Urteil des OLG Köln vom 18.09.1992

OLG Köln (bezeichnung, kläger, verkehr, tatsächliche vermutung, uwg, verwechslungsgefahr, zpo, verband, unterlassen, teil)

Oberlandesgericht Köln, 6 U 45/92
Datum:
18.09.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 45/92
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 12 O 166/91
Schlagworte:
Schlagwort; Verwechslungsfähig;
Normen:
SCHLAGWORT; VERWECHSLUNGSFÄHIG;
Leitsätze:
"VUBI" als Schlagwort für einen Verband, in dem unabhängig
betragende Ingenieurfirmen zusammengeschlossen sind, genießt auch
ohne Verkehrsgeltung den Schutz des § 16 Abs. 1 UWWG. Das Kürzel
"VUBI" ist verwechslungsfähig mit der Buchstabenfolge "UDI"
(Abkürzung von "Union Deutscher Ingenieurbüros"), deren sich ein
konkurrierender Verband bedient.
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 6. November 1991
verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Bonn - 12 O 166/91 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der
Beklagte verurteilt wird, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu
100.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, zu
unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in Schreiben und
Vordrucken, die Buchstabenkombination "UDI" als Teil seiner
Bezeichnung - wie nachstehend in Ablichtungen wiedergegeben - zu
verwenden: Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem
Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer
des Beklagten wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.
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T a t b e s t a n d :
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Der Kläger vertritt als Dachverband die wirtschaft-lichen Interessen unabhängig
beratender Ingenieur-firmen. Er führt seit Mitte der 60er Jahre den Vereinsnamen
"Verband unabhängig beratender Ingeni-eurfirmen e.V.". Ausweislich der in der
Berufungs-instanz als Anlagen vorgelegten Geschäftsunterlagen bezeichnet sich der
Kläger spätestens seit 1974 mit "VUBI" zusätzlich zu dem Vereinsnamen und wird
seit dieser Zeit von Dritten im geschäftlichen Verkehr so bezeichnet. Der abkürzende
Zusatz "VUBI" ist erst seit Mitte 1990 im Vereinsregister des Amtsge-richts Bonn
eingetragen.
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Der Beklagte ist ein mit dem Kläger konkurrierender Verband, der sich an den
gleichen Personenkreis, die freien Ingenieure, wendet. Er verwendet bei seiner
Geschäftstätigkeit - wie in den vorgelegten geschäftlichen Unterlagen - das Kürzel
"UDI" in
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Verbindung mit der namensmäßigen Bezeichnung "Union Deutscher Ingenieurbüros"
oder in besonderer Her-vorhebung zu dieser.
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Der Beklagte ist ein "Tochterverband" des "Union beratender Ingenieure e.V.", mit
dem der Kläger einen Vorprozeß - 12 O 72/88 - vor dem Landgericht Bonn geführt
hat. In diesem Verfahren hat sich der "Union beratender Ingenieure e.V." in einem
gerichtlichen Vergleich verpflichtet, nicht mehr die Bezeichnung "UBI", sondern nur
noch die Kürzel "U.B.I.-D." oder "U.B.I.D." zu verwenden.
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Mit Schreiben vom 22. April 1991 hat der Kläger den Beklagten erfolglos abgemahnt,
es zu unterlassen, das Kürzel "UDI" im Zusammenhang mit seiner Tätig-keit zu
verwenden.
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Der Kläger hat behauptet, der Beklagte existiere erst seit Anfang 1991; zumindest
habe er - der Klä-ger - im Februar 1991 erstmals von der Existenz des Beklagten
erfahren.
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Das Kürzel "VUBI", das der Kläger seit mindestens 14 Jahren benutze, habe sich
sowohl in Verbindung mit dem Vereinsnamen, als auch in Alleinstellung im
Geschäftsverkehr durchgesetzt.
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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, das Wort "VUBI" sei ohne weiteres
aussprechbar und habe den Klang eines "normalen" Wortes. Das Kürzel "UDI" sei
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in hohem Maße mit der Bezeichnung "VUBI" verwechs-lungsfähig. Im Hinblick auf
das prioritätsältere Recht des Klägers sei der Beklagte unterlassungs-pflichtig.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, es bei Mei-dung eines Ordnungsgeldes, dessen
Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise gegen
Ordnungshaft, zu ver-hängen gegen den Vorstandsvorsitzenden des Beklagten, zu
unterlassen, im Zusam-menhang mit seiner Tätigkeit, insbesonde-re in Schreiben
und Vordrucken, die Buch-stabenkombination "UDI" als Teil seiner Bezeichnung
zu verwenden.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat behauptet, er betätige sich unter der Be-zeichnung "UDI" bereits seit dem
Jahre 1988.
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Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, das Kürzel "VUBI" stelle eine
unaussprechliche Buchstabenzu-sammenstellung dar, die nicht als Name anzusehen
sei. Eine Verkehrsgeltung habe das Kürzel nicht. Zwischen den Bezeichnungen
"VUBI" und "UDI" bestehe im übrigen auch keine Verwechslungsgefahr, da die
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Anzahl der Buchstaben nicht übereinstimme und das Kürzel des Klägers zudem mit
einem Konsonanten be-ginne. Dabei sei zu berücksichtigen, daß sich beide Parteien
an Fachleute wendeten, die zwischen beiden Organisationen zu unterscheiden
wüßten.
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Schließlich ist der Beklagte der Auffassung gewe-sen, daß ein etwaiger
Unterlassungsanspruch ver-wirkt sei, da der Kläger die Benutzung des Kürzels "UDI"
seit 1988 geduldet habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzli-chen Vorbringens wird auf den
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vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.
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Durch Urteil vom 6. November 1991 hat die 2. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Bonn der Klage stattgegeben. Die Entscheidung ist im wesentlichen
damit begründet, daß ein Unterlassungsanspruch aus § 12 BGB bestehe, da die
Bezeichnung "VUBI" aus-sprechbar und namensfähig sei und der Kläger diese
Bezeichnung aktiv jedenfalls seit Mitte der 80er Jahre auch nach außen hin führe.
Zwischen beiden Bezeichnungen bestehe auch eine Verwechslungsge-fahr, da das
Klangbild beider Namen durch die domi-nierenden Vokale U und I überaus ähnlich
sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ent-scheidungsgründe des
angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Gegen das ihm am 11. November 1991 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem
am 11. Dezem-ber 1991 eingegangenen Schriftsatz Berufung einge-legt und diese
nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist mit einem am 13. März
1992 einge-gangenen Schriftsatz begründet.
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Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstin-stanzliches Vorbringen. Er behauptet
darüber hin-aus, der Kläger verwende die Bezeichnung "VUBI" nicht anstelle des
Vereinsnamens, sondern lediglich als Klammerzusatz. Außerdem benutze er häufig
statt des Kürzels "VUBI" die Buchstabenkombination "V.U.B.I.".
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Der Beklagte ist der Ansicht, diese Buchstaben-kombination sei weder nach § 12
BGB noch gemäß § 16 UWG schutzfähig, da durch die Trennung der Buchstaben
durch Punkte das Kürzel nicht aussprech-bar sei. Einen Namensschutz könne die
Bezeichnung nur erlangen, wenn sie schlagwortartig herausge-stellt sei. Schließlich
bestehe auch keine Ver-wechslungsgefahr mit der Abkürzung "UDI", da sich die
Konsonanten zwischen den Vokalen deutlich un-terschieden und "VUBI" zudem mit
einem Konsonanten beginne.
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Er macht weiterhin geltend, der Senat gehöre nicht zu den angesprochenen
Verkehrskreisen; die angesprochenen Ingenieurfirmen wüßten ohne weiteres
zwischen den Abkürzungen zu unterscheiden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten wird auf die
Berufungsbegründungsschrift vom 13. März 1992 sowie die Schriftsätze vom 7. April
und 1. Juli 1992 nebst Anlagen Bezug ge-nommen.
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Der Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung des Beklagten mit der Maßga-be zurückzuweisen, daß der Beklagte
verur-teilt wird, es bei Meidung eines Ordnungs-geldes bis zu 100.000,00 DM,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, zu unter-lassen, im geschäftlichen
Verkehr, insbe-sondere in Schreiben und Vordrucken, die Buchstabenkombination
"UDI" als Teil sei-ner Bezeichnung - wie im Urteilstenor in Ablichtungen
wiedergegeben - zu verwenden.
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Der Kläger wiederholt und ergänzt sein erstinstanz-liches Vorbringen. Er verteidigt
das angefochtene Urteil und behauptet, er benutze die Bezeichnung "VUBI" in
Alleinstellung oder Hervorhebung als Abkürzung zum vollen Verbandsnamen, ohne
daß die Buchstaben durch Punkte getrennt würden. Soweit in einzelnen
Schriftstücken auch die Kurzbezeichnung
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in der Form von "V.U.B.I." auftrete, handele es sich um Schreiben ausländischer
Personen oder Orga-nisationen.
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Er ist der Ansicht, eine Verwechslungsgefahr beste-he vom Klang- und vom
Schriftbild her und - soweit auf "I" für Ingenieurbüros und Ingenieurfirmen abgestellt
werde - sogar vom Sinngehalt her. Eine Verwechslungsgefahr ergebe sich auch
deshalb, weil er sich wegen der breiten Öffentlichkeitsarbeit nicht nur an Fachkreise,
sondern an die Allgemein-heit wende.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im
Berufungsrechtszug wird auf die Beru-fungserwiderungsschrift vom 11. Juni 1992
sowie auf den Schriftsatz vom 25. Juni 1992 nebst Anlagen Be-zug genommen.
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Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 24. Ju-li 1992 hat vorgelegen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Berufung des Beklagten ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat dem Unterlassungsbegehren des Klägers zu Recht
entsprochen. Der Beklagte hat
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es zu unterlassen, die Buchstabenfolge "UDI" in Verbindung mit der namensmäßigen
Bezeichnung "Union Deutscher Ingenieurbüros", gleichviel ob im Fließ-text der
namensmäßigen Bezeichnung "Union Deutscher Ingenieurbüros - UDI" oder in
besonderer Heraus-stellung und/oder Hervorhebung zu dieser zu unter-lassen, denn
in der konkreten Benutzung der Buch-stabenkombination "UDI" besteht
Verwechslungsgefahr im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG zu der vom Kläger be-nutzten
Bezeichnung "VUBI".
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Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Ab-kürzung "VUBI" des Klägers nach §
16 Abs. 1 UWG schutzfähig, da solche Namensteile, Abkürzungen und Schlagworte
namens- und wettbewerbsrechtlichen Schutz analog §§ 12 BGB, 16 Abs. 1 UWG
erlangen können. Diese sind auch ohne Verkehrsdurchsetzung als schutzfähig
anzusehen, wenn sie nur von Hause aus namensmäßige Kennzeichnungskraft
haben (Baum-bach/Hefermehl, 16. Aufl., § 16 Rdnr. 129). Eine solche
Kennzeichnungskraft ist dann gegeben, wenn die Bezeichnung
unterscheidungskräftig und geeignet ist, bei der Verwendung im geschäftlichen
Verkehr ohne weiteres als Name des Unternehmens oder der Organisation zu wirken
(BGH GRUR 1985, 461, 462 -"Gefa/Gewa" m.w.N.). Nur soweit es sich um aus sich
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heraus nicht verständliche Buchstabenzusammen-stellungen handelt, die kein
aussprechbares Wort ergeben, bedürfen sie in aller Regel zur Erlangung des
Schutzes im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG der Ver-kehrsdurchsetzung (BGH GRUR
1979, 470 -"RBB/RBT").
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Ist dagegen die Bezeichnung, wie vorliegend "VUBI", aussprechbar und liegt es
außerdem nach den Um-ständen nahe, daß sie als Abkürzung einer längeren
Organisationsbezeichnung gebildet ist, so wird sie vom Verkehr auch als
namensmäßiger Hinweis auf eine Organisation aufgefaßt, wenn sie wie eine
Personen- oder Sachbezeichnung verwendet wird. Dies folgt - wie das Landgericht
zu Recht herausgestellt hat - aus der Gewohnheit, längere Bezeichnungen durch
Abkürzungen zu ersetzen, die die Unternehmensbe-zeichnung einprägsamer
machen und ihren Gebrauch erleichtern (BGH GRUR 1985, 461, 462 -"Gefa/Gewa";
BGH GRUR 1982, 420, 423 -"BBC/DDC").
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Angesichts dieser dem Verkehr bekannten Übung wä-re es erfahrungswidrig,
aussprechbaren Abkürzungen, wie der Beklagte meint, nur dann den Schutz des § 16
Abs. 1 UWG zuzubilligen, wenn sie als Phanta-siewort im Sinne eines Schlagwortes
erscheinen (BGH GRUR 1985, 461, 462 -"Gefa/Gewa").
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Gegen die Schutzfähigkeit der Abkürzung "VUBI" spricht auch nicht, daß der Kläger
diese Abkürzung in Einzelfällen als Klammerzusatz insbesondere für seine
ausländische Bezeichnung benutzt. Im Inland wird nach den von den Parteien
vorgelegten Unterla-gen die Bezeichnung "VUBI" lediglich im Fließtext der
namensmäßigen Bezeichnung oder in besonderer Herausstellung zu dieser
verwandt. Ebenso ist die Schutzfähigkeit nicht dadurch ausgeschlossen, daß die
Buchstaben der Bezeichnung "VUBI" durch Punkte
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getrennt werden und damit das Wort nicht aussprech-bar wird. Zwar hat der Beklagte
vorgetragen, daß sich der Kläger im Inland selbst mit "V.U.B.I." bezeichnet; durch die
von ihm vorgelegten Unterla-gen wird diese Behauptung jedoch nicht erhärtet. Im
Gegenteil ergibt sich aus ihnen - in Übereinstim-mung mit dem Vortrag des Klägers -,
daß es sich lediglich um Schreiben ausländischer Organisationen oder Personen
handelt, die in ihren Anschreiben an den Kläger diese Bezeichnung verwenden,
während die Schreiben oder Broschüren des Klägers selbst stets mit der
Bezeichnung "VUBI" versehen sind.
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Der Kläger verwendet diese Abkürzungen auch im Geschäftsverkehr. Hierfür spricht
nach der Lebens-erfahrung schon eine tatsächliche Vermutung, da der Zweck eines
Zusammenschlusses von Berufsgruppen in einer Vereinigung stets darauf gerichtet
ist, die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder zu för-dern
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(Großkommentar/Teplitzky § 16 Rdnr. 3 m.w.N.).
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Die Benutzung der Abkürzung "UDI" im Rahmen des Gesamtnamens des Beklagten
sowohl im Fließtext als auch in besonderer Hervorhebung ist geeignet,
Verwechslung zwischen den Parteien herbeizuführen. Aus der Sicht eines nicht
unbeachtlichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise wird zumindest ange-
nommen, daß zwischen den Parteien wirtschaftliche und organisatorische
Zusammenhänge und Verflechtun-gen bestehen, wenn nicht sogar ein Irrtum über die
Identität hervorgerufen wird. Dies gilt sowohl un-
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ter optischen als auch unter akustischen Gesichts-punkten. Dabei kann es
dahinstehen, ob es bereits zu einer Verwechslung gekommen ist, da allein die
mögliche Fehlvorstellung bei einem nicht uner-heblichen Teil der angesprochenen
Verkehrskreise ausreicht (Großkommentar/Teplitzky § 16 Rdnr. 319, 374).
Maßgebend ist der Gesamteindruck der Bezeich-nung auf den flüchtigen
Durchschnittsbetrachter, wobei von den übereinstimmenden Bestandteilen des
Zeichens auszugehen ist.
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Zwar ist dem Beklagten zuzugestehen, daß die Bezeichnung "VUBI" nur eine
geringe Kennzeichnungs-kraft besitzt. Solche Buchstabenkombinationen haben in
der Regel schon von Hause aus nur eine schwache Kennzeichnungskraft und
dementsprechend einen ge-ringen Schutzumfang, weil ihnen Eigentümlichkeiten in
klanglicher, schriftbildlicher oder begriffli-cher Hinsicht abzugehen pflegen, weil sie in
der Regel als in sich sinnfreie Abkürzungen erkannt werden und weil derartige
Firmen- oder Verbands-bezeichnungen dem Verkehr häufig begegnen (BGH GRUR
1985, 461, 462 -"Gefa/Gewa"). Ob und inwieweit sich dieser enge Schutzbereich auf
verwechslungsfä-hige Bezeichnungen erstreckt, hängt von der Eigen-art und
Unterscheidungskraft der - im Verkehr nicht durchgesetzten - Bezeichnung und von
den sonstigen Umständen, insbesondere davon ab, ob und welche Entfernung die
beiderseitigen Tätigkeitsbereiche aufweisen.
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Beide Parteien gehören derselben Branche an, sie richten sich an die selben
Verkehrskreise, die un-abhängig beratenden Ingenieurbüros oder Ingenieur-firmen.
Beide Parteien sind auch auf dem gleichen Gebiet tätig, denn sie wollen die
wirtschaftlichen Interessen dieser Verkehrskreise, um deren Mit-gliedschaft sie
werben, nach außen hin vertreten.
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Darüber hinaus sind die beiden Bezeichnungen klang-lich und schriftbildlich
verwechselbar.
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Die akustische Verwechslungsfähigkeit ergibt sich schon daraus, daß im
Vordergrund beider Abkürzungen die Vokale stehen, die bei beiden Bezeichnungen
übereinstimmen, wobei sie auch noch in der gleichen Reihenfolge verwendet
werden. Der verwechselbare akustische Eindruck wird auch noch dadurch ver-stärkt,
daß beide Abkürzungen verhältnismäßig kurz sind. Auch ist bei beiden Abkürzungen
der Sprech-rhythmus und der Endbuchstabe, dem als Vokal eine besondere
Bedeutung zukommt, übereinstimmend. Die unterschiedlichen Konsonanten
begründen infolge der Einbettung der Konsonanten zwischen den identischen
Vokalen U und I und wegen ihrer Klangnähe keine ins Gewicht fallende Abweichung.
Dagegen spricht auch nicht, daß sich beide Parteien üblicherweise nur an
Fachkreise wenden, die sorgfältiger als der normale Verkehr auf die einzelnen
Unterschiede ach-ten könnten. Auch Fachkreise können Kennzeichnungen dann
verwechseln, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - durch die starke klangliche
Annäherung ein-
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ander sehr ähnlich sind. Dies gilt umsomehr, wenn es um die Frage der klanglichen
Verwechslungsfähig-keit geht, weil die Klangwirkung besonders flüchtig ist und vom
Hörer meist nicht beliebig oft aufge-nommen und vertieft werden kann.
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Die Bezeichnungen sind auch bildlich verwechselbar, da beide mit großen
Buchstaben geschrieben werden. Hinzukommt, daß zwei von drei Buchstaben (U, I)
der Abkürzung des Beklagten mit den Buchstaben der Ab-kürzung des Klägers
übereinstimmen. Darüber hinaus weisen diese auch noch die gleiche Reihenfolge
auf (zunächst U und dann I). Der Unterschied zwischen den beiden Konsonanten, die
zwischen den Vokalen eingebettet sind (D und B) weisen keine signifikan-ten
Verschiedenheiten auf. Hinter diesen Überein-stimmungen muß die Tatsache, daß
die Bezeichnung des Klägers als Anfangsbuchstaben ein V aufweist, zurücktreten.
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Die klangliche und bildliche Verwechselbarkeit wird durch das Fehlen eines
allgemein verständlichen Sinngehalts noch verstärkt.
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Diese Feststellungen kann der Senat in Übereinstim-mung mit dem Landgericht -
entgegen der Auffassung des Beklagten - auch aus eigener Lebenserfahrung und
Sachkunde treffen, obwohl die Mitglieder des Senates nicht zu den üblicherweise
angesprochenen Verkehrskreisen zählen. Zum einen werden nicht ausschließlich
Fachkreise angesprochen, da die Par-
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teien aufgrund einer breiten Öffentlichkeitsarbeit auch die Allgemeinheit ansprechen
wollen; zum an-deren ist zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen beiden
Bezeichnungen nicht eine fachspezi-fische Vorbildung erforderlich. Gerade die freien
Ingenieurbüros oder Ingenieurfirmen, die nicht Mit-glieder in den Organisationen der
Parteien sind und um die beide Parteien insbesondere werben, können leicht durch
die klangliche und bildliche Verwech-selbarkeit zu einer Fehlvorstellung geführt
werden.
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Der Kläger ist auch Inhaber des prioritätsälteren Rechts, da er die von ihm in
Anspruch genommene Be-zeichnung jedenfalls zeitlich früher verwendet hat als der
Beklagte. Eine Eintragung in das Vereinsre-gister - die inzwischen erfolgt ist - war
hierfür nicht erforderlich. Der Kläger verwendete die Ab-kürzung "VUBI" unstreitig
bereits vor der Gründung der Beklagten, die nach eigenem - bestrittenen - Vortrag
erst seit 1988 existiert. Ausweislich der von den Parteien vorgelegten Unterlagen
nutzt der Kläger die Bezeichnung "VUBI" bereits seit Mitte der 70er Jahre, jedenfalls
aber seit Anfang der 80er Jahre.
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Der Anspruch des Klägers auf Unterlassung ist auch nicht - wie der Beklagte meint -
verwirkt. Das folgt schon daraus, daß der Beklagte zum Vorliegen der
Voraussetzungen einer Verwirkung außer dem Zeitelement keine weiteren Umstände
vorgetragen hat.
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Nach allem ist der Unterlassungsanspruch des Klä-gers aus § 16 Abs. 1 UWG
begründet. Insoweit kann es dahinstehen, ob sich ein Unterlassungsanspruch auch
aus § 12 BGB oder gar ein vertraglicher Anspruch aus dem Prozeßvergleich vom
18.01.1989 im Verfahren 12 O 72/88 vor dem Landgericht Bonn ergibt.
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Der Senat hat es auch in Anbetracht der Regelung des § 890 ZPO bei der
Strafandrohung des erstin-stanzlichen Urteils belassen, da diese im Beru-
fungsverfahren nicht gesondert angegriffen worden ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit der Kläger im
Berufungsverfahren seinen Klageantrag neu formuliert hat, war dies bei der
Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen, da es sich nicht um eine
Klageänderung oder Klagerücknah-me handelt; der Kläger hat lediglich seinen
Antrag präzisiert und an die konkrete Form der Verlet-zungshandlung angepaßt.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-keit ergeht nach §§ 708 Nr. 10,
713 ZPO.
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Die nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer für den Beklagten entspricht
dem Wert seines Unter-liegens im Rechtsstreit.
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Der Anregung des Beklagten auf Zulassung der Revision gemäß § 546 Abs. 1 Nr. 2
ZPO konnte nicht gefolgt werden, da der Senat mit diesem Urteil nicht von den
Entscheidungen des Bundesgerichtsho-fes (vgl. BGH GRUR 1985, 461 ff. -
"Gefa/Gewa") ab-weicht. Soweit im vorliegenden Fall darüber hinaus-gehende
Einzelfragen zu entscheiden waren, beruhen diese Entscheidungen auf der Wertung
der dem Ein-zelfall zugrundeliegenden Tatsachen, die keine über diesen Einzelfall
hinausgehende Bedeutung haben.
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