Urteil des OLG Köln vom 13.06.2008

OLG Köln: anwendungsbereich, ermittlungsverfahren, gebühr, aufwand, datum

Oberlandesgericht Köln, 1 ARs 29/08
Datum:
13.06.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 ARs 29/08
Tenor:
Dem Verteidiger wird eine Pauschgebühr zugebilligt, welche die
Regelgebühren um 1.800,-- € (in Worten: eintausendachthundert Euro)
übersteigt.
G r ü n d e:
1
Der Antrag auf Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden
Pauschvergütung gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 RVG ist in dem erkannten Umfang begründet.
Insoweit ging der mit der Verteidigung verbundene Aufwand über das durchschnittliche
Maß hinaus.
2
Nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten
Rechtsanwalt auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, wenn die in den Teilen 4 bis
6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen
Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Da wesentliche
Gesichtspunkte, die noch unter Geltung der BRAGO Anlass zur Gewährung einer
Pauschgebühr gegeben haben, nunmehr bereits bei der Bemessung der gesetzlichen
Gebühr nach dem RVG berücksichtigt werden (z.B. Teilnahme an Vernehmungen im
Ermittlungsverfahren und an Haftprüfungsterminen, besonders lange Dauer der
Hauptverhandlung), ist der praktische Anwendungsbereich der Vorschrift eingeschränkt
(vgl. OLG Köln 2. StrafS B. v. 03.05.2005 - 2 ARs 87/05 -; B. v. 06.01.2006 - 2 ARs
231/05 -).
3
Berücksichtigungsfähige Umstände, die eine Honorierung des Antragstellers im
Rahmen der gesetzlichen Gebühren als unzumutbar erscheinen lassen, liegen hier aus
den Gründen der Antragsschrift insoweit vor, als der Verteidiger zunächst im
Erkenntnisverfahren einen 25-seitigen Beschwerdeschriftsatz zur Frage der
Pflichtverteidigerbestellung gefertigt hat. Dass ihn dies 19 Zeitstunden in Anspruch
genommen hat, hat der Antragsteller nachvollziehbar dargelegt. Dem Senat erschließt
sich in diesem Zusammenhang allerdings nicht, inwieweit für die Abfassung dieses
Schriftsatzes drei Besprechungen mit dem Mandanten erforderlich waren. Der
Schriftsatz befasst sich zum weitaus überwiegenden Teil (S. 4 – 16) mit Vorgängen in
anderen Verfahren vor dem Landgericht Bonn und enthält umfangreiche
Rechtsausführungen. Es ist nicht ersichtlich, was der Mandant des Antragstellers zu
beiden Komplexen hätte beitragen können.
4
Der Antragsteller hat aber des weiteren einen 100-seitigen Befangenheitsantrag
verfasst. Die hierfür angesetzte Zeitaufwand von 11 Stunden, während derer andere
Sachen nicht bearbeitet werden konnten, erscheint eher am unteren Rand angesetzt.
5
Schließlich hat der Antragsteller eine 268-seitige Revisionsbegründungsschrift gefertigt
hat, was nach seinen nachvollziehbaren Angaben dazu geführt hat, dass er an vier
Arbeitstagen andere Strafsachen nicht bearbeiten konnte.
6