Urteil des OLG Köln vom 09.06.1999

OLG Köln (gegenstand des verfahrens, negative feststellungsklage, verhältnis zu, zpo, zustimmung, antrag, duldungspflicht, vereinbarung, antragsteller, meinung)

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 46/99
Datum:
09.06.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 46/99
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 239/97
Schlagworte:
Entscheidungstext Feststellungsinteresse im WEG-Verfahren
Normen:
WEG § 43; ZPO § 256
Leitsätze:
Auch im WEG - Verfahren bedarf es zur Zulässigkeit eines
Feststellungsantrages der Darlegung eines Feststellungsinteresses.
Dieses fehlt, wenn die begehrte Feststellung( - der Verpflichtung zur
Duldung eines bestimmten Zustandes -) schon inzident in einer einen
Beseitigungsanspruch abweisenden Entscheidung getroffen wurde.
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller vom 22.2.1999
gegen den Beschluß der 29.Zivilkammer des Landgerichts Köln vom
8.2.1999 - 29 T 239/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen den Antragstellern zur Last.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für
das Verfahren der Rechtsbeschwerde beträgt 6.000,- DM.
Gründe
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Das gem. §§ 45, 22, 29 FGG zulässige Rechtsmittel, das sich gegen den Teil des
angegriffenen Beschlusses wendet, in dem der Antrag der Beschwerdeführer als
unzulässig verworfen worden ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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Die landgerichtliche Entscheidung hält im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung - nur
diese ist Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde - stand, §§ 27 FGG,
550 ZPO.
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Das Landgericht hat für den Feststellungsantrag der Antragsteller das
Rechtsschutzinteresse verneint, da es den Beseitigung verlangenden Gegenantrag als
unbegründet abgewiesen hat und damit nach seiner Meinung inzident die Frage der
Duldungspflicht mitentschieden worden ist.
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Diese Ausführungen sind in ihren wesentlichen Erwägungen nicht
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zu beanstanden. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß sich im
vorliegenden Fall die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses entsprechend den
Regelungen der ZPO beurteilt, da es sich hier um ein sog. echtes Streitverfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt. In diesen Verfahren, zu denen auch Streitigkeiten
nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG gehören, hat der Antragsteller sein Rechtsschutzinteresse
darzulegen (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., Vorb. vor §§ 8 ff, Rz. 4; § 12
Rz. 196 ).
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Im vorliegenden Fall fehlt ein solches Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung einer
Duldungspflicht hinsichtlich der Satellitenanlage, nachdem die Antragsgegner
ihrerseits einen Antrag auf Beseitigung der Anlage gestellt haben und dieser nicht
mehr ohne Zustimmung der Gegner zurückgenommen werden konnte. Im
Zivilverfahren, dessen Grundsätze hier entsprechend zur Anwendung kommen, entfällt
nämlich regelmäßig das Feststellungsinteresse für eine ( negative )
Feststellungsklage, wenn eine Leistungsklage mit entgegengesetztem Antrag erhoben
wird, die nicht mehr ohne Zustimmung des Gegners zurückgenommen werden kann, §
256 Abs. 1 ZPO (vgl. z.B. Thomas-Putzo, 21. Aufl., ZPO, 256, Rz. 19 ). In
entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 1 ZPO, die hier in einem echten
Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sachgerecht ist und der deshalb nach
überwiegender Meinung, der sich der Senat anschließt, keine Bedenken
entgegenstehen ( vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, aaO., vor §§ 8 ff, Rz. 12), kann
vorliegend dieser Antrag nach der Antragstellung im Termin nicht mehr einseitig
zurückgenommen werden. Das war hier nach der Antragstellung im Termin vom
4.12.1997 der Fall, als die Antragsgegner ihren Leistungsantrag nach Maßgabe der
Entscheidung des Senats vom 28.5.1997 umgestellt hatten. In der Entscheidung zum
Vorliegen eines Beseitigungsanspruchs mußte das erkennende Gericht - da es sich
um dieselbe Sachfrage handelt - zugleich inzident dazu Stellung, ob die
Antragsgegner die Satellitenanlage zu dulden haben.
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Dazu hat der Senat in seiner Entscheidung vom 28.5.1997 - 16 Wx 62/97 - bereits die
entscheidenden Gesichtspunkte dargelegt, indem er sinngemäß ausgeführt hat,
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daß nach der Beweisaufnahme in der Tatsacheninstanz, die diese fehlerfrei
gewürdigt habe, der Antragsgegner zugleich für seine Ehefrau gegenüber dem
Vertreter der Bauherrin seine Zustimmung zur Montage der Antennenanlage in dem
Spitzboden über seinem Wohnzimmer erklärt habe. Diese Zustimmung bedeute, daß
die Antragsgegner sich zur Fortführung des vorhandenen Zustandes im Verhältnis zu
dem Voreigentümer und den an dessen Stelle tretenden neuen
Wohnungseigentümer verpflichteten, deren Zustimmung zur Inanspruchnahme der
Antennenanlage jedenfalls stillschweigend erfolgt ist. Lediglich wegen der Frage
einer Kündigung dieser Vereinbarung aus wichtigem Grund, die nach Ansicht des
Senats den Antragsgegnern nicht verwehrt sein kann und die im damaligen
Verfahrensstadium noch nicht geklärt war, war die Sache zurückzuverweisen.
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Bereits aus diesen Ausführungen ergibt sich die grundsätzliche Duldungspflicht der
Antragsgegner, die allenfalls wegen einer gerechtfertigten außerordentlichen
Kündigung entfallen könnte. Daß dies nicht der Fall ist, hat nunmehr das Landgericht
nach durchgeführter Beweisaufnahme bestandskräftig festgestellt.
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Diese Vereinbarung wirkt im übrigen - anders als das Landgericht meint - auch
gegenüber einem Rechtsnachfolger der Antragsgegner, sofern dieser von dem Einbau
Kenntnis hat. Dies entspricht einhelliger Rechsprechung (vgl. beispielsweise Senat
vom 6.2.1998 - 16 Wx 333/97 in NZM 98, 872; BayObLG, NJW-RR 98,947, NJW-RR
93, 1165; OLG Hamm, NJW-RR 96,971). Gleichwohl folgt - entgegen der Meinung der
Rechtsbeschwerde - aus dieser materiellen Rechtslage nicht, daß für die aus dieser
Vereinbarung Vorteile ziehenden Wohnungseigentümer zugleich - ohne weitere
Anforderungen - ein Rechtsschutzbedürfnis für eine dahingehende Feststellungsklage
gegeben ist. Dieses beurteilt sich vielmehr ausschließlich nach den hier zur
Anwendung kommenden zivilprozessualen Regelungen und setzt - wie aufgezeigt -
ein besonderes prozessuales Interesse voraus, das hier fehlt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Eine Erstattung außergerichtlicher
Kosten in Abweichung vom Regelfall war nicht angebracht.
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Die Entscheidung über den Geschäftswert folgt aus § 48 WEG.
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