Urteil des OLG Köln vom 30.10.2009

OLG Köln (berichterstattung, abweisung der klage, sendung, umfang, beitrag, gegenstand, umstände, verbreitung, verwendung, wiedergabe)

Oberlandesgericht Köln, 6 U 100/09
Datum:
30.10.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 100/09
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 811/08
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Mai 2009 verkündete
Grundurteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 811/08 -
abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstre-
ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des
Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
1
I.
2
Die Parteien sind private Fernsehsendeunternehmen. Am 23.01.2008 strahlte die
Klägerin eine Aufzeichnung von Vorgängen während der Kandidatenauswahl zu einer
neuen Staffel ihrer Sendereihe "E" – einer sogenannten Casting-Show – aus; gezeigt
wurde insbesondere der Zusammenbruch eines 17jährigen Kandidaten nach der
Bewertung seines Auftritts durch den Jury-Sprecher E C. Ausschnitte der Sendung
verwendete die Beklagte für einen Beitrag, den sie am 24. und 25.01. 2008 mehrfach in
ihren Sendungen "N" und "G" ausstrahlte. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihres
exklusiven Senderechts. Sie nimmt die Beklagte, die sich am 25.01.2008 ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht verpflichtete, weitere Ausstrahlungen des Beitrags zu
unterlassen, auf Schadensersatz in Höhe eines fiktiven Lizenzentgelts in Anspruch. Die
3
Beklagte meint, die Verwendung des Sendematerials der Klägerin in ihrem Beitrag sei
durch das Recht zur Berichterstattung über Tagesereignisse und das Zitatrecht gedeckt.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit ihrer
Berufung erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin verteidigt die
angefochtene Entscheidung.
II.
4
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Ein Schadensersatzanspruch aus § 97
Abs. 1 S. 1 UrhG in der bis zum 31.08.2008 geltenden Fassung dieser Vorschrift, der
allein in Betracht kommt, steht der Klägerin gegen die Beklagte nach dem unstreitigen
Sachverhalt nicht zu.
5
Wie vom Landgericht im Ausgangspunkt zu Recht angenommen, griff die Beklagte in
das ausschließliche Verbreitungsrecht der Klägerin aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG ein, als
sie deren Sendematerial in einen redaktionellen Beitrag einbezog und am 24. und
25.01.2008 mehrfach in ihren Magazinsendungen ausstrahlte. Wegen der Schranken
ihres Schutzrechts aus § 87 Abs. 4 UrhG in Verbindung mit §§ 50 und 51 UrhG hat die
Klägerin den Eingriff aber hinzunehmen.
6
1. Nach der Schrankenregelung des § 50 UrhG ist zur Berichterstattung über
Tagesereignisse die Verbreitung von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse
wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Der
Sendebeitrag der Beklagten stellt einen nach dieser Vorschrift privilegierten aktuellen
Bericht dar und überschreitet in seiner konkreten Ausgestaltung nicht die Grenzen einer
zulässigen Verwendung der Fremdleistung.
7
a) Tagesereignis ist jedes aktuelle Geschehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse
ist, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um politisch oder kulturell bedeutsame
oder eher banale Vorgänge handelt oder ob im Wesentlichen nur die Neugier und das
Klatschbedürfnis des Publikums angesprochen werden; aktuell ist es, solange ein
Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden
wird (BGH, WRP 2002, 1302 = GRUR 2002, 1050 [1051] – Zeitungsbericht als
Tagesereignis; BGHZ 175, 135 = WRP 2008, 1121 = GRUR 2008, 693 [Rn. 48] – TV-
Total; Senat, GRUR-RR 2005, 105 f. – Elektronischer Fernsehprogrammführer).
8
Wie dem Senat bekannt und zwischen den Parteien unstreitig ist, stößt die Casting-
Show der Klägerin auf großes Publikumsinteresse. Schon nach früheren Sendungen
war es zu öffentlichen Diskussionen über die vielfach für unangemessen und
menschenverachtend gehaltenen Äußerungen des Jury-Mitglieds E C gekommen. Der
Zusammenbruch eines Kandidaten vor laufenden Kameras im Zusammenhang mit
Äußerungen Cs während der Vorauswahl zu einer neuen Sendestaffel stellt sich vor
diesem Hintergrund als ein die Öffentlichkeit bewegendes Ereignis dar, das seiner
Qualität nach Gegenstand aktueller Berichterstattung sein konnte (vgl. zur Abgrenzung
unter diesem Aspekt BGHZ 175, 135 = WRP 2008, 1121 = GRUR 2008, 693 [Rn. 46 ff.]
– TV-Total).
9
Die Aktualität ergab sich im konkreten Fall aus dem Umstand, dass die Klägerin ihre
Aufzeichnung des Vorfalls am 23.01.2008 ausgestrahlt hatte. Die Sendungen der
Beklagten am 24. und 25.01.2008 standen damit ersichtlich in engem zeitlichen
Zusammenhang. Obwohl das tatsächliche Geschehen selbst zu diesem Zeitpunkt
10
bereits geraume Zeit zurücklag, wurde es aus Sicht des Publikums an den Tagen nach
Ausstrahlung der Aufzeichnung durch die Klägerin noch als aktuelles Ereignis
empfunden, wie auch die unstreitige Berichterstattung in anderen Medien belegt.
b) § 50 UrhG privilegiert die journalistische Wiedergabe eines Werks, soweit es im
Zusammenhang mit dem aktuellen Ereignis in Erscheinung tritt, über das berichtet wird.
Die Rechtfertigung für den Ausschluss des Urhebers von den mit der Berichterstattung
erzielten Einnahmen entfällt, wenn das Werk selbst den eigentlichen Gegenstand des
Berichts bildet; das bedeutet aber nicht, dass es nur unselbständig oder bruchstückhaft
im Hintergrund eines anderen Geschehens wiedergegeben werden darf (BGHZ 85, 1 =
GRUR 1983, 25 [26 f.] – Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I; BGH,
GRUR 1983, 28 [29] – Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II; vgl. zur
Entstehungsgeschichte der Regelung Bappert, GRUR 1963, 16), solange nicht die
Wiedergabe des Werks in der Wahrnehmung des Publikums die aktuelle
Berichterstattung verdrängt (vgl. zur 40-minütigen Hörfunk-Übertragung der bei einem
Festakt aufgeführten Musikstücke OLG Frankfurt am Main, GRUR 1985, 380 [382] –
Operneröffnung).
11
Im Streitfall bezieht sich der – den Parteien bekannte und den Mitgliedern des Senats
auf Video-DVD (Anlage K 1 in Hülle Bl. 10 d.A.) zur Kenntnis gebrachte –
Fernsehbeitrag der Beklagten nicht auf die am 23.01.2008 ausgestrahlte Sendung der
Klägerin als solche. Wie aus der Ankündigung durch die Moderatoren der jeweiligen
Nsendung und dem Beitrag selbst hervorgeht, ist wesentlicher Gegenstand des Berichts
vielmehr das Verhalten des Jury-Mitglieds C während der Kandidatenauswahl im
Vorfeld der Casting-Show und die Reaktion des betroffenen Kandidaten. Dabei dienen
die Ausschnitte aus der Sendung der Beklagten lediglich als Beleg und
Anschauungsmaterial für ihre Berichterstattung über den Vorgang selbst. Wegen der
Besonderheiten des Sendeformats, bei dem fernsehunerfahrenen Kandidaten
Gelegenheit zu einem Fernsehauftritt gegeben wird, mag die Abgrenzung zwischen
Tagesereignis (dem mit der Sendung publik gewordenen Vorfall) und geschützter
Leistung (der Sendung selbst) hier weniger klar zu treffen sein als die zwischen einer
Ausstellungseröffnung, über die berichtet, und einem Exponat, das zur Illustration des
Berichts abgebildet wird (vgl. dazu BGHZ 85, 1 = GRUR 1983, 25 –
Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I). Unmöglich ist sie aber nicht. Es
liegt hier nicht grundsätzlich anders als beim Aufgreifen des Themas eines bebilderten
Zeitungsartikels durch ein NachrichtenN, das für seinen eigenen Druckbeitrag
Schlagzeile und Lichtbild des Artikels zur Veranschaulichung verwendet (vgl. BGH,
WRP 2002, 1302 = GRUR 2002, 1050 – Zeitungsbericht als Tagesereignis).
12
c) Bei Abwägung aller maßgeblichen Umstände des Streitfalls hat die Beklagte fremdes
Sendematerial nur in einem Umfang verbreitet, der durch den Zweck ihrer
Berichterstattung geboten war.
13
§ 50 UrhG erleichtert die anschauliche Berichterstattung über aktuelle Ereignisse in
Fällen, in denen Journalisten oder ihren Auftraggebern die rechtzeitige Einholung der
Zustimmung des Rechteinhabers noch vor der Sendung des Berichts nicht möglich oder
zumutbar ist (BGHZ 175, 135 [Rn. 49] = WRP 2008, 1121 = GRUR 2008, 693 – TV-
Total). Wie alle auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhenden
Schrankenbestimmungen ist die der Meinungs- und Pressefreiheit sowie dem
Informationsinteresse der Öffentlichkeit dienende Regelung grundsätzlich eng
auszulegen, weil sie das Ergebnis einer schon vom Gesetzgeber vorgenommenen
14
Abwägung zweier verfassungsrechtlicher Positionen darstellt (BGH, WRP 2002, 1302 =
GRUR 2002, 1050 [1051] – Zeitungsbericht als Tagesereignis). Das schließt nicht aus,
dass im Einzelfall die am Wortlaut orientierte engere Auslegung einer großzügigeren,
der Grundrechtsposition des Verwerters Rechnung tragenden Interpretation weichen
muss (BVerfG, NJW 2001, 598 [599] = GRUR 2001, 149 – Germania 3; BGH, GRUR
2002, 605 [606] – Verhüllter Reichstag). Wie schon das Landgericht im Ansatz
zutreffend angenommen hat, sind die Voraussetzungen einer zulässigen
Tagesberichterstattung nämlich ihrerseits im Lichte der Presse- und Rundfunkfreiheit zu
interpretieren, so dass ein höheres Interesse der Öffentlichkeit unter Umständen auch
eine umfangreichere Nutzung des im wirtschaftlichen Interesse des Rechteinhabers
geschützten Sendematerials rechtfertigen kann.
Entgegen der Auffassung der Berufung kommt der Berichterstattungsfreiheit dabei kein
Vorrang in dem Sinne zu, dass die Gerichte bei der Abwägung aller maßgeblichen
Umstände einen journalistischer Beurteilungsspielraum zu respektieren und sich in
Bezug auf den verwendeten Umfang der geschützten Fremdleistungen auf eine bloße
Willkürkontrolle zu beschränken hätten. Auch sind die (wirtschaftlich meist
bedeutenden) Interessen der Inhaber verwandter Schutzrechte (wie der
Sendeunternehmen) im Rahmen der Abwägung nicht von vornherein schwächer zu
gewichten als diejenigen einzelner Urheber.
15
Jedoch vermag der Senat in Ansehung des konkreten, am 24.01.2008 in der
abendlichen "N"-Sendung und am 25.01.2008 noch dreimal im "G" der Beklagten
ausgestrahlten Fernsehbeitrags keine übertriebene oder unangemessene, weniger
durch den Zweck der Berichterstattung als durch den Wunsch nach Partizipation am
kommerziellen Erfolg des anderen Sendeunternehmens erklärbare Übernahme fremden
Sendematerials zu erkennen. Dieses dient im Rahmen der Rundfunkfreiheit der
Beklagten vielmehr durchweg der Veranschaulichung des berichteten Vorfalls und
bildet die Grundlage für die in dem Beitrag geübte Kritik an der Art der Äußerungen des
Jury-Mitglieds C und ihren Folgen.
16
Für den zulässigen Umfang der Verbreitung fremder Werke und Leistungen in der
Tagesberichterstattung lassen sich keine generellen zeitlichen oder prozentualen
Grenzen aufstellen. Während im einen Fall die Übernahme ganzer Werke in eine
aktuelle Reportage über ein damit in engem Zusammenhang stehendes Ereignis wegen
ihrer Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung notwendig und zulässig sein kann,
können im anderen Fall schon kurze Sequenzen einer fremden Sendung ohne
erkennbare inhaltliche Relevanz für den Gegenstand der Berichterstattung für die
Annahme eines unzulässigen Eingriffs in das Verbreitungsrecht des fremden
Sendeunternehmens genügen. Im Streitfall stellt sich der im Verhältnis zur Länge des
Gesamtbeitrags sicherlich nicht unerhebliche Umfang des fremden Sendematerials – in
den etwa dreieinhalbminütigen redaktionellen Beitrag wurden insgesamt etwa
zweiminütige Abschnitte aus der Klägersendung übernommen – unter Berücksichtigung
des behandelten Themas und der durch das Medium bedingten Flüchtigkeit der
Wahrnehmung noch als sachgerecht und zweckdienlich dar.
17
Zu berücksichtigen ist nämlich einerseits, dass es sich bei dem redaktionellen Beitrag
der Beklagten um einen Fernsehbericht über einen Vorfall handelt, der seinerseits
Gegenstand einer anderen Fernsehsendung war; in dieser Konstellation bildet die
Wiedergabe von Teilen der anderen Fernsehsendung eine naheliegende und adäquate
Art und Weise der Berichterstattung. Dabei beschränkt sich der Beitrag aber
18
andererseits nicht auf die bloße Wiederholung der fremden Sendung oder großer Teile
davon. In der Redaktion der Beklagten sind die übernommenen Sendeteile vielmehr
entsprechend der Aussageabsicht des Beitrags neu geschnitten und angeordnet
worden. Die ausgewählten Szenen werden abwechselnd mit kurzen Stellungnahmen
des betroffenen Kandidaten, seines Vaters und eines Medienpsychologen gezeigt und
in Beziehung gesetzt sowie in weitem Umfang auch selbst durch die Stimme einer
unsichtbaren Kommentatorin aus dem "Off" unterlegt. Auf diese Weise werden die
Abschnitte der Klägersendung in einen neuen Zusammenhang und in den Dienst der
eigenen kritischen Berichterstattung gestellt. Soweit Szenen aus der Sendung der
Klägerin gezeigt und zum Teil auch wiederholt werden, handelt es sich aus der Sicht
eines unbefangenen Zuschauers um keine bloße Häufung spektakulärer Momente,
sondern um die angemessene Form eines meinungsbildenden Beitrags. Die Auswahl
der Szenen erscheint nach Art und Umfang gut geeignet, zunächst die Aufmerksamkeit
des Zuschauers zu wecken und ihm sodann in konzentrierter Form – unter Betonung
einzelner Aspekte des Geschehens, aber ohne überflüssige Wiederholungen – die
Vorgänge bis zum Zusammenbruch des Kandidaten aus dessen Sicht deutlich zu
machen.
2. Unabhängig von der Privilegierung des Beklagtenbeitrags als aktuelle
Berichterstattung über einen von der Sendung der Klägerin selbst zu unterscheidenden
Vorgang wäre die Verwendung fremden Sendematerials auch durch das Zitatrecht
gedeckt, das sich aus der entsprechenden Anwendung von § 51 Nr. 2 UrhG auf
Filmwerke und Laufbilder ergibt (BGHZ 175, 135 [Rn. 40] = WRP 2008, 1121 = GRUR
2008, 693 – TV-Total).
19
Die Ausschnitte aus der am 23.02.2008 publizierten Sendung der Klägerin wurden von
der Beklagten in ihrem kritischen Bericht als Belegstellen – mit deutlicher
Quellenangabe – angeführt. Die Zulässigkeit der Vervielfältigung, Verbreitung und
öffentlichen Wiedergabe des fremden Sendematerials hängt davon ab, ob sie in einem
durch den Zitatzweck gebotenen Umfang erfolgte. Diese Frage ist zu bejahen; zur
Begründung kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden, denn soweit
sich der Umfang der Verbreitung fremden Sendematerials unter Würdigung aller
Umstände im Rahmen eines aktuellen journalistischen Beitrags als zulässig darstellt
(oben zu Nr. 1 lit. c), hält sich die Verwendung auch im Rahmen des Zitatzwecks.
20
3. Weil ein Schadensersatzanspruch somit dem Grunde nach ausscheidet, war die
Klage insgesamt abweisungsreif.
21
III.
22
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
23
Es bestand kein Anlass, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Das Urteil
beruht auf anerkannten Rechtsgrundsätzen und ihrer tatrichterlichen Anwendung auf die
Umstände des Streitfalles, so dass der Sache weder grundsätzliche Bedeutung
zukommt noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
durch den Bundesgerichtshof erfordert.
24