Urteil des OLG Köln vom 06.11.1998

OLG Köln (kläger, zeuge, zpo, partner, feststellungsklage, 1995, behauptung, einspruch, belgien, schaden)

Oberlandesgericht Köln, 20 U 73/98 -
Datum:
06.11.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 73/98 -
Vorinstanz:
Landgericht Köln, - 4 O 384/96
Tenor:
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landge-richts Köln vom
11.02.1998 -4 O 384/96- wird zurück-gewiesen.
Auf die Anschlußberufung des Beklagten wird das vor-bezeichnete
Urteil teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefaßt:
Das klageabweisende Teilversäumnisurteil der Kammer vom
02.07.1997 wird aufrechterhalten.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 2.057,47
DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.01.1997 zu zahlen. Die
weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 I ZPO abgesehen.)
1
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
2
Die Berufung des Klägers gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des
Landgerichts Köln ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg. Auf die zulässige
unselbständige Anschlußberufung des Beklagten hin ist das erstinstanzliche Urteil
teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
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1.
4
Gegenstand der Berufung des Klägers sind nur etwaige Schadensersatzansprüche
gegen den Beklagten in dessen Eigenschaft als Steuerberater betr. die
Einkommenssteuerveranlagung für 1991.
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a)
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Die Feststellungsklage ist zulässig. Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO
besteht, weil es immerhin möglich ist, daß durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des
Beklagten ein Vermögensschaden entstanden ist. Vorrangig greift auch nicht der
Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage. Die Feststellungsklage ist jedenfalls zum
Zeitpunkt ihrer Erhebung, der für die Zulässigkeitsbeurteilung maßgeblich ist (vergl.
Thomas-Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 256 Rdnr. 20), schon deshalb zulässig gewesen, weil
zu diesem Zeitpunkt noch das Verfahren vor der belgischen Finanzbehörde anhängig
war, das erst durch den Bescheid vom 22.04.1997 seinen bisherigen Abschluß
gefunden hat.
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b)
8
Die Feststellungsklage betr. die Einkommenssteuerfestsetzung für 1991 ist
unbegründet.
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Für die Begründetheit einer Feststellungsklage ist die gewisse Wahrscheinlichkeit eines
Schadenseintritts Voraussetzung (vergl. BGH, NJW-RR 1991, 917, 918; BGH, LM Nr. 12
zu § 638 BGB). Hieran fehlt es. Soweit der Kläger einen Schadenseintritt substantiiert
dargetan hat, ist er für die Behauptung einer entsprechenden schadensursächlich
gewordenen schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten beweisfällig geblieben.
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ba)
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Unsubstantiiert ist das Vorbringen des Klägers, soweit er geltend macht, der Beklagte
sei dafür verantwortlich, daß in Belgien eine zu hohe Einkommenssteuerschuld
festgesetzt worden sei.
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Ungeachtet der Ausführungen auf Bl. 24 des angefochtenen Urteils und der
eingehenden Darlegung in der Berufungserwiderung (Bl. 242 ff GA) hat der Kläger nach
wie vor nicht substantiiert vorgetragen, welche Abzugsposten konkret mit Rücksicht auf
bestimmte belgische Steuerbestimmungen mit Erfolg hätten zusätzlich in Abzug
gebracht werden können, wenn der Beklagte über die Einschaltung des Steuerbüros S.
in E. hinaus, das für den Kläger gegenüber dem belgischen Fiskus tätig geworden ist,
weitere Aktivitäten entfaltet hätte. Der angebliche Schaden, der in der
Zuhochveranlagung bestehen und der sich laut Bl. 7 der Berufungsbegründung (Bl. 222
GA) auf 213.653 BRF belaufen soll, ist nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar. Das
Schreiben der Rechtsanwälte M. und Partner vom 06.08.1996 (Bl. 19 ff AH) ist aus sich
heraus nicht verständlich und schriftsätzlich nicht aufbereitet. Nur auf Bl. 3 des
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Schriftsatzes vom 24.09.1998 (Bl. 266 GA) geht der Kläger auf einen einzelnen Punkt
ein, die angeblich in Belgien arbeitnehmerfreundlicheren Abschreibungsmöglichkeit
betr. ein für Berufsfahrten genutztes Kfz. Zum einen ist auch hier wiederum nicht
vorgetragen, aus welcher konkreten belgischen Steuervorschrift sich die im Vergleich zu
Deutschland verbesserte Abschreibungsmöglichkeit ergeben soll. Zum anderen hat der
Kläger persönlich im Termin richtiggestellt, daß entgegen der Behauptung im
vorgenannten Schriftsatz doch oft Fahrgemeinschaften bestanden haben und zudem
von Seiten des Arbeitgebers Auslösebeträge zum Ausgleich für die
Fahrtkostenmehraufwendungen gezahlt worden sind.
Einer näheren Aufschlüsselung hinsichtlich der sog. Werbungskosten -um eine
Terminologie des deutschen Einkommenssteuerrechts zu verwenden- hätte es auch
deshalb bedurft, weil z.Tl. bereits Werbungskosten von der belgischen Finanzbehörde
steuermindernd in Ansatz gebracht worden sind. Hierbei handelt es sich ausweislich
des Steuerbescheides vom 16./17.12.1993 um einen Betrag in Höhe von 86.206 BRF
für "Beroepskosten" (s. Bl. 56 AH).
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Der Notwendigkeit eines substantiierten Vortrags zum belgischen Steuerrecht ist der
Kläger nicht wegen § 293 ZPO enthoben. Diese Vorschrift, die auf eine Amtsermittlung
ausländischen Rechtes abstellt, setzt jedenfalls in den Fällen, in denen einer Partei ein
konkreter Vortrag zu ausländischem Recht zumutbar ist, voraus, daß der Inhalt
ausländischer Rechtsnormen substantiiert vorgetragen wird (vergl. die Nachweise aus
der Rspr. bei Zöller-Geimer, ZPO, 20. Aufl., § 293 Rdnr. 16). Die Zumutbarkeit für den
Kläger ist vorliegend ohne weiteres zu bejahen, da er in der steuerlichen Angelegenheit
ohnehin belgische Anwälte mandatiert hat.
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Mangels Darlegung einer objektiv fehlerhaften Steuerfestsetzung in Belgien für 1991
kann daher dahinstehen, inwieweit überhaupt eine Pflichtverletzung des Beklagten
angenommen werden kann.
16
bb)
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Ein Schaden könnte demnach allenfalls mit Rücksicht auf die Folgen der verspäteten
Zahlung d.h. insbesondere hinsichtlich der angefallenen Säumniszuschläge und
Vollstreckungskosten zu bejahen sein.
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Der Kläger ist jedoch beweisfällig für seine Behauptung geblieben, der Zeuge S., der
unstreitig Erfüllungsgehilfe des Beklagten ist (§ 278 BGB), habe ihn angewiesen, auf
den Steuerbescheid vom 16./17.12.1993 hin keinerlei Zahlungen zu leisten.
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Zu dieser Frage hat der Senat den Zeugen S. vernommen. Der Zeuge hat die
Beweisfrage nicht im Sinne der Darstellung des Klägers beantwortet. Mag der Zeuge
auch gewisse Erinnerungslücken gehabt haben -was angesichts des zwischenzeitlich
verstrichenen Zeitraums auch nicht verwunderlich ist- und mag die Aussage des
Zeugen auch unter dem Gesichtspunkt kritisch zu würdigen sein, daß er sich ggf.
Rückgriffsansprüchen des Beklagten ausgesetzt sieht, falls er den Kläger schuldhaft
falsch beraten hat, so kann aus alldem nicht geschlossen werden, daß eine Anweisung
des Zeugen an den Kläger, auf den Steuerbescheid zunächst nicht zu zahlen, als zur
Überzeugung des Gerichts feststehend anzusehen ist. Der Umstand, daß der Kläger
zunächst keinerlei Zahlungen erbracht hat, kann auch darauf beruhen, daß er
grundsätzlich zahlungsunwillig war. Hierfür könnte sprechen, daß er erst im
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Oktober/November 1995 eine Zahlung auf die belgische Steuerschuld für 1991 erbracht
hat, obgleich er -wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat-
bereits im Mai 1995 von den Rechtsanwälten M. und Partner dahingehend aufgeklärt
worden ist, zunächst einmal auf den Steuerbescheid vom 16./17.12.1993 hin zahlen zu
müssen.
Einer Einvernahme der auf Bl. 6 der Berufungsbegründung
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(Bl. 221 GA) unter 1.) - 4.) benannten Zeugen bedurfte es nicht. Diese Zeugen waren -
wie der Kläger auf Nachfrage des Senates klargestellt hat- bei der entscheidenden
Besprechung, die der Kläger mit dem Zeugen S. im Anschluß an den Erhalt des
Steuerbescheides vom 16./17.12.1993 geführt hat, nicht zugegen. Die Zeugen sollen
von dem Zeugen S. "entsprechende Hinweise" erhalten und sich später untereinander
zu diesem Punkt besprochen haben. Der Beweisantrag ist aus tatsächlichen Gründen
ohne Bedeutung. Eine Indiztatsache ist dann aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos,
wenn das Gericht auch für den Fall, daß sie erwiesen wäre, daraus keinen für das Urteil
relevanten Schluß ziehen würde (vergl. BGHR, § 244 III S. 2 StPO, Bedeutungslosigkeit
23, Bl. 2):
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Selbst wenn die als Zeugen benannten Arbeitskollegen des Klägers seine Behauptung
bestätigen würden, so wäre dies nur ein Indiz dafür, daß dem Kläger eine vergleichbare
Auskunft erteilt worden wäre. Der Senat würde bei Bestätigung des Indizes jedoch nicht
die Haupttatsache -die angebliche Anweisung des Zeugen S. an den Kläger, auf den
Bescheid vom 16./17.12.1993 hin keine Zahlungen zu leisten- als bewiesen ansehen.
Dagegen spricht vor allem, daß der Inhalt der Erklärungen des Zeugen S. gegegenüber
dem jeweiligen Mandanten des Beklagten maßgeblich mit von der ihm gestellten Frage,
dem jeweiligen Empfängerhorizont und den begleitenden Erklärungen des Zeugen S.
abhängig ist, also stark individuell geprägten Umständen, die keinen sicheren
Rückschluß darauf zulassen, im vorliegenden Fall werde es genauso gewesen sein.
Hinzu kommt, daß vorliegend die Schilderungen der Parteien über den angeblichen
Gesprächsinhalt nahe beieinander liegen und daher Einzelheiten der Wortwahl darüber
entscheiden, ob eine schuldhafte Falschberatung oder ein zutreffender Hinweis auf eine
zu prüfende Rechtslage anzunehmen ist.
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Ebenso unsicher wäre das Indiz zu behandeln, daß sich die Arbeitskollegen -ggf. unter
Einschluß des Klägers- untereinander über ihre Unterredungen mit dem Zeugen S.
unterhalten hätten. Denn insoweit kommt als weitere Unwägbarkeit der Umstand hinzu,
daß die Schilderung gegenüber dritten Personen nicht dem objektiven Erklärungsgehalt
der angeblichen Äußerungen des Zeugen S. entsprechen müssen, sei es, weil ein
Mißverständnis bei der Unterredung mit dem Zeugen S. aufgekommen sein mag oder
weil die Zeugen und der Kläger untereinander ihre Schilderungen der eigenen
Unterredung mit dem Zeugen S. in der (unbewußten) Erwartung gefärbt haben könnten,
eine bestimmte Darstellung entspreche der Mehrheitsmeinung, wie es gewesen sein
müßte.
24
bc)
25
Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten, daß dieser ihm die
durch die Mandatierung der belgischen Anwälte M. und Partner entstandenen Kosten
erstattet.
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Hierbei mag dahinstehen, inwieweit sich der Kläger aufgrund von schuldhaften
Pflichtverletzungen des Beklagten mit Recht veranlaßt sah, nunmehr die belgischen
Rechtsanwälte M. und Partner mit der Erledigung seiner steuerlichen Angelegenheiten
zu betrauen. Der Kläger hat jedenfalls nicht substantiiert dargetan, inwieweit ihm konkret
eine Doppelbelastung entstanden ist, da er nicht im einzelnen angibt, für welche
Tätigkeit die belgischen Anwälte ein Honorar erhalten haben. Daher ist nicht
nachvollziehbar, daß diese Kosten nicht angefallen wären, wenn der Beklagte selbst die
steuerlichen Angelegenheiten des Klägers bis zum Schluß abgewickelt hätte. Es ist
insbesondere nicht ersichtlich, daß der Gebührenanspruch des Beklagten, der ihm mit
der Widerklage rechtskräftig zugesprochen worden ist, Tätigkeiten des Beklagten betrifft,
die später von den Rechtsanwälten M. und Partner gegen Gebühr erneut erledigt
werden mußten.
27
2.
28
Die Anschlußberufung hat Erfolg.
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Streitgegenständlich ist nur die Frage, ob die Entstehung eines Schadens zumindest
wahrscheinlich ist, der darauf zurückzuführen ist, daß der Zeuge S. gegen die
Einkommenssteuerveranlagung für das Jahr 1992 durch den belgischen Fiskus nicht
umgehend Rechtsmittel eingelegt hat. Nur insoweit ist der Beklagte erstinstanzlich
verurteilt worden, ohne daß der Kläger die teilweise Klageabweisung betr. das Jahr
1992 mit der Berufung angefochten hätte.
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Der Kläger hat nicht hinreichend substantiiert dargetan, daß ein konkreter Schaden
aufgrund einer nicht umgehenden Einspruchseinlegung wahrscheinlich entstanden ist
oder entstehen wird.
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Ausgangspunkt ist, daß der Einspruch, der schließlich seitens der vom Kläger selbst
mandatierten belgischen Rechtsanwälte gegen den Steuerbescheid vom 05.01.1995
eingelegt worden ist, unstreitig nicht verspätet war. Der Einspruch hatte nicht wegen
Verfristung keinen Erfolg, sondern nur deshalb, weil die belgische Seite sich auf den -
unstreitig rechtsirrigen- Standpunkt stellte, daß auch für 1992 Belgien gegenüber dem
Kläger ein Recht zustehe, Einkommenssteuer zu erheben.
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Ausgangspunkt muß ferner sein, daß der Zeuge S. unstreitig rechtzeitig die belgische
Seite auf den maßgeblichen Gesichtspunkt der sog. 183-Tage-Klausel des Deutsch-
Belgischen-Doppelbesteuerungsabkommens hingewiesen hat (s. Anlage B 7, Bl. 41
AH). Dies geschah bereits durch die Formulierung der vom 14.10.1994 datierenden
Antwort des Klägers auf das Schreiben der belgischen Finanzbehörde vom 07.10.1994,
sich zu dem im Jahre 1992 erzielten Einkommen zu erklären.
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Da der Kläger auch nach Beratung von Seiten der belgischen Rechtsanwälte, die er
selbst mandatiert hatte, nicht bereit war, auf die belgische Steuerfestsetzung für 1992
etwas zu zahlen, ist nicht ersichtlich, welcher Schaden dadurch bedingt sein soll, daß
der Zeuge S. nicht sogleich nach Information über den Erlaß des Steuerbescheides vom
05.01.1995 hiergegen Einspruch eingelegt hat.
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Zudem weist der Beklagte zu Recht darauf hin, daß der Kläger nicht substantiiert
vorgetragen hat, daß Säumniszuschläge nach belgischem Recht dann nicht anfallen,
wenn Einspruch eingelegt wird. Dies wäre jedoch Voraussetzung für die Annahme
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eines etwaigen Schadens, der dem Kläger daraus entstanden sein könnte, daß der
Zeuge S. nicht umgehehend Einspruch gegen den belgischen Steuerbescheid vom
05.01.1995 eingelegt hat.
Angesichts des zuvor Gesagten kann offen bleiben, ob die in der Anschlußberufung
wiederholte Behauptung des Beklagten zutrifft, er bzw. der Zeuge S. sei vom Kläger
ohnehin nicht mit der Einlegung des Einspruchs gegen den Steuerbescheid betr. 1992
beauftragt gewesen.
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3.
37
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 I ZPO.
38
4.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 17.500,- DM
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Die Streitwertfestsetzung knüpft an die Ausführungen auf
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Bl. 27 f des angefochtenen Urteils an: Die Feststellungsklage ist insgesamt mit 20.000,-
DM zu bewerten. Wegen des Umstandes, daß nach dem Vorbringen des Klägers
Schäden in unterschiedlicher Höhe drohen, hat die Kammer mit Recht den
Feststellungsantrag betr. das Einkommenssteuerjahr 1991 mit 75 % von
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20.000,- DM bewertet = 15.000,- DM und den Feststellungsantrag betr. das
Einkommenssteuerjahr 1992 mit 25 % = 5.000,- DM. Demzufolge ist der Streitwert für die
Berufung des Klägers auf 15.000,- DM festzusetzen, denn mit der Berufung verfolgt der
Kläger in vollem Umfang seinen erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch betr. die
Einkommenssteuerveranlagung für 1991 weiter, der im angefochtenen Urteil insgesamt
abgewiesen worden ist.
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Die Streitwertfestsetzung für die Anschlußberufung auf
45
2.500,- DM beruht darauf, daß die Kammer den Feststellungsantrag betr. die
Einkommenssteuerveranlagung für 1992 nur teilweise zugesprochen hat -was der
Kläger in der Berufung nicht angreift- und die "zuerkannten" Schäden für 1992 etwa die
Hälfte der für 1992 geltend gemachten Schäden ausmachen (s. wiederum Bl. 21 f des
Urteils).
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Die Beschwer des Klägers übersteigt nicht 60.000,- DM.
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