Urteil des OLG Köln vom 03.09.2004

OLG Köln: ne bis in idem, verwertung, verwaltungsbehörde, gesellschaft mit beschränkter haftung, geschäftsführer, materialien, firma, anschluss, rücknahme, deponie

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Köln, Ss 336/04
03.09.2004
Oberlandesgericht Köln
1. Strafsenat
Beschluss
Ss 336/04
Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen
aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht
Aachen zurückverwiesen.
G r ü n d e
Die Verwaltungsbehörde hat gegen die betroffene GmbH mit Bußgeldbescheid vom
18.1.2002 "wegen Verstoßes gegen den Anschluss- und Benutzungszwang gem. § 7 der
Abfallentsorgungssatzung des Kreises B. i.V.m. ...." ein Bußgeld von 12.747,83 EUR
erlassen. Dem Bußgeldbescheid war nicht zu entnehmen, welcher Person innerhalb der
GmbH der Pflichtenverstoß angelastet werden sollte, auch war im Anschriftenfeld deren
Geschäftsführer nicht aufgeführt. Nach Einsprucheinlegung durch die Betroffene hat die
Verwaltungsbehörde die Akten gem. § 69 Abs. 3 OWiG der Staatsanwaltschaft übersandt.
Unter dem 16.4.2002 hat die Staatsanwaltschaft folgendes verfügt: "1. Hier austragen. 2.
Urschriftlich mit Akte dem Landrat des Kreises B. - Umweltamt - zurückgereicht. Aus dem
Bußgeldbescheid muss sich der Betroffene ergeben, vgl. § 66 OWiG. Hier der/die
verantwortlichen Geschäftsführer."
Daraufhin hat die Verwaltungsbehörde unter dem 29.5.2002 einen Änderungsbescheid
zum Bußgeldbescheid vom 18.1.2002 erlassen, gegen den die Betroffene ebenfalls
Einspruch eingelegt hat.
Mit Schreiben vom 3.4.2003 teilte die Verwaltungsbehörde der Betroffenen mit: "...Aufgrund
der mir gewonnenen Erkenntnisse erhalten Sie einen neuen Bußgeldbescheid über die
Anwaltskanzlei...Die Bescheide in der Form vom 18.1.2002 sowie 29.5.2002 werden
hiermit gem. § 69 Abs. 2 OWiG zurückgenommen." Im Schreiben der Verwaltungsbehörde
vom 3.4.2003 an die Anwälte heißt es: "Aufgrund der mir gewonnenen Erkenntnisse
erhalten Sie nunmehr einen neuen Bußgeldbescheid gegen die Firma C. & U.. Die
Bescheide in der Form vom 18.1.2002 sowie 29.5.2002 werden gem. § 69 Abs. 2 OWiG
zurückgenommen. Die an die Firma gerichtete Rücknahmeerklärung habe ich Ihnen als
Anlage beigefügt."
Der Bußgeldbescheid vom 3.4.2003 enthält im Anschriftenfeld den Zusatz "zu Hd. Herrn
Geschäftsführer M. C." und inhaltliche Ausführungen zu einer Aufsichtspflichtverletzung
des Geschäftsführers. Auch gegen diesen Bußgeldbescheid hat die Betroffene Einspruch
eingelegt.
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Das Amtsgericht hat durch Urteil gegen die Betroffene eine Geldbuße von 13.900,00 EUR
festgesetzt. Die Urteilsformel des verkündeten und des schriftlichen Urteils enthält keinen
Schuldspruch.
In den Gründen des Urteils heißt es:
"Die Betroffene ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in B.-F.. Der
Geschäftsführer ist Herr M. C.. Die Betroffene befasst sich neben der Städtereinigung mit
der Übernahme und Entsorgung von festen, flüssigen und Sonderabfällen sowie der
Abfallbehandlung. Von der Firma K. Rohstoffhandel und Textilrecycling... in F. übernahm
die Betroffene in der Zeit vom 10.4. bis zum 29.6.2001 Alttextilien, Altschuhe,
Kleinplastikteile und verschiedenes Verpackungsmaterial. Diese Materialien hatte die
Firma K. in verschiedenen Containern gesammelt. Im einzelnen kam es zu folgenden
Lieferungen....Die Materialien wurden unter dem Sammelentsorgungsnachweis ...als Abfall
zur Verwertung an die MBRA I. geliefert, ...Die E. Deponie Gesellschaft mbH I. ist laut
Bescheid vom 7.12.1998 des Staatlichen Umweltamtes B. lediglich mit einer
Textilgenehmigung ausgestattet, d.h. dass die einzelnen dort angelieferten Stoffe
auseinander sortiert werden, um dann an andere Bearbeiter der Materialien weitergeliefert
zu werden. Insbesondere der Geschäftsführer M. C. und auch die weiteren
Verantwortlichen der Betroffenen kümmerten sich nicht darum, was mit den der Deponie I.
gelieferten Materialien weiterhin geschehen werde, sie begnügten sich damit, dass dort
"sortiert werde". ...
Die Betroffene hat auch objektiv und subjektiv eine Ordnungswidrigkeit begangen. Der
Geschäftsführer C. hat nämlich insbesondere seine Aufsichtspflicht verletzt....Darüber
hinaus ergibt sich aus den gesamten Umständen, dass es sich hier eindeutig um Abfälle
zur Beseitigung im Sinne des § 3 des Kreislaufwirtschaftsabfallgesetzes handelt. Die
vorliegenden Materialien stammten aus Containersammlungen der Firma K. , und zwar
setzten sich diese zusammen aus Altkleidern, Altschuhen, Kleinplastikteilen, Metallen
verschiedener Verpackungsmaterialien. ...Es liegt auch kein Abfall zur Verwertung vor.
Gem. § 3 KrW-/AbfG stellt diese Definition nur auf das tatsächliche Faktum der Verwertung
ab; denn nur wenn der Abfall auch tatsächlich verwertet und dem Wirtschaftskreislauf auch
wieder zugeführt wird, verliert er seine eigentliche Eigenschaft als Abfall und somit als an
sich unbrauchbares, meist gefährliches oder zumindest gefährdendes Material. Solange
der Besitzer die eigentliche Verwertung noch nicht initiiert hat, aber auch ihre Beseitigung
noch nicht eingeleitet hat, befinden sich verwertbare Abfälle noch in einem
Zwischenstadium, in dem sie als Abfälle zur Beseitigung gelten und damit der
Überlassungspflicht unterliegen... Es ist durch das Sortieren allein, auch wenn es sich um
eine Feinsortierung handelt, noch keine Verwertung der einzelnen Stoffe gegeben. Dies ist
lediglich ein der eigentlichen Verwertung vorausgehender Handlungsschritt und
gleichzusetzen mit dem Einsammeln dieser Stoffe selbst.
Da es sich somit hier nicht um Abfälle zur Verwertung handelt, sondern gem. § 3 KrW-/AbfG
um Abfälle zur Beseitigung bezogen auf die Betroffene, denn diese verwertet die Stoffe
selbst nicht und führt sie durch das Abliefern unmittelbar in den Wirtschaftskreislauf zurück,
liegt hiermit eine Umgehung des Anschluss- und Benutzungszwangs gem. § 7 der
Abfallsatzung des Kreises B. vom 10.6.1999 vor. Somit ist eine Ordnungswidrigkeit gem. §
30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG i.V.m. §§ 7, 9 und 17 der Abfallentsorgungssatzung des Kreises
Aachen sowie der §§ 5 und 9 LAbfG und der §§ 13, 27 Abs. 1, 61 Abs. 1 KrW-/AbfG
gegeben. Bei der Bemessung der Geldbuße ist das Gericht davon ausgegangen, dass
zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist."
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen mit der Rüge der
Verletzung formellen und materiellen Rechts. U.a. wird geltend gemacht, die
Verwaltungsbehörde habe die Bescheide nicht zurücknehmen dürfen, so dass das
Verfahrenshindernis der "doppelten Rechtshängigkeit" vorliege.
Die Rechtsbeschwerde hat (zumindest vorläufigen) Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Verfahren nicht einzustellen. Der
behauptete Verstoß gegen das - auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren und dort auch
zugunsten juristischer Personen geltende (vgl. Bohnert in KK-StPO, 2. Aufl., Einleitung
Rdn. 135 m.N.) - Verbot doppelter Verfolgung (ne bis in idem) liegt nicht vor.
Zugleich mit dem Erlass des Bußgeldbescheids vom 3.4.2003 sind die früheren
Bußgeldbescheide rechtswirksam zurückgenommen worden.
Allerdings war die Verwaltungsbehörde zur Rücknahme dieser Bußgeldbescheide nicht
mehr - bezüglich des sogenannten Änderungsbescheids vom 29.5.2002 auch schon nicht
zu dessen Erlass - befugt, nachdem sie ihre Akten - mit dem (ersten) Bußgeldbescheid vom
18.1.2002 - der Staatsanwaltschaft übersandt hatte.
Die Aufgaben der Verwaltungsbehörde gehen mit dem Eingang der Akten bei der
Staatsanwaltschaft auf diese über (§ 69 Abs. 4 S. 1 OWiG). Die Staatsanwaltschaft legt die
Akten dem Richter beim Amtsgericht vor, wenn sie weder das Verfahren einstellt noch
weitere Ermittlungen anstellt (§ 69 Abs. 4 S. 2 OWiG). Die Regelung in § 69 Abs. 4 S. 3 a.F.
OWiG, wonach die Staatsanwaltschaft bei offensichtlich ungenügender Aufklärung des
Sachverhalts die Möglichkeit hatte, die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückzugeben,
und die Verwaltungsbehörde mit dem Eingang der Sache wieder für die Verfolgung und
Ahndung zuständig wurde, ist durch das OWiG-Änderungsgesetz vom 26.1.1998 (BGBl. I
164) gestrichen worden. Danach hat die Staatsanwaltschaft jetzt keine Möglichkeit mehr,
die Akten an die Verwaltungsbehörde zurückzugeben (Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 69 Rdn.
41; soweit Bohnert in KK-OWiG, § 69 Rdn. 98 meint, eine formlose Zurückgabe als
innerdienstlicher Vorgang sollte auch weiterhin zugelassen werden, kann dem angesichts
des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht zugestimmt werden; im übrigen liegt im
vorliegenden Fall auch keine formlose, sondern eine förmliche Aktenrückgabe vor).
Trotz der durch das Gesetz nicht gedeckten Rückgabe der Akten von der
Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde war deren Rücknahme der
Bußgeldbescheide vom 18.1. und 29.5.2002 nicht rechtsunwirksam (nichtig). Zwar fehlte
der Verwaltungsbehörde infolge der im Gesetz nicht vorgesehenen Rückgabe die
Kompetenz für bußgeldbehördliche (Verwaltungs-)Akte, weil die Verfahrensherrschaft bei
der Staatsanwaltschaft verblieben war (§ 69 Abs. 4 S. 1 OWiG). Hinsichtlich der Folge
fehlender sachlicher Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde ist aber anerkannt, dass
bußgeldbehördliche Akte nur unwirksam sind bei völliger, absoluter Unzuständigkeit, die
unter Würdigung sämtlicher Umstände und Beachtung aller denkbaren Gesichtspunkte
offenkundig und so gravierend ist, dass es mit den Belangen der Rechtssicherheit und des
Rechtsfriedens schlechthin unvereinbar wäre (vgl. nur Schleswig-Holsteinisches OLG,
SchlHA 1991, 125 zur Rücknahme eines Bußgeldbescheids durch die
Verwaltungsbehörde, nachdem dieser die Akten vom Amtsgericht zugeleitet worden waren,
obwohl § 69 OWiG in der damaligen Fassung eine solche Rückgabe nicht vorsah; vgl.
Lampe in KK-OWiG, § 36 Rdn. 31 ff.; Göhler a.a.O., § 36 Rdn. 15).
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An einem derartigen schweren und evidenten Kompetenzmangel leidet die
Rücknahmeentscheidung der Verwaltungsbehörde hier nicht (vgl. Schleswig-
Holsteinisches OLG a.a.O.). Zum einen ist grundsätzlich nur die Verwaltungsbehörde
befugt, den eigenen Bußgeldbescheid zurückzunehmen (vgl. § 69 Abs. 2 S. 1 OWiG). Zum
anderen hat sie die Rücknahmeentscheidung erst getroffen, nachdem ihr die
Staatsanwaltschaft die Akten förmlich zurückgereicht hatte (vgl. zur Folge von
Kompetenzverfehlungen zwischen Behörden auch: Lampe in KK-OWiG, § 36 Rdn. 33).
Der Umstand, dass die Rücknahme des ersten Bußgeldbescheids und des
Änderungsbescheids dem Betroffenen nicht vor Übersendung des Bußgeldbescheids vom
3.4.2003, sondern gleichzeitig mit dieser bekannt gegeben worden ist, führt ebenfalls nicht
zur Annahme eines Verstoßes gegen den Grundsatz ne bis in idem durch Erlass dieses
(letzten) Bußgeldbescheids (vgl. wegen der Einzelheiten: Senatsentscheidung vom
21.8.1998 - Ss 378/98 B m.N. = VRS 95, 424 = NStZ-RR 1998, 375 = NZV 1998, 472; vgl.
auch Göhler a.a.O., § 66 Rdn. 56 a; aA Kurz in KK-OWiG, § 65 Rdn. 25).
Der Umstand, dass im Tenor des angefochtenen Urteils die Schuldform fehlt, führt für sich
allein noch nicht zur Aufhebung. Würden rechtsfehlerfrei getroffene Feststellungen einen
Schuldspruch tragen, wäre dem Rechtsbeschwerdegericht dessen Nachholung unter den
gleichen Voraussetzungen erlaubt, wie die Ergänzung eines vorhandenen, aber
unvollständigen Schuldspruchs (OLG Hamm, NJW 1981, 697; vgl. im Übrigen auch § 79
Abs. 6 OWiG).
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil die den Urteilsgründen zu entnehmende
rechtliche Wertung des Amtsgerichts von den getroffenen Feststellungen nicht getragen
wird und eine eigene Sachentscheidung des Senats nicht ermöglichen.
Die Feststellungen im angefochtenen Urteil belegen nicht den vom Amtsgericht -
ausweislich der Urteilsgründe - angenommenen Verstoß gegen den Anschluss- und
Benutzungszwang.
Zutreffend ist das Amtsgericht auf der Grundlage der in den Urteilsgründen genannten
Bestimmungen (s.o.) davon ausgegangen, dass die Annahme eines Verstoßes gegen den
Anschluss- und Benutzungszwang voraussetzt, dass es sich bei dem in Rede stehenden
Abfallgemisch um "Abfall zur Beseitigung" handelt und dass dieser von - der
Überlassungspflicht gegenüber öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nicht
unterliegendem - "Abfall zur Verwertung" abzugrenzen ist.
Das Ergebnis des Amtsgerichts, nach den getroffenen Feststellungen handele es sich um
Abfall zur Beseitigung, trifft indes nicht zu. Diesem Ergebnis liegt ersichtlich die
unzutreffende Annahme zugrunde, es handele sich um Abfälle zur Beseitigung, weil eine
Verwertung nicht begonnen, sondern lediglich sortiert worden sei. Unter Abfällen zur
Beseitigung sind gem. § 3 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG Abfälle zu verstehen, die nicht verwertet
werden. Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich nicht, dass Abfall zur
Beseitigung schon dann vorliegt, wenn mit einer Verwertung noch nicht begonnen worden
ist. Darüber hinaus ist eine solche Auslegung auch nicht mit § 4 Abs. 1 KrW-/AbfG in
Einklang zu bringen. Nach dieser Bestimmung sind Abfälle in erster Linie zu vermeiden, in
zweiter Linie stofflich zu verwerten und (erst) in dritter Linie zu beseitigen. Jedenfalls dieser
Vermeidungs- bzw. Entsorgungsreihenfolge widerspricht nämlich die Annahme, bei der
Kategorie der Abfälle zur Beseitigung handele es sich um eine Auffangkategorie für
sämtliche Abfälle, bei denen mit einer Verwertung (noch) nicht konkret begonnen worden
ist (BVerwG NVwZ 2000, 1178, 1179).
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Andererseits würde es einer umweltverträglichen Lösung der Abgrenzung Abfälle zur
Beseitigung/Abfälle zur Verwertung nicht gerecht werden, wenn Abfällen auch in den
Fällen die Eigenschaft "zur Verwertung" zugebilligt würde, in denen der Abfallbesitzer eine
Verwertung erst zu irgendeinem noch fernen Zeitpunkt in Erwägung zieht. "Abfall zur
Verwertung" setzt daher voraus, dass der Abfallbesitzer zu einer zeitnahen, alsbaldigen
Verwertung in der Lage ist (vgl. OVG Münster NVwZ 1999, 1246; BayObLG DÖV 1998, 693
= NVwZ 1999, 570 = NUR 1998, 446). Dazu reicht es aus, dass der Abfallbesitzer zum
Beispiel das Abfallgemisch einer privaten Entsorgungsfirma überlässt, damit diese es
(zeitnah) sortiert und die entstehenden Fraktionen (zeitnah) an Dritte zur stofflichen
Verwertung weitergibt (vgl. OVG Münster a.a.O.).
Danach durfte hier das Amtsgericht das Vorliegen von "Abfällen zur Verwertung" nicht
deshalb verneinen, weil die E. Deponie Gesellschaft mbH I. das ihr von der Betroffenen
überlassene Abfallgemisch zunächst lediglich sortierte. Wie das Amtsgericht festgestellt
hat, sortiert dieses Unternehmen die angelieferten "Stoffe", um diese dann "an andere
Bearbeiter der Materialien" weiterzuliefern. Die Feststellungen des Amtsgerichts hätten
sich vielmehr auch darüber verhalten müssen, wie das von der Betroffenen beauftragte
Unternehmen mit den durch das Sortieren entstandenen Fraktionen verfahren ist (vgl. VG
Koblenz, Beschluss vom 13.2.2004 - 7 L 3584/03. KO; vgl. auch OVG Münster a.a.O.),
gegebenenfalls in welchem Umfange diese Fraktionen der (eigentlichen) Verwertung
zugeführt worden sind und ob, falls dies nicht der Fall war, der bei der Betroffenen für die
Weitergabe von Abfällen der vorliegenden Art Verantwortliche im Zeitpunkt der Weitergabe
davon hätte Kenntnis haben können.
Das Fehlen derartiger Feststellungen begründet die materiell-rechtliche Unvollständigkeit
der Urteilsgründe.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass im Falle einer (objektiven)
Zuwiderhandlung gegen den Anschluss- und Benutzungszwang nähere Feststellungen zur
Verantwortlichkeit des Geschäftsführers der Betroffenen zu treffen sind. Sollte dieser ihn
treffende Pflichten delegiert haben, wird der Gesichtspunkt einer etwaigen Verletzung von
Aufklärungspflichten (§ 130 OWiG) zu erörtern sein.
Für die beantragte Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts besteht
kein Anlass.