenen Verhandlungslage darstellte und die ihn befürchten ließ, dass er eine
erneute Zahlungsklage werde erheben müssen.
266
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat, ausweislich des Terminsprotokolls (Anlage W
16) ausgeführt, es erachte einen Anspruch des Klägers in Höhe von ca. 440.000,- € für
berechtigt. Dieser Betrag ergibt sich, wenn man die oben vom erkennenden Senat
durchgeführte Berechnung durchführt, beschränkt auf den Zinsanspruch bis Ende 2004
(analog dem Urteil des LG Düsseldorf). Da das Oberlandesgericht Düsseldorf von
einem Faktor von 23/12 bei der Berechnung der Umsatzanteile ausgegangen war, dürfte
sich hieraus die Berechnung des klägerischen Anspruchs mit ca. 440.000,- € erklären.
Demgegenüber hat der Kläger im Vergleich um ca. 83.000,- € nachgegeben; dies
entspricht 18% seines Anspruchs bzw. 19% der vom OLG Düsseldorf genannten
Summe. Ein Nachgeben in dieser Größenordnung zur Vermeidung eines erneuten
Rechtsstreits kann nicht als unvernünftig angesehen werden. Dabei kommt es auch
nicht darauf an, ob der Kläger, wie er behauptet, kurz vor der Insolvenz stand. Ein
solcher Vergleichsabschluss könnte auch bei einem liquiden Beteiligten nicht als
"ungewöhnlich und unsachgemäß" angesehen werden.
267
Das Landgericht hat diese Schadensposition nicht zugesprochen mit der Begründung,
es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger auch bei einer
vollstreckungsfähigen Formulierung von Ziff. 2 des Vergleichs denselben Vergleich
beim Oberlandesgericht abgeschlossen hätte. Dieser Argumentation vermag sich der
Senat nicht anzuschließen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass derselbe
Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre, trägt der
268
Schädiger. Dass der Schaden
möglicherweise
dagegen nicht aus (vgl. Palandt-Heinrichs, vor § 249 Rdnr. 107 m.w.N.). Ein Vortrag
dazu, warum der Kläger den Vergleich ebenso hätte abschließen sollen, wenn er zur
Erlangung eines vollstreckbaren Zahlungstitels nur noch auf die Urteilsverkündung des
Oberlandesgerichts hätte warten müssen, fehlt indes bisher.
1.4.2.2. Kosten der Vollstreckungsgegenklage
269
Durch die Pflichtverletzung wurde weiter ein Schaden in Höhe von 11.763,22 €
verursacht, der sich aus den Kostenanteilen des oben genannten Verfahrens 13 O
128/02 berechnet.
270
Hinsichtlich der Kosten der Vollstreckungsgegenklage ist den Beklagten zuzugeben,
dass diese wohl auch ebenso erhoben worden wäre, wäre Ziff. 2 des Vergleichs
vollstreckungsfähig formuliert worden. Das ergibt sich schon daraus, dass L. und S. von
einer Vollstreckungsfähigkeit ausgegangen sind.
271
Daher kommt ein Schadensersatzanspruch nur insoweit in Betracht, als die nunmehr
noch vollstreckbaren Kosten hinter denen zurückbleiben, die bei einem Urteil
entsprechend der Höhe des materiell-rechtlichen Anspruchs des Klägers gegen L. und
S. hätten festgesetzt werden können. d.h., soweit ein Nachgeben des Klägers im
Vergleich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf gerade auf die Pflichtwidrigkeit der
Beklagten zurückgeführt werden kann.
272
Die Kosten für diesen Rechtsstreit belaufen sich ausweislich der
Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 7.8.06 und 13.9.2006 (Anlagen W 199 und W 200)
auf
273
18.488,93 € Gerichtskosten I. Instanz
274
+ 7.412,00 € Gerichtskosten II. Instanz
275
+ 8.635,80 € Kosten des klägerischen Anwalts I. Instanz
276
+ 11.632,60 € Kosten des klägerischen Anwalts II. Instanz (ohne Einigungsgebühr)
277
+ 11.258,00 € Kosten des Beklagtenanwalts I. Instanz
278
+ 10.508,80 € Kosten des Beklagtenanwalts II. Instanz, somit
279
67.936,13 €
280
Hiervon hatte der Kläger des hiesigen Verfahrens 46% zu tragen, dies entspricht
31.250,62 €. Hinzu kommen die Kosten der eigenen Anwälte des jetzigen Klägers
hinsichtlich der Einigungsgebühr, da die Kosten des Vergleichs gegeneinander
aufgehoben wurden. Diese beträgt laut Anlage W 27 4.869,80 zuzüglich anteiliger
Umsatzsteuer, also 5.648,97 €. Somit ergeben sich Gesamtkosten in Höhe von
36.899,59 €.
281
Hiervon sind als "Sowieso-Kosten" abzuziehen die Kosten, die der Kläger zu tragen
gehabt hätte, hätte das Oberlandesgericht streitig in der Sache über die
282
gehabt hätte, hätte das Oberlandesgericht streitig in der Sache über die
Vollstreckungsgegenklage entscheiden müssen. Bei einem Obsiegen des damaligen
Beklagten in Höhe von ca. 463.000,- € hätte sich eine Kostenquote zu seinen Lasten
von 37% ergeben. Hieraus errechnet sich – ohne Berücksichtigung der
Einigungsgebühren, die bei einer streitigen Entscheidung nicht angefallen wären – ein
Betrag von (67.936,13 x 37% =) 25.136,37 €, die der Kläger auch bei pflichtgemäßem
Verhalten der Beklagten zu tragen gehabt hätte. Als Schaden aus dem
Vergleichsabschluss verbleibt demnach ein Betrag von 11.763,22 €.
1.4.2.3. Kosten der erfolglos versuchten Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich
283
Auch die Kosten der letztlich erfolglos versuchten Zwangsvollstreckung aus Ziffer 2 des
Vergleichs vom 2.1.2002 sind – teilweise - auf den Beratungsfehler der Beklagten
zurückzuführen. Wäre Ziffer 2 des Vergleichs vollstreckbar gewesen, so hätte für den
Kläger die Möglichkeit bestanden, die Kosten der Zwangsvollstreckung bei den
Vollstreckungsschuldnern nach § 788 Abs. 1 ZPO mit einzutreiben bzw. nach § 788
Abs. 2 ZPO festsetzen zu lassen. Da die früheren Mitgesellschafter L. und S. offenbar
liquide sind, wäre mit der erfolgreichen Vollstreckung auch hinsichtlich der Kosten zu
rechnen gewesen.
284
Der von den Beklagten erhobene Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens greift
hiergegen nicht in vollem Umfang durch. Zwar wären die Kosten zunächst auch dann
(und erst recht) entstanden, wenn der Vergleich in Ziff. 2 vollstreckbar formuliert
gewesen wäre. Denn auch (und erst recht) in diesem Fall hätten die früheren
Mitgesellschafter des Klägers Vollstreckungsgegenklage erhoben. Allerdings hätte sich
der Kläger dann auch die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung in voller Höhe
von den Schuldnern erstatten lassen können bzw. mit beitreiben können. Nachdem
nunmehr feststeht, dass der Vergleich in diesem Punkt nicht vollstreckbar und das
Verfahren durch den weiteren, am 15.12.2005 abgeschlossenen Vergleich erledigt ist,
hat der Kläger diese Kosten jedenfalls insoweit nutzlos aufgewendet, als er sie nicht
aufgrund des neuen Titels, des vor dem OLG Düsseldorf abgeschlossenen Vergleichs)
weiterhin vollstrecken kann.
285
Andererseits kann der Kläger die Kosten nicht in voller Höhe in Ansatz bringen. Denn
zumindest einen Teil der Vollstreckungskosten kann er immer noch gegenüber L. und S.
nach § 788 Abs. 2 ZPO festsetzen lassen. Er ist insoweit durch das pflichtwidrige
Verhalten des Beklagten zu 2. nicht schlechter gestellt, als er bei pflichtgemäßem
Verhalten gestanden hätte. Soweit der vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf am
15.12.2005 geschlossene Vergleich den ursprünglichen Titel (Ziffer 2 des Vergleichs
vom 2.1.2002) ersetzt hat, können aus ihm die Vollstreckungskosten festgesetzt werden,
die entstanden wären, wenn von Anfang an nur wegen der später bestandskräftig
titulierten Summe vollstreckt worden wäre (vgl. BGH NJW-RR 2004, 503). Das heißt, der
Kläger hat nach wie vor eine Kostenfestsetzungsmöglichkeit, soweit die
Zwangsvollstreckungskosten auch bei einer Vollstreckung eines Betrages von nur
380.000,- € angefallen wären. Ein Schaden ist ihm nur in Höhe des überschießenden
Betrages entstanden.
286
Vom Kläger wurden in diesem Zusammenhang folgende Schadenspositionen geltend
gemacht:
287
- Bürgschaft der J.-Bank:
1.148,28
288
- im Erinnerungs-/Beschwerdeverfahren 669 M 945/05 AG Düsseldorf dem
Gegner zu erstattende Kosten (Anlagen W 36 bis W 39):
10.039,39
- im Erinnerungs-/Beschwerdeverfahren 669 M 1024/05 AG Düsseldorf dem
Gegner zu erstattende Kosten (Anlagen W 40 bis W 43):
9.770,40
- Gesamt:
20.958,07
Neben den vorbezeichneten Zahlungsansprüchen werden Freistellungsansprüche
hinsichtlich weiterer, von Rechtsanwalt Dr. T. in Rechnung gestellter Gebühren und
Auslagen geltend gemacht, auf die weiter unten eingegangen wird.
289
Der Kläger hat in seinem schriftsätzlichen Vorbringen für das Verfahren 669 M 945/04
einen Betrag von 10.039,39 € angesetzt (Bl. 369 d.A.), aus der in Bezug genommenen
Anlage W 39 ergibt sich indes nur ein Betrag von 9.770,40. Eine Begründung für den
den Kostenfestsetzungsbeschluss übersteigenden Betrag findet sich nicht, so dass nur
der geringere Betrag als substantiiert dargelegt angesehen werden kann.
290
Zudem sind aus diesen Gesamtkosten die Kosten für das Beschwerdeverfahren 25 T
582/05 vor dem Landgericht Düsseldorf herauszurechnen. Wie sich aus der
Entscheidung ergibt (vgl. Anlage W 38), wurde die Beschwerde gegen den Beschluss
des Amtsgerichts erst nach Erlass des Beschlusses des OLG Düsseldorf am 15.3.2005
eingelegt, in dem das OLG auf die fehlende Vollstreckungsfähigkeit von Ziff. 2 des
Vergleichs vom 2.1.2002 hingewiesen hatte. Bereits das Amtsgericht hatte seinen
Beschluss maßgeblich auf eben diese Rechtsauffassung des OLG gestützt (Anlage W
36). Hinsichtlich der durch das erfolglose Rechtsmittel entstandenen weiteren Kosten
trifft den Kläger ein überwiegendes Mitverschulden, das nach § 254 Abs. 1 BGB die
Schadensersatzpflicht der Beklagten entfallen lässt. Nachdem bereits das
Oberlandesgericht seine – zutreffende – Ansicht dargelegt und das Amtsgericht seine
Entscheidung hierauf gestützt hatte, war es grob fahrlässig vom Kläger, dennoch das
Begehren weiter zu verfolgen und weitere Kosten zu verursachen, obwohl
selbstverständlich davon ausgegangen werden musste, dass die Gegenseite den
Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15.3.2005 in das Beschwerdeverfahren
einführen würde.
291
Dies betrifft folgende Teilbeträge:
292
- aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss im Verfahren 669 M 945/05
(Anlage W 39):
3.256,80 €
- aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss im Verfahren 669 M 1024/05
(Anlage W 43):
3.256,80 €
Summe:
10.599,60
293
die von dem o.g. Betrag der geltend gemachten Zwangsvollstreckungskosten somit
abzuziehen sind.
294
Es verbleiben Gebühren und Auslagen in Höhe von 10.358,47 €, wobei hieraus ein auf
den Gegenstandswert von 380.000,- € entfallender Teilbetrag herauszurechnen ist. Da
sich den Kostenfestsetzungsbeschlüssen die Zusammensetzung der für das
amtsgerichtliche Verfahren festgesetzten Beträge nicht entnehmen lässt, schätzt der
Senat die Teilbeträge auf jeweils 50% des Gesamtbetrages. Dabei ist berücksichtigt,
dass zwar der Betrag von 380.000,- € weniger als die Hälfte des auf 842.178,37 €
festgesetzten Gegenstandswertes des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens (vgl.
Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18.08.2005, Anlage W 36) beträgt. Dem
steht jedoch die Gebührendegression entgegen sowie der Umstand, dass evtl. in dem
Gesamtbetrag Pauschbeträge enthalten sein können, die auch bei geringerem
Gegenstandswert in gleicher Höhe anfallen. Eine Quote von 50% erscheint daher
angemessen.
295
Gleiches gilt für die Kosten der Bürgschaftsgestellung durch die J.-Bank. Diese stellen
ebenfalls Kosten der Zwangsvollstreckung dar, die der Kläger im Falle der
Vollstreckbarkeit des Vergleichs von den Vergleichsschuldnern nach § 788 ZPO hätte
beitreiben können (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 788 ZPO, Rdnr. 5). Sie sind
daher ebenso wie die übrigen für die ZV aufgewendeten Kosten teilweise zu erstatten.
Welche Kostenkalkulation der Bürgschaft zugrunde lag, und wie hoch die Kosten für
eine Bürgschaft bei einem zu vollstreckenden Betrag von 380.000,- € gewesen wäre, ist
nicht bekannt. Daher wird hier im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO ebenfalls ein
Teilbetrag von 50% angesetzt.
296
Demnach kann der Kläger wegen erfolglos versuchter Zwangsvollstreckung aus dem
Vergleich vom 2.1.2002 einen Betrag von 5.179,24 €
machen.
297
Ein Schadensersatzanspruch wegen der Kosten, welche für die Zwangsvollstreckung
aus dem am 15.12.2005 vor dem Oberlandgericht Düsseldorf abgeschlossenen
Vergleich angefallen sind, steht dem Kläger dagegen nicht zu. Denn es fehlt jedenfalls
an einem durch eine Pflichtverletzung der Beklagten adäquat verursachten Schaden.
298
Die vorstehenden Ausführungen, wonach kein Schaden entstanden ist, soweit eine
Kostenfestsetzung aus dem am 15.12.2005 abgeschlossenen Vergleich noch möglich,
gelten gleichermaßen für die Kosten der Zwangsvollstreckung aus diesem Vergleich
gemäß Pos. 5 und 6 der Aufstellung Blatt 369 d.A.. Diese Anwalts- und
Gerichtsvollziehergebühren mit einem Gesamtbetrag von 882,40 € entfallen in voller
Höhe, da sie ohnehin nur aus dem Wert von 380.000,- € berechnet wurden bzw.
Pauschalgebühren darstellen. Diese wären in gleicher Weise angefallen, wenn der
ursprüngliche Vergleich vollstreckungsfähig formuliert worden wäre bzw. die Beklagten
Zahlungsklage erhoben hätten.
299
Der von den Beklagten zu erstattende Schaden berechnet sich somit wie folgt:
300
Differenz Anspruch – Vergleich:
83.221,86 €
Kosten des Verfahrens 13 O 128/02:
11.763,22 €
301
Aufwendungen für die Zwangsvollstreckung:
5.179,24 €
Summe:
100.164,32 €
1.4.2.4. Vorschussrechnungen
302
Soweit der Kläger als Schadensposition zwei Rechnungen des Rechtsanwalts Dr. T.
über jeweils 15.020,- € geltend macht (Anlagen W 72 und W 73), kann hieraus ein
weiterer Anspruch gegen die Beklagten nicht begründet werden. Es ist weder
ersichtlich, inwieweit diese Kosten auf ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten
zurückzuführen sind, noch lässt sich die Berechtigung dieser Position der Höhe nach
überprüfen. Eine Zuordnung zu einzelnen Verfahren hat der Kläger nicht vorgenommen,
so dass auch nicht beurteilt werden kann, ob sie innerhalb eines Verfahrens angefallen
sind, für deren Kosten die Beklagten dem Kläger haften. Es handelt sich nach der
ausdrücklichen Bezeichnung der Rechnungen um Vorschüsse, die daher bei den
späteren Endabrechnungen des Rechtsanwalts Dr. T. wieder hätten verrechnet werden
müssen. Inwieweit dies geschehen ist, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch aus
den benannten Anlagen nicht ersichtlich.
303
1.4.3. Verjährung:
304
Eine Verjährung des Anspruchs ist, wie schon vom Landgericht ausgeführt, nicht
eingetreten. Für den vorliegenden Fall gilt nach Art. 229 § 12 in Verbindung mit § 6
EGBGB noch das vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geltende
Verjährungsrecht, hier also § 51b BRAO a.F., wonach die Verjährung des primären
Schadensersatzanspruches in drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs, spätestens
drei Jahre nach Mandatsende eintritt. Hier wäre der Primäranspruch daher frühestens
drei Jahre nach Abschluss des Vergleichs, somit am 2.1.2005 verjährt. Hinzu kommt
jedoch der Sekundäranspruch, der sich daraus ergibt, dass die Beklagten pflichtwidrig
nicht auf den möglichen Anspruch und dessen drohende Verjährung hingewiesen
haben. Hier hatten die Beklagten bereits im März 2002 Anlass, den Kläger auf eine
mögliche Pflichtverletzung wegen der fehlenden Vollstreckbarkeit und die Verjährung
des Anspruchs hinzuweisen, nämlich anlässlich der Abfassung des Schreiben an die J.-
Bank vom 12. März 2002, Anlage W 19. Für die Verjährung des Sekundäranspruchs gilt
ebenfalls altes Recht, da der Zeitpunkt des unterlassenen Hinweises noch vor dem
Stichtag 14.12.2004 lag (vgl. hierzu Rinsche/ Fahrendorf/ Terbille, Die Haftung des
Rechtsanwalts, 7. Aufl., Rdnr., Rdnr. 947) Die Verjährung dieses Sekundäranspruchs
beginnt mit Ablauf der Verjährungsfrist des Primäranspruchs, spätestes aber mit
Mandatsende (vgl. Rinsche/ Fahrendorf/ Terbille, a.a.O., .Rdnr. 1118 ff.). Das Mandat
endete am 7.3.2005. Maßgeblich ist daher der frühere Zeitpunkt des Ablaufs der
Verjährungsfrist für den Primäranspruch am 2.1.2005, so dass Verjährung erst am
2.1.2008 eintrat. Die am 1.6.2006 eingereichte Klage hat daher die Verjährung
unterbrochen.
305
1.4.4. Erhebung der Widerklage auf Zahlung
306
Ob eine weitere Pflichtverletzung darin lag, dass die Beklagten für den Kläger nicht
bereits in erster Instanz des Verfahrens 13 O 128/02 LG Düsseldorf Widerklage oder
Hilfs-Widerklage auf Zahlung erhoben haben, bedarf keiner Entscheidung. Zwar wäre
307
wohl durch die Erhebung der Widerklage die letztendlich zum Schadenseintritt führende
psychologische Drucksituation bei dem Vergleichsabschluss des hiesigen Klägers im
vorgenannten Verfahren in gleicher Weise vermieden worden, wie wenn der am
2.1.2002 abgeschlossene Vergleich in Ziff. 2 sogleich vollstreckbar formuliert worden
wäre. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass durch den "unterbliebenen Rettungsversuch"
ein weitergehender Schaden gegenüber dem oben dargelegten eingetreten ist. Die
ohnehin bereits bestehende schadenverursachende Situation wurde durch die
unterbliebene Erhebung einer Zahlungswiderklage lediglich aufrechterhalten, nicht aber
vertieft oder verstärkt. Auch bei Erhebung einer Zahlungs-Widerklage bereits vor dem
Landgericht Düsseldorf hätte dieses zum verbleibenden Zahlungsanspruch nicht anders
entschieden und damit den Beklagten L. und S. den gleichen Anlass zur Berufung
geboten. Alsdann hätte das Oberlandesgericht Düsseldorf keinen Grund gesehen, von
seiner Warte aus die materielle Rechtslage anders zu beurteilen, als dies geschehen ist.
Die Differenz zwischen dem Ergebnis einer streitigen Entscheidung durch das
Oberlandesgericht und dem Vergleich, den der Kläger angesichts der für ihn
ungünstigeren Ausgangslage in der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht
abgeschlossen hat, wird indes dem Kläger im vorliegenden Urteil als Schadensersatz
zuerkannt.
1.5. unpraktikable Berechnung des Ausgleichs hinsichtlich des Gewinnanteils
308
Der Kläger beanstandet zu Ziff. 6 des Vergleichs, dass dort schlicht auf den
Gesellschaftsvertrag und die dort festgelegte Berechnungsmethode verwiesen wird.
Eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten vermag der Senat insoweit allerdings nicht
festzustellen.
309
Der Gesellschaftsvertrag (Anlage W2) sieht in § 19 Ziff. 1 Satz 3 vor, dass zur Ermittlung
des noch ausstehenden Gewinnanteils eine Bilanz auf den Tag des Ausscheidens zu
erstellen ist, "die nach steuerlichen Bilanzierungsgrundsätzen aufgestellt wird". § 19
sieht im übrigen verschiedene Unterfälle der Auseinandersetzung nach Ausscheiden
eines Gesellschafters vor. Die Berechnung des Abfindungsanspruchs für den
materiellen Praxiswert ist allerdings in allen Fällen gleichartig geregelt. Der
Abfindungsanspruch ist stets "auf Basis der Verkehrswerte" zu zahlen und drei Monate
nach dem Ausscheiden des Gesellschafters fällig. Für die Wertermittlung in streitigen
Fällen sieht der Gesellschaftsvertrag in § 19 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages ein
procedere unter Einbeziehung von Gutachtern vor.
310
Insgesamt enthält damit der Gesellschaftsvertrag recht umfangreiche Regeln über die
Auseinandersetzung bei Ausscheiden eines Gesellschafters, so dass es sich zur
Vermeidung weiterer Streitpunkte während der Vergleichsverhandlungen in der Tat
anbot, hierauf zu verweisen. Es ist nicht hinreichend dargetan und unter Beweis gestellt,
dass sich die damaligen Sozien auf einen Vergleichstext, wie ihn der Kläger beispielhaft
auf Seite 11 ff. der Klageschrift entwirft, überhaupt eingelassen hätten.
311
Zwar hat der Kläger Beweis dafür angetreten, dass seine früheren Sozien grundsätzlich
vergleichsbereit gewesen seien, und zwar ohne Wenn und Aber und endgültig und
ohne innere Vorbehalte. Insbesondere seien sie auch bereit gewesen, den materiellen
Praxiswert noch einer pauschalen Abgeltungsregelung zuzuführen, um nicht einen Teil
des Auseinandergehens finanziell ungeregelt zu lassen. Dem Beweisantritt ist jedoch
nicht nachzugehen, da es an einem ausreichend substantiierten Vortrag mangelt.
312
Notwendiger Inhalt eines Beweisantrags ist die spezifizierte Bezeichnung der
Tatsachen, welche bewiesen werden sollen; wie konkret die jeweiligen
Tatsachenbehauptungen sein müssen, muss unter Berücksichtigung der Wahrheits- und
Vollständigkeitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) anhand der Umstände des Einzelfalls,
insbesondere der Einlassung des Gegners, beurteilt werden (vgl. BGH MDR 2004,
1016).
313
Es reicht nicht aus vorzutragen, dass L. und S. prinzipiell vergleichsbereit gewesen
wären. Wie jeder häufig mit Gerichtsverfahren Befasste weiß, scheitern
Vergleichsabschlüsse oftmals an nur geringfügig voneinander abweichenden
Vorstellungen der Parteien. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich
die Parteien über Berechnungsmodus und Höhe des Ausgleichs einig geworden wären.
Hierfür ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Wenn er dem Beklagten zu 2.
vorwirft, pflichtwidrig die Aushandlung eines bestimmten Vergleichs unterlassen zu
haben, muss er auch darlegen, welcher Vergleich nach den konkreten Umständen hätte
geschlossen werden können, d.h., auf welche Positionen nach Grund und Höhe sich die
Parteien voraussichtlich geeinigt hätten. Der Kläger trägt hier nicht einmal vor, was denn
wohl Vergleichssumme gewesen wäre, so dass auch kein Vergleich zum tatsächlichen
Verlauf der Dinge und damit keine Schadensberechnung möglich ist. Erst recht ist nicht
ersichtlich, dass dem Beklagten zu 2. sich eine Vergleichsbereitschaft der Gegenseite
über diese Punkte hätte aufdrängen müssen.
314
Soweit der Kläger rügt, es hätte dem Beklagten zu 2. auffallen müssen, dass die im
Gesellschaftsvertrag genannte Aufstellung einer Bilanz auf den Tag des Ausscheidens
eine unpraktikable Wertermittlungsmethode darstellt, ist zunächst dem Landgericht
beizupflichten, das insoweit den größeren Sachverstand beim Kläger sieht. Insoweit
wird auf Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
315
Davon abgesehen ist der Vortrag des Klägers hierzu in sich widersprüchlich und damit
unbeachtlich. Zur näheren Begründung seines Anspruchs in diesem Punkt hat der
Kläger auf die Stellungnahme der Kanzlei Z./N./A. verwiesen, welche vom Kläger als
"Spezialist" für die steuerrechtliche Prüfung eingeschaltet worden war. Diese Kanzlei
hat in Ihrer Stellungnahme 08.04.2004 zu der von L. und S. erstellten
"Auseinandersetzungsbilanz" auf den 30.11.2001 (Anlage W 50) ausgeführt, dass es
gerade Ziel der steuerlichen Bilanzerstellung sei, den Gewinn zu ermitteln (Seite 8 des
Gutachtens unter C.1). Dementsprechend habe das Landgericht die Beklagten
"zutreffend" verurteilt, eine solche Bilanz zu erstellen (Seite 7 unter B.IV). Gegenstand
der Kritik der Kanzlei Streck pp. war lediglich, dass die von L. und S. vorgelegte
Auseinandersetzungsbilanz diesen Vorgaben nicht entsprach. Dies ist aber nicht auf ein
Fehlverhalten der Beklagten zurückzuführen, sondern allein von L. und S. zu
verantworten. Der Vortrag des Klägers, der auf die genanten Anlage Bezug nimmt, ist
damit hinsichtlich der Tauglichkeit einer nach steuerlichen Grundsätzen aufgestellten
Bilanz zur Gewinnermittlung in sich widersprüchlich. Letztlich fehlt es jedenfalls an
einem Beweisantritt für die Behauptung des Klägers zur fehlenden Tauglichkeit der
Bilanz zur Gewinnermittlung. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung
der Beklagten liegt jedoch beim Kläger.
316
1.6. Zinshöhe:
317
Keine Pflichtverletzung ist darin zu sehen, dass im Vergleich ein Verzugszinssatz nicht
festgelegt worden ist. Hierfür bestand keine Veranlassung. Die offenbar vom Kläger
318
vertretene Ansicht, der mangels anderweitiger Regelung Anwendung findende, im
Gesellschaftsvertrag festgelegte Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins
bleibe noch hinter dem gesetzlichen Zinssatz zurück, ist rechtlich unzutreffend. Der
höhere Zinssatz des § 288 Abs. 2 BGB gilt , wie oben bereits ausgeführt, nur für
Entgeltforderungen, d.h. für Entgelte für die Lieferung von Gütern und die Erbringung
von Dienstleistungen. Der erhöhte Zinssatz gilt nicht für andere Zahlungsforderungen,
z.B. auch nicht für Abfindungsansprüche von Gesellschaftern (vgl. Palandt-Heinrichs,
BGB, 67. Aufl., § 288 Rdnr. 8 unter Verweis auf die Kommentierung zu § 286 Rdnr. 27).
Dass sich die Verfügungsbeklagten damals auf einen über den gesetzlichen und im
Gesellschaftsvertrag festgelegten Zinssatz noch hinausgehenden Zins eingelassen
hätten und der Beklagte zu 2. dies hätte erkennen müssen, ist vom Kläger nicht
dargelegt.
1.7. Pflichtverletzungen durch unterlassene Regelung weiterer Punkte bei
Abschluss des Vergleichs
319
Eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2. ist nicht darin zu sehen, dass in dem am
2.1.2002 abgeschlossenen Vergleich nicht auch noch andere Punkte zur
Auseinandersetzung der Parteien, insbesondere keine Ausgleichsklausel zur Abgeltung
aller gegenseitigen Ansprüche vereinbart wurde.
320
Eine Pflichtverletzung der Beklagten läge nur dann vor, wenn eine umfassende
Auseinandersetzung im Vergleichswege in diesem Termin geboten und durchführbar
gewesen wäre. Bereits die erste Voraussetzung ist hier fraglich. Es handelte sich vorerst
nur um ein Verfahren zur Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses des Klägers
aus der Sozietät. Nur hierauf musste sich der Vertreter des Beklagten umfassend
vorbereiten, nicht aber auf den Abschluss eines Vergleichs in dem vom Kläger nun
gewünschten und in der Klageschrift seitenlang ausgeführten Umfang. Ohne genaue
Kenntnis der Gegebenheiten wäre z.B. gerade die Festlegung einer pauschalen
Abfindung zum Ausgleich aller gegenseitigen Ansprüche pflichtwidrig gewesen, wenn
sich nachträglich herausgestellt hätte, dass diese zu weit hinter den tatsächlichen
Ansprüchen des Klägers zurückblieb. Es ist dem damaligen Bevollmächtigten des
Klägers daher nicht vorzuwerfen, dass er sich in dieser Situation auf einige wenige
überschaubare Punkte beschränkt hat.
321
Zudem ist nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sich die
damaligen Beklagten überhaupt auf den vom Kläger gewünschten Vergleichsschluss
eingelassen hätten. Der Kläger hat zwar Beweis dafür angetreten, dass seine früheren
Mitgesellschafter "grundsätzlich vergleichsbereit" gewesen seien, und zwar "ohne
Wenn und Aber und endgültig und ohne innere Vorbehalte". Insbesondere seien sie
auch bereit gewesen, den materiellen Praxiswert noch einer pauschalen
Abgeltungsregelung zuzuführen, um nicht einen Teil des Auseinandergehens finanziell
ungeregelt zu lassen.
322
Die erste unter Beweis gestellte Tatsache hinsichtlich der grundsätzlichen
Vergleichsbereitschaft ist, wie weiter oben bereits ausgeführt wurde, zu pauschal, um
als Sachvortrag Berücksichtigung finden zu können. Hieraus lässt sich nicht schließen,
zu welchem Vergleichsabschluss im Einzelnen L. und S. bereit gewesen wären. Die
zweite unter Beweis gestellte Tatsache – Vergleichsbereitschaft hinsichtlich einer
pauschalen Abgeltung des materiellen Praxiswertes – ist zwar etwas konkreter
gehalten. Falls eine Einigung hierüber zustande gekommen wäre, hätte sich der später
323
darüber geführte Rechtsstreit mit den dadurch verursachten Kosten vermeiden lassen.
Aber es fehlt dennoch an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich die Parteien
über Berechnungsmodus und Höhe des Ausgleichs einig geworden wären. Im übrigen
trägt der Kläger hier nicht einmal vor, welcher Betrag denn wohl im Vergleich festgelegt
worden wäre, so dass auch keine Vergleich zum tatsächlichen Verlauf der Dinge und
damit keine Schadensberechnung möglich ist.
Auch hinsichtlich der übrigen gerügten Unterlassungen fehlt es schon an hinreichend
konkretem Vortrag zur Vergleichsbereitschaft und den erzielbaren Konditionen im
Einzelnen sowie den aus der Unterlassung folgenden Schäden. Dies betrifft
insbesondere
324
- Regelungen zur "Sprachregelung" zu den Umständen des Ausscheidens,
325
- Regelungen zur Überleitung von Mandaten, Akten etc.,
326
- Regelung zum Einsichtsrecht in Akten,
327
- Regelung zur Haftungsfreistellung im Innen- und Außenverhältnis und
328
- Regelung hinsichtlich der als Büro genutzten ETW.
329
1.8. Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Verfahren 1 O 55/03 LG
Düsseldorf
330
Ein Anspruch steht dem Kläger auch nicht im Zusammenhang mit der Vertretung durch
die Beklagten im Verfahren 1 O 55/03 Landgericht Düsseldorf zu. Ein pflichtwidriges
Verhalten der Beklagten ist nicht ersichtlich.
331
1.8.1. Klageantrag zu 1. - Bilanzerstellung
332
Der Kläger hat hinsichtlich des Klageantrags zu 1 ein stattgebendes Teilurteil erstritten
(Anlage W 47). Dass die zur Erfüllung des Anspruchs von den beklagten
Mitgesellschaftern vorgelegte Bilanz nicht ausreichend war, ist nicht den Beklagten des
hiesigen Verfahrens anzulasten.
333
Ob eine Bilanz generell zur Ermittlung des Gewinnanteils das richtige Mittel war, kann
im Rahmen der Beurteilung des gerichtlichen Verfahrens dahinstehen. Denn der
Gesellschaftsvertrag sah genau diese Methode zur Ermittlung des Gewinnanteils vor; im
Vergleich war hierauf verwiesen worden. Dazu, dass in diesem Verweis auf den
Gesellschaftsvertrag kein Fehlverhalten lag, wird auf die obigen Ausführungen
verwiesen. Bei jedem Verlangen nach einer anderen Berechnungsweise im Verfahren 1
O 55/03 LG Düsseldorf hätten die beklagten ehemaligen Mitgesellschafter zu Recht die
Frage nach der Anspruchsgrundlage für die verlangte Ermittlung aufgeworfen. Eine
solche gab es nicht, so dass es auch nicht pflichtwidrig war, den dem Kläger nicht
zustehenden Anspruch nicht geltend zu machen. Ermittlung und Auszahlung des
Gewinnanteils des Klägers konnten vielmehr nur nach Maßgabe der im
Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Regelungen geltend gemacht werden.
334
Soweit der Kläger verlangt, es hätte schon in der Klageschrift genauer dargelegt werden
müssen, wie die Bilanz im einzelnen zu erstellen gewesen sei, ist mangels Einzelheiten
335
unklar, welche Streitpunkte sich hierdurch wohl hätten vermeiden lassen. Ausweislich
des Teilurteils (Anlage W 47) waren nicht die Einzelheiten der Bilanzerstellung streitig,
sondern andere Punkte. Unklar bleibt vor allem, ob die Beklagten L. und S. den
Standpunkt des Klägers zu den Einzelheiten der vom Gesellschaftsvertrag geforderten
Bilanzierung geteilt hätten, oder ob sich hierdurch nicht eher noch weitere Streitpunkte
aufgetan hätten.
Nachdem schon keine Pflichtwidrigkeit der Beklagten in diesem Punkt festgestellt
werden kann, fehlt es jedenfalls – mit Ausnahme der Kosten für die Überprüfung der von
L. und S. vorgelegten Bilanz durch die Kanzlei Z. und Kollegen - auch an der Darlegung
eines hierdurch kausal verursachten Schadens. Für das Hauptsacheverfahren 1 O
55/03 kann eine Kostenberechnung noch nicht erfolgen, da das Verfahren noch nicht
abgeschlossen ist. Wegen eines möglicherweise künftig eintretenden Schadens wird
auf die Abweisung der diesbezüglichen Feststellungsanträge des Klägers verwiesen.
Soweit der Kläger Kosten für die erfolglos versuchte Zwangsvollstreckung des
Teilurteils verlangt, sind diese Kosten allein darauf zurück zu führen, dass der Kläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T., eine Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO statt
richtigerweise nach § 887 ZPO beantragte. Dies fällt nicht in den Verantwortungskreis
der Beklagten. Ein Zusammenhang zwischen dem fehlerhaften Vollstreckungsantrag
und einem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten ist nicht ersichtlich. Es erschließt
sich aus dem Vortrag des Klägers nicht, warum er nicht eine Zwangsvollstreckung nach
§ 887 ZPO eingeleitet hat.
336
1.8.2. Klageantrag zu 2 - Zahlungsantrag
337
Zum Vorwurf, die Beklagten hätten sich im Zahlungsantrag auf das Inventar beschränkt,
obwohl zum materiellen Praxiswert auch noch Anlage- und Umlaufvermögen gehört
habe, bleibt im Dunkeln, welche Positionen dies im Einzelnen gewesen sein sollen.
Zudem hat der Kläger nicht dargelegt, dass er seine Bevollmächtigten über das
Vorhandensein weiterer Vermögensgegenstände informiert hat bzw. ob diese danach
gefragt haben. Es erscheint schwer vorstellbar, dass die Beklagten eine vom Kläger
ausdrücklich aufgeführte Position nicht eingeklagt haben sollten. Die Information
darüber, welche Art von Werten in der Praxis überhaupt vorhanden war, konnte aber nur
der Kläger geben. Bei der Klärung des einer beabsichtigten Rechtsverfolgung zugrunde
liegenden Sachverhalts ist es Pflicht des Anwalts, die Ziele des Mandanten zu
ergründen und sich die zur Zielerreichung notwendigen Informationen durch präzise
Fragen zu beschaffen; damit korrespondiert die Pflicht des Mandanten, den Anwalt
umfassend und korrekt zu informieren (allg. M., vgl. nur Rinsche/ Fahrendorf/ Terbille,
Die Haftung des Rechtsanwalts, 7. Aufl., Rdnr. 431 ff. m.w.N.). Inwieweit hier das nach
Vortrag des Klägers unvollständige Geltendmachen von Ausgleichsansprüchen
bezüglich des materiellen Praxiswertes auf einer Pflichtverletzung der Beklagten im
vorgenannten Sinne beruht, ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Jedenfalls
fehlt es wiederum auch an der Bezifferung eines konkret durch die Unterlassung
entstandenen Schadens.
338
1.9. Pflichtverletzung durch Mandantenrundschreiben sowie Mandatskündigung
durch den Beklagten zu 3.
339
Dem Kläger stehen keine Ansprüche daraus zu, dass der Beklagte zu 3. ihm dazu
geraten haben soll, noch vor dem 28.02.2002 seinen Eintritt in die Sozietät U. pp. zu
publizieren, die bisher von ihm betreuten Mandanten anzuschreiben und zu einem
340
publizieren, die bisher von ihm betreuten Mandanten anzuschreiben und zu einem
Wechsel aufzufordern und der Beklagte zu 3. selbst sein eigenes Mandant bei L. und S.
kündigte. Hierin ist eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 3. nicht zu erkennen.
Dem Kläger war es nach dem am 2.1.2002 abgeschlossenen Vergleich gestattet, seine
eigene Berufstätigkeit weiter auszuüben, das Wettbewerbsverbot war ausdrücklich
aufgehoben. Für den Fall, dass er Mandanten mitnahm, war eine spätere Anrechnung
auf den zunächst in voller Höhe zu zahlenden Abfindungsanspruch vorgesehen. Ein
möglichst frühes Abwerben führt dazu, dass sich die bisher vom ausscheidenden
Gesellschafter betreuten Mandanten erst gar nicht an einen anderen Steuerberater
gewöhnten, sondern im Zweifel ihrem bisherigen Ansprechpartner folgen, örtliche Nähe
vorausgesetzt. Daher wäre der Rat, möglichst frühzeitig mit dem Abwerben zu beginnen,
nicht pflichtwidrig, sondern sachgemäß. Einen solchen Wechsel haben dann auch im
vorliegenden Fall zahlreiche bis dahin vom Kläger betreute Mandanten vorgenommen.
Dass dies einen – als wahr unterstellten - Aggressionsschub bei L. und S. auslösen
würde und diese den eindeutig im Vergleich festgestellten Abfindungsanspruch des
Klägers aus diesem Grunde nicht mehr erfüllen würden, war aufgrund des
abgeschlossenen Vergleichs, der ein solches Verhalten des Klägers ausdrücklich
gestattete, nicht vorhersehbar.
341
1.10. Verfahren 38 O 55/02 LG Düsseldorf
342
Ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten ist auch im Zusammenhang mit dem
Verfahren 38 O 55/02 nicht dargelegt, so dass dem Kläger auch insoweit kein Anspruch
zusteht. In diesem Verfahren hat der Kläger obsiegt; zu seinen Lasten ging lediglich ein
aus der Kostenfestsetzung verbleibender Betrag von 355,92 €. Der Kläger macht zwar
geltend, dies beruhe auf einem Fehler im Kostenfestsetzungsantrag – der Kläger sei
nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Worin hier genau eine Pflichtverletzung der Beklagten
gelegen haben soll, und warum "der Fehler" ein Fehler der Beklagten gewesen sein
soll, ist nicht vorgetragen.
343
1.11. Verfahren 16 O 556/05 LG Düsseldorf
344
Kein Anspruch steht dem Kläger wegen der im Verfahren 16 O 556/05 entstandenen
Kosten zu. In diesem Verfahren wurde der Kläger allein von Rechtsanwalt Dr. T.
vertreten. Ein Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung der Beklagten ist nicht
erkennbar. Insbesondere haben die Beklagten nicht die nach Ansicht des Klägers
untauglichen Regelungen im Gesellschaftsvertrag zur Ermittlung des Gewinnanteils zu
vertreten. Darin, dass im Vergleich keine andere Regelung vereinbart wurde, liegt keine
Pflichtverletzung, s.o. Ebenso beruht es nicht auf einer Pflichtverletzung der Beklagten,
wenn der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T., trotz der entgegenstehenden
Rechtskraft des im Verfahren 1 O 55/03 ergangenen Teilurteils erneut Klage auf
Ermittlung des Gewinnanteils erhebt.
345
1.12. Verfahren 1 O 173/05 LG Düsseldorf
346
Auch insoweit ist nicht ersichtlich, warum die Notwendigkeit zur Einleitung dieses
Verfahrens und die daraus entstandenen Kosten auf einer Pflichtverletzung der
Beklagten beruhen sollen. Ob die Verhängung eines dinglichen Arrests gegen die
ehemaligen Mitgesellschafter L. und S. notwendig wurde, hing nur von deren Verhalten
ab und ob sich daraus eine Gefährdung der Ansprüche des Klägers ergab. Welcher
347
Zusammenhang hier mit einer bestehenden oder nicht bestehenden Vollstreckbarkeit
des Teilurteils im Verfahren 1 O 55/03 gegeben sein soll, erschließt sich dem Senat
nicht.
1.13. Gesamtschuldnerische Haftung
348
Für den demnach durch pflichtwidriges Verhalten des Beklagten zu 2. verursachten
Schaden haften die Beklagten als Mitglied der Anwaltssozietät gesamtschuldnerisch, §
51a Abs. 2 Satz 1 BRAO.
349
1.14. Zinsanspruch
350
Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1
BGB. Die Zinshöhe war auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz festzusetzen, da
der darüber hinaus gehende Zinsanspruch nicht gerechtfertigt ist. Der höhere Zinssatz
des § 288 Abs. 2 BGB findet Anwendung nur bei Entgeltforderungen, nicht aber auf –
hier allein streitgegenständliche – Schadensersatzforderungen.
351
2. Feststellungsantrag zur Freistellung
352
Dem Kläger steht – unter den nachfolgenden Einschränkungen - ein Anspruch auf
Freistellung von den an Rechtsanwalt Dr. T. zu zahlenden Gebühren zu, da diese
teilweise auf die Pflichtverletzung des Beklagten zu 2. zurückzuführen sind. Hierzu wird
zunächst auf die Ausführungen unter 1.4.3 verwiesen. Da noch Streit zwischen dem
Kläger und Rechtsanwalt Dr. T. über die Berechtigung der Gebührenforderung besteht
und hierzu ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, kann nur, wie bereits im
erstinstanzlichen Urteil geschehen, die eingeschränkte Freistellungsverpflichtung
festgestellt werden.
353
Zur Höhe gilt gleichfalls das unter 1.4.3. Ausgeführte entsprechend. Ein Anspruch
besteht wegen überwiegenden Mitverschuldens nicht für die in den Verfahren über die
sofortige Beschwerde in den Verfahren 669 M 945/05 und 669 M 1024/ angefallenen
Kosten. Dies betrifft die Positionen 10 und 12 der Rechnung vom 4.04.2006 (Anlage W
35). Im übrigen ist der auf einen Gegenstandswert von 380.000,- € entfallende Teil der
Gebühren abzuziehen, da dieser nach wie vor aufgrund des gerichtlichen Vergleichs
vom 15. 12.2005 festgesetzt werden kann, und insoweit dem Kläger kein Schaden
entstanden ist.
354
Ein weiterer Freistellungsanspruch hinsichtlich der Rechnung vom 04.04.2006 über
1.479,90 € netto (Anlage W 64) besteht nicht. Wie oben bereits unter 1.11. ausgeführt,
liegt hinsichtlich des Verfahrens 16 O 556/05 LG Düsseldorf, auf welches sich die
Rechnung bezieht, keine zur Schadensersatzpflicht führende Pflichtverletzung der
Beklagten vor.
355
3. Feststellungsantrag zur weiteren Schadensersatzpflicht
356
Der Feststellungsantrag ist nur hinsichtlich des Antrags zu 3 d) ii) zulässig und
begründet. In den übrigen Punkten ist der Antrag teilweise bereits unzulässig, im
übrigen unbegründet.
357
Soweit der Antrag, wie nachfolgend unter Ziff. 3.1 bis 3.9 im Einzelnen ausgeführt,
bereits als unzulässig zurückgewiesen wird, war nicht ersichtlich, welche weiteren,
derzeit noch nicht bezifferbaren Schäden dem Kläger noch aus den als pflichtwidrig
gerügten Handlungen bzw. Unterlassungen entstehen sollten. Voraussetzung für die
Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist es, dass wegen einer gegenwärtigen
Unsicherheit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ein
rechtliches Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung besteht. Sofern ein
Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, muss dargelegt werden, dass sich der
anspruchsbegründende Sachverhalt noch in der Entwicklung befindet und daher noch
nicht abschließend alle Schadenspositionen beziffert werden können. Bei reinen
Vermögensschäden, wie sie hier Gegenstand der Klage sind, hängt bereits die
Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die
Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab; diese muss der Kläger
substantiiert dartun (vgl. BGH NJW 2006, 830, 832 m.w.N.; Zöller-Greger, ZPO, 26 Aufl.
§ 256 Rdnrn. 7a und 8a). An einer solchen Darlegung fehlt es vorliegend in einzelnen
Punkten. Im Einzelnen:
358
3.1. Passivität auf der Gesellschafterversammlung
359
Der Feststellungsantrag zu 3a ist bereits unzulässig, da ein rechtliches Interesse des
Klägers nicht dargelegt ist. Dass aus den gerügten Handlungen bzw. Unterlassungen
weitere Schäden drohen, ist nicht vorgetragen. Insoweit hat der Kläger lediglich
vorgebracht, durch ordnungsgemäßes Verhalten des Beklagten zu 2. hätte der
Ausschluss des Klägers verhindert werden können. Dass und warum dem Kläger allein
aus seinem Ausscheiden ein Schaden entstanden sein soll bzw. eine
Schadensentstehung noch droht, ist dagegen nicht vorgetragen. Zu den Einkommens-
und Vermögensverhältnissen, die sich der Kläger von einem Verbleiben in der Sozietät
versprach, fehlt jeder Vortrag. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung geltend
macht, diesem Antragsteil habe "erkennbar keine eigenständige Funktion" zugedacht
werden sollen, sondern er sei "Teil der Vorwurfskette", ist auch diese Argumentation
nicht geeignet, ein Feststellungsinteresse zu begründen. Denn wenn die gerügten
Handlungen bzw. Unterlassungen keine eigenständige Ursache für einen dem Kläger
drohenden Schaden setzen, besteht auch kein Interesse des Klägers, eine
Schadensersatzverpflichtung feststellen zu lassen.
360
3.2. Verfügungsverfahren 13 O 619/01 LG Düsseldorf
361
Auch der Feststellungsantrag zu 3b) ist bereits unzulässig, da ein rechtliches Interesse
des Klägers nicht dargelegt ist. Hierzu wird auf die Ausführungen des erstinstanzlichen
Urteils verwiesen, denen sich der Senat anschließt. Dass aus den gerügten
Handlungen bzw. Unterlassungen weitere Schäden drohen, ist nicht ersichtlich. Soweit
der Kläger in der Berufungsbegründung geltend macht, diesem Antragsteil habe
"erkennbar keine eigenständige Funktion" zugedacht werden sollen, sondern er sei
"Teil der Vorwurfskette", ist aus den bereits zu 3.1. dargelegten Gründen auch diese
Argumentation nicht geeignet, ein Feststellungsinteresse zu begründen.
362
3.3 unterlassene Regelung weiterer Punkte im Vergleich vom 2.1.2002
363
Der Feststellungsantrag zu 3c) ist mangels erkennbarem Rechtsschutzinteresse
unzulässig. Welcher Schaden dem Kläger aus der unterlassenen Regelung weiterer
Punkte im Vergleich entstanden sein soll oder noch droht zu entstehen, ist nicht
364
Punkte im Vergleich entstanden sein soll oder noch droht zu entstehen, ist nicht
ersichtlich. Im übrigen wäre der Antrag insoweit auch unbegründet, da eine
Pflichtverletzung der Beklagten nicht vorliegt (s.o. 1.7).
3.4 Umsatzanteil, fehlende Vollstreckbarkeit
365
Der Antrag zu 3 d) i) ist unzulässig. Es ist nicht ersichtlich, dass er gegenüber dem
Antrag zu 3 d) ii) einen eigenständigen Inhalt hat. Warum Ziff. 2 Satz 1 des Vergleichs
als nicht vollstreckungsfähig anzusehen ist, ist für die Feststellung der Ersatzpflicht für
eventuelle zukünftige Schäden ohne Belang. Grundlage der Feststellung ist allein das
Ergebnis der fehlenden Vollstreckungsfähigkeit von Ziff. 2 Satz 1 des Vergleichs.
366
Der Antrag zu 3 d) ii) ist zulässig, nachdem der Kläger dargelegt hat, Rechtsanwalt Dr.
T. habe die Berechnung weiterer Gebühren gegenüber dem Kläger angekündigt. Er ist
auch begründet, da dem Beklagten zu 2. bei der Formulierung des Vergleichs in Ziff. 2
Satz 1 eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtwidrigkeit zur Last fällt. Hierzu
wird auf die Ausführungen unter 1.4. verwiesen.
367
Der Antrag zu 3 d) iii) ist aus denselben Gründen zulässig, jedoch unbegründet. Dem
Beklagten zu 2. fällt wegen der fehlenden genaueren Definition des Umsatzanteils und
seiner Anrechnung auf den Abfindungsanspruch des Klägers kein pflichtwidriges
Versäumnis zur Last. Hierzu wird auf die Ausführungen unter 1. 3 verwiesen.
368
3.5. Regelung zum materiellen Praxiswert und Vereinbarung einer
Ausgleichsklausel
369
Der Feststellungsantrag zu 3e) i) - iv) ist zwar zulässig, da das Verfahren 1 O 55/03 vor
dem Landgericht Düsseldorf, in welchem auch der Ausgleich des materiellen
Praxiswertes anhängig ist, noch nicht abgeschlossen ist. Daher ist nicht
auszuschließen, dass dem Kläger hier noch weitere Kosten entstehen. Der Antrag ist
indes nicht begründet, da mangels Pflichtverletzung (s.o. 1.5. und 1.8.) eine Ersatzpflicht
der Beklagten für diese Kosten nicht in Betracht kommt.
370
Soweit der Kläger in Ziff. 3 i) iv) die unterlassene Erhebung einer Auskunftsklage rügt,
könnte sich diese nur dann auswirken, wenn die von den Beklagten dieses
Rechtsstreits in Erfüllung des Anspruchs zu 1. erstellte bzw. noch zu erstellende Bilanz
nicht nur formell, sondern auch inhaltlich fehlerhaft wäre und die zutreffenden Daten
auch nicht im Rahmen einer Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO ermittelt werden
können. Dies ist indes nicht dargelegt. Unabhängig davon haben die Mitgesellschafter
des Klägers ihm eine Einsicht in die Geschäftsunterlagen jedenfalls angeboten, vgl.
Anlage W 52. Warum der Kläger hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, ist ebenfalls
nicht ersichtlich.
371
Da die Auseinandersetzung der früheren Sozietät des Klägers noch nicht
abgeschlossen ist, ist auch der Feststellungsantrag zu 3e) v) zwar zulässig. Er ist indes
aus den unter 1.7. dargelegten Gründen mangels einer Pflichtverletzung unbegründet.
372
3.6 keine Vereinbarung zur Zinshöhe und einer allgemeinen Ausgleichsklausel
373
Auch der Feststellungsantrag zu 3f) und g) ist zwar zulässig. Da die
Auseinandersetzung der früheren Sozietät noch nicht beendet ist, könnte es auch
374
weiterhin zu zu verzinsenden Zahlungsrückständen kommen, so dass die Zinshöhe ggf.
die Höhe eines dem Kläger zustehenden Anspruchs beeinflussen kann. Die dem Kläger
ggf. noch zustehenden Ansprüche können auch dadurch beeinflusst werden, dass keine
Ausgleichsklausel für alle gegenseitigen Ansprüche vereinbart worden ist. Auch hier ist
aber mangels einer Pflichtverletzung der Beklagten die Klage unbegründet, vgl. oben
unter 1.6. und 1.7.
3.7. keine Erhebung einer (Hilfs-)Widerklage im Verfahren 13 O 128/02
375
Der Antrag zu 3 h) ist unbegründet. Wie bereits oben unter 1.4.4 dargelegt, ist nicht
ersichtlich, dass der unterlassene bzw. zu spät eingeleitete "Rettungsversuch"
gegenüber der nicht vollstreckbaren Formulierung von Ziff. 2 Satz 1 des Vergleichs eine
eigenständige Bedeutung hatte, und hierdurch ein neuer Schaden entstanden bzw. ein
bereits entstandener Schaden vertieft worden wäre.
376
3.8 Verfahren 1 O 55/03
377
Der Feststellungsantrag zu 3 i) ist zulässig, da das Verfahren 1 O 55/03 noch nicht
beendet ist. Mangels einer Pflichtverletzung der Beklagten ist der Antrag jedoch
unbegründet. Hierzu wird auf die Ausführungen unter 1.8 verwiesen.
378
3.9. Kündigung des Mandatsverhältnisses des Beklagten zu 3 und
Mandantenrundschreiben
379
Der Feststellungsantrag zu 3k) und 3l) ist bereits unzulässig, da nicht ersichtlich ist,
welcher Schaden außer der erfolgten Nichtzahlung des fälligen Ausgleichsbetrages aus
Ziff. 2 Satz 1 des Vergleichs vom 2.1.2002 dem Kläger noch aus den gerügten
Handlungen entstehen soll. Im übrigen wäre mangels einer Pflichtverletzung der Antrag
jedoch auch unbegründet. Hierzu wird auf die Ausführungen unter 1.9. verwiesen.
380
4. Sonstiges
381
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
382
Der Sachverhalt bietet keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da die
Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht gegeben sind.
383
Streitwert für das Berufungsverfahren:
384
Antrag zu 1: 416.856,82 €
385
Antrag zu 2: 19.552,60 €
386
Antrag zu 3: 50.000,00 €
387
Gesamt: 486.409,42 €
388