Urteil des OLG Köln vom 10.12.1998

OLG Köln (antrag, verfügung, zpo, anordnung, unterhaltsklage, beschwerde, wohnung, hauptsache, streitgegenstand, verfügungsverfahren)

Oberlandesgericht Köln, 14 WF 179/98
Datum:
10.12.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 WF 179/98
Vorinstanz:
Amtsgericht Brühl, 32 F 266/98
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des
Amtsgerichts Brühl vom 28.10.1998 (32 F 266/98) wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
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1.
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Die Antragstellerin, die nach ihrem Vorbringen getrennt innerhalb der gemeinsamen
Wohnung mit dem Antragsgegner lebt, hat mit Antrag vom 23.10.1998 den Erlaß einer
einstweiligen Verfügung beantragt, wonach der Antragsgegner verurteilt werden soll, als
Trennungsunterhalt 950,- DM monatlich ab 1.11.1998 an die Antragstellerin zu zahlen.
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Die dafür beantragte Prozeßkostenhilfe hat das Amtsgericht durch den angefochtenen
Beschluß versagt, da ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gem. § 644
ZPO i.d.F. ab 1.7.1998 schon ab Einreichung eines Prozeßkostenhilfegesuchs für eine
Klage in der Hauptsache gestellt werden könne, so daß der Antrag auf Erlaß einer
Einstweiligen Verfügung unzulässig sei.
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Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, ein Hauptsacheverfahren sei im
Streitfall nicht eingeleitet, für die Verweisung auf § 644 ZPO n.F. reiche aber nicht aus,
daß ein Unterhaltsverfahren in der Hauptsache nur möglich sei.
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Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Senat hat auf die
Entscheidung OLG Nürnberg v. 28.7.1998 (10 WF 2399/98) FamRZ 1998, Heft 22, Leits.
Umschlagseite II) hingewiesen. Die Antragstellerin hat daraufhin hilfsweise beantragt,
den Antrag in einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung umzudeuten und
dafür Prozeßkostenhilfe zu gewähren,
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II.
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Die gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache unbegründet.
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Das Amtsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß ein Rechtsschutzbedürfnis für
den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Unterhaltsverfügung nicht besteht, wenn ein
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einfacherer und billigerer Weg zur Verfügung steht. Aus § 644 ZPO i.d.F. ab 1.7. 1998
ergibt sich die Möglichkeit, ab der Einreichung eines Prozeßkostenhilfegesuchs für eine
Unterhaltsklage einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Unterhaltsanordnung zu
stellen. Mit der Möglichkeit, innerhalb dieses Verfahrens eine einstweilige
Unterhaltsregelung zu erlangen, ist gegenüber dem selbständigen Verfahren auf Erlaß
einer einstweiligen Verfügung ein einfacherer und billigerer Weg eröffnet (Strauß, KiUG
in der Praxis, FamRZ 1998, 992 (1002); Miesen, Kindesunterhaltsgesetz, FF 1998, 65
(73); Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, Eherecht, 3. Aufl. 1993 § 644 ZPO Rn.1,
2).
Im Streitfall ist indes ein solches Verfahren bisher nicht anhängig gemacht worden.
Gleichwohl ist nach Auffassung des Senats ein Rechtsschutzbedürfnis für ein
vorgeschaltetes isoliertes Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht zu
bejahen, da weder dargetan noch ersichtlich ist, warum nicht jedenfalls ein
Prozeßkostenhilfegesuch für die Durchführung einer Unterhaltsklage gestellt wird
(ebenso OLG Nürnberg FamRZ 1998, Heft 22, Umschlags. II) .
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Nach dem Vorbringen der Antragstellerin leben die Parteien in der ehelichen Wohnung
voneinander getrennt und der Antragsgegner verweigert jegliche Unterhaltszahlung.
Das Rechtsschutzziel, für die Deckung des Notbedarfs ab sofort zu sorgen, könnte bei
dieser Sachlage ohne weiteres durch die Einreichung eines Prozeßkostenhilfegesuchs
für eine Unterhaltsklage verbunden mit einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung erreicht werden. Auch bei noch nicht anhängiger Hauptsacheklage kann
dann, wenn deren Einreichung nichts im Wege steht, auf diesen Weg als einfacheren
und billigeren Weg verwiesen werden.
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Der im Beschwerderechtszug gestellte Hilfsantrag kann keinen Erfolg haben, so daß
dafür auch keine Prozeßkostenhilfe gewährt werden kann. Der Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Verfügung im selbständigen Verfügungsverfahren kann nicht in den
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung umgedeutet werden, denn eine
einstweilige Anordnung kann nicht isoliert ergehen, sondern nur im Rahmen eines Ehe-
oderUnterhaltsverfahrens. Das eingeleitete isolierte Verfahren auf Erlaß einer
einstweiligen Verfügung kann auch nicht in eine Unterhaltsklage umgedeutet werden,
da es sich um wesensverschiedene Verfahrensarten und Streitgegenstände handelt.
Streitgegenstand bei der Einstweiligen Verfügung ist nicht der Anspruch selbst, sondern
die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung bzw. - bei der Leistungsverfügung -
seiner einstweiligen Erfüllung, so daß Anträge in diesem Verfahren nicht zur
Rechtshängigkeit des Anspruchs selbst führen (vgl. nur Thomas/Putzo, 21. Aufl. (1998),
vor § 916 Rn. 2). Das ergibt sich auch aus § 926 ZPO. Es muß vielmehr eine
Unterhaltsklage bzw. ein Prozeßkostenhilfegesuch dafür neu eingereicht werden und in
diesem Verfahren kann der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt
werden.
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