Urteil des OLG Köln vom 14.12.2006

OLG Köln: bilanz, kritik, zuleitung, zustellung, vorschlag, stufenklage, insolvenz, datum, berechtigter, aufwand

Oberlandesgericht Köln, 20 W 54/06
Datum:
14.12.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 W 54/06
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 90 O 68/06
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Landgerichts Köln vom 11.10.2006 - 90 O 68/06 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Inhalt Bezug
genommen wird, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus Gründen
fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, in der
Sache jedoch ohne Erfolg. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Erwägungen des
Landgerichts Bezug genommen, denen der Senat sich in folgenden Punkten
ausdrücklich anschließt:
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Für den Beginn der Dreimonatsfrist nach § 24.2 Abs. 3 des
Arbeitsgemeinschaftsvertrags ist eine förmliche Zustellung der
Auseinandersetzungsbilanz nicht erforderlich; es reicht aus, daß sie zuverlässig in den
Machtbereich des Empfängers gelangt (vgl. Claus Schmitz, Die Bauinsolvenz, 3. Aufl.,
Köln 2004, Rn. 825; Wölfing-Hamm, Insolvenz des ARGE-Partners, BauR 1a/2005,
S. 228 <232>). Höhere Anforderungen an den Nachweis des Zugangs ergeben sich aus
der Klausel nicht. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der Wortlaut der Regelung
die förmliche Zustellung etwa durch einen Gerichtsvollzieher fordert, womit alleine der
sichere urkundliche Nachweis des Zugangs geführt werden könnte. Der damit
verbundene Aufwand wäre unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigen. Was die
Zusendung mit Einschreiben angeht, ist ebenfalls nicht zu ersehen, aus welchem
Grunde der Vertrag sie für den Beginn der Ausschlussfrist verbindlich voraussetzen
sollte. Einen sicheren Beweis des Zugangs der in dem Kuvert enthaltenen Dokumente
liefert sie nicht. Besondere Warnfunktion kommt einer anderen als der einfachen
Zuleitung ebenfalls nicht zu, da alleine der Inhalt der Auseinandersetzungsbilanz und
ggf. des noch näher zu erörternden Begleitschreibens dem Empfänger die Folgen des
drohenden Fristablaufs vor Augen führen können. Für die Anwendung des § 24.2 des
Vertrags reicht es mithin aus, daß die Auseinandersetzungsbilanz dem Antragsteller
unstreitig zugegangen ist.
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Auf die Frage, ob die Übersendung vom 24.5.2002 die Frist in Gang setzten konnte,
kommt es nicht an. Jedenfalls genügte das Schreiben vom 17.6.2002 der in der Literatur
(vgl. Wölfing-Hamm, S. 232) teilweise geforderten Pflicht des Versenders zum Hinweis
auf die Wirkungen von § 24.2 Abs. 3 des Vertrags. In dem Schreiben wird auf die
Einspruchsfrist und die Ausschlusswirkung ausdrücklich hingewiesen. Mehr war von der
Antragsgegnerin zur Wahrung berechtigter Interessen des Antragstellers nicht zu
verlangen. Insbesondere brauchte sie ihm die Bilanz mit dem Schreiben nicht ein
weiteres Mal zuzuleiten; hierin hätte nur eine unnötige Förmelei gelegen, die dem
Antragsteller keine weitere Klarheit verschaffte.
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Damit lief die Dreimonatsfrist, will man nicht auf die Zuleitung der Bilanz selbst
abstellen, spätestens mit Montag, dem 30.9.2002 ab. Innerhalb dieser Frist hat der
Antragsteller dem Erfordernis von § 24.2 Abs. 3, der Auseinandersetzungsbilanz "mit
Begründung" zu widersprechen, nicht Genüge getan. Vom Wortsinn her wird zumindest
eine irgendwie substantiierte Auseinandersetzung mit der Bilanz erwartet. Der in dem
Schreiben alleine vorfindliche Hinweis, es sei offen, inwieweit sich Ansprüche gegen
den Bauherren noch durchsetzen ließen, stellt indes keine auch nur ansatzweise
nachvollziehbare Kritik an den einzelnen Bilanzpositionen dar, insbesondere nicht an
den nunmehr in erster Linie streitigen Rückstellungen. Es ist bereits nicht erkennbar,
daß das Schreiben sich auch nur andeutungsweise auf eine der beiden beanstandeten
Positionen von 138.500 € (Rückstellungen für Eingangsrechnungen) und 138.700 €
(Rückstellungen für Gewährleistungen) bezieht. Ausdrücklich benannt wird lediglich der
von der Antragsgegnerin zur Insolvenztabelle angemeldete Anspruch. Daneben wird
der Bilanz in dem Schreiben nur "rein vorsorglich" widersprochen, womit letztlich offen
bleibt, welche Kritikpunkte der Antragsteller überhaupt vorbringen wollte. Der Vorschlag,
die Angelegenheit noch einmal zu erörtern, unterstreicht den vorläufigen Charakter des
Einwandes, damit zugleich aber auch dessen unzureichende, weil nicht dezidierte
Begründung. Daneben fehlt eine klare Äußerung zu der vom Antragsteller erwarteten
Korrektur. Die Frage, ob an die Begründung des Einspruchs hohe Anforderungen zu
stellen sind, (großzügig Schmitz, Rn. 829; in dem Sinne wohl auch OLGR München
2000, S. 269 = BauR 2002, S. 1409; streng Wölfing-Hamm, S. 232) braucht im
vorliegenden Zusammenhang nicht grundsätzlich entschieden zu werden. Denn die im
Schreiben vom 17.6.2002 geäußerte Kritik war gänzlich unsubstantiiert.
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Das Vorstehende gilt auch für die mit dem Klageantrag zu 2. beabsichtigte Stufenklage,
da nicht ersichtlich ist, daß die hiermit verfolgten Ansprüche von der Ausschlusswirkung
des § 24.2 Abs. 3 nicht erfasst wären.
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Die übrigen Erwägungen des Landgerichts können angesichts dessen dahinstehen.
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Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst.
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