Urteil des OLG Köln vom 24.05.2004

OLG Köln: einstweilige verfügung, auflage, trennung der verfahren, schlüssiges verhalten, notwendige streitgenossenschaft, zwangsversteigerung, miteigentümer, zwangsvollstreckung, unterbrechung

Oberlandesgericht Köln, 2 U 34/04
Datum:
24.05.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 U 34/04
Normen:
ZPO §§ 62, 240 301; InsO § 27; BGB §§ 450, 451, 894, 899
Leitsätze:
Die Unterbrechung des Rechtsstreits gegen einen einfachen
Streitgenossen wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein
Vermögen berührt nicht das Verfahren der übrigen Streitgenossen.
Insoweit kann durch Teilurteil entschieden werden.
Bei einer auf dingliche Ansprüche gestützten Klage der Miteigentümer
liegt kein Fall der notwendigen Streitgenossenschaft vor.
Das Verbot des § 450 BGB wendet sich ausschließlich an die an dem
eigentlichen Verkauf der Sache im Wege der Zwangsvollstreckung
beteiligten Personen.
Der außerhalb des Versteigerungstermins bzw. des freihändigen
Verkaufs mitwirkende Personenkreis wird von § 450 BGB nicht erfasst.
Besteht insoweit der Anschein einer parteiischen Handhabung, müssen
die Beteiligten diesen Verdacht während des laufenden
Zwangsversteigerungsverfahrens geltend machen.
Tenor:
1.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Verfü-gungsklägers zu 2) vom
5. März 2004 gegen das am 5. Februar 2004 verkündete Teilurteil der
15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 706/03 - durch
einstimmigen Beschluß gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Verfügungskläger zu 2) erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 11. Juni
2004 Stellung zu nehmen.
2.
Das Prozeßkostenhilfegesuch des Verfügungsklägers zu 2) vom 1. April
2004 wird zurückgewiesen.
3.
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den Rechtsstreit des
Verfügungsklägers zu 2) auf 9.586,72 EUR festzusetzen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu bis zum 10. Juni 2004
Stellung zu nehmen.
Gründe
1
1.
2
Die Verfügungskläger waren als Miteigentümer einer Eigentumswohnung im
Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts C von S eingetragen. Der Verfügungsbeklagte
ist als Rechtspfleger bei dem Amtsgericht tätig und geschäftsplanmäßig für
Zwangsversteigerungssachen zuständig. Auf Antrag der Kreissparkasse wurde durch
Beschluß vom 23. März 2000 die Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung
angeordnet. In der Folgezeit war der Verfügungsbeklagte für die Durchführung des
Zwangsversteigerungsverfahrens zuständig. Unter anderem führte er am 5. November
2002 einen Zwangsversteigerungstermin durch, in welchem allerdings keine Gebote
abgegeben wurden. Der Verfügungsbeklagte bestimmte einen neuen
Versteigerungstermin auf den 11. Februar 2003. Da er an diesem Termin selbst als
Bietinteressent teilnehmen wollte, bat er den Vertreter der Direktorin des Amtsgerichts
um die Übertragung der Bearbeitung auf einen andern Rechtspfleger. Dies geschah
durch Änderung des Geschäftsverteilungsplans am 7. Februar 2003. Im Termin vom 11.
Februar 2003 blieb der Verfügungsbeklagte mit einem Bargebot von 53.700,00 EUR
Meistbietender. Durch Beschluß vom gleichen Tage wurde das Versteigerungsobjekt
dem Verfügungsbeklagten zugeschlagen. Die Eigentumseintragung in das
Wohnungsgrundbuch erfolgte am 8. April 2003.
3
Mit Beschluß vom 11. November 2003 hat das Landgericht auf
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Antrag des Verfügungsklägers vom 3. November 2003 im Wege der einstweiligen
Verfügung zugunsten der Verfügungskläger die Eintragung eines Widerspruchs gegen
das Eigentumsrecht des Verfügungsbeklagten bewilligt. Hiergegen hat der
Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 10. November
2003 Widerspruch erhoben. Bereits mit Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 3.
November 2003 - 72 IK 253/03 - ist über das Vermögen der Verfügungsklägerin zu 1)
das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Teilurteil vom 5. Februar 2004 hat das
Landgericht die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag des
Verfügungsklägers zu 2) auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Verfügungsklägers zu 2).
5
2.
6
Die Berufung des Verfügungsklägers zu 2) hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2
Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat zu Recht auf den Widerspruch des
Verfügungsbeklagten die einstweilige Verfügung hinsichtlich des Verfügungsklägers zu
2) aufgehoben und insoweit den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
zurückgewiesen. Die hiergegen mit der Berufung erhobenen Einwendungen
7
zurückgewiesen. Die hiergegen mit der Berufung erhobenen Einwendungen
rechtfertigen keine andere Beurteilung.
a)
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Verfahrensfehlerfrei hat das Landgericht durch Teilurteil entschieden. Zwar darf nach
der ständigen, vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein
Teilurteil nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend
gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so daß die Gefahr einander
widerstreitender Erkenntnisses, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht
(zuletzt BGH, BGHReport 2004, 626 [627] mit umfangreichen Nachweisen aus der
Rechtsprechung). Diese Grundsätze gelten jedoch nicht, wenn während eines
laufenden Rechtsstreits über das Vermögen eines einfachen Streitgenossen das
Insolvenzverfahren eröffnet wird und deshalb das Verfahren gemäß § 240 ZPO
unterbrochen ist. Hierdurch wird der Rechtsstreit der übrigen Streitgenossen nicht
berührt (BGH, NJW-RR 2003, 1002), und es kann weiterhin eine Entscheidung für oder
gegen diese ergeben. Auch in diesen Fällen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, daß
bei Aufnahme des durch die Insolvenz unterbrochenen Verfahrens eine abweichende
Entscheidung ergehen könnte. Es ist indes eine Ausnahme von dem Grundsatz
gerechtfertigt, daß ein Teilurteil bei der Gefahr widerstreitender Entscheidungen nicht
ergeben soll (BGHZ 148, 214 [216]; BGH, NJW 1987, 2367 [2368]; BGH, NJW 1988,
2113; BGH, NJW-RR 2003, 1002 [1003]). Die Unterbrechung führt zu einer faktischen
Trennung der Verfahren. Die Dauer der Unterbrechung ist in der Regel ungewiß. Sie
kann sich über Jahre hinziehen und endet erst, wenn das Verfahren nicht nach den für
das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen wird, mit der Beendigung
des Insolvenzverfahrens. Die übrigen Streitgenossen haben keine prozessuale
Möglichkeit, die Aufnahme des Verfahrens und damit auch den Fortgang des Prozesses
zu bewirken. Es wäre mit dem Anspruch der übrigen Prozeßbeteiligten auf einen
effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar, wenn die Unterbrechung des Verfahrens eine
Entscheidung nur deshalb nachhaltig verzögert, weil die abstrakte Gefahr
widersprüchlicher Entscheidungen besteht (BGH, NJW-RR 2003, 1002 [1003]).
9
b)
10
Diese Grundsätze gelten indes nur bei einfachen Streitgenossen. Kann eine
Entscheidung für oder gegen die Streitgenossen nur einheitlich ergehen, weil eine
notwendige Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichen Gründen vorliegt, dann kann
keine Teilentscheidung ergehen (BGH, NJW 1996, 1061 [1062]; BGH, NJW 1999, 1638
f.; BGH, NJW 2000, 291 [292]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Auflage 2004, § 62 Rn 30).
Aus dieser Notwendigkeit folgt, daß bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen
einen notwendigen Streitgenossen das Verfahren insgesamt unterbrochen wird
(Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 62 Rn 29; Zöller/Greger, § 240 Rn 7). Vorliegend handelt
es sich indes nicht um einen Fall der notwendigen Streitgenossenschaft. Die
Miteigentümer können ihre Anteilsrechte und die sich daraus ergebenden Ansprüche,
wie z.B. aus § 894 BGB, sowie auf die auf einer Eigentumsverletzung beruhenden
schuldrechtlichen Ansprüche sowohl einzeln als auch gemeinsam verfolgen. Eine
solche, auf dingliche Ansprüche gestützte Klage mehrerer Miteigentümer fiel nach der
früheren herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung unter den
Anwendungsbereich des § 62 ZPO (vgl. die Nachweise bei MünchKomm/K. Schmidt,
a.a.O., § 1011 Rn 7 Fn 46). Indes hat der Bundesgerichtshof diese Auffassung bereits im
Jahre 1985 mit der Begründung aufgegeben, es liege keine Fall der
Rechtskrafterstreckung vor und eine nur aus Gründen der Logik einheitliche
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Sachentscheidung reiche für die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft im
Sinne des § 62 ZPO nicht aus (BGHZ 92, 351 [354] = BGH, NJW 1985, 385 [386]; vgl.
auch BGH, NJW 1997, 2115 [2116]). Der vom Senat geteilten Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes ist auch die ganz herrschende Meinung in der Literatur
(Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 2003, § 1011 Rn 15; Erman/Aderhold, BGB, 12.
Auflage 2004, § 1011 Rn 2; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1011 Rn 2;
MünchKomm/Schilken, ZPO, 2. Auflage 2000, § 62 Rn 20; Musielak/Weth, ZPO, 3.
Auflage 2002, § 62 Rn 7; Wieser, NJW 2000, 1163 [1164]; a.A. MünchKomm/K. Schmidt,
BGB, 4. Auflage 2004, § 1011 Rn 7) gefolgt.
c)
12
Die Voraussetzungen für die von dem Verfügungskläger zu 2) begehrte Eintragung
eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs gemäß § 899 Abs. 1 BGB
sind nicht gegeben. Der Verfügungskläger zu 2) hat keinen Anspruch auf Berichtigung
des Grundbuchs gemäß § 894 BGB. Das Wohnungsgrundbuch von S gibt hinsichtlich
des Inhabers des eingetragenen Rechts keine unzutreffende Auskunft, sondern weist
die wirkliche Rechtslage zutreffend aus. Der Verfügungsbeklagte hat das
Wohnungseigentum im Wege des Zwangsversteigerungsverfahrens durch Zuschlag
wirksam erworben.
13
Entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers zu 2) ist das Grundstücksgeschäft nicht
wegen der durch schlüssiges Verhalten verweigerten Genehmigung des
Verfügungsklägers endgültig unwirksam. Die Wirksamkeit des Eigentumserwerbs im
Wege der Zwangsversteigerung hängt hier nicht von der Genehmigung der früheren
Eigentümer nach §§ 450, 451 BGB ab. Die Voraussetzungen dieser auch bei einer
Zwangsversteigerung von Grundstücken grundsätzlich anwendbaren Vorschriften (vgl.
RGRK-Mezger, BGB, 12. Auflage 1978, § 456 Rn 1) sind nicht gegeben. § 450 Abs. 1
BGB ist hinsichtlich der Zwangsversteigerung der streitbefangenen Eigentumswohnung
nicht einschlägig. Nach dieser Bestimmung dürfen bei einem Verkauf im Wege der
Zwangsversteigerung die mit der Vornahme oder Leitung des Verkaufs unmittelbar
Beauftragten und die von ihm zugezogenen Gehilfen einschließlich des Protokollführers
den zu verkaufenden Gegenstand weder für sich persönlich oder durch einen anderen
noch als Vertreter eines anderen kaufen. Der Verfügungsbeklagte zählte indes nicht zu
dem durch diese Vorschrift ausgeschlossenen Personenkreis. Er hat weder die
maßgebliche Versteigerung geleitet, noch an ihr als Hilfsperson mitgewirkt.
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Keine andere Beurteilung rechtfertigt der Umstand, daß der Verfügungsbeklagte an
dem, den Versteigerungstermin vom 11. Februar 2003 vorbereitenden Verfahren sowie
an einem früheren Versteigerungstermin unter anderem durch Erlaß verschiedener
Beschlüsse mitgewirkt hat. Entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers will § 450 BGB
nicht das Zwangsversteigerungsverfahren in seiner Gesamtheit von dem Verdacht
parteiischer Handhabung bzw. der Verwertung von Insiderwissen befreien. Diese
Vorschrift schließt nicht allgemein die Möglichkeit eines Kaufs im Wege der
Zwangsvollstreckung für alle vom Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf
Durchführung der Zwangsversteigerung bis zum Zuschlag an dem Verfahren in
irgendeiner Weise beteiligten Personen (wie z.B. Wachmeister, Mitarbeiter der
Geschäftsstelle und Kanzlei, Richter, Sachverständige, Bevollmächtigte der Beteiligten
etc.) aus. Der Gesetzgeber hat vielmehr nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift
den sachlichen Anwendungsbereich auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.
Das Verbot wendet sich ausschließlich an die an dem eigentlichen "Verkauf" der Sache,
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hier der Zwangsversteigerung des Grundstücks, unmittelbar beteiligten Personen,
nämlich an den Rechtspfleger bzw. den Richter, der die Zwangsversteigerung leitet,
sowie die insoweit hinzugezogenen Gehilfen einschließlich des Protokollführers (vgl.
allgemein Erman/Grunewald, a.a.O., § 450 Rn 3; MünchKomm/Westermann, a.a.O., §
456 Rn 3; Staudinger/Honsell, BGB, 13. Auflage 1995, § 456 Rn 3). Die "Garantie für die
Unparteilichkeit und Lauterkeit in der Geschäftsführung dieser Person" soll zum
"Schutze der bei dem Verkaufe Beteiligten" gewahrt werden (Mot II, 331). Der Zweck der
Norm besteht darin, den zum Erwerb unter dem Marktpreis anreizenden Vorgang der
eigentlichen Versteigerung vom Verdacht der parteiischen Handhabung zu entlasten
(Faust in Bamberger/Roth, BGB, 2003, § 450 Rn 1; Erman/Grunewald, BGB, 11. Auflage
2004, § 450 Rn 3; MünchKomm/Westermann, BGB, 3. Auflage 1995, § 456 Rn 1;
Soergel/Huber, BGB, 12. Auflage 1991, § 456 Rn 1). Der Ausschluß der
Erwerbsmöglichkeit durch die unmittelbar an dem eigentlichen Verkauf im Wege der
Zwangsvollstreckung mitwirkenden Personen reicht aus, um die Unparteilichkeit der
Zwangsvollstreckung bzw. des Verkaufs zu sichern. Nur der in der Vorschrift
aufgezählte Personenkreis kann unmittelbaren Einfluß auf die Entscheidung nehmen,
wer die zu versteigernde Sache erwirbt. Insoweit ist auch durch die Neufassung der
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches durch das Gesetz zur Modernisierung des
Schuldrechts keine inhaltliche Änderung erfolgt. Dieses Gesetz hat die bisherigen §§
456 bis 458 BGB trotz ihrer geringen praktischen Bedeutung beibehalten und lediglich
die Bezeichnung der Vorschriften an die neue Paragraphenfolge angepaßt (BT-Drs
14/6040, S. 241).
Soweit hinsichtlich der außerhalb der Versteigerungstermin mitwirkenden Personen der
Anschein der parteiischen Handhabung besteht, müssen die Beteiligten diesen
Verdacht während des laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens mit den
vorgesehenen Rechtsmitteln geltend machen (vgl. nur Böttcher, ZVG, 3. Auflage 2000, §
1 Rn 14 ff.; Steiner/Hagemann, ZVG, 9. Auflage 1984, § 1 Rn 11 ff.). Demgegenüber ist
dem Senat in dem vorliegenden Rechtsstreit eine Prüfung verwehrt, ob das eigentliche
Zwangsversteigerungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist und inwieweit
die Voraussetzungen für eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans durch den
Behördenvorstand vorlagen. Der Zuschlagsbeschluß ist für die Gestaltung der
Rechtsbeziehungen der Beteiligten maßgebend, ohne Rücksicht darauf, ob er mit dem
Gesetz in Einklang steht oder grobe Rechtsverstöße enthält. Wird er nicht mit der
Beschwerde angefochten und abgeändert, so haben die Beteiligten selbst eine
rechtswidrige Gestaltung ihrer gegenseitigen Rechtsbeziehungen gegen sich gelten zu
lassen (Dassler/Schiffhauer/Gerhard/Muth, ZVG, 12. Auflage 1991, § 82 Rn 3), wobei
das Zwangsversteigerungsverfahren nach Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses
ebensowenig in entsprechender Anwendung der §§ 578 ff. ZPO wieder aufgenommen
werden kann (Senat, Rpfleger 1975, 406).
16
d)
17
Die Annahme der Berufung des Verfügungsklägers zu 2) ist trotz fehlender
Erfolgsaussicht auch nicht aus einem der Gründe des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr.
3 ZPO gegeben. Der vorliegende Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, und
eine Entscheidung des Senats durch Urteil ist ebensowenig zur Fortbildung des Rechts
oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Einer Zulassung der
Revision würde zudem auch § 542 Abs. 1 ZPO entgegen stehen (vgl. auch
Zöller/Gummer, ZPO, 24. Auflage 2004, § 542 Rn 9 m.w.N.)
18
Gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gibt der Senat dem Verfügungskläger zu 2)
Gelegenheit, zu der beabsichtigten Zurückweisung des Rechtsmittels innerhalb der in
der Beschlußformel bezeichneten Frist Stellung zu nehmen.
19
3.
20
Der Antrag des Verfügungsklägers zu 2), ihm für die Durchführung des vorliegenden
Berufungsverfahrens Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seines
Prozeßbevollmächtigten zu bewilligen, ist aus den unter 2. dargelegten Gründen
mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung gemäß § 114 ZPO abzulehnen. Daher
kann es dahinstehen, inwieweit der Verfügungskläger zu 2) die wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe nunmehr hinreichend
dargetan hat.
21
4.
22
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den Rechtsstreit erster Instanz (§ 25 Abs. 2
Satz 2 GKG), soweit über den Antrag des Verfügungsklägers zu 2) entschieden worden
ist, sowie für das Berufungsverfahren auf jeweils 9.586,72 EUR festzusetzen. Der Wert
einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung eines Widerspruchs in das Grundbuch
nach §§ 899, 894 BGB bemißt sich nach dem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Interesse
an der einstweiligen Sicherung. Dieses beträgt, da es sich bei der Eintragung eines
Widerspruchs lediglich um eine vorübergehende Regelung und nicht um die endgültige
Berichtigung des Grundbuchs handelt, nur einen Bruchteil des Grundstückswertes, hier
des Wertes des Wohnungseigentums (vgl. Anders/Gehle/Kunze, Streitwertlexikon, 4.
Auflage 2002, Stichwort "Widerspruch gegen die Unrichtigkeit des Grundbuches" Rn 1;
Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 11. Auflage 1996, Rn 5048). Der Senat schätzt
das wirtschaftliche Interesse an der vorläufigen Regelung auf 1/10 des im
Zwangsvollsteigerungsverfahren vom Sachverständigen Sturm ermittelten
Verkehrswertes von 191.734,45 EUR. Zusätzlich ist zu berücksichtigten, daß der
Verfügungskläger zu 2) wirtschaftlich gesehen an den Rechtsstreit nur mit dem hälftigen
Verkehrswert beteiligt ist. Die Voraussetzungen für eine höhere Bewertung liegen nicht
vor, da weder eine Rechtsvereitelung konkret droht (OLG Bamberg, JurBüro 1978, 1552
[1553]), noch die Verfügung der Verwirklichung des Hauptsachebegehrens nahe kommt.
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