Urteil des OLG Köln vom 22.03.1994

OLG Köln (zpo, erklärung, höhe, miete, akten, beschwerde, partei, wirtschaft, ausdrücklich, ehescheidungsverfahren)

Oberlandesgericht Köln, 25 WF 42/94
Datum:
22.03.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 WF 42/94
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 314 F 137/91
Schlagworte:
Zuständigkeit Prozeßkostenhilfeentscheidung
Normen:
§ 120 ABS. 4 ZPO; § 124 NR. 2 ZPO; § 570 ZPO
Leitsätze:
Für die Entziehung der Prozeßkostenhilfe wegen unterbliebener
Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse ist auch
nach rechtskräftigem Verfahrensabschluß nicht die Justizverwaltung,
sondern das Gericht - Rechtspfleger - zuständig. Gegen seine
Entscheidung steht der beschwerten Partei die Durchgriffserinnerung zu
Gebote, wobei die Nachreichung der Erklärung im Erinnerungs-
/Beschwerdeverfahren zu beachten ist.
Tenor:
Auf die als Beschwerde geltende Erinnerung des Antragsgegners wird
der Beschluß der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht -
K. vom 13. Januar 1994 - 314 F 138/91 - ersatzlos aufgehoben.
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G r ü n d e
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Das Familiengericht hat dem Antragsgegner mit Beschluß vom 26.07.1991 für das
Ehescheidungsver-fahren und für die Scheidungsfolgesache der Durch-führung des
öffentlichrechtlichen Versorgungsaus-gleichs unter Beiordnung von Rechtsanwältin
C. in K. ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt.
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Mit Verbundurteil vom 14.12.1992 hat es die von den Parteien miteinander
geschlossene Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
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Der Scheidungsausspruch ist seit dem 14.12.1992 und die Entscheidung über die
vorbezeichnete Folgesache ist seit dem 06.02.1993 rechtskräftig.
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Mit Beschluß vom 13.01.1994 hat die Rechtspflegerin bei dem Familiengericht auf
der Grundlage des § 124 Nr. 2 ZPO die dem Antragsgegner bewilligte Prozeß-
kostenhilfe mit der Begründung aufgehoben, daß er trotz Aufforderung keine
Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben
habe.
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Gegen diesen Beschluß richtet sich die Erinnerung des Antragsgegners, die mit
Nichtabhilfevermerken der Rechtspflegerin und des Familiengerichts dem Senat zur
Entscheidung vorliegt.
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Die gemäß den §§ 20 Nr. 4 c, 11 RpflG an sich statthafte und auch im übrigen
zulässige, als Be-schwerde geltende Erinnerung hat auch in sachlicher Hinsicht
Erfolg: sie führt zur ersatzlosen Auf-hebung des mit ihr angefochtenen Beschlusses.
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Die Rechtspflegerin hat in ihrer Nichtabhilfe-entscheidung unter Hinweis auf die
Kommentarstelle von Zöller-Schneider, ZPO, 17. Aufl., § 124 Rz 10 ausgeführt, eine
Abänderung der angefochtenen Entscheidung - und damit Abhilfe aufgrund der
Erinnerung - sei nicht möglich, weil das Verfahren, für welches Prozeßkostenhilfe
bewilligt worden sei, rechtskräftig abgeschlossen sei.
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Dem kann nicht gefolgt werden.
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Zuständig für die Entziehungsentscheidungen bezüg-lich bewilligter
Prozeßkostenhilfe, deren im einzelne unterschiedliche Voraussetzungen in § 124 Nr.
1 - 4 ZPO enumerativ aufgeführt sind, ist aufgrund der Neufassung des Gesetzes - §
120 Abs. 4 ZPO - nicht die Justizverwaltung, sondern das Gericht. Dabei ist es völlig
gleichgültig, ob das Verfahren, für welches Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde, bereits
rechtskräftig abgeschlos-sen worden ist oder nicht (vgl. MK-ZPO-Wax, § 124 Rz 17;
Zöller-Philippi, ZPO, 18. Aufl., § 124 Rz 22).
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Nur vor diesem Hintergrund ist verständlich, daß der angefochtene Beschluß,
nachdem der Eheschei-dungsausspruch bereits in Rechtskraft erwachsen ist, von der
Rechtspflegerin als Institution des Gerichts und nicht von der Justizverwaltung
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erlassen worden ist. Dann aber ist es selbstver-ständlich, daß die beschwerte Partei
sich dagegen mit denjenigen Rechtsbehelfen wehren darf, die dem Bürger gegen die
Tätigkeit des Gerichts zu Gebote stehen - der Antragsgegner konnte also problemlos,
wie geschehen, Erinnerung einlegen, obschon das Ehescheidungsverfahren
rechtskräftig abgeschlossen ist.
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Die zulässige, aufgrund Nichtabhilfe durch die Rechtspflegerin und den
Familienrichter als Beschwerde geltende Erinnerung ist auch begründet. Denn der
Antragsgegner konnte die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen
Verhält-nisse, wie es geschehen ist, im Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahren
wirksam nachholen (vgl. OLG Frankfurt MDR 1992, 293; Zöller-Philippi a.a.O., § 124
Rz 10 c; Thomas-Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 124 Rz 3).
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Dabei war, worauf zur Vermeidung von Mißverständ-nissen hiermit ausdrücklich
hingewiesen wird, der Antragsgegner keineswegs gehalten, eine völlig neue
Erklärung über seine persönlichen und wirtschaft-lichen Verhältnisse zu den Akten
zu überreichen, weil er eine solche bereits vor der Bewilligung seines
Prozeßkostenhilfegesuches vorgelegt hatte. Verpflichtet war er nur, diejenigen
Angaben zu ma-chen und zu belegen, nach denen die Rechtspflegerin vor dem Erlaß
des angefochtenen Beschlusses gefragt hatte, nämlich Angaben über seine
derzeitigen Ein-kommensverhältnisse und die Höhe seiner Miete. Das hat der
Antragsgegner getan. Aus den von ihm zu den Akten überreichten Unterlagen ergibt
sich, daß er von September bis November 1993 über monatliche Nettoeinkünfte in
Höhe von 1.203,00 DM und im Dezember 1993 über solche in Höhe von 601,49 DM
verfügte, während er in den Monaten Januar bis einschließlich März 1994 ohne
Einkommen ist und ab April 1994 Einkünfte in bisheriger Größenord-nung erzielen
wird. Seine anteilige Miete beträgt 500,00 DM monatlich. Demgemäß bewendet es
bei ratenfreier Prozeßkostenhilfe, so daß der angefoch-tene Beschluß ersatzlos
aufzuheben war.
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