Urteil des OLG Köln vom 02.11.1998

OLG Köln (kläger, höhe, zahlung, konto, abtretung, firma, erfüllung, auszahlung, betrag, forderung)

Oberlandesgericht Köln, 16 U 93/97
Datum:
02.11.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 93/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 0 657/96
Tenor:
Auf die Berufung der Kläger wird das am 28. Oktober 1997 verkündete
Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 0 657/96 - teilweise
abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der
Kläger insgesamt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger
305.009,36 DM nebst 5,6 % Zinsen seit dem 18.06.1997 zu zahlen. Im
übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten wird
zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits (beide Instanzen)
tragen die Kläger 9 %, die Beklagte 91 %. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 373.000,00 DM abwenden, sofern nicht
die Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Den Klägern wird
gestattet, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht
die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird
gestattet, die jeweilige Sicherheit durch eine selbstschuldnerische
Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu
erbringen.
T a t b e s t a n d
1
Mit notariellem Kaufvertrag vom 16.10.1987 kauften die Kläger von der H. AG, S., die in
der Urkunde näher umschriebenen Eigentumswohnungen zu einem Kaufpreis von
insgesamt 460.000,00 DM (vgl. Ablichtung der notariellen Kaufvertragsurkunde, Blatt 23
ff. d. GA). Die Kaufpreisfinanzierung erfolgte durch ein Darlehen der Beklagten. Die
Darlehensvaluta, die sich auf insgesamt 600.000,00 DM belief, wurde durch ein auf dem
erworbenen Grundbesitz zu Gunsten der Beklagten an dem selben Tag bestellten
Grundschuld gesichert. Für die Firma H. AG handelte jeweils der damalige
Rechtsanwalt E. als Vertreter ohne Vertretungsmacht, dessen Erklärungen von der
Verkäuferin am 20.10.1987 genehmigt wurden (Blatt 32 d. GA). Hinsichtlich der
Kaufpreiszahlung wurde im Kaufvertrag vom 16.10.1987 unter II.1. folgendes vereinbart:
2
"Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis zum Zeitpunkt der Fälligkeit auf das
Notaranderkonto Nr. 28052223 des beurkundenden Notars bei der Beklagten zu
hinterlegen.
3
Der Notar wird angewiesen, nach Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen aus dem
bei ihm noch zu hinterlegenden Kaufpreis die nicht übernommenen Belastungen
abzulösen und den restlichen nicht zur Ablösung benötigten Betrag zuzüglich der
durch die Hinterlegung angefallenen Zinsen und abzüglich der Bankspesen an den
Verkäufer auf ein von diesem noch anzugebendes Konto zu überweisen."
4
Mit der ebenfalls am 16.10.1987 erfolgten Grundschuldbestellung traten die Kläger ihren
Anspruch auf Aufzahlung der Darlehnsvaluta in Höhe eines erststelligen Teilbetrages
von 460.000,00 DM an den Eigentümer ab und wiesen die Beklagte an,
5
"den abgetretenen Betrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Kaufpreises gemäß den
Anweisungen des beurkundenden Notars an den Eigentümer und/oder an dessen
dinglich gesicherten Ablösungsgläubiger auszuzahlen."
6
(Blatt 29 ff., insbesondere Blatt 30 d.GA). Wegen des weiteren Inhalts der
Grundschuldbestellung wird auf die vorgelegte Ablichtung Bezug genommen.
7
Am 16.12.1987 teilte der beurkundende Notar jeweils mit Durchschlag für Rechtsanwalt
E. und für die Beklagte den Klägern mit, daß die Voraussetzungen für die Hinterlegung
des Kaufpreises erfolgt seien. Unter dem Datum vom 18.12.1987 erklärte die H. AG
durch ihr alleinvertretungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied in einer
"Genehmigungserklärung" ihr Einverständnis mit einer Kaufpreiszahlung unmittelbar an
sie (Blatt 34 d.GA). Auf welchem Weg der Beklagten diese Erklärung zugegangen ist, ist
streitig. - Die Kläger erteilten auf Verlangen der Beklagten am 21.12.1987 ihre
Zustimmung mit der unmittelbaren Zahlung des Kaufpreises an den Veräußerer mit
(Blatt 35 d. GA). Nach einem Telefonat zwischen einem Mitarbeiter der Beklagten und
dem Zeugen M., dem Bürovorsteher des handelnden Notariats, überwies die Beklagte
am 28.12.1987 167.810,78 DM auf ein Konto bei der Volksbank B.-B. (vgl.
Überweisungsträger Blatt 80 d.GA). Der Inhalt des fraglichen Telefonats ist zwischen
den Parteien streitig. Diese Überweisung teilte sie den Klägern am gleichen Tag mit,
wobei sie ausführte, diesen Betrag "an die H. AG auf Konto Nummer ....... bei der
Volksbank B." überwiesen zu haben (Blatt 36 d. GA). Zugleich erfolgte eine
entsprechende Mitteilung an das Notariat, daß dieser Betrag "in Erfüllung des
Kaufvertrages..." überwiesen worden sei (Blatt 37 d.GA). Hinsichtlich eines Teilbetrages
in Höhe von 20.000,00 DM, der zunächst wegen noch ausstehender Mietabrechnungen
und anderer Kosten zurückgehalten worden war, erfolgte später eine Einigung zwischen
den Klägern und Rechtsanwalt E., daß insoweit ein Restbetrag von 3.457,40 DM zu
zahlen sei. Diese Summe überwiesen die Kläger im Frühjahr 1988 auf dasselbe Konto
bei der Volksbank B.-B..
8
Bei diesem Konto handelte es sich tatsächlich um ein solches des Rechtsanwaltes E..
Dieser verbrauchte die Gelder für eigene Zwecke.
9
Mit anwaltlichem Schreiben vom 7.10.1994 forderte die H. AG unter Darlegung dieses
Sachverhaltes von den Klägern Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von 171.268,18
DM (167.810,78 DM + 3.457,40 DM) nebst vertraglich vereinbarter Zinsen von 8 % seit
dem 28.12.1987. Wegen dieser Forderung kam es in der Folgezeit zu einem
Rechtsstreit zwischen den Klägern und der H. AG, wobei die Kläger sich mit Erhebung
einer Vollstreckungsgegenklage gegen die von der H. AG betriebene Vollstreckung aus
einer vollstreckbaren Ausfertigung des Kaufvertrages wandten. Die gerichtliche
Auseinandersetzung wurde beendet mit der rechtskräftigen Abweisung der
10
Vollstreckungsgegenklage sowie einem Anerkenntnisurteil, wonach die H. AG nach
Erfüllung des Kaufpreisanspruches aus dem Kaufvertrag vom 16.10.1987 verpflichtet
worden ist, den angeblich noch in der oben erwähnten Höhe bestehenden
Darlehensanspruch nebst Zinsen gegen die Beklagte an die Kläger als
Gesamtgläubiger abzutreten (Blatt 99/100 d.GA).
Die H. AG wurde in der Folgezeit durch Freigabe einer im Zusammenhang mit diesem
Rechtsstreit geleisteten Sicherheit der Klägerin befriedigt, die wiederum durch ein
Darlehen der Beklagten finanziert worden war. Mit verschiedenen Schreiben, u. a. am
30.09.1996, forderten die Kläger die Beklagte wiederholt zur Freistellung gegenüber
den Forderungen der H., bzw. zur Zahlung mit Fristsetzung bis 07.10.1996 auf (Blatt 44
d. GA).
11
Unter dem 18.06.1997 trat die H. AG durch Erklärung ihres Vertreters einen etwaigen
Darlehensanspruch in Höhe von 171.268,18 DM nebst Zinsen gegenüber der Beklagten
an die Kläger ab (Blatt 136 d. GA).
12
Die Kläger haben behauptet, die Beklagte hätte auf Anweisung des Rechtsanwaltes E.
in einem - nicht vorgeleg- ten - Anschreiben die Überweisung auf dessen Konto getätigt.
Nach Meinung der Kläger könne sich die Beklagte nicht auf eine behauptete Anweisung
durch den Mitarbeiter des Notariats im Telefonat vom 28.12.1987 berufen, da der Notar
zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Erklärungen bezüglich der Zahlung des Kaufpreises
befugt gewesen sei. Entsprechendes Vorbringen sei demnach unbeachtlich. Der
Darlehensvertrag sei deshalb bisher nicht erfüllt worden, so daß den Klägern noch ein
Erfüllungsanspruch in Höhe von 171.268,18 DM zustünde. Die Beklagte hätte im
übrigen ihre vertraglichen Verpflichtungen auch nicht ordnungsgemäß durchgeführt, so
daß sie schadensersatzpflichtig sei. Ihre Haftung umfasse zum einen die Erstattung der
Zinsen, die die Kläger an die Firma H. AG hätten leisten müssen, sowie zum anderen
die Kosten des Vorverfahrens einschließlich gezahlter Avalprovisionen. Die Kläger
haben ihren Anspruch insgesamt mit 323.773,81 DM beziffert. Hierzu haben die Kläger
im einzelnen dargelegt, wie sich diese Summe zusammensetzt. Insoweit wird wegen
der Einzelheiten auf Seite 19 bis 21 der Klageschrift (Blatt 19 bis 21 d. GA) in
Verbindung mit Anlage K 15 (Blatt 51 d. GA) verwiesen.
13
Die Kläger haben beantragt,
14
1.
15
die Beklagte zu verurteilen, an sie 323.773,81 DM nebst 5,6 % Zinsen seit dem
21.11.1996 zu zahlen,
16
2.
17
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den Darlehensauszahlungsanspruch gemäß
der Grundschuldbestellungsurkunde vom 16.10.1987 an die Kläger als
Gesamtgläubiger abzutreten.
18
Die Beklagte hatte beantragt,
19
die Klage abzuweisen.
20
Sie hat behauptet, ihr zuständiger Mitarbeiter hätte am 28.12.1987 telefonisch bei dem
beurkundenden Notar angefragt, auf welches Konto die Darlehenssumme überwiesen
werden sollte. Daraufhin hätte der Bürovorsteher erklärt, die Überweisung sollte an das
genannte Konto bei der Volksbank B.-B. erfolgen. Aus Zeitgründen hätte eine
schriftliche Anweisung nicht mehr eingeholt werden können. Über das Telefonat wäre
damals ein schriftlicher Vermerk gefertigt worden, den die Beklagte vorgelegt hat (Blatt
78 und Blatt 79 d. GA). Demnach hätte die Beklagte ihre Verpflichtung aus dem
Darlehensvertrag erfüllt.
21
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachvortrags erster Instanz wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
22
Nach Durchführung einer Beweisaufnahme zum Zustandekommen und Inhalt des
Telefonats vom 28.12.1987 hat das Landgericht mit Urteil vom 28.10.1997 der Klage
überwiegend stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Darlehensvertrag sei
noch nicht erfüllt worden, so daß die Klägerin Auszahlung der noch offenen
Darlehensvaluta verlangen könne. Einen Anspruch auf Ersatz der behaupteten
Prozeßkosten des Vorverfahrens hat es hingegen verneint, da die Kläger wegen der am
16.10.1987 erfolgten Abtretung nicht Inhaber etwaiger Schadensersatzansprüche
wegen Verzugs sein könnten. Aus demselben Grund stünde den Klägern ein Anspruch
auf Ersatz der an die Firma H. AG gezahlten Zinsen nicht zu. Allerdings könnten sie
gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB Rückzahlung der seit 1990 an die Beklagte gezahlten
Darlehenszinsen verlangen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die
Entscheidungsgründe des Urteils vom 28.10.1997 verwiesen (Blatt 186 ff. d. GA).
23
Gegen dieses Urteil, das den Klägern am 14.11.1997, der Beklagten am 12.11.1997
zugestellt worden ist, haben beide Parteien Berufung eingelegt, und zwar die Kläger am
11.12.1997, die Beklagte am 12.12.1997. Nach jeweils entsprechenden
Fristverlängerungen sind beide Berufungen begründet worden, und zwar die der Kläger
am 11.02.1998, die der Beklagten am 12.02.1998.
24
Mit ihrem Rechtsmittel verfolgen die Kläger ihren ursprünglichen Klageantrag in voller
Höhe weiter; den Hilfsantrag halten sie nicht weiter aufrecht. Im wesentlichen
wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen in erster Instanz und weisen ergänzend -
im Hinblick auf die Berufung der Beklagten - darauf hin, daß nach den späteren
vertraglichen Abmachungen die Kaufpreiszahlung ohne Einschaltung des Notars und
ohne Inanspruchnahme von dessen Konto erfolgen sollte. Seine "Anweisung" könne
sich allenfalls auf die Höhe des zu zahlenden (Teil-) Kaufpreises beziehen. Im übrigen
habe die Beklagte auch erkennen können, daß das vom Notariat angegebene Konto ein
"Anderkonto" gewesen sei, es sich somit in keinem Fall um ein solches der H.
gehandelt habe.
25
Die Beklagte hafte aus Verzug für die an die H. AG gezahlten Zinsen. Zwischen den
Parteien sei nämlich eine Auszahlung der Darlehenssumme noch im Dezember des
Jahres 1987 vereinbart worden, d. h. spätestens bis 31.12.1987. Trotz der zunächst
erfolgten Abtretung der Darlehensauszahlungsansprüche können die Kläger ihrer
Ansicht nach Verzugsschaden geltend machen, da es sich um eine Abtretung
sicherungshalber handele, bei der wegen eines (Verzugs-) Schadens nicht - wie sonst -
auf den Zessionar, sondern auf die Person des Zedenten abzustellen sei. Im übrigen
erfasse die Rückabtretung durch die H. AG an die Kläger auch etwaige
Schadensersatzansprüche. Hierzu legen sie eine ergänzende Abtretungserklärung vom
26
24.11.1997 vor (Blatt 236 d. GA). Die Beklagte habe schließlich auch aus dem
Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung für die Kosten des Vorprozesses, die
gezahlten Avalprovisionen sowie die Restzahlung über 3.457,40 DM einzustehen.
Die Kläger beantragen,
27
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zur Zahlung von 323.773,81
DM nebst 5,6 % Zinsen seit dem 21.11.1996 zu verurteilen,
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sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
29
Die Beklagte beantragt,
30
unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage insgesamt
abzuweisen,
31
sowie die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
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Sie ist der Meinung, die Darlehensforderung sei durch Zahlung auf das Konto bei der
Volksbank in B.-B. erfüllt worden. Die Beklagte habe durch das Telefonat vom
28.12.1987 eine bindende Anweisung durch das Notariat erhalten. Die vertraglichen
Regelungen zwischen den Parteien hätten eine solche Anweisung des Notars
vorgesehen. Hierzu verweist sie auf die Aussage ihres Mitarbeiters R.; der
Beweiswürdigung des Landgerichts könne nicht gefolgt werden. Das Schreiben des
Rechtsanwalts E.s vom 18.12.1987 (Blatt 129 d. GA) habe ihr damals nicht vorgelegen.
Den Klägern stehe deshalb weder ein Erfüllunganspruch, noch ein
Schadensersatzanspruch zu. Vollzug könne im übrigen frühestens ab Oktober 1994
eingetreten sein, da zu diesem Zeitpunkt erstmals gemahnt worden sei. Zu Recht habe
das Landgericht Ansprüche aus Vertragsverletzung nur für den Zessionar, nicht für den
Abtretenden, d. h. für die Kläger, bejaht. Die Kosten des Vorprozesses könnten auch
deshalb nicht verlangt werden, weil die Vollstreckungsgegenklage von vornherein
aussichtslos gewesen sei und deshalb nicht hätte durchgeführt werden dürfen.
33
Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die im
Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien und die dazu überreichten
Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
34
Die Akten 7 U 82/96 OLG Köln und 7 U 43/94 OLG Köln sind zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht worden.
35
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
36
Beide Rechtsmittel sind zulässig. Die Berufung der Kläger ist im wesentlichen
erfolgreich, während die der Beklagten unbegründet ist.
37
Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von 305.009,36
DM zu, der sich aus folgenden Positionen zusammmensetzt: In Höhe von 167.810,78
DM besteht ein Anspruch aus dem Darlehensvertrag zwischen den Parteien gemäß
dem Finanzierungsangebot der Beklagten vom 16.07.1987, § 607 Abs. 1 BGB. Denn in
dieser Höhe ist das vereinbarte Darlehen bisher nicht zur Auszahlung gelangt; die von
der Beklagten veranlaßte Überweisung vom 28.12.1987 auf das Konto der Volksbank
38
B.-B. hatte keine Vertragserfüllung zur Folge. Weiter schuldet die Beklagte Zahlung von
92.072,18 DM als Verzugsschaden, da die Kläger insoweit einen Schaden durch
geleistete Zinsen an die Firma H. für den Zeitraum 01.01.1990 bis 08.11.1996 erlitten
haben, für den die Beklagte einzustehen hat (§§ 284 Abs.1, Abs. 2; 286 BGB). Für die
von den Klägern aufgewendeten Verfahrenskosten im Verfahren 20 0 559/94 LG Köln =
7 U 82/96 OLG Köln sowie gezahlte Avalprovisionen in Höhe von insgesamt 45.126,40
DM hat die Beklagte ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verzugs Ersatz zu leisten.
Hingegen sind darüber hinausgehende Ansprüche der Kläger unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt begründet.
39
I.
40
In Höhe von 167.810,78 DM steht den Klägern noch ein Erfüllungsanspruch aus dem
Darlehensvertrag zu, § 607 Abs. 1 BGB.
41
1.
42
Dieser ergibt sich allerdings nicht schon aufgrund einer Interventionswirkung zu Lasten
der Beklagten aus dem Verfahren 7 U 82/96 OLG Köln, §§ 68, 74 ZPO. Denn mit dem
rechtskräftigen Urteil vom 17.01.1996 ist die Frage der Erfüllung der Kaufpreisforderung
entschieden worden, während es im vorliegenden Rechtsstreit um die Erfüllung des
Darlehensvertrages geht. Die Entscheidung über das Schicksal der Kaufpreisforderung
mag zwar der Interventionswirkung des § 68 ZPO unterliegen, hat jedoch keine
unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen auf die hier interessierende Frage der Erfüllung
der Darlehensforderung.
43
2.
44
Zweifel an der Aktivlegitimation der Kläger bestehen nach der am 18.06.1997 von der
Firma H. AG erklärten Abtretung (Blatt 136 d. GA) nicht; die Kläger haben diese
Abtretung zumindest konkludent angenommen.
45
Mit der Überweisung von 167.810,78 DM auf das Konto des Rechtsanwalts E. bei der
Volksbank B. ist keine Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung der Beklagten aus dem
Darlehensverhältnis eingetreten, § 362 BGB.
46
Eine Erfüllung kann erst mit Eintritt des Leistungserfolges bei dem Gläubiger, nicht
bereits mit der Leistungshandlung des Schuldners bejaht werden (BGH NJW 94, 1404
m. w. N.; OLG Hamburg NJW 96, 1289). Erfüllung auf der Grundlage des ursprünglichen
Angebots vom 16.07.1987, wie dort unter Ziffer 13 vorgesehen, nämlich durch Zahlung
auf das Konto des Darlehensnehmers oder ein Notaranderkonto ist hier unstreitig nicht
erfolgt.
47
Die mit Grundschuldbestellung vom 16.10.1987 vereinbarte Abwicklung des
Darlehensvertrages sieht eine Auszahlung "zum Zeitpunkt der Fälligkeit des
Kaufpreises gemäß den Anweisungen des beurkundenden Notars an den Eigentümer
und/oder an dessen dinglich gesicherten Ablösungsgläubiger" vor (Blatt 30 d.GA). Mit
der genannten Überweisung ist die Beklagte nicht dieser Abmachung nachgekommen.
Hierbei geht der Senat davon aus, daß der Beklagten zum Zeitpunkt der Ausführung der
Überweisung sowohl die Einverständniserklärung der Kläger vom 21.12.1987 (Blatt 35
48
d. GA) vorlag, mit der eine entsprechende Abänderung der Auszahlung des Kaufpreises
bestätigt worden ist, als auch diejenige der Firma H. AG vom 18.12.1987 mit
entsprechendem Inhalt (Blatt 34 d. GA). Letzteres ergibt sich bereits aus dem Vorbringen
der Beklagten in erster Instanz (vgl. Schriftsatz vom 26.09.1997 S. 3) und ist im übrigen
von dem Zeugen R. bestätigt worden (vgl. Protokoll vom 19.08.1987 Seite 6), so daß
das widersprechende Vorbringen der Beklagten in der zweiten Instanz unbeachtlich
bleiben mußte; im übrigen ist dieses im Termin zur mündlichen Verhandlung vom
21.09.1998 richtig gestellt worden. Soweit mit den Erklärungen Verpflichtungen aus dem
notariellen Kaufvertrag abgeändert worden sind, bedürften diese nicht der notariellen
Form des § 313 S. 1 BGB, da lediglich die Abwicklung der gegenseitigen
Verpflichtungen betroffen wurde, nicht hingegen Erwerbs- oder Veräußerungspflichten
mittelbar oder unmittelbar verschärft oder erweitert wurden (vgl. Palandt-Heinrichs, 57.
Auflage, § 313 Randziffer 42).
Eine - wie nachträglich vereinbart - Auszahlung des Teildarlehens an die Eigentümerin
(H. AG) ist unstreitig nicht erfolgt, da das Geld auf das Anderkonto eines Dritten
geflossen ist und diese Zahlung an den Dritten nicht von der Verkäuferin genehmigt
wurde (§§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 2 BGB). Der Beklagten war im übrigen bei Ausführung
der Überweisung klar, daß sie auf das Konto eines Dritten leistete, da die Überweisung
nach eigener Darstellung auf dieses "Anderkonto" erfolgte (vgl. Klageerwiderung vom
11.03.1987, Blatt 67 d. GA). Die Bedeutung eines Anderkontos ist der Beklagten als
Kreditinstitut ohne Zweifel bekannt.
49
Die fragliche Zahlung mag allenfalls dann eine schuldbefreiende Wirkung haben, wenn
sie gemäß einer Weisung der Darlehensnehmer ausgeführt wird und der Gläubiger
diese Leistung aufgrund der vertraglichen Vereinbarung als Erfüllung akzeptieren muß
(vgl. BGH NJW 78, 2294, 2295). Das ist hier nicht der Fall.
50
Die in der Urkunde vom 16.10.1987 unter Ziffer III, 4. Absatz, getroffene Regelung einer
Auszahlung gemäß den Anweisungen des beurkundenden Notars beinhaltet nicht, daß
das Notaritat auch verbindliche Angaben hinsichtlich der Kontoverbindung des
Empfängers machen kann oder muß. Vielmehr ist diese Formulierung unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände so zu verstehen, daß der Notar den
Beteiligten den Zeitpunkt der Fälligkeit bekannt gibt und damit gegebenenfalls, soweit
erforderlich, noch Erläuterungen zur Höhe des Betrages einfließen läßt. Zum einen folgt
dieses Verständnis unmittelbar aus dem Wortlaut der Klausel, wonach die
Darlehensvaluta "an den Eigentümer" zu zahlen ist; zum anderen steht sie auch in
Einklang mit der Stellung und den Aufgaben des beurkundenden Notars im
vorliegenden Fall. Die Ermittlung und/oder Übermittlung der Kontoverbindung der
Beteiligten ist hier nicht Aufgabe des beurkundenden Notars, wenn dieser nach dem
Willen der Parteien nicht mehr mit dem Zahlungsvorgang unmittelbar befaßt werden
sollte. Bereits der notarielle Kaufvertrag sah in Ziffer II, 1 vor, daß der Notar nach Eintritt
im einzelnen genannter Voraussetzungen den bei ihm zu hinterlegenden Kaufpreis
nach Abzug abzulösender Belastungen an den Verkäufer auf ein von diesem noch
anzugebendes Konto zu überweisen habe. Nichts anderes gilt im Verhältnis zwischen
den Klägern und der Beklagten, der dieser ursprüngliche Kaufvertrag vorlag, zumal in
der Grundschuldbestellung auch keine abweichende ausdrückliche Regelung
hinsichtlich des Empfängerkontos getroffen worden ist. Nach Abänderung dieser
ursprünglichen Zahlungsmodalitäten dahin, daß die Käufer unmittelbar an die
Verkäuferin zahlen sollten, was mit Kenntnis der Beklagten geschah, bestand erst recht
kein Grund mehr, für die rein technische Frage der Kontoverbindung des Empfängers
51
das Notariat einzuschalten. Mithin oblag es hier der Schuldnerin, d.h. der Beklagten -
wie auch sonst im Geschäftsverkehr üblich - die Bankverbindung und Kontonummer bei
der Empfängerin direkt zu erfragen.
Dies wäre der Beklagten im vorliegenden Fall ohne weiteres möglich gewesen, da ihr
zumindest das Schreiben der H. AG vom 18.12.1987 vorlag, das sowohl einer Anschrift
wie Telefonnummer enthielt. Selbst in Anbetracht einer möglichen Eilbedürftigkeit wäre
eine Nachfrage jeder Zeit telefonisch oder per Eilbrief/Fax möglich gewesen.
52
Demnach kommt es auf das Ergebnis der vor dem Landgericht durchgeführten
Beweisaufnahme nicht an. Selbst wenn der Bürovorsteher des Notariats als
Bankverbindung der Firma H. AG einem Mitarbeiter der Beklagten ein
Rechtsanwaltsanderkonto mitgeteilt haben sollte, könnte die Beklagte sich unter
Berufung auf diese Auskunft nicht entlasten. Vielmehr hätte sie die Richtigkeit dieser
Angaben durch Nachfrage bei der H. AG überprüfen müssen. Unterläßt sie dies, so trifft
sie das Risiko einer falschen Auskunft.
53
Keine Erfüllung des Darlehensvertrages ist im übrigen durch die im Jahre 1996 erfolgte
Zahlung der Beklagten an die H. AG erfolgt, da diese Zahlung, wie die vorliegende
Korrespondenz ausweist (Blatt 123 ff. d.GA) im Verhältnis zu den Klägern aufgrund der
übernommenen Prozeßbürgschaft nicht zur Erfüllung der Darlehensverpflichtung erfolgt
ist.
54
Die Kläger haben die Forderung auch nicht in Folge eines etwaigen
entgegenstehenden Erwerbs durch die Beklagte gemäß § 401 BGB verloren. Auch
wenn die Beklagte mit der Zahlung im Rahmen der Prozeßbürgschaft gemäß § 774 Abs.
1 BGB Inhaber der Kaufpreisforderung geworden sein sollte, ist damit nicht zugleich die
an die H. abgetretene Forderung auf Auszahlung des Darlehens nach § 401 BGB
übergegangen, selbst wenn die Abtretung vom 16.10.1987 sicherungshalber erfolgt sein
sollte (worauf im einzelnen noch einzugehen ist). Denn durch eine etwaige
Sicherungsabtretung wird ein selbständiges Sicherungsrecht begründet, das nicht als
Nebenrecht im Sinne des § 401 BGB mit der Hauptforderung übergeht (vgl. Palandt-
Heinrichs, 57. Auflage, § 401, Randziffer 5).
55
II.
56
Den Klägern steht indessen kein Anspruch auf Erstattung der ebenfalls auf das Konto E.
geleisteten 3.457,40 DM zu.
57
Ein Erfüllungsanspruch scheitert schon deshalb, da unstreitig dieser Betrag im Rahmen
der Darlehensauszahlung zunächst von der Beklagten an die Kläger geleistet worden
ist, wie die Abrechnung vom 28.12.1987 ausweist (Blatt 36 d. GA), und was auch von
den Klägern nicht in Frage gestellt wird. Somit ist in dieser Höhe die Forderung durch
Erfüllung erloschen.
58
Daneben liegen auch nicht die Voraussetzungen eines Anspruchs aus positiver
Vertragsverletzung des Sicherungsvertrages/Geschäftsversorgungsvertrages zwischen
den Parteien vor. Es fehlt nämlich die für eine Haftung aus positiver Vertragsverletzung
erforderliche Pflichtverletzung durch die Beklagte. Die Kläger haben selbst die Zahlung
auf das genannte Anderkonto des Rechtsanwaltes E. veranlaßt, und zwar im Hinblick
darauf, daß die Beklagte in ihrem Schreiben vom 28.12.1987 die fragliche
59
Kontobeziehung angegeben hat. Damit ist zwar durch die Beklagte eine irreführende
Zahlstelle bezeichnet worden. Indes liegt darin keine Pflichtverletzung gegenüber den
Klägern. Denn es oblag nicht der Beklagten, den Klägern eine zutreffende
Kontonummer der Verkäuferin mitzuteilen. Vielmehr war es deren Aufgabe, sich um die
korrekte Bankverbindung zu bemühen. Die fragliche Zahlung beruhte nämlich auf
eigenen Verpflichtungen der Kläger aus dem Kaufvertrag mit der H. AG. Diese
Verpflichtung bestand somit völlig unabhängig neben etwaigen vertraglichen
Beziehungen mit der Beklagten. Für die fehlgeschlagene Überweisung haben mithin die
Kläger gegenüber der Verkäuferin, der Firma H. AG, in vollem Umfang ohne
Rückgriffsmöglichkeiten bei der Beklagten einzustehen.
III.
60
Den Klägern steht gegen die Beklagte weiterhin ein Schadensersatzanspruch aus
Verzug in Höhe von 92.072,18 DM zu, da sie in dem Zeitraum 01.01.1990 bis 8.01.1996
Fälligkeitszinsen an die Firma H. zahlen mußten, §§ 284 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB.
61
Der Leistungszeitpunkt für die Auszahlung der Darlehensvaluta ist zwischen den
Parteien auf "bis Ende 1987" bestimmt worden, was ausreicht. Für einen kalendermäßig
bestimmten Zahlungstermin im Sinne des § 284 Abs. 2 BGB (vgl. Palandt-Heinrichs, 57.
Auflage, § 284 Randziffer 22). Spätest möglicher Zahlungstermin war somit der
31.12.1987.
62
Die Kläger haben diesen für sie günstigen Ablauf wiederholt vorgetragen, (Blatt 114;
Blatt 230 d. GA), was von der Beklagten nicht substantiiert bestritten wurde. Vielmehr
hat die Beklagte in erster Instanz selbst eine Vereinbarung zur Zahlung bis "Ultimo" (d.h.
bis Ende 1987) behauptet (vgl. Schriftsatz vom 11.03.1997 Seite 2). In zweiter Instanz
stellt sie nunmehr einen Verzugseintritt vor Oktober 1994 pauschal in Frage, ohne
jedoch zu der behaupteten Vereinbarung einer Zahlung bis Ende 1987 Stellung zu
nehmen. Vor dem Hintergrund des detaillierten Klägervorbringens ist dieser Vortrag der
Beklagten nicht ausreichend substantiiert. Im übrigen hat der Zeuge R., Sachbearbeiter
bei der Beklagten angegeben, daß das Darlehen noch im Jahre 1987 abgewickelt
werden sollte.
63
Damit bedürfte es zum Eintritt der Verzugsfolgen ab 01.01.1988 keiner weiteren
Mahnung mehr, § 284 Abs. 2 BGB.
64
Die Kläger als Zedenten der Hauptforderung können diesen Verzugsschaden geltend
machen, da sie die vertragliche Forderung lediglich sicherungshalber abgetreten haben
und diese inzwischen an sie rückabgetreten worden ist.
65
Zwar ist nach erfolgter Abtretung zur Ermittlung des Verzugsschadens grundsätzlich auf
die Person des Zessionars abzustellen, wenn der Verzug erst nach Abtretung
eingetreten ist, wie es hier der Fall ist (vgl. BGHZ 128, 371, 376 = NJW 95, 1283; BGH
NJW - RR 92, 219). Anders beurteilt sich hingegen diese Frage für den Fall der
Sicherungsabtretung (vgl. BGH a. a. O.). Wenn nämlich der Sicherungsgeber trotz
Nichtzahlung seines Schuldners die Forderung des Zessionars befriedigen kann, so
entsteht Letzterem kein Schaden, so daß er auch kein Bedürfnis und keine Befugnis hat,
auf die Sicherungsforderung zurückzugreifen. Wirtschaftlich ist in diesem Fall allein der
Sicherungsgeber der durch den Verzug Geschädigte, (vgl. BGH a.a.O.).
66
Die Abtretung der Darlehensauszahlungsansprüche durch die Kläger an die Firma H.
AG sicherungshalber erfolgt. Unabhängig davon, ob das Urteil vom 17.06.1986 - 20 O
559/94 LG Köln - bereits eine diesbezügliche Interventionswirkung für die vorliegende
Entscheidung zur Folge hat, wonach die Abtretung als Sicherungsabtretung zu
behandeln ist, § 68 ZPO, ist die Beurteilung in der damaligen Entscheidung auch
zutreffend. Eine Abtretung "erfüllungshalber" und "zur Sicherheit" müssen sich nicht -
wie oft angenommen wird - ausschließen (vgl. MünchKomm/Roth, 3. Auflage, § 398
Randziffer 96; MünchKomm/Heinrichs, § 364 Randziffer 12). Vielmehr können sich
beide Alternativen überschneiden, wenn dem Zessionar Zahlungen des Schuldners zur
Tilgung der Schulden des Zedenten unmittelbar zufließen sollen, und diese Form der
Tilgung zur Vereinfachung der Zahlungsabläufe gewollt ist. Daneben werden mit dieser
Abtretung in der Regel zugleich Sicherungszwecke verfolgt (vgl. MünchKomm/Roth,
a.a.O.). Im vorliegenden Fall sollte nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen
den Klägern und der H. AG diese sich nicht in erster Linie aus der Darlehensforderung
Befriedigung verschaffen, vielmehr blieb ihr der Kaufpreisanspruch mit den dort
geregelten Sicherheiten und Nebenforderungen (wie: Unterwerfung unter die sofortige
Zwangsvollstreckung; Fälligkeitszinsen) uneingeschränkt erhalten; ebensowenig sollte
sie in dessen Geltendmachung beschränkt werden. Deshalb kann nicht von einer
echten Abtretung "erfüllungshalber" mit der regelmäßigen Folge der Stundung der
ursprünglichen Forderung ausgegangen werden. Denn die hier durchgeführte Abtretung
sollte zum einen die Abrechnung zwischen den Beteiligten vereinfachen, zum anderen
sollte sie der Verkäuferin eine weitere - zusätzliche - Sicherung verschaffen.
67
Im übrigen können die Kläger auch deshalb Verzugsschaden mit Erfolg geltend
machen, weil die Zessionarin Ersatz ihres Schadens aus verzögerter Zahlung von den
Klägern, nicht hingegen von der Beklagten verlangt hat. Entscheidend ist, daß die H. AG
nicht auch die sicherungshalber abgetretene Forderung gegenüber der Beklagten
zurückgegriffen hat.
68
Schließlich erscheint eine Geltendmachung des Verzugsschadens durch die Kläger
auch unter dem Gesichtspunkt zulässig, daß die Zessionarin inzwischen etwaige
Ansprüche aus dem Darlehensvertrag "nebst Zinsen" an die Kläger zurückübertragen
hat (Erklärung vom 18.06.1997), und diese Rückabtretung mit ergänzender Erklärung
vom 24.11.1997 (Blatt 236 d. GA) sich auch auf etwaige Schadensersatzansprüche
erstrecken soll, bzw. vorsorglich etwaige Schadensersatzansprüche am 28.11.1997 an
die Klägerin abgetreten worden sind.
69
Das für einen Verzugsschaden erforderliche Verschulden der Beklagten wird gemäß §
285 BGB vermutet. Im Hinblick auf die Überlegungen unter I hat sie dessen Vorliegen
nicht widerlegen können.
70
Zu ersetzen ist mithin der Verzugsschaden, der ab 01.01.1990 verlangt wird. Dieser
betrifft die von den Klägern an die Firma H. unstreitig gezahlten 8 % Zinsen bis zum
08.11.1997, und zwar bezogen lediglich auf eine Hauptsacheforderung in Höhe von
167.810,78 DM. Nur in dieser Höhe ist die Beklagte nämlich mit ihrer
Darlehensauszahlung in Verzug geraten.
71
Es errechnet sich - bei bankmäßiger Berechnung - hiernach ein Betrag in Höhe von
92.072,18 DM.
72
Ein weitergehender Anspruch auf Erstattung geleisteter Zinszahlungen besteht nicht.
73
Die Höhe des von den Klägern eingeklagten Betrages für Zinszahlungen von 95.301,23
DM ist - auch auf der Basis eines Hauptsachebetrages von 171.268,18 DM - nicht
nachvollziehbar. Trotz entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung
konnten die Kläger diesen Betrag nicht näher erläutern.
IV.
74
Die Kläger können ferner Ersatz der ihnen entstandenen Verfahrenskosten in dem
Vorverfahren 20 O 559/94 LG Köln = 7 U 82/96 OLG Köln sowie der Kosten für
Avalprovisionen in Höhe von insgesamt 45.126,40 DM verlangen. Diese Ersatzpflicht
der Beklagten beruht wiederum auf §§ 284 Abs. 1, 286 BGB.
75
Infolge der Nichtleistung der Beklagten haben die Kläger einen Teil des Kaufpreises
nicht gezahlt, so daß die H. AG aus der vollstreckbaren Kaufvertragsurkunde gegen die
Kläger vorgegangen ist.
76
Die mit der von den Klägern erhobenen Vollstreckungsgegenklage verbundenen Kosten
sind eine adäquate Folge der Nichtleistung der Beklagten. Deren Einwand, die Kläger
hätten die Vollstreckungsgegenklage nicht erheben dürfen, da sie von vornherein
aussichtslos gewesen sei, greift nicht durch.
77
Der Zurechnungszusammenhang zwischen der Vertragsverletzung der Beklagten und
dem Schaden bei den Klägern wird durch die willentliche Handlung der Kläger, hier in
Form einer Klageerhebung, nicht unterbrochen. Wird nämlich die Zweithandlung des
Geschädigten durch das haftungsbegründende Ereignis - nicht fristgerechte Leistung -
herausgefordert und erweist sich die Reaktion des Geschädigten nicht als
ungewöhnlich oder gänzlich unangemessen, so bleibt der Zurechnungszusammenhang
bestehen (vgl. BGH NJW 93, 1139, 1141 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Die
Vollstreckungsgegenklage erfolgte in vertretbarer Würdigung der damaligen Sach- und
Rechtslage und war nicht von vorherein unbegründet. Wie das Urteil des Vorprozesses
erkennen läßt, bestanden einige wesentliche Indizien dafür, daß Rechtsanwalt E.
zumindest mit Anscheins- oder Duldungsvollmacht bei der in Empfangnahme der
Gelder gehandelt hatte. Das Landgericht hat das Bestehen eines Rechtsscheins der
Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes bejaht, da dieser mehrfach bei Abwicklung
vergleichbarer Verträge als Zahlstelle der H. AG sein eigenes Konto bei der Volksbank
B.-B. angegeben hatte. Allerdings im Hinblick darauf, daß diese Vorgehensweise den
Klägern zum Zeitpunkt der Zahlung nicht bekannt gewesen war, hat das Landgericht im
Ergebnis das Vorlegen einer Anscheinsvollmacht zu Gunsten der Kläger verneint. In
Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage waren die Kläger gehalten, gegen die
Vollstreckung durch die Firma H. AG vorzugehen; anderenfalls hätten sie sich
möglicherweise dem Vorwurf eines Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 2 BGB
ausgesetzt. Auch ihr weiteres prozessuales Vorgehen unterbricht nicht den
Zurechnungszusammenhang. Nach Einlegung ihres Rechtsmittels, das als nicht völlig
aussichtslos zu beurteilen war, haben sie auf Hinweis des Gerichts die Berufung
hinsichtlich des Hauptantrages zurückgenommen, hinsichtlich des Hilfsantrages den
Erlaß eines für sie günstigen Anerkenntnisurteils erwirkt (Blatt 277, 280 d. Beiakten 7 U
82/96 OLG Köln).
78
Den Klägern sind durch diesen Rechtsstreit folgende - unbestrittene - Kosten
entstanden:
79
1.
80
Gegnerische Prozeßkosten erster Instanz:
81
5.301,50 DM
82
(vgl. Blatt 52 d. GA)
83
(2 x 2.650,75 DM)
84
2.
85
Gegnerische Prozeßkosten zweiter Intanz: 6.813,00 DM
86
(vgl. Blatt 53 d. GA)
87
3.
88
Prozeßkosten der Kläger erster Instanz: 6.999,25 DM
89
(vgl. Blatt 54 d. GA)
90
4.
91
Prozeßkosten der Kläger in zweiter Instanz: 9.003,35 DM
92
(vgl. Blatt 55 d. GA)
93
5.
94
Gerichtskosten erster Instanz: 4.665,00 DM
95
(vgl. KB II der Beiakten)
96
6.
97
Gerichtskosten zweiter Instanz: 2.332,50 DM
98
(vgl. KB III der Beiakten)
99
7.
100
Ferner sind noch folgende nicht bestrittene Vollstreckungskosten angefallen, die die
Kläger der Firma H. AG zu erstatten hatten (vgl. Anlage K 14 und K 15):
101
Antragskosten 821,50 DM
102
Notarkosten 23,00 DM
103
Zustellungkosten 16,60 DM
104
Zwangsvollstreckungskosten 821,50 DM
105
Gerichtsvollzieherkosten 366,70 DM
106
Gesamtsumme für Position 7 2.049,30 DM
107
8.
108
Schließlich können die Kläger Zahlung der von ihnen verauslagten Kosten für die im
Rahmen des Vorprozesses gestellte Prozeßbürgschaft über 180.000,00 DM verlangen.
109
Die zwischen dem 03.04.1995 und 02.01.1997 den Klägern in Rechnung gestellten
Avalprovisionen sind Folge der unterbliebenen Darlehensauszahlung.
110
Insgesamt handelt es sich um einen Betrag von
111
7.962,50 DM.
112
Gesamtsumme aus Prozeßkosten und
113
Avalprovision 45.126,40 DM.
114
Ein von den Klägern darüber hinaus verlangter Betrag steht ihnen nicht zu. Die
klägerische Zusammenstellung berücksichtigt nämlich die gegnerischen Prozeßkosten
in erster und zweiter Instanz zweifach, einmal in der Zusammenstellung vom 08.11.1996
(K 15 = Blatt 51 d. GA), wobei deren Gesamtsumme von 280.696,71 DM in der Summe
der Klageforderung Eingang gefunden hat (vgl. Klageschrift Seite 19), sowie zum
zweiten Mal in einer eigenen Position in der Klageschrift auf Seite 20. Tatsächlich sind
diese Kosten bei den Klägern jedoch nur einmal angefallen.
115
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 286 BGB. Die Kläger können Zahlung von
Verzugszinsen erst nach erfolgter Rückabtretung des Darlehensauszahlungsanspruchs
verlangen.
116
V.
117
Daß dem Rechtsmittel der Beklagten in vollem Umfang versagt bleiben mußte, folgt aus
den oben dargelegten Gründen.
118
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 ZPO; diejenige zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
119
Streitwert für das Berufungsverfahren: 323.773,81 DM
120
(Berufung der Kläger: 73.072,14 DM
121
(Berufung der Beklagten: 250.701,67 DM)
122
Beschwer der Beklagten: 305.009,36 DM
123
Beschwer der Kläger: unter 60.000,00 DM
124