Urteil des OLG Köln vom 17.05.2001

OLG Köln: ordre public, abkommen, vorbehaltsklausel, unterhalt, rahm, rentenanspruch, beurkundung, rechtswahl, kollisionsnorm, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 21 UF 35/01
17.05.2001
Oberlandesgericht Köln
21. Zivilsenat
Beschluss
21 UF 35/01
Amtsgericht Köln, 306 F 396/2000
Die befristete Beschwerde der Antragstellerin vom 11.02.2001 gegen den
Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 24.01.2001 -
306 F 396/2000 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin
auferlegt.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen
G r ü n d e :
I.
Die Ehe der Parteien, die beide die iranische Staatsangehörigkeit besitzen, wurde durch
Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10.11.1999 - 306 F 167/99 - in Anwendung iranischen
Rechts rechtskräftig geschieden. Im vorliegenden Verfahren beantragt die Antragstellerin
die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Diesen Antrag hat das Amtsgericht durch
den angefochtenen Beschluß, auf den wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird,
zurückgewiesen mit der Begründung, daß die Möglichkeit der Durchführung des
Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB durch Art. 8 Abs.3 des deutsch-
iranischen Niederlassungsabkommens vom 17.02.1929 verdrängt werde.
Dagegen richtet sich das Rechtsmittel der Antragstellerin, die ihren Antrag weiterverfolgt.
Sie vertritt die Auffassung, daß Art. 8 Abs.3 des deutsch-iranischen
Niederlassungsabkommens der Durchführung des Versorgungsausgleiches nicht
entgegenstehe. Außerdem seien die Parteien ausweislich einer schriftlichen Vereinbarung
vom 15.07.1997 von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgegangen.
Der Antragsgegner verteidigt die Entscheidung des Amtsgerichts und führt aus, daß der
Versorgungsausgleich jedenfalls nach § 1587 c BGB wegen grober Unbilligkeit
auszuschließen sei.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien
gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akten des
Scheidungsverfahrens (AG Köln 301 F 167/99) ergänzend Bezug genommen.
II.
Das Rechtsmittel ist als befristete Beschwerde nach §§ 621 e, 516, 519 ZPO statthaft, die
form- und fristgerecht eingelegt und damit insgesamt zulässig, aber nicht begründet ist.
Zutreffend geht das Amtsgericht - und auch die Antragstellerin - davon aus, daß vorliegend
nur ein "regelwidriger" Versorgungsausgleich nach deutschem Recht gem. Art. 17 Abs.3
S.2 EGBGB auf Antrag eines Ehegatten in Betracht kommt, weil das gem. Art. 17 Abs. 1 in
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Verb. mit 14 Abs. Nr.1 EGBGB auf die Scheidung anzuwendende iranische Recht - dem
nach Art. 17 Abs. 3 S. 1 EGBGB auch der Versorgungsausgleich unterliegt - dieses
Rechtsinstitut nicht kennt.
Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, daß Art. 17 Abs.3 S.2 EGBGB durch Art. 8
Abs. 3 des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens verdrängt wird. Gründe, den
Versorgungsausgleich vom Geltungsbereich des Abkommens, das die Staatsangehörigen
der Vertragsstaaten in familienrechtlichen Angelegenheiten umfassend dem jeweiligen
Heimatrecht unterstellt, auszunehmen, sind nicht ersichtlich. Das Abkommen geht gem. Art.
3 Abs. 2 S. 1 EGBGB den Kollisionsregeln des EGBGB vor.
Zwar wird in der Rechtsprechung und Teilen des Schrifttums die Auffassung vertreten, daß
der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich zwischen in Deutschland lebenden Iranern
durchzuführen sei, weil Art. 17 Abs. 3 S.2 EGBGB als spezielle "ordre public" -
Vorbehaltsklausel im Sinne von Art. 8 Abs. 3 S.2 des deutsch-iranischen
Niederlassungsabkommens anzusehen sei.
( so OLG Oldenburg FamRZ 1995,1590 m.w.N.; zustimmend Palandt-Heldrich, 60.A., Art.17
EGBGB, Rz 21 und MK-Winkler von Mohrenfels, 3.A., Art. 17 EGBGB, Rz 202).
Der Senat folgt jedoch mit dem Amtsgericht der gegenteiligen Auffassung, die zutreffend
hervorhebt, daß die Vertragsbindung aus dem deutsch-iranischen Abkommen nicht
dadurch unterlaufen werden darf, daß die erwähnte Kollisionsnorm zu einer
Vorbehaltsklausel erklärt wird. Ein solches Gewicht kommt dem erst 1977 geschaffenen
und weltweit bisher wenig verbreiteten Versorgungsausgleich nicht zu.
(so Rahm-Künkel/Paetzold, Auslandsteil VIII Rz 873, 918; ferner Klattenhoff, FuR 2000,52
sowie Erman-Hohloch, 10. A., Art. 17 EGBGB, Rz 5 unter Hinweis auf Jayme, IPRax
1988,367)
Der Beschwerde kann auch die Vereinbarung der Parteien vom 15.07.1997 nicht zum
Erfolg verhelfen, in der es (unter anderem) heißt :
"Die weiteren Rechte wie z.B. Unterhalt, Rentenanspruch ... werden wir über unsere
Rechtsanwälte (nach deutschen Rechten) klären lassen".
Ob darin eine Rechtswahl gesehen werden kann, kann offenbleiben, weil sie mangels
notarieller Beurkundung jedenfalls nicht wirksam ist (vgl. Art. 14 Abs. 4 S. 1 EGBGB).
Die Beschwerde war nach allem mit der Kostenfolge aus § 13 a FGG zurückzuweisen.
Im Hinblick auf die höchstrichterlich bisher nicht geklärte Frage, ob das deutsch-iranische
Abkommen den Versorgungsausgleich unter iranischen Eheleuten ausschließt, hat der
Senat die weitere Beschwerde zugelassen (§ 621 e Abs. 2 S.1 ZPO )
Beschwerdewert : 1.000 DM ( § 17 a Nr.1 GKG ).