Urteil des OLG Köln vom 14.06.2006

OLG Köln: grundstück, ablauf der frist, umkehr der beweislast, zwangsversteigerung, zwangsvollstreckung, rechtliches gehör, freihändiger verkauf, verkehrswert, belastung, bankgeheimnis

Oberlandesgericht Köln, 2 U 26/05
Datum:
14.06.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 26/05
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 553/04
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Januar 2005 verkündete
Urteil der 15. Zi-vilkammer des Landgerichts Köln, 15 O 553/04, wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen,
die Zwangs-vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des nach diesem Urteil beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %
des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
G r ü n d e
1
(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO)
2
I.
3
Die Klägerin nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Gläubigeranfechtung auf
Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück in Anspruch. Dem liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
4
Das Landgericht Köln (22 O 483/03) verurteilte den Ehemann der Beklagten
(nachfolgend als Schuldner bezeichnet), der vormals Gesellschafter und
Geschäftsführer der Klägerin war, am 10. Februar 2004 (Kopien des Urteils Bl. 5 ff.
d.GA.) zur Zahlung von 25.565,00 € nebst Zinsen. Zudem sind in diesem Verfahren
zugunsten der Klägerin am 5. April 2004 und am 4. August 2004 zwei
Kostenfestsetzungsbeschlüsse über 2.556,00 € (Bl. 11 f. d.GA.) und 1.166,26 € (Bl. 15 f.
d.GA.) ergangen. In einem weiteren beim Landgericht Köln geführten Rechtsstreit (87 O
57/04) wurde der Schuldner mit Versäumnisurteil vom 2. August 2004 (Bl. 13 f. d.GA.)
zur Zahlung von 9.714,55 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt.
5
Versuche der Klägerin, aus diesen Titeln gegen den Schuldner zu vollstrecken, blieben
erfolglos. Dieser gab am 7. Juni 2004 die eidesstattliche Versicherung ab. In dem
Vermögensverzeichnis gab der Schuldner an (Bl. 20 ff. d.GA.), er verfüge über keine
beweglichen Sachen und keine Konten. Er sei zwar Eigentümer einer mit 145.700,00 €
belasteten, 95 qm großen Eigentumswohnung in F. Insoweit "werde die
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung eingeleitet". Zudem sei er Inhaber
mehrerer Unternehmensbeteiligungen.
6
Der Schuldner war zudem Eigentümer eines von ihm und seiner Ehefrau bewohnten
Hausgrundstücks in Köln, H-Weg 196. Auf dem Grundbesitz war seit dem 17. November
1998 in Abt. III lfd. Nr. 10 eine Buch-Grundschuld in Höhe von 1.300.000,00 DM nebst
18 % Zinsen zugunsten der Stadtsparkasse L eingetragen. Mit Beschlüssen vom 5.
November 2002 (Bl. 3 f. d.BA. 92 L 91/02 Amtsgericht Köln; Bl. 4 f. d.BA. 92 K 127/02
Amtsgericht Köln) ordnete das Amtsgericht Köln auf Antrag der Stadtsparkasse L vom
28. Oktober 2002 (Bl. 53 d.GA.) wegen eines dinglichen Anspruchs aus dem Recht
Abteilung III Nr. 10 im Betrage von 664.679,45 € (1.300.000,00 DM) nebst 18 % Zinsen,
wegen der bisherigen Vollstreckungskosten in Höhe von 29,00 € sowie wegen der
Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung die Zwangsverwaltung und
Zwangsversteigerung des Grundstücks an.
7
In dem Zwangsversteigerungsverfahren erstattete der Sachverständige Dipl.-Ing. X am
15. März 2003 ein Gutachten (Bl. 29 ff. d.BA. 92 K 127/02 Amtsgericht Köln), in dem der
Gesamtverkehrswert zum Bewertungsstichtag 12. März 2003 mit 495.000,00 €
angegeben wurde. Gegen dieses Gutachten hat der Schuldner mit Schreiben vom 7.
Mai 2003 (Bl. 84 ff. d.BA. 92 K 127/02 Amtsgericht Köln) Einwendungen erhoben und
den Verkehrswert mit 750.000,00 € beziffert. Nach Stellungnahme des
Sachverständigen vom 26. Mai 2003 (Bl. 89 f. d.BA. 92 K 127/02 Amtsgericht Köln) hat
das Amtsgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2003 (Bl. 91 f. d.BA. 92 K 127/02
Amtsgericht Köln) den Verkehrswert für das Zwangsversteigerungsverfahren (§ 74a
ZVG) auf 495.000,00 € festgesetzt. Die hiergegen von dem Schuldner erhobene
sofortige Beschwerde hat das Landgericht, nachdem zuvor der Sachverständige
nochmals eine Stellungnahme abgegeben hat (Bl. 121 ff. d.BA. 92 K 127/02), mit
Beschluss vom 15. September 2003 (Bl. 131 ff. d.GA.) zurückgewiesen. Termin zur
Zwangsversteigerung wurde bestimmt auf den 27. November 2003. Mit Beschluss vom
17. November 2003 bzw. 13. April 2004 sind die Zwangsverwaltung (Bl. 56 f. d.BA. 92 L
91/02 Amtsgericht Köln) und die Zwangsversteigerung (Bl. 175 d.BA. 92 K 127/02
Amtsgericht Köln) wieder aufgehoben worden.
8
Mit notarieller Urkunde der Notarin M vom 18. Dezember 2004 (Urkundenrolle-Nr.
xx1/2003; Kopien Bl. 151 ff. d.GA.) veräußerte der Schuldner das Grundstück an die
Beklagte zu einem Kaufpreis von 400.000,00 € (§ 3 des Kaufvertrages). Weiterhin heißt
es in dem Kaufvertrag in § 5 (Bl. 154 d.GA.):
9
"1.
10
....
11
Der Erwerber übernimmt zum Zwecke der eigenen Finanzierung das Recht
Abteilung III lfd. Nr. 10 nebst Zinsen und Nebenleistungen dinglich, d.h. ohne die
zugrundeliegenden Verpflichtungen des Veräußerers. Diese sollen aus dem
Kaufpreis abgelöst bzw. anderweitig gesichert werden. Die dingliche Übernahme
12
erfolgt in Höhe von 350.000,00 (dreihundertundfünfzigtausend) Euro. In Höhe des
restlichen Betrages von 314.679,44 Euro soll das Grundpfandrecht im Grundbuch
gelöscht werden. "
Der Eigentumsübergang wurde am 14. Januar 2004 ins Grundbuch eingetragen. Die
Grundschuld in Abt. III lfd. Nr. 10 ist ausweislich eines vom Senat eingeholten
Grundbuchauszuges vom 7. September 2005 (Bl. 163 ff. d.GA.) noch in Höhe eines
Betrages von 350.000,00 € eingetragen. Unter lfd. Nr. 11 ist am 28. Dezember 2004
zusätzlich eine Eigentümergrundschuld in Höhe von 160.000,00 € eingetragen worden.
13
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Übertragung des Grundbesitzes sei
gemäß § 3 Abs. 2 AnfG anfechtbar, da der Schuldner die drohende
Zwangsvollstreckung habe verhindern wollen. Hierzu hat die Klägerin behauptet, das
übertragene Grundstück habe einen Wert von 800.000,00 € besessen, mindestens aber
von 750.000,00 €. Sowohl eine Versteigerung als auch ein freihändiger Verkauf an
einen Dritten hätte einen Erlös von deutlich über 700.000,00 € erbracht. Die
eingetragene Grundschuld habe nicht in voller Höhe valutiert.
14
Sie hat beantragt,
15
wegen der vollstreckbaren Forderungen der Klägerin, und zwar in Höhe von
16
25.565,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 30. November 2002 aufgrund des rechtskräftigen und
vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Köln vom 10. Februar 2004, 22 O
483/03,
17
2.556,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 8. März 2004 aufgrund des rechtskräftigen
Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 5. April 2004 in der Sache 22 O 483/03,
Landgericht Köln,
18
1.666,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 5. Juli 2004 aufgrund des rechtskräftigen
Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 25. August 2004 in der Sache 22 O
483/03, Landgericht Köln (18 U 53/04 Oberlandesgericht Köln),
19
9.714,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 1. März 2002 aufgrund des Versäumnisurteils des
Landgerichts vom 2. August 2004, 87 O 57/04 Landgericht Köln,
20
die Zwangsvollstreckung in das Grundstück H-Weg 196, ##### Köln,
Grundbuch Amtsgericht Köln, U, Bl. xxx2, Gemarkung Köln, Flur xx3,
Flurstück 35/23 sowie Gemarkung U, Flur xx4, Flurstücke 35/34 und 78 zu
dulden.
21
Die Beklagte hat beantragt,
22
die Klage abzuweisen.
23
Die Beklagte hat behauptet, der Zeitwert des Grundstücks habe zum Zeitpunkt der
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Zwangsvollstreckung vor der Veräußerung bei 495.000,00 € gelegen. Zudem hätten die
Grundschulden zugunsten der Sparkasse L mit 664.679,45 € (= 1.300.000,00 DM)
valutiert. Die Beklagte habe das Grundstück aus der Zwangsversteigerung heraus
erworben.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 25. Januar 2005 (Bl. 89 ff. d.GA.) die Klage mit der
Begründung abgewiesen, die Klägerin besitze kein Anfechtungsrecht nach § 3 Abs. 2
AnfG, da schon eine Benachteiligungsabsicht fehle. Die Vermutung der
Benachteiligungsabsicht sei widerlegt. Der Umstand, dass es dem Schuldner durch die
Veräußerung an die Beklagte letztendlich gelungen sei, die Zwangsvollstreckung durch
die Gläubiger abzuwenden, spreche gegen einen entsprechenden Vorsatz.
25
Gegen diese ihr am 4. Februar 2005 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin mit
Schriftsatz vom 28. Februar 2005, der am 1. März 2005 bei Gericht eingegangen ist,
fristgerecht Berufung eingelegt. Diese hat sie mit einem am 4. Mai 2005 bei Gericht
eingegangenen Schriftsatz vom 2. Mai 2005 begründet, nachdem die Frist zum
Einreichen der Berufungsbegründung bis zum 4. Mai 2005 verlängert worden ist.
26
Mit der Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Sie wendet sich gegen die Verneinung der Benachteiligungsabsicht und die aus ihrer
Sicht erhebliche Überspannung ihrer Darlegungslast durch das Landgericht. Hätte sich
der Schuldner nicht mit der Kreissparkasse über einen Verkauf des Objektes
verständigt, wäre das Hausgrundstück dem Zugriff sämtlicher Gläubiger verblieben, die
nach Befriedigung der vorrangigen dinglichen Ansprüche ein Vollstreckungsobjekt
gehabt hätten. Zudem macht sie geltend, das Landgericht habe eine Anfechtung nach §
3 Abs. 1 AnfG bzw. § 4 AnfG prüfen müssen. Die Beklagte sei finanziell nicht in der
Lage gewesen, den Kaufpreis für das Objekt aufzubringen oder die laufenden Kosten
einer Finanzierung zu tragen. Aus dem Umstand, dass die damalige Gläubigerin in dem
Zwangsversteigerungsverfahren die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens
bewilligt und das Amtsgericht am 11. November 2003 eine entsprechende
Entscheidung getroffen habe, folge, dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine Vereinbarung
mit dem Schuldner getroffen worden sei, durch welche die Darlehen zum Teil abgelöst
worden waren. Nur so ergebe die Regelung in § 5 Abs. 1 zweiter Absatz der notariellen
Urkunde einen Sinn. Der im Zwangsversteigerungsverfahren beauftragte
Sachverständige sei von einem zu niedrigen Grundstückswert ausgegangen. Der qm-
Preis habe für das bebaute Grundstück bei 281,21 € und für die Freifläche bei 141,00 €
gelegen. So liege der qm-Preis, der für ein Grundstück in bester Lage in einer
parkähnlichen Umgebung gezahlt werde, bei 450,00 €. Die Beklagte betreibe
Beweisvereitelung, da der Schuldner den Zeugen G nicht von dem Bankgeheimnis
entbinde. Es sei daher für den Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks auf die
Beklagte von einer vereinbarten Reduzierung der dem Grundpfandrecht
zugrundeliegenden Darlehen auszugehen. Zudem hat die Klägerin mit Schriftsatz vom
6. März 2006 darauf hingewiesen, dass mittlerweile eine Vormerkung zugunsten der
Eheleute Y auf Eigentumsübertragung eingetragen worden sei.
27
Die Klägerin beantragt,
28
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren erstinstanzlichen
Schlussanträgen zu erkennen.
29
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
31
Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und beruft sich darauf, das Objekt sei
wertausschöpfend belastet gewesen. Die eingetragene Grundschuld habe zwei
Darlehen des Schuldners bei der Stadtsparkasse L vom 2. November 1998 über
800.000,00 DM (Darlehensvertrag-Nr.: ###1; Kopie Bl. 190 d.GA.) und über 500.000,00
DM (Darlehensvertrag-Nr.: ###2; Kopie Bl. 191 d.GA.) besichert. Hierzu behauptet sie
unter Vorlage entsprechender von der Sparkasse L aufgestellter
Forderungsberechnungen (Bl. 192 f. d.GA.), die beiden Darlehen hätten zum 18.
Dezember 2003 noch in Höhe von 456.597,63 € bzw. 285.612,93 € (insgesamt
744.210,56 €) valutiert. Der Schuldner habe kurz vor dem anberaumten
Zwangsversteigerungstermin mit der betreibenden Gläubigerin Kontakt aufgenommen.
Diese habe mitgeteilt, dass derzeit Gebote bis zu 380.000,00 € vorlägen. Der Beklagten
sei dann angeboten worden, das Objekt zu kaufen. Nach weiteren Verhandlungen und
einer Prüfung der Finanzierungsmöglichkeiten sei es mit Zustimmung der
Stadtsparkasse zum Abschluss des Kaufvertrages gekommen. Der Kaufpreis sei mit
Darlehen finanziert worden, die zunächst für drei Jahre tilgungsfrei gestellt worden
seien. Voraussetzung hierfür sei die Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft
über 45.150,00 € durch den Zeugen N gewesen. Zudem habe sich die Stadtsparkasse
eine notarielle Verkaufsvollmacht einräumen lassen, die zum sofortigen Verkauf der
Liegenschaften bei Ausfall einer Zinsrate berechtigt.
32
Der Senat hat Beweis erhoben durch Beschluss vom 14. Dezember 2005 (Bl. 217
d.GA.) durch Vernehmung der Zeugin J. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird auf das Protokoll der Sitzung vom 14. Dezember 2005 (Bl. 222 f. d.GA.) verwiesen.
Zudem hat der Senat das in dem Zwangsversteigerungsverfahren 92 K 127/02
(Amtsgericht Köln) erstattete Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. X vom 13. März
2003 in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme vom 23. Juli 2003 in dem
vorliegenden Verfahren zu der Frage des Verkehrswertes des Grundstückes H-Weg 18,
##### Köln herangezogen. Weiterhin hat der Senat mit Beschluss vom 18. Januar 2006
(Bl. 229 ff. d.GA.) eine mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den
Sachverständigen sowie die Vernehmung des Zeugen G angeordnet. Eine
entsprechende Beweiserhebung ist nicht durchgeführt worden, da die Klägerin den
jeweils festgesetzten Auslagenvorschuss nicht eingezahlt hat. Weiterhin hat die
Klägerin den Zeugen weder von dem Bankgeheimnis entbunden noch dessen
ladungsfähige Privatanschrift mitgeteilt.
33
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere auch
hinsichtlich des vom Senat festgestellten Sachverhalts, wird auf den vorgetragenen
Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und
den diesen Schriftsätzen beigefügten Anlagen verwiesen. Die Akten 87 O 57/04
Landgericht Köln, 22 O 483/03 Landgericht Köln = 18 U 53/04 Oberlandesgericht Köln,
92 K 127/02 Amtsgericht Köln und 92 L 91/02 Amtsgericht Köln lagen vor und waren
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
34
II.
35
1.
36
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat, wie der Senat bereits mit den
37
Parteien eingehend mündlich erörtert hat, in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin kann
hinsichtlich der streitbefangenen Ansprüche gegen den Schuldner nicht die Duldung der
Zwangsvollstreckung in das Grundstück beanspruchen.
a)
38
Auf den Streitfall ist gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AnfG das Anfechtungsgesetz in
seiner ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung anzuwenden. Die hier angefochtene
Rechtshandlung, nämlich die Übertragung des streitbefangenen Grundbesitzes im
Dezember 2003/Januar 2004 erfolgte eindeutig nach dem maßgeblichen Stichtag.
39
b)
40
Die Klägerin ist anfechtungsberechtigt im Sinne des § 2 AnfG. Sie hat mit dem Urteil des
Landgerichts Köln vom 10. Februar 2004 (22 O 483/03) über 25.565,00 € nebst Zinsen,
dem Urteil des Landgerichts Köln vom 2. August 2004 (87 O 57/04) über 9.714,55 €
nebst Zinsen sowie den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 5. April 2004 über
2.556,00 € nebst Zinsen und vom 4. August 2004 über 1.166,26 € nebst Zinsen
vollstreckbare Schuldtitel erlangt, und die dem Titel zugrunde liegenden Forderungen
sind unstreitig fällig.
41
c)
42
Eine Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens ist ebenfalls gegeben. Der Schuldner
hat am 7. Juni 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Eine
Zwangsvollstreckung in die Beteiligung des Schuldners an der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts "I B W" hatte keinen Erfolg. Über das Vermögen dieser
Gesellschaft ist zudem mittlerweile das Insolvenzverfahren eröffnet worden (72 IN 84/05
AG Köln). Ebenso wenig war eine Zwangsvollstreckung in die Eigentumswohnung in F
möglich, weil diese wertausschöpfend belastet ist.
43
d)
44
Eine Anfechtung setzt nach § 1 Abs. 1 AnfG weiterhin voraus, dass die Gläubiger durch
die anzufechtende Rechtshandlung – hier die Übertragung des Hausgrundstücks auf
die Beklagte – objektiv benachteiligt werden (st. Rspr. vgl. z.B. BGHZ 104, 355 [357];
BGH, ZIP 1989, 1611 [1613]; Senat, Beschluss vom 11. April 2005, 2 U 20/05; Senat,
Urteil vom 21. Juli 2004, 2 U 56/03; Nerlich/Niehus, AnfG, 2000, § 1 Rn. 42). Durch die
Anfechtung soll die Zugriffslage wiederhergestellt werden, die ohne die angefochtene
Rechtshandlung des Schuldners für den Gläubiger bestanden hätte (BGHZ 104, 355
[357]; BGHZ 123, 183 [184 f.]; BGHZ 103, 314 [322]; BGHZ 150, 397 [400]; BGH, ZInsO
2006, 151). Dies ist der Fall, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeit der Gläubiger
ohne die angefochtene Handlung des Schuldners günstiger gestaltet hätte. Wäre die
angefochtene Übertragung des Grundstücks unterblieben, hätte die Klägerin
grundsätzlich dessen Zwangsversteigerung betreiben können. Ein etwa hierbei erzielter
Erlös abzüglich der vorrangigen Belastungen und der Kosten des
Zwangsversteigerungsverfahrens hätte zur Befriedigung der Forderungen der Klägerin
zur Verfügung gestanden. Eine Gläubigerbenachteiligung kommt indes nicht in Betracht,
wenn ein Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung
nicht zu einer – auch nur teilweisen – Befriedigung des Gläubigers geführt hätte (BGHZ
104, 355 [357]; BGH, ZIP 1999, 196 [198]; BGH, ZInsO 2006, 151 [152]). Ob ein
45
Gegenstand dem Gläubiger im Einzelfall eine Befriedigungsmöglichkeit bietet, ist
anhand der konkreten Einzelheiten zu prüfen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin hier den ihr obliegenden
Nachweis einer objektiven Benachteiligung nicht geführt. Es kann auf der Grundlage
des Tatsachenvortrages und nach dem Ergebnis der von dem Senat durchgeführten
Beweiserhebung nicht davon ausgegangen werden, dass die Zwangsvollstreckung in
den anfechtbar übertragenen Gegenstand eine Befriedigung erbracht hätte.
46
aa)
47
Bei der Prüfung der Benachteiligung ist nicht die nominelle Höhe der dinglichen
Belastung des Grundstücks durch Grundpfandrechte – hier in Höhe von 1.300.000,00
DM – maßgebend. Entscheidend ist vielmehr die Höhe der durch Grundpfandrechte
zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung tatsächlich gesicherten Forderungen
(BGH, ZIP 1984, 753; BGH, ZIP 1985, 372 [374]; Wilhelm/Wilhelm, ZIP 1999, 267 [270]).
Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der
Gläubigerbenachteiligung liegt bei dem anfechtenden Gläubiger (BGH, ZIP 1999, 196
[198]; BGH, ZInsO 151, [152]), weshalb dieser nachweisen muss, dass eine im
Grundbuch eingetragene Belastung nicht wertausschöpfend ist (vgl. nur BGH, NJW-RR
1988, 827 [828]). Den Anfechtungsgegner, hier die Beklagte, der sich auf eine
wertausschöpfende Belastung des ihm übertragenen Grundstücks beruft, trifft insoweit
eine sekundäre Darlegungslast. Eine schlichte Behauptung einer wertausschöpfenden
Belastung reicht nicht aus, er hat vielmehr detailliert zum Stand der Valutierung im
maßgeblichen Zeitpunkt vorzutragen (BGH, ZInsO 2006, 151 [152]; Huber, aaO, § 1 Rn
41).
48
Zu den gesicherten Forderungen und damit zu den bestehenden Belastungen hat die
Beklagte umfassend vorgetragen. Sie hat, wie der Senat mit den Parteien erörtert hat,
unter Vorlage entsprechender Unterlagen zu den Umständen des Abschlusses des
Kaufvertrages und im Einzelnen zu der Valutierung der im Grundbuch eingetragenen
Grundschuld vorgetragen. Danach diente die Grundschuld der Besicherung zweier
Darlehen des Schuldners bei der Stadtsparkasse L vom 2. November 1998 über
800.000,00 DM und 500.000,00 DM. Beide Darlehen valutierten – so die Beklagte - in
Höhe von insgesamt 744.210,56 €. Die mit dem gezahlten Kaufpreis nicht abgelöste
Darlehensvaluta soll von der Gläubigerin aus der dinglichen Absicherung des
streitbefangenen Grundstücks freigegeben und anders abgesichert worden sein.
49
Mit diesem Vortrag ist die Beklagte der ihr obliegenden sekundären Darlegungspflicht
hinreichend nachgekommen. Der Klägerin, die sich auf eine nicht wertausschöpfende
Belastung beruft, oblag nunmehr umfänglich die Beweislast für die objektive
Gläubigerbenachteiligung als klagebegründender Umstand. Diesen Beweis hat sie
nicht geführt. Insbesondere konnte sie ihren Vortrag nicht beweisen, es seien bereits vor
Abschluss des Kaufvertrages - zum Zeitpunkt der vorläufigen Einstellung des
Zwangsversteigerungsverfahrens in November 2003 – entsprechend einer Absprache
mit dem Schuldner die der Grundschuld zugrunde liegenden Darlehen (zumindest)
teilweise abgelöst worden.
50
Die von dem Senat vernommene Zeugin J hat vielmehr den Vortrag der Beklagten
bestätigt, dass die eingetragene Grundschuld tatsächlich der Besicherung zweier
Darlehen des Schuldners vom 2. November 1998 über 800.000,00 DM und über
51
500.000,00 DM diente. Zudem hat die Zeugin detailliert aufgezeigt, dass die der
Grundschuld zugrunde liegenden Darlehensverträge weiterhin in der von der Beklagten
geltend gemachten Höhe valutierten. Für den Senat bestand keine Veranlassung, der
Aussage dieser am Ausgang des Verfahrens unbeteiligten Zeugin nicht zu folgen. Ihre
Angaben beruhen auf einer Auswertung der bei der Stadtsparkasse L vorhandenen
Unterlagen. Zudem finden ihre Bekundungen in den von der Beklagten vorgelegten
Kopien der Darlehensanträge und der Forderungsberechnungen eine Bestätigung.
Der von der Klägerin für ihren Prozessvortrag benannte Zeuge G konnte vom Senat
nicht gehört werden. Sie hat trotz gerichtlicher Fristsetzungen den angeordneten
Auslagenvorschuss (§ 379 ZPO) weder bis zum Ablauf der Frist noch bis zum Termin
zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingezahlt. Ebenso wenig hat sie eine
Verbürgung ihres Prozessbevollmächtigen für die Kostenhaftung geltend gemacht.
Schließlich scheiterte eine Ladung des Zeugen G auch daran, dass die Klägerin die
ladungsfähige Privatanschrift des Zeugen nicht mitgeteilt hat. Nach den Bekundungen
der Zeugin J soll der Zeuge G nicht mehr bei der Stadtsparkasse L oder zumindest nicht
mehr in der früheren Abteilung beschäftigt sein. Schließlich hat die Klägerin keine
Erklärung des Schuldners über die Entbindung von dem Bankgeheimnis beigebracht.
Unzutreffend ist insoweit ihre Auffassung, die Beklagte müsse eine entsprechende
Erklärung beibringen. Diese Pflicht trifft die Klägerin als Beweismittelführer. Auch die
von ihr geltend gemachten Grundsätze einer Beweisvereitelung durch den
Prozessgegner greifen hier nicht. Eine nachteilige Beweiswürdigung der unterlassenen
Aussageermächtigung nach den Grundsätzen über die Beweisvereitelung (vgl.
Zöller/Greger, ZPO, 25. Auflage 2005, § 385 Rn. 13) kann nur zu Lasten einer
ermächtigungsbefugten Partei erfolgen. Dies ist, wie der Senat mündlich erörtert hat,
hinsichtlich der Beklagten, deren Bankgeheimnis nicht betroffen ist, nicht der Fall. Eine
Pflicht oder Möglichkeit der Beklagten, den Schuldner als Berechtigten zu veranlassen,
den Zeugen von dem Bankgeheimnis zu entbinden, besteht nicht.
52
Unter Beachtung der vom Senat geteilten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer wertausschöpfenden Belastung geht das
Ergebnis der Beweiserhebung zu Lasten der Klägerin. Entgegen der von der Klägerin in
der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung sieht weder das Gesetz noch die
höchstrichterliche Rechtsprechung für den hier vorliegenden Fall eine Umkehr der
Beweislast oder eine "sekundäre Beweislast" vor.
53
bb)
54
Weiterhin ist von einem maßgeblichen Verkehrswert des Grundstücks von 495.000,00 €
auszugehen. Soweit die Klägerin geltend macht, für ein bebautes Grundstück in bester
Lage in parkähnlicher Umgebung würde ein qm-Preis von 450,00 € gezahlt, führt dies
zu keiner anderen Beurteilung. Zunächst handelt es sich um einen pauschalen, durch
weitere insbesondere nachprüfbare Angaben nicht belegten Vortrag. Zudem beurteilt
sich die Frage der Benachteiligung weder nach dem auf dem freien Markt
möglicherweise für das Grundstück erzielbaren Wert noch nach den bereits gezahlten
Kaufpreisen für ähnliche Objekte. Anspruch auf den bei einer freihändigen Veräußerung
zu erzielenden Verkehrswertes hätte die Klägerin nicht gehabt. Maßgeblich ist vielmehr,
ob bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks ein an den Gläubiger
auszukehrender Erlös hätte erzielt werden können (vgl. BGH, ZInsO 2006, 151 [152]).
55
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei
56
einer Zwangsversteigerung ein Erlös über den im Versteigerungsverfahren
festgesetzten Verkehrswert von 495.000,00 € hätte erzielt werden können. Das
Amtsgericht hat - sachverständig beraten – in dem Zwangsversteigerungsverfahren den
Verkehrswert für das eingeschossige Einfamilienhaus (Doppelhaushälfte) mit
ausgebautem Dachgeschoss, 186 qm Wohnfläche, zusätzlich 44 qm im Kellergeschoss
zu Wohnzwecken ausgebaut, PKW-Garage, Garten mit hohem Baumbestand, 2
Außenschwimmbecken und 2 Holzblockhäuser, gemäß § 74a Abs. 5 ZVG auf
495.000,00 € festgesetzt. Auch wenn sich die Ergebnisse einer Zwangsvollstreckung im
Anfechtungsprozess nicht mit letzter Sicherheit und Genauigkeit feststellen lassen
(BGH, NJW 1996, 3341 [3342]), so ist der in dem Verfahren nach §§ 74a, 85a, 114a
ZVG festgesetzte Wert ein gewichtiger Anhaltspunkt für einen möglicherweise
erzielbaren Versteigerungserlös, von dem noch die vorrangigen Belastungen und die
Kosten des Verfahrens abzuziehen sind.
Für den Senat bestand keine Veranlassung, noch ein eigenständiges Gutachten zu
dieser Frage einzuholen. Vielmehr hat der Senat, nachdem den Parteien
entsprechendes rechtliches Gehör gewährt worden ist, die schriftliche Begutachtung
durch die Verwertung des bereits in dem Zwangsversteigerungsverfahren eingeholten
Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. X einschließlich der
ergänzenden Stellungnahmen gemäß § 411a ZPO ersetzt. Gegen eine Verwertung
bestanden aus Sicht des Senats keine Bedenken. Der Sachverständige hat umfassend
das streitgegenständliche Grundstück bewertet und sich zudem mit den von dem
Schuldner in dem Zwangsversteigerungsverfahren erhobenen Einwendungen
auseinandergesetzt. Anhaltspunkte, die Bedenken hinsichtlich der Sachkunde des
Gutachters oder der Vollständigkeit der Begutachtungen rechtfertigen könnten, sind
nicht ersichtlich.
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Schließlich bestanden keine Bedenken, die auf den Bewertungsstichtag 12. März 2003
vorgenommene Wertbemessung auf den hier relevanten Zeitpunkt zu übernehmen.
Anhaltspunkte für erhebliche Wertveränderungen werden weder von der Klägerin
vorgetragen noch ergeben sie sich aus den Akten. Zudem war zeitnah zu der
angefochtenen Rechtshandlung für den 27. November 2003 die Versteigerung des
Grundstücks bestimmt. Im Rahmen der Versteigerung hätte der festgesetzte Wert
Grundlage der Zwangsversteigerungsbedingungen gebildet.
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Die von der Klägerin beantragte Ladung des Sachverständigen zur mündlichen
Erläuterung seines Gutachtens konnte nicht erfolgen, da die Klägerin nicht den ihr
auferlegten Auslagenvorschuss eingezahlt hat. Bei der Höhe des Vorschusses hatte der
Senat berücksichtigt, dass dieser ausreichen muss, um die voraussichtlichen Kosten
abzudecken (Zöller/Greger, aaO, § 379 Rn. 5), mithin vorliegend die Kosten sowohl für
die Terminsvorbereitung als auch die Terminswahrnehmung durch den
Sachverständigen.
59
Letztlich führen, wie der Senat ebenfalls mit den Parteien erörtert hat, auch die von der
Klägerin vorgetragenen höheren Grundstückswerte nicht zu der Annahme, dass eine
Zwangsversteigerung nicht von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Der
Sachverständigen hat bei seiner Begutachtung einen mittleren Bodenwert von 310,00
€/qm als angemessen angesehen und wegen der Tiefe des zu bewertenden
Grundstücks eine differenzierte Bodenwertermittlung vorgenommen. Hierbei hat er für
das Flurstück 35/33 zunächst den vollen Wert angesetzt und einen Abschlag von 5 %
wegen der Ecklage am stark befahrenden C-Weg vorgenommen. Für die restliche
60
Fläche hat er eine Bewertung als Hinterland mit 20 % des Bodenrichtwertes
vorgenommen.
Bei dem von der Klägerin geltend gemachten qm-Preis von 281,21 € für das bebaute
Grundstück und von 141,00 € für die Freifläche ergibt sich statt des berücksichtigten
Bodenwertes von 270.000,00 € ein solcher von 335.294,78 € (718 qm x 281,25 € =
201.908,78 € + 946 qm x 141,00 € = 133.386,00 €) und damit ein allenfalls um rund
66.000,00 € erhöhter Verkehrswert, dem indes eine erheblich höhere Valutierung der
Grundschulden gegenüber steht.
61
e)
62
Da es bereits an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlt, kann es dahinstehen,
inwieweit die Voraussetzungen eines Anfechtungsgrundes vorliegen. Ebenso kann es
dahinstehen, inwieweit im Falle des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen für einen
Anfechtungsanspruch nunmehr die Klägerin gemäß den §§ 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG, 818
Abs. 4, 292 Abs. 1, 989, 990 BGB nur noch Schadensersatz in Höhe des im Rahmen
einer Zwangsversteigerung erzielbaren Wertes des Grundstückes im Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz verlangen kann, wenn - so die
Klägerin – das Grundstück weiter veräußert worden ist.
63
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
65
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Die Sache
hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer Entscheidung des
Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung. Vielmehr sind die hier maßgeblichen Rechtsfragen zur Zulässigkeit
eines Grund- und Teilurteils in der obergerichtlichen Rechtsprechung seit langem
geklärt. Im übrigen beruht die Entscheidung lediglich auf einer Würdigung der konkreten
Umstände des vorliegenden Einzelfalls.
66
Streitwert des Berufungsverfahrens: 47.135,63 €
67
(39.001,91 € + ausgerechnete Zinsen in Höhe von 8.133,77 €). Für den Streitwert der
Anfechtungsklage kommt es im Fall des § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG auf die Höhe der
Forderung unter Einschluss der zugesprochenen Zinsen und Kosten als einheitliche
Rechengröße an, deren Befriedigung die Anfechtung dienen soll (Senat, Beschluss vom
7. September 2005, 2 U 52/05; Huber, aaO, § 13 Rn. 37; Paulus in Kübler/Prütting, InsO,
Stand März 2006; § 13 AnfG Rn. 119). Davon, dass der Wert des Gegenstandes, dessen
Bereitstellung zum zwangsweisen Zugriff verlangt wird, geringer als der Betrag der
Forderung und damit für die Streitwertfestsetzung maßgebend ist, geht die Klägerin
nicht aus. Somit berechnet sich der Streitwert unter Berücksichtigung der
Hauptforderung und der Zinsen.
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