Urteil des OLG Köln vom 26.01.2000
OLG Köln: wiedereinsetzung in den vorigen stand, freiwillige gerichtsbarkeit, rechtsschutzinteresse, post, verfassung, wohnung, durchsuchung, freiheitsentziehung, fernmeldegeheimnis, hauptsache
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 2 W 226/99
26.01.2000
Oberlandesgericht Köln
2. Zivilsenat
Beschluss
2 W 226/99
Landgericht Paderborn, 5 T 228/99
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß
des Landgerichts Paderborn vom 8. September 1999 - 5 T 288/99 - wird
als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren
Beschwerde hat der Schuldner zu tragen.
G r ü n d e
1. Der Gläubiger hat am 12. Juli 1999 beantragt, über das Vermögen des
Schuldners das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Durch Beschluß vom selben Tage hat die
Richterin des Amtsgerichts Paderborn den Beteiligten zu 3) zum vorläufigen
Insolvenzverwalter bestellt, sowie weitere Anordnungen nach § 21 Abs. 2 InsO getroffen.
Durch einen weiteren Beschluß vom 30. Juli 1998 hat das Amtsgericht ohne vorherige
Anhörung des Schuldners angeordnet, daß alle für den Schuldner bei den Post- und
Telekommunikationsunternehmen eingehenden Postsendungen nicht dem Schuldner,
sondern unmittelbar dem Beteiligten zu 3) als dem vorläufigen Insolvenzverwalter
zuzuleiten seien. Mit Schriftsatz vom 20. August 1999 hat der Schuldner gegen diesen
Beschluß des Amtsgerichts das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt. Durch
den angefochtenen Beschluß vom 8. September 1999 - 5 T 228/99 - hat das Landgericht
Paderborn die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 30. Juli 1999 mit
der Begründung zurückgewiesen, die Voraussetzungen für die Anordnung einer
vorläufigen Postsperre seien erfüllt. Die Maßnahme sei erforderlich, um für die Gläubiger
nachteilige Rechtshandlungen des Schuldners aufzuklären oder zu verhindern.
Gleichzeitig hat das Landgericht über weitere Rechtsmittel des Schuldners entschieden.
Der Beschluß des Landgerichts vom 8. September 1999 ist den damaligen
Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners am 16. September 1999 zugestellt worden. Mit
einem an das Oberlandesgericht Hamm adressierten und dort am 30. September 1999
eingegangenen Schriftsatz seiner jetzigen Verfahrensbevollmächtigten hat der Schuldner
gegen den Beschluß des Landgerichts vom 8. September 1999 weitere Beschwerde
eingelegt und beantragt, diese weitere Beschwerde zuzulassen. Mit einem weiteren, an
das Oberlandesgericht Köln adressierten und hier am 8. Oktober 1999 eingegangenen
Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten hat der Schuldner diese Erklärungen
gegenüber dem Oberlandesgericht Köln wiederholt und zugleich beantragt, "dem
Beklagten" - gemeint ist offenbar er, der Schuldner, - wegen der Versäumung der Frist zur
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Einlegung der weiteren Beschwerde und für den Zulassungsantrag Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu gewähren.
Durch Beschluß vom 7. Dezember 1999 - 2 IN 109/99 hat das Amtsgericht Paderborn über
das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet.
1. Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit
§ 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der
Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November
1998 (GVBl. NW 1998, 550; NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das Rechtsmittel des
Schuldners gegen den Beschluß des Landgerichts Paderborn vom 8. September 1999
berufen.
Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig. Es bedarf keiner Entscheidung,
ob dem Schuldner wegen der Versäumung der Notfrist von zwei Wochen für den Antrag
auf Zulassung der weiteren Beschwerde und für die Einlegung des Rechtsmittels
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Denn die weitere
Beschwerde ist, selbst wenn man diese Frage zu Gunsten des Schuldners bejaht, mit dem
Beschluß des Amtsgerichts vom 7. Dezember 1999, durch den das Insolvenzverfahren
über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist, unzulässig geworden, weil mit
diesem Beschluß das Rechtsschutzinteresse des Schuldners für eine Überprüfung des
Beschlusses vom 30. Juli 1999 entfallen ist.
Die weitere Beschwerde des Schuldners war allerdings statthaft. Es liegt eine diesem
Rechtsmittel zugängliche Entscheidung des Landgerichts im Sinne von § 7 Abs. 1 InsO vor.
Diese Bestimmung knüpft hinsichtlich der Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde an die
Regelung des § 6 Abs. 1 InsO an (vgl. BayObLGZ 1999, 200 [202] = NZI 1999, 412 [413] =
DZWIR 1999, 456 [457] mit Anm. Ahrens; Senat, NJW-RR 1999, 996 [997] = NZI 1999, 198
[199]; OLG Frankfurt, NZI 1999, 453; Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO, 1999, §
7, Rdn. 15). Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß über die
Erstbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des Amts-gerichts vom 30. Juli 1999
entschieden, durch den eine vorläufige Postsperre gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO
angeordnet worden ist. Aus der Verweisung in § 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO (offenbar übersehen
bei Nerlich/Römermann/Mönning, InsO, 1999 § 21, Rdn. 112) auf § 99 InsO folgt, daß auch
gegen eine im Eröffnungsverfahren angeordnete Postsperre die sofortige Beschwerde (§
99 Abs. 3 Satz 1 InsO) gegeben ist (vgl. LG Göttingen, DZWiR 1999, 471; Kirchhof in
Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 21, Rdn. 29; Schmerbach in Frankfurter Kommentar zur
InsO, 1999, § 21, Rdn. 90). Damit ist auch die weitere Beschwerde gegen eine
Beschwerdeentscheidung des Landgerichts statthaft, durch welche die vorläufige
Anordnung der Postsperre bestätigt wird.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob es der Zulässigkeit des Rechtsmittels
des Schuldners entgegen steht, daß es nicht fristgerecht eingelegt worden ist, weil die
weitere Beschwerde und der Antrag auf ihre Zulassung innerhalb der Notfrist von zwei
Wochen seit der Zustellung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung (§§ 7 Abs. 1
InsO, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. BayObLG NJW 2000, 220 [221] = NZI 1999, 451; Senat,
NZI 1999, 458 = InVo 2000, 14; Senat, NJW 2000, 223 = NZI 1999, 494 = InVo 2000, 16
[17]; Breutigam/ Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht, 1998, § 7, Rdn. 8; Kirchhof in
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Heidelberger Kommentar a.a.O., § 7, Rdn. 8; Prütting in Kübler/Prütting, InsO 1998/1999,
§ 7, Rdn. 6; Nerlich/Römermann/Becker, a.a.O., § 7, Rdn. 33; Schmerbach in Frankfurter
Kommentar, a.a.O., § 7, Rdn.4) weder bei dem Landgericht Paderborn noch bei dem
Oberlandesgericht Köln eingegangen sind und der Eingang bei dem sachlich nicht
zuständigen Oberlandesgericht Hamm zur Wahrung dieser Frist nicht genügt (vgl. Senat,
NZI 1999, 458 = InVo 2000, 14), oder ob dem Schuldner auf seinen Antrag vom 8. Oktober
1999 gemäß den §§ 4 InsO, 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt
werden kann. Darauf kommt es nicht an, weil die weitere Beschwerde jedenfalls aus einem
anderen, von der Frage der Versäumung der Beschwerdefrist unabhängigen Grund nicht
mehr zulässig ist.
Das Rechtsmittel ist jetzt - in dem für seine Beurteilung maßgeblichen Zeit-
punkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts - nämlich jedenfalls deshalb unzulässig,
weil das Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners für eine Überprüfung der mit der
Erstbeschwerde angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts Paderborn 30. Juli 1999 in
dem Zeitpunkt entfallen ist, in dem das Amtsgericht - durch Beschluß vom 7. Dezember
1999 - das Insolvenzverfahren eröffnet hat.
Durch den Beschluß vom 30. Juli 1999 hat das Amtsgericht lediglich eine vorläufige,
zeitlich bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers begrenzte
Maßnahme getroffen. Rechtsgrundlage des Beschlusses vom 30. Juli 1999 war - wie auch
in der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 8. September 1999 ausgeführt ist -
§ 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO. Nach dieser Bestimmung kann das Insolvenzgericht eine vorläufige
Postsperre anordnen. Wie sich aus dem Wort "insbesondere" in § 21 Abs. 2 InsO ergibt,
handelt es sich auch bei einer solchen vorläufigen Postsperre um eine Maßnahme im
Sinne von § 21 Abs. 1 InsO, also um eine Maßnahme, die (nur) für die Zeit bis zur
Entscheidung über den Insolvenzantrag getroffen wird.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Beschluß des Amtsgerichts
Paderborn vom 7. Dezember 1999 ist deshalb das Rechtsschutzbedürfnis für die
Überprüfung der Anordnung der vorläufigen Postsperre durch prozessuale Überholung
entfallen. Die Rechtsmittel nach den §§ 6, 7 InsO dienen - ebenso wie die Rechtsmittel der
Zivilprozeßordnung - der Beseitigung einer gegenwärtigen, fortdauernden Beschwer.
Deshalb entfällt das Rechtsschutzinteresse für ein solches Rechtsmittel, wenn durch die
spätere Fortentwicklung des Verfahrens eine Aufhebung der angefochtenen früheren
Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht die Rechtsstellung des Beschwerdeführers
nicht mehr verbessern könnte (vgl. BGH NJW 1982, 2505 [2506]; BayObLG NJW-RR 1988,
198 [199]; OLG Düsseldorf, FGPrax 1996, 155; Kahl in Keidel/Kuntze/ Winkler, Freiwillige
Gerichtsbarkeit, 14. Aufl. 1999, § 19 FGG, Rdn. 87, Stichwort: "Prozessuale Überholung";
Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 13 a FGG, Rdn. 44; Zöller/Gummer, ZPO,
21. Aufl. 1999, § 567, Rdn. 12). So liegt es hier. Durch die im Rechtsmittelverfahren
erstrebte Aufhebung der vorläufigen Postsperre könnten deren Wirkungen für die
Vergangenheit nicht mehr beseitigt werden, und der Zeitraum für den die vorläufigen
Anordnung getroffen worden ist, nämlich die Zeit bis zur Entscheidung über den
Eröffnungsantrag, ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Schuldners beendet. Durch eine Aufhebung der vorläufigen Post-sperre könnte deshalb die
Rechtsstellung des Schuldners jetzt nicht mehr verbessert werden, so daß prozessuale
Überholung eingetreten und das Rechtsschutzinteresse für eine Überprüfung der
genannten vorläufigen Maßnahme des Insolvenzgerichts entfallen ist.
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Eine Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen lediglich mit dem Ziel der Feststellung
ihrer Rechtswidrigkeit, wie sie beispielsweise der Verwaltungsprozeß mit der
Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kennt, ist den im
vorliegenden Fall anwendbaren Verfahrensordnungen, der Insolvenz- und der
Zivilprozeßordnung fremd. Nach der neueren Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG NJW 1997, 2163; BVerfG NJW 1998, 2131) bleibt
zur Gewährung des von Art. 19 Abs. 4 GG geforderten effektiven Rechtsschutzes ein
Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Maßnahme trotz prozessualer Überholung in Fällen
tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe dann
zulässig, wenn sich die Maßnahme nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine
Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung im
Beschwerdeverfahren nicht oder kaum erlangen kann (vgl. auch Kahl in
Keidel/Kuntze/Winkler, a.a. O., § 19, Rdn. 86; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl.
1999, vor § 296, Rdn. 18 a; Ruß in Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl. 1999, vor §
296, Rdn. 7). Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben. Zweifelhaft ist schon, ob es sich
bei der Anordnung einer Postsperre nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO um einen tiefgreifenden
Grundrechtseingriff im Sinne der angeführten Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts handelt. Anders als in den Fällen der Durchsuchung einer
Wohnung oder der Freiheitsentziehung, deren Anordnung nach der Verfassung
grundsätzlich dem Richter vorbehalten ist (Art. 13 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG), setzten nach
dem Grundgesetz Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis des Art. 11 GG
nicht notwendig eine vorherige Anordnung durch einen Richter voraus. Jedenfalls
erledigen sich Anordnungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO nicht typischerweise, ehe eine
Entscheidung des Rechtsmittelgerichts eingeholt werden kann. Vielmehr ist regelmäßig
ausreichend Zeit gegeben, um eine Überprüfung einer solchen Anordnung durch das
Beschwerdegericht zu erreichen. Der vorliegende Fall bildete hiervon keine Ausnahme.
Vielmehr hat das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Schuldners die Anordnung
des Amtsgerichts vom 30. Juli 1999 überprüft und, indem es die Erstbeschwerde durch den
Beschluß vom 9. September 1999 als unbegründet zurückgewiesen hat, bestätigt. Daß
mehrere Instanzen zur Überprüfung einer Entscheidung zur Verfügung stehen müßten,
schreibt Art. 19 Abs. 4 GG nicht vor (vgl. BVerfGE 31, 364 [368]; BayObLG NZI 1999, 497;
Senat, NJW-RR 1999, 996 [997] = NZI 1999, 198 [199] = InVo 1999, 140 [141]; Senat, NZI
1999, 415 = DZWIR 1999, 460 [461]; OLG Frankfurt, NZI 1999, 453 [454]; Hoffmann, NZI
1999, 425 [426]).
Für in der Hauptsache erledigt erklärt hat der Schuldner sein Rechtsmittel nicht.
Die weitere Beschwerde muß somit mit der Kostenfolge aus den §§ 97 Abs. 1 ZPO, 4 InsO
als unzulässig verworfen werden.
Der Senat sieht es als sachdienlich an, für das weitere Verfahren auf Folgendes
hinzuweisen: Die weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO ist eine Rechtsbeschwerde.
Nach den §§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, 561 Abs. 2 ZPO sind rechtsfehlerfrei getroffene
tatsächliche Feststellungen des Landgerichts für das Gericht der weiteren Beschwerde
bindend. Dagegen ist es diesem Gericht in dem Verfahren nach § 7 Abs. 1 InsO verwehrt,
eigene tatsächliche Feststellungen zu treffen. Die dem Oberlandesgericht obliegende
Rechtsprüfung ist nur möglich, wenn sich aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, von
welchem konkreten Sachverhalt das Landgericht ausgegangen ist und wie es ihn
festgestellt hat. Insoweit gilt für Entscheidungen, gegen die die Rechtsbeschwerde nach §
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7 Abs. 1 InsO gegeben ist, nichts anderes als beispielsweise für Entscheidungen des
Beschwerdegerichts im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, gegen die die
Rechtsbeschwerde nach § 27 Abs. 1 FGG stattfindet (vgl. dazu BayObLG NJW-RR 1994,
617 [618]; Senat, MDR 1981, 1028; Senat, NJW-RR 1987, 223 [224]; Kahl in
Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 27 FGG, Rdn. 41). Die weitere Beschwerde nach § 7 InsO
ist in Anlehnung an die Regelung der §§ 27, 28 FGG konzipiert (vgl. Senat, NZI 1999, 415
= = DZWIR 1999, 460 [461]).
Beschwerdewert : DM 20.000,-- (geschätzt gemäß den §§ 3 ZPO, 35 GKG
wie im Wertfestsetzungsbeschluß des Landgerichts vom 20. Sep-
tember 1999)