Urteil des OLG Köln vom 18.12.2001

OLG Köln: einstweilige verfügung, uran, mineralwasser, toleranz, probe, produkt, analyse, labor, ergänzung, verbreitung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 15 U 67/01
18.12.2001
Oberlandesgericht Köln
15. Zivilsenat
Urteil
15 U 67/01
Landgericht Köln, 28 O 482/00
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin wird
das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.2.2001 (28 O 482/00) wie folgt
abgeändert: Unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von
500.000,- DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis 6 Monaten, wird dem Beklagten
untersagt, in Bezug auf das Mineralwasser "S.-Sprudel" zu behaupten
und/oder zu verbreiten 1. das Produkt weise bei einer Toleranz von ± 15
einen Urangehalt von 0,112 mg/1 auf und/oder 2. die Uran 234-Aktivität
betrage bei einer Tole-ranz von 0,28 2,80 Becquerel pro Kilogramm
und/oder 3. die Uran 238-Aktivität betrage bei einer Toleranz von 0,18
1,50 Becquerel pro Kilogramm und/oder 4. das Aktivitätsverhältnis von
Uran 234 zu Uran 238 betrage bei einer Toleranz von 0,29 1,87 ohne
zugleich darauf hinzuweisen, - dass dies hinsichtlich der Werte zu 2.
(Uran 234-Aktivität), 3. (Uran 238-Aktivität) und 4. (Aktivitätsverhältnis von
Uran 234 zu Uran 238) das Ergebnis einer von ihm untersuchten "S.-
Sprudel"-Probe ist, - und dass bei zwei weiteren Proben ein Uran-Gehalt
von 69 ± 7 mg/l (bzw. 67,6 ± 3,5 mg/l) bzw. ein solcher von 109 ± 11 mg/l
(bzw. 107,8 ± 6,9 mg/l) gemessen wurde - und dass nach Angaben der
Klägerin eine deut-lich niedrigere Belastung des Produktes "S.-Sprudel"
mit Uran vorläge, als vom Beklagten ermittelt - und dass die Beklagte
zwischenzeitlich neue Filter zur Eisenabsenkung einsetzt, die auch zu
einer erheblichen Uranabsenkung führen. Die Berufung des Beklagten
gegen das Urteil wird zurückgewiesen. Von den Kosten des
Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 1/3, der Beklagte 2/3. Das Urteil
ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 5.600 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin bleibt
nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 2.800 DM abzuwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die
Sicherheitsleistung kann auch in Form einer Bankbürgschaft eines als
Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen inländischen Kreditinstituts
erbracht werden.
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T a t b e s t a n d :
Die Klägerin produziert Mineralwasser und Erfrischungsgetränke auf Mineralwasserbasis,
der Beklagte ist die für das Land Nordrhein-Westfalen zuständige öffentlich-rechtliche
Rundfunkanstalt in der Arbeitsgemeinschaft öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten der
Bundesrepublik Deutschland - A. -.
Die Klägerin wendet sich gegen eine beabsichtigte Berichterstattung des Beklagten
betreffend ihr Produkt "S.-Sprudel" und dessen Urangehalt. Dem liegt im einzelnen
folgendes zugrunde:
Mit Schreiben vom 2.6.2000 wandte sich der Mitarbeiter des Beklagten, Herr K. Sch., der für
das A. - Wirtschaftsmagazin P. tätig ist, an die Klägerin und teilte mit, dass im Rahmen der
Berichterstattung des Beklagten über Radioaktivität im Mineralwasser für die nächste
Ausgabe von P. am 6.6.2000 ein Beitrag vorbereitet sei. Weiter heißt es in dem Schreiben
(vgl. Bl. 8 im Anlagenheft, im Folgenden "AH"):
"(...) Für diesen Beitrag hat die W.-Wirtschaftsredaktion eine Reihe von Mineralwässern
untersuchen lassen, darunter auch ein Produkt aus Ihrem Haus. Dabei hat das akkreditierte
und zertifizierte Labor H. GmbH folgende Radium- und Uran Aktivität in einem Produkt
Ihres Hauses gefunden:
Falls Sie planen, in absehbarer Zeit die Werte zu senken, wären wir für eine
Rückmeldung dankbar (...)"
Der Beklagte stützte sich dabei auf die Untersuchung durch das H. Institut, das zugleich
eine Parallelmessung durch das Institut für Radiochemie der Technischen Universität M.
(im Folgenden: TU M.) machen ließ (vgl. Bl. 26, 159 f. GA).
Die Klägerin wendet sich gegen die Behauptung und/oder Verbreitung der genannten
Messwerte als zu hoch, wobei sie die in der Mitteilung angegebenen Radium-Werte nicht
beanstandet. Die vom Beklagten der Klägerin mitgeteilten Werte beziehen sich sämtlich auf
eine Probe "S.-Sprudel medium" mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) 28.3.2002.
Auf Antrag der Klägerin vom 6.6.2000 erließ das Landgericht Köln mit Beschluss vom
selben Tag eine einstweilige Verfügung (Aktenzeichen: 28 O 305/00), mit welcher dem
Beklagten verboten wurde, in Bezug auf das Mineralwasser "S.-Sprudel" zu behaupten
und/oder zu verbreiten
1. das Produkt weise bei einer Toleranz von ( 15 einen Urangehalt von 0,112 mg/1 auf
und/oder
2. die Uran231 - Aktivität betrage bei einer Toleranz von 0,28 2,80 Becquerel pro
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und/oder
3. die Uran238 - Aktivität betrage bei einer Toleranz von 0,18 1,50 Becquerel pro
Kilogramm
und/oder
4. das Aktivitätsverhältnis von Uran231 zu Uran238 betrage bei einer Toleranz von 0,29
1,87.
Es kam dann zu einer Ausstrahlung der Sendung P., in welcher es u. a. hieß (vgl.
Sendemitschrift Bl. 38 ff. GA):
"(...) Im S.sprudel fanden wir ebenfalls Uran. Die Messwerte der von uns beauftragten
Institute dürfen wir Ihnen jedoch nicht nennen. Der Hersteller bestreitet die Richtigkeit der
Ergebnisse und erwirkte heute vor Gericht eine einstweilige Verfügung (...)"
(siehe dazu Bl. 40 GA).
Nachdem die Klägerin die vorbezeichnete einstweilige Verfügung erwirkt hatte, ließ der
Beklagte erneut zwei Proben mit unterschiedlichen Mindesthaltbarkeitsdaten durch je zwei
unterschiedliche Institute untersuchen (siehe dazu die Übersicht Blatt 26 GA). Dabei ergab
die Analyse von S.-Sprudel mit dem MHD 13.6.2002 durch das H. Laborwerte von 69 ( 7
(g/l und durch die TU M. 67,6 ( 3,5 (g/l; die Analyse von Sprudelwasser der Klägerin mit
dem MHD vom 31.5.2002 ergab Werte von 109 ( 11 (g/l (so H.) und 107,8 ( 6,9 (g/l (so TU
M.).
Die Klägerin hat zwischenzeitlich andere Filter zur Senkung des Eisengehalts eingebaut,
die auch - unstreitig - zur Absenkung der Uran-Werte führen.
Zur Verträglichkeit von Uranaufnahme gibt es einen gesundheitlichen Leitwert der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) von 2 (g/l (Mikrogramm je Liter) Wasser und
Mineralwasser. Das Bundesgesundheitsamt führt im Informationsdienst 2/2000 unter
Auswertung neuer Literaturquellen aus, gesundheitlich duldsame Tagesaufnahmen seien
im Bereich weniger Mikrogramm bis zu allenfalls 30 bis 40 Mikrogramm pro Person und
Tag zu errechnen. Es sei nicht unbegründet, Urankonzentrationen in natürlichen
Mineralwässern in Höhe von bis zu 10 Mikrogramm je Liter als gesundheitlich relevant zu
betrachten. Die lebenslang duldsame Höchstkonzentration im Trinkwasser dürfe kaum
mehr als 1 bis 2 Mikrogramm betragen, eher weniger (vgl. Bl. 155 GA).
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Mit Schriftsatz vom 5.9.2000, bei Gericht eingegangen am 11.9.2000, hat die Klägerin
Klage erhoben, nachdem der Beklagte ihr eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage
hatte setzen lassen.
Die Klägerin meint, die im Fax des Beklagten vom 6.6.2000 angegebenen Werte seien für
sie nicht nachvollziehbar, da bei eigenen Analysen, die sie im Vorfeld der Sendung als
auch danach durchgeführt habe, deutliche geringere Konzentrationen ermittelt worden
seien.
Sie hat behauptet, die dem Beklagten durch die einstweilige Verfügung untersagten
Äußerungen seien unzutreffend. Das Mineralwasser "S.-Sprudel" übersteige bei einer
Toleranz von ( 15 einen Urangehalt in Höhe von 0,02 mg/1 nicht, und die vom Beklagten
gemessene Konzentration von 0,112 mg/1 und die sich daraus ergebende Aktivität von
Uran234 und Uran238 sei im "S.-Sprudel" tatsächlich nicht enthalten. Dazu trägt sie im
einzelnen näher vor, wobei sie auf Untersuchungen von Proben des Mineralwassers "S.-
Sprudel" mit anderen Mindesthaltbarkeitsdaten (MHD) verweist (Blatt 6 ff. der Akten). (Die
Parteien sind einig, dass in allen Anträgen richtigerweise Uran 234 gemeint ist, nicht Uran
231, vgl. Bl. 42 GA unten. Frühere andere Angaben beruhten wohl auf einem
Leseversehen, s. Bl. 159 GA.)
Sie meint, die aus der Untersuchung gezogenen Schlüsse seien nicht vertretbar, da der
Beklagte die angegriffenen Aussagen auf die Analyse einer einzigen Probe habe stützen
wollen, obwohl er habe wissen müssen, dass der Urangehalt in Mineralwasser deutlichen
Schwankungen unterliegen könne.
Die Klägerin hat beantragt,
es dem Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 500.000,- DM für
jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis 6
Monaten, zu untersagen, in Bezug auf das Mineralwasser "S.-Sprudel" zu behaupten
und/oder zu verbreiten
1. das Produkt weise bei einer Toleranz von (15 einen Urangehalt von 0,112 mg/1 auf
und/oder
2. die Uran234 Aktivität betrage bei einer Toleranz von 0,28 2,80 Becquerel pro
Kilogramm
und/oder
3. die Uran238 - Aktivität betrage bei einer Toleranz von 0,18 1,50 Becquerel pro
Kilogramm
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4. das Aktivitätsverhältnis von Uran234 zu Uran238 betrage bei einer Toleranz von 0,29
1,87
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meinte, auf die Richtigkeit der von der Klägerin behaupteten Analyse-Ergebnisse
komme es nicht an, vielmehr allein darauf, ob die entsprechende Testreihe richtig
zusammengestellt und abgelaufen sei, was der Fall sei.
Der Beklagte hat behauptet, das genaueste und wissenschaftlich nachhaltig beste
Testverfahren in Auftrag gegeben zu haben, wobei es im Prinzip zur Feststellung de
Uranhaltigkeit fünf unterschiedliche Messmethoden gebe. Dazu trägt er im einzelnen näher
vor.
Weiter hat der Beklagte behauptet, soweit eine Probe dabei niedrigere Werte als die
andere aufgewiesen habe, nämlich 69 ( 7 bzw. 67, 8 ( 3, 5 (g/1 (Blatt 26 GA), bewege sich
diese im Rahmen der natürlichen Schwankungsbreite bei Mineralwässern, die von der
Mineralwasserverordnung vorgesehen sind (vgl. dazu die Mineralwasserverordnung vom
1.8.1984 - BGBl. I 1086 -, zul. geändert am 14.12.2000 - BGBl. I 1728 - in Verbindung mit
der dazu erlassenen Verwaltungsvorschrift vom 26.11.1984, abgedruckt im BAnz. 1984, Nr.
225 auf S. 13173 unter Ziffer 2.5).
Schließlich hat der Beklagte bestritten, dass er in der Sendung vom 6.6.2000 habe
vortragen wollen, dass der S.sprudel generell eine bestimmte Urankonzentration aufweise.
Eine solche Äußerung ergebe sich nicht aus seinem Schreiben vom 2.6.2000 und auch
nicht aus dem Sendemanuskript. Es habe weder eine allgemeine Aussage bezüglich "S.-
Sprudel" gegeben, noch sei dieses beabsichtigt gewesen.
Das Landgericht hat der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Beklagte die in
seinem Auftrag ermittelten Werte bezüglich des Mineralwassers der Klägerin nur mit der
Maßgabe veröffentlichen darf, dass zum einen klargestellt wird, es sei nur eine Probe
untersucht worden, zum anderen, es liege nach den Angaben der Klägerin nur eine
deutlich niedrigere Uran-Belastung vor.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Beklagte dem Grunde nach den
Erfordernissen einer sog. "Test-Berichterstattung" genügt habe. Die dargestellten
Einschränkungen zur Berichterstattung über die Messergebnisse seien jedoch erforderlich,
um dem beschränkten Aussagegehalt des Tests Rechnung zu tragen; außerdem habe die
Beklagte in der Berichterstattung über die Uranbelastung eines anderen Mineralwassers in
der Sendung P. ebenfalls darauf hingewiesen, dass Messungen der betroffenen Firma zu
deutlich niedrigeren Werten geführt hätten.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts haben die Klägerin und der Beklagte jeweils
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fristgerecht Berufung eingelegt und diese - ebenfalls jeweils frist- und formgerecht -
begründet.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter, dass dem Beklagten
einschränkungslos untersagt werden soll, in Bezug auf das Mineralwasser "S.-Sprudel" die
Uran-Werte zu veröffentlichen, welche in Bezug auf die Probe ermittelt wurden.
Die Klägerin ergänzt und vertieft dazu ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie macht im
wesentlichen geltend, dass das Testverfahren schon deshalb nicht breit genug angelegt
worden sei, weil sich der Beklagte zunächst darauf beschränkt habe (was unstreitig ist), nur
das Sprudelwasser mit einem MHD zur Untersuchung einzureichen. Weiter behauptet die
Klägerin, dass diese Messung zu einem falschen Ergebnis geführt habe, was unter
Sachverständigenbeweis gestellt wird.
Die Klägerin beantragt,
es dem Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 500.000,- DM für
jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis 6
Monaten, zu untersagen, in Bezug auf das Mineralwasser "S. - Sprudel" zu behaupten
und/oder zu verbreiten
1. das Produkt weise bei einer Toleranz von ( 15 einen Urangehalt von 0,112 mg/1 auf
und/oder
2. die Uran 234 - Aktivität betrage bei einer Toleranz von 0,28 2,80 Becquerel pro
Kilogramm
und/oder
3. die Uran 238 - Aktivität betrage bei einer Toleranz von 0,18 1,50 Becquerel pro
Kilogramm
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4. das Aktivitätsverhältnis von Uran 234 zu Uran 238 betrage bei einer Toleranz von 0,29
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
Mit seiner Berufung begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage.
Er beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des angegriffenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Auch der Beklagte ergänzt und vertieft sein Vorbringen erster Instanz.
Er meint, dass das Testverfahren nicht zu beanstanden sei; es sei nicht zu beanstanden,
dass nur eine Probe zur Untersuchung gegeben wurde. Weiter meint er, dass keine
Verpflichtung bestehe, darauf hinzuweisen, dass von der Klägerin deutlich niedrigere
Werte ermittelt worden seien. Dem stehe auch entgegen, dass das von der Klägerin
eingesetzte Verfahren zur Bestimmung des Urangehalts in Mineralwasser wesentlich
ungenauer arbeite, als die von dem Beklagten in Auftrag gegebenen Untersuchungen. Im
übrigen bestehe der naheliegende Verdacht, dass die der Klägerin vorliegenden Werte
"geschönt" seien.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze und die zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen verwiesen.
Die beigezogene Akte 28 O 305/00 LG Köln war zu Informationszwecken Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Beide Berufungen sind zulässig, insbesondere sind sie frist- und formgerecht eingelegt und
in prozessordnungsgemäßer Weise begründet worden.
Die Berufung der Klägerin führt dabei nur zu einer geringfügigen Ergänzung des Tenors
der landgerichtlichen Entscheidung; im übrigen sind beide Rechtsmittel unbegründet.
Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch darauf zu, die Öffentlichkeit
nicht über die im Auftrag des Beklagten im Sprudel der Klägerin ermittelten Uran-Werte zu
unterrichten. Dem Beklagten steht vielmehr das Recht zu, im Rahmen einer wertenden
Meinungsäußerung über die Uran-Werte zu berichten, welche in seinem Auftrag in dem
von der Klägerin vertriebenen Mineralwasser ermittelt worden sind.
Eine Verbreitung der Messergebnisse durch den Beklagten stellt nämlich keinen
rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin
dar, der nach allgemeiner Ansicht über § 823 BGB Schutz genießt.
Als Gegenstand einer wertenden Meinungsäußerung kann dabei vorliegend die Angabe
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verstanden werden, dass Kunden der Klägerin (bis zum späteren Einbau der Filteranlage,
welche unstreitig die Uran-Werte im "S.-Sprudel" deutlich gesenkt hat) beim Kauf des "S.-
Sprudels" mit "hohen" Uran-Werten zu rechnen hatten, was aus dem zunächst eingeholten
Analyseergebnis zu schließen sei.
Bereits das Landgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass zwischen den Parteien im
wesentlichen um die Frage gestritten wird, ob das von dem Beklagten angestrengte
Prüfungs- bzw. Testverfahren unter dem Blickwinkel eines "Warentests" zureichend
angelegt ist. Dem entsprechend hat auch das Landgericht in der angegriffenen
Entscheidung nicht maßgeblich darauf abgestellt, ob von dem Beklagten eine "wahre" bzw.
eine "unwahre" Tatsachenbehauptung aufgestellt werde, sondern darauf, ob von dem
Beklagten das Messergebnis in einem zureichend angelegten Verfahren ermittelt wurde
und ob die gefundenen Messergebnisse durch begleitende Hinweise zureichend
"relativiert" werden.
Vor diesem Hintergrund steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten kein
Unterlassungsanspruch zu. Denn es stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in den
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin dar, wenn der Beklagte auf
der Basis des von ihm in Auftrag gegebenen Warentests die hier streitigen Messergebnisse
als "wertende Meinungsäußerung" veröffentlichen sollte.
Zutreffend hat dazu schon das Landgericht für die Beurteilung der Rechtslage auf die vom
Bundesgerichtshof (BGH) herausgearbeiteten Grundsätze zur Veröffentlichung von
Testergebnissen abgestellt. In seiner nach wie vor grundlegenden Entscheidung vom
9.12.1975 (VI ZR 157/73 -, BGHZ 65, 325 ff. = VersR 1976, 443 ff. = NJW 1976, 620 ff. [mit
Anm. Tilmann, NJW 1976, 624 f.]) hat der BGH zur Durchführung der Warenteste
ausgeführt, dass die Untersuchung neutral, objektiv und sachkundig ausgeführt werden
müsse (vgl. BGHZ 65, 325 [334]). Die Grenzen zulässiger Berichterstattung über
Testergebnisse hängt dabei im wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl.
BGH, a.a.O.).
Gemessen daran beanstandet die Klägerin hier zu Unrecht, dass das Testverfahren des
Beklagten nicht von zureichender Sachkunde gekennzeichnet sei.
Die Klägerin wendet sich dabei im wesentlichen dagegen, dass von dem Beklagten
zunächst nur die Flaschen aus einem Kasten der Marke "S.-Sprudel" zur Basis der im
Raum stehenden Veröffentlichung gemacht werden sollten. Die Untersuchung nur eines
Testobjektes sei zwar bei industriell gefertigten Produkten (vgl. die bereits erwähnte
Entscheidung vom 9.12.1975, BGHZ 65, 325 [335] unter I. 3. - betreffend "Ski-
Sicherheitsbindungen"), nicht aber bei Naturprodukten vertretbar (vgl. in diesem Sinn in
Bezug auf Naturprodukte Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl.,
Rdn. 10.96).
Dem ist entgegenzuhalten, dass auch bei Naturprodukten nach Ansicht des Senats durch
eine engmaschige Produktkontrolle die Einhaltung von vorgegebenen Grenzwerten
durchaus erzielbar sein dürfte. Gerade hier beweist auch der später vorgenommene Einbau
einer Filteranlage, dass die Uran-Werte deutlich gesenkt werden konnten. Aus der bloßen
Tatsache, dass es sich bei dem Mineralwasser um ein Naturprodukt handelt, kann daher
nicht ohne weiteres abgeleitet werden, dass eine Vielzahl von Prüfungsmustern für einen
Test untersucht werden müssten.
Da aber die natürliche Schwankung dieses Naturprodukts bei festen gelösten Gehaltstoffen
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in einem Bereich von ( 20 % nach der Mineralwasserverordnung liegt (vgl. Ziffer 2.5 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über natürliche Mineralwasser vom
26.11.1984, Fundstelle oben S. 10, Ablichtung Bl. 183 GA), hält der Senat die
Untersuchung von drei verschiedenen Abfüllchargen für nötig, um einen unverfälschenden
Testspiegel zu ergeben.
Aber selbst wenn dieser Einwand, mehr als ein Stück untersuchen zu müssen, als
berechtigt anzusehen ist, kann dies einen Unterlassungsanspruch der Klägerin jetzt nicht
mehr begründen. Denn unstreitig hat der Beklagte zwei weitere Proben auf ihren
Urangehalt hin untersuchen lassen. Die Tatsache, dass insoweit nur die Untersuchung des
Urangehaltes, nicht aber der anderen Parameter zu den Aktivitätswerten vor Uran 234,
Uran 238 und deren Verhältnis zueinander vorliegt, schadet nicht. Einmal steht im
gesamten Rechtsstreit die Bedeutsamkeit des Urangehalts als solchem allein im
Streitvordergrund der Parteien. Zum anderen belegt der Sendemitschnitt, dass hinsichtlich
der getesteten Wässer nur unspezifisch von den Uranbelastungen berichtet wurde (Bl. 40
GA).
Damit liegen aber jetzt schon drei untersuchte Chargen mit unterschiedlichen
Haltbarkeitsdaten vor. Da es für die Berechtigung des Unterlassungsanspruches aber auf
den Schluss der mündlichen Verhandlung ankommt, greift der von der Klägerin erhobene
Einwand einer nur unzureichenden Ausgestaltung des Prüfprogramms jedenfalls jetzt nicht
mehr durch. Dem hätte die Klägerin auch im Laufe des Verfahrens durchaus Rechnung
tragen können; indes geht es der Klägerin - was im Termin vor dem Senat ausdrücklich
bestätigt wurde - gerade darum, dass ihr Mineralwasser überhaupt nicht mit den
gemessenen Werten in Zusammenhang gebracht wird.
Kann somit aber nicht mehr mit Erfolg vorgebracht werden, dass nur eine Probe untersucht
worden sei, so ist das Unterlassungsbegehren auch nicht etwa deshalb berechtigt, weil die
beiden weiteren Proben erst in einer nachgeschobenen Untersuchung ermittelt wurden.
Dieser Erwägung ist entgegenzuhalten, dass es für die Rechtmäßigkeit der
Berichterstattung nicht darauf ankommen kann, wann die Probe untersucht wurde, sondern
nur darauf, ob - vor einer Sendung und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung - in
zureichendem Umfang Prüfobjekte einer Untersuchung unterzogen wurden. Liegen somit
aber unstreitig jetzt drei geprüfte Chargen vor, so wäre es mit dem Informationsinteresse
der Öffentlichkeit nicht in Einklang zu bringen, wenn eine Veröffentlichung der gewonnenen
Ergebnisse letztlich nur daran scheitern sollte, dass der Beklagte den Warentest nicht von
Anfang an hinlänglich breit angelegt hat.
Ist daher zumindest jetzt nicht mehr zu beanstanden, dass es nur zu einer unzureichenden
Auswahl von Testobjekten gekommen sei, so lässt die Begutachtung im Testrahmen auch
sonst keine Mängel erkennen. Insbesondere kommt es nicht auf die Frage an, welche
Messmethode zu den genauesten Testergebnissen führt. Denn unstreitig ist jedenfalls die
Methode, welche von dem Beklagten zugrundegelegt wurde, nicht ungeeignet, um den
Uran-Gehalt in Mineralwasser zu ermitteln. Die TU F. bescheinigt dieser u.a. eingesetzten
ICP-MS Methode im übrigen sogar, die derzeit zuverlässigste zu sein (vgl. Bl. 57 AH). Dies
ergibt sich im übrigen auch aus dem Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz. So ist in
der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden, dass die Klägerin in Reaktion auf das
gerichtliche Verfahren inzwischen selbst ihr Mineralwasser nach der Methode überprüfen
lässt, welche der Beklagte zur Anwendung hat bringen lassen.
Die Auswahl und Heranziehung der Testinstitute begegnet keinen Bedenken. Unstreitig ist
das H. Labor ein namhaftes Testinstitut, die TU M. ohnehin. Letztere hat mit H. parallel im
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Einklang gemessen. Die Laborberichte belegen, dass Originalabfüllungen untersucht
worden sind (vgl. Bl. 159 f. GA).
Die Anmeldung von gesundheitlichen Bedenken kann vor den von der WHO gegebenen
Leitwerten und den Empfehlungen des Bundesumweltamtes (von der Klägerin vorgelegt, s.
Bl. 154 f. GA) nur als in jeder Hinsicht beanstandungsfreie Wertung angesehen werden.
Die als kritisch angesehene tägliche Aufnahmemenge von max. 30 bis 40 Mikrogramm
würde schon mit einer Flasche der von der Beklagten getesteten Wässer der Klägerin -
zum Teil weit - überschritten. Der Vorwurf der Klägerin, es dürfe nicht ein
Ausreißerergebnis zum Gegendstand von Veröffentlichungen gemacht werden, trifft nicht
zu. Die drei von der Klägerin untersuchten Proben liegen alle im kritischen Bereich. Ob die
Klägerin durch das Labor R. an Brunnen 1 der Quelle selbst und durch andere Prüfinstitute
zu anderer Zeit niedrigere Werte hat ermitteln lassen, ist demgegenüber ohne Belang.
Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch auch nicht gemäß § 824 BGB zu.
Zunächst hält der Senat mit dem Landgericht auch in der Mitteilung der Laborwerte eine
Meinungsäußerung in Testform für gegeben, die grundsätzlich nicht § 824 BGB unterliegt
und als solche beanstandungsfrei ist. Die Einordnung der vorgesehenen Sendung als Test
bestätigt sich, wenn man den Sendemitschnitt der erfolgten Sendung betrachtet. Es werden
keine ins Einzelne gehenden Laborergebnisse an den Zuschauer übermittelt, sondern nur
die Wertung zu den angesprochenen Marken "Si." und "Ü.", diese seien nach den
Testergebnissen "gering" oder "hoch" belastet (vgl. Bl. 40 GA). Dies ist eine wertende
Äußerung, die als solche ohnehin vor dem oben aufgezeigten Hintergrund und auf die
damalige Produktsituation bezogen in keiner Weise Beanstandung finden könnte und auch
nicht Prozessgegenstand ist.
Selbst wenn man aber in einer künftig etwa ins Einzelne gehenden Mitteilung (nach den
Angaben in der mündlichen Verhandlung behält der Beklagte sich dies - ohne derzeit
konkrete Pläne - auch vor) der gemessenen Laborwerte Tatsachenbehauptungen zu den
Wässern sähe (zur grundsätzlichen Verneinung von Tatsachenbehauptungen im
Testrahmen siehe BGHZ 65, 325 ff. [336]), würde sich am Ergebnis nichts verändern.
Der Senat hätte aufgrund der vom Beklagten vorgelegten Untersuchungsergebnisse keinen
Zweifel daran, dass die vom Beklagten ermittelten Werte in Bezug auf die von ihm beim
Institut H. eingereichten Proben korrekt ermittelt worden sind, sähe man sie als
Tatsachenbehauptungen an. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei der H.
GmbH um ein angesehenes Institut zur Analyse u.a. von Trink- bzw. Mineralwasser
handelt. Entsprechendes gilt erst recht für die TU M., welche ausweislich des vom
Beklagtenvertreters mit Schriftsatz vom 23.11.2001 (Bl. 156 ff. GA) vorgelegten Schreibens
vom 30.5.2000 (Bl. 160 GA) die vom Institut H. in der ersten Probe ermittelten Uran-Wert
bestätigt hat, ebenso die zwei weiteren Proben (vgl. Bl. 26 und 159 f. GA).
Es wurden laut Protokollen Originalabfüllungen untersucht, was den von der Klägerin
unspezifisch in den Raum gestellten Verdacht von Manipulationen widerlegt. Zwar sind die
von der Beklagten eingeholten Untersuchungen nicht vom Gericht beauftragt worden. Es ist
aber bei diesen Instituten nicht zu ersehen, weshalb die Gefahr bestünde, sie würden ihrem
Auftraggeber zuliebe irgend etwas am Ergebnis verschieben. Für den Senat wird die
Beweiskraft der Untersuchungen von H. und der TU M. nicht dadurch geschwächt, dass
das R.-Labor im Auftrag der Klägerin völlig andere Werte ermittelt hat. R. hat keine Chargen
aus dem Verkauf getestet, sondern Wasser aus dem Brunnen 1 der Quelle mit anderem
Datum. Hinsichtlich sonstiger Untersuchungen, die die Klägerin verlasst hat, ist nicht
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behauptet, sie beträfen dieselben Chargen wie bei der Beklagten.
Liegen somit aber in Bezug auf die von der Klägerin angegriffenen Uranbestimmungen der
Beklagten bereits sachverständige Analysen vor, deren Richtigkeit keinen Anlass zu
vernünftigen Zweifeln bieten, so bedarf es nicht noch der Einholung eines gerichtlichen
Sachverständigengutachtens in Bezug auf die von dem Beklagten vorgetragenen
Messergebnisse.
Eine derartige Beweisaufnahme erscheint dabei hier auch deshalb nicht angezeigt zu sein,
weil die Schwankungsbreiten, welche sich nach den inzwischen vorgelegten drei Proben
der Beklagten für das Mineralwasser der Klägerin ergeben, durchaus in einem Rahmen
liegen, der als plausibel angesehen werden kann. So besteht zwischen den Parteien wie in
der mündlichen Verhandlung erörtert und bestätigt, Einigkeit darüber, dass die Inhaltstoffe
bei Mineralwasser einer natürlichen Schwankungsbreite von ( 20 % unterworfen sind. Legt
man daher den in der ersten Probe ermittelten Wert von 112 (g/l als obersten Grenzwert
zugrunde (120 %), so erscheint der niedrigste der gemessenen Werte mit 69 (g/l (bzw. 67,6
(g/l) durchaus im Rahmen der natürlichen Schwankungsbreite zu liegen.
Der Senat hat daher keinen Zweifel daran, dass der Beklagte bei einer Verbreitung dieser
Werte keine unrichtigen Tatsachen über das Produkt der Klägerin verbreiten würde (vgl.
zum Anspruch auf Unterlassung unrichtiger Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang
mit einem Warentest: BGH, Urteil vom 21.2.1989 - VI ZR 18/88 -, VersR 1989, 521
Warentest zu "Lautsprecherboxen").
In Ergänzung des Tenors der landgerichtlichen Entscheidung ist dem Beklagten jedoch
auch bei Einordnung als Meinungsäußerung aufzuerlegen, bei einer Information der
Öffentlichkeit über die Uran-Werte nicht nur die erste Messung, sondern auch die weiteren
Messergebnisse mitzuteilen. Denn es würde - nachdem der Beklagte weitere Chargen des
Produkts der Klägerin hat untersucht lassen - zu einer verfälschenden Berichterstattung
führen, wenn der Beklagte nach Erweiterung des Tests in erforderlichem Maße auch jetzt
nur über den einen Wert (der zugleich derjenige mit der höchsten Belastung ist) in Bezug
auf den Urangehalt des Sprudels berichten würde, obwohl das Datenmaterial durch die
weiteren Untersuchungen im nötigen Maße breiter geworden ist. Ohne die Entscheidung
des Landgerichts damit im Kern zu verändern, ist dem Beklagten daher aufzugeben, bei
einer etwaigen Berichterstattung die in seinem Auftrag von ihm ermittelten Daten von allen
drei Proben wiederzugeben.
Da das Wasser inzwischen durch Filtereinbauten für Eisenabsenkung auch im Urangehalt
unstreitig erheblich abgesenkt worden ist, muss auch dies mitgeteilt werden, um kein
falsches Bild zu erzeugen (siehe BGH in VersR 1989, 521 f. [522] li. Spalte für
Produktänderungen).
Während die Berufung der Klägerin somit nur zu einem ganz geringfügigen (und sich
kostenmäßig nicht auswirkenden) Teilerfolg geführt hat, erweist sich die Berufung des
Beklagten als unbegründet.
Zu Recht hat das Landgericht bereits im Tenor der Entscheidung zum Ausdruck gebracht,
dass der Beklagte auf den eingeschränkten Aussagegehalt der von ihm durchgeführten
Probemessung (nur eine Probe) hinzuweisen hat. Dies bedurfte - wie oben ausgeführt -
lediglich insofern einer Änderung und Ergänzung, als inzwischen zum Urangehalt drei
Proben gezogen und untersucht wurden. Andernfalls entstünde die Gefahr, es werde die
vorgesehene Berichterstattung als Mitteilung eines repräsentativen
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Durchschnittsergebnisses gestaltet und verstanden, wofür im übrigen auf das angefochtene
Urteil verwiesen sei.
Weiter hat das Landgericht den Beklagten zu Recht zu einem Hinweis dahingehend
verurteilt, dass nach den Messungen der Klägerin der Urangehalt deutlich niedriger liegt,
als nach den Messungen des Beklagten.
Ein solcher Hinweis erweist sich hier deshalb als geboten, weil der Beklagte neben dem
Mineralwasser der Klägerin auch die Produkte von anderen Anbietern untersucht hat und in
der Sendung P. vom 6.6.2000 unstreitig bei anderen Anbietern teilweise ein solcher
Hinweis erfolgt ist. Der Aspekt einer Gleichbehandlung der unterschiedlichen Anbieter von
Mineralwasser gebietet es daher, dass der Beklagte auch bei der Klägerin eine
Berichterstattung nur dann vornimmt, wenn zugleich der erwähnte Hinweis erteilt wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1 ZPO.
Die übrigen Nebenentscheidungen fußen auf den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
Wert des Berufungsverfahrens: 300.000,-- DM
Beschwer der Parteien:
für die Klägerin: 100.000 DM
für den Beklagten: 200.000 DM