Urteil des OLG Köln vom 06.01.2006

OLG Köln: versammlung, einberufung, ermessen, mehrheit, verschlechterungsverbot, anleger, gemeinde, hauptsache, kauf, datum

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 188/05
Datum:
06.01.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 188/05
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 2 T 37/05
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. und 3. gegen den
Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 22.09.2005
- 2 T 37/05 - wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 3. hat die Gerichtskosten der Verfahren aller drei
Instanzen zu tragen sowie die den Beteiligten zu 1. und 2. in diesem
Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
G r ü n d e
1
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
2
Die Entscheidung des Landgerichts zur Hauptsache hält der rechtlichen Nachprüfung
stand.
3
Die Wahl des Ortes der Eigentümerversammlung steht im pflichtgemäßen Ermessen der
für die Einberufung zuständigen Person, wobei sich die Ermessensgrenzen aus der
Funktion der Wohnungseigentümerversammlung als Ort der gemeinsamen
Willensbildung ergeben. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtssprechung fest,
dass Wohnungseigentümerversammlungen im näheren Umkreis der Wohnanlage
stattzufinden haben, wo ein redlicher Wohnungseigentümer sie billigerweise erwarten
darf (Senatsbeschluss vom 12.09.1990 - 16 Wx 101/90 = NJW-RR 1991,725). Jeder
Wohnungseigentümer soll in zumutbarer Weise an allen Versammlungen teilnehmen
können. Dabei müssen auswärtige Wohnungseigentümer eine entsprechende Anreise
von vornherein in Kauf nehmen, nicht aber die Wohnungseigentümer, die in der Anlage
oder zumindest in der Gemeinde wohnen, in der die Anlage gelegen ist. Das Interesse
der in der Anlage oder an ihrem Ort wohnenden Eigentümer ist gegenüber den
Wohnungseigentümern, die nur als Anleger auftreten, regelmäßig stärker zu
berücksichtigen und zwar auch dann, wenn - wie vorliegend - die Mehrheit der
Wohnungseigentümer außerhalb des Ortes der Anlage wohnhaft ist.
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Die Beschlussfassung beruht auch auf dem Einberufungsmangel. Die Antragsgegner
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haben nicht dargetan, dass die am 26.06.2004 gefassten Beschlüsse bei
ordnungsgemäßer Einberufung ebenso gefasst worden wären.
Ob die auf der Eigentümerversammlung vom 26.06.2004 gefassten Beschlüsse auch
deshalb ungültig sind, weil sie - wie das Landgericht ausgeführt hat - in einer zweiten
Versammlung gefasst worden sind, die am selben Tag unmittelbar nach der ersten
Versammlung einberufen worden war, oder ob die Einberufung der zweiten
Versammlung schon deswegen nicht erfolgen durfte, weil bereits die erste
Versammlung im Hinblick auf die Regelung in § 15 Ziff.4 der Gemeinschaftsordnung
beschlussfähig war, bedarf keiner Entscheidung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen im
Sinne dieser Vorschrift der Beteiligten zu 3. wegen der fehlerhaften Einberufung der
Versammlung die Gerichtskosten aller drei Instanzen aufzuerlegen. Auch besteht wegen
des Einberufungsmangels, der dem Beteiligten zu 3. anzulasten ist und der zur
Beschlussanfechtung geführt hat, Veranlassung, die Erstattung außergerichtlicher
Kosten anzuordnen (Vgl. BGH NJW 1998,755 f). Die Beteiligte zu 3. hat sowohl der
Antragstellerin als auch den Antragsgegnerin die ihnen in allen drei Instanzen
entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Das Verschlechterungsverbot
findet im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Kostenentscheidung keine
Anwendung.
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Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird gemäß § 48 Abs. 3 WEG
auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
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