Urteil des OLG Köln vom 23.09.1998

OLG Köln (gefahr, antragsteller, last, zustellung, zpo, erstattung, beschwerde, verwalter, entgegennahme, meinung)

Oberlandesgericht Köln, 16 WX 137/98
Datum:
23.09.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 137/98
Normen:
WEG § 27 ABS. 2 NR. 3;
Rechtskraft:
unanfechtbar
Zustellungsbevollmächtigung des Verwalters
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WEG § 27 Abs. 2 Nr. 3 Zustellungen an die Gemeinschaft können nur dann nicht an den
Verwalter erfolgen, wenn die konkrete Gefahr einer Interessenkollision besteht, so daß
zu befürchten ist, er werde die Mitglieder der Gemeinschaft nicht zuverlässig
unterrichten. Eine bloß abstrakte Gefahr reicht nicht aus.
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16 Wx 137/98 29 T 101/98 LG Köln 202 II 333/97 AG Köln
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OBERLANDESGERICHT KÖLN
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BESCHLUSS
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In dem Wohnungseigentumsverfahren
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pp.
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hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr.
Schuschke, Jennissen und Dr.AhnRoth am 23.September 1998
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b e s c h l o s s e n : Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 13.8 1998
gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.Juli 1998 - 29
T 101/98 - wird zurückgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last. Eine
Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
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Gründe
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Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig ( §§ 45
WEG, 27, 29 FGG ), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtene
Entscheidung, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt, beruht auf einem
ordnungsgemäßen Verfahren , §§ 27 Abs.1 FGG, 550 ZPO.
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1. Das Verfahren läßt keinen Verstoß gegen § 551 Nr. 5 ZPO in Zusammenhang mit §
27 Abs. 1 S. 2 FGG - fehlende Prozeßvollmacht - erkennen. Die übrigen
Wohnungseigentümer sind nämlich durch die Rechtsanwälte Dr. R. und K.. vertreten
worden; diese haben ausdrücklich eine entsprechende Erklärung mit Schriftsatz vom
3.12.1997 abgegeben. Die genannten Rechtsanwälte sind in beiden Instanzen am
gesamten Verfahren beteiligt gewesen und haben an den Terminen teilgenommen. Der
Einwand des Beschwerdeführers, sie seien lediglich von der Verwalterin, nicht von der
Eigentümergemeinschaft beauftragt worden, beruht auf einer bloßen Vermutung, wie
bereits die im Schriftsatz gewählte Formulierung zeigt. Es wäre für den Antragsteller ein
leichtes gewesen, durch Nachfragen bei den übrigen Wohnungseigentümern seine
Annahme zu überprüfen. Mangels konkreter Darlegungen ist diesem Einwand deshalb
nicht weiter nachzugehen.
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Im übrigen ist nach Ansicht des Senats im vorliegenden Fall eine Zustellung der
Antragsschrift an die Verwalterin ausreichend gewesen. Denn diese war gem. § 27 Abs.
2 Nr. 3 WEG zur Entgegennahme von Zustellungen bevollmächtigt. Es bestehen hier
keine hinreichenden Hinweise darauf, daß, wie der Antragsteller meint, für die
Verwalterin ein derartiger Interessenkonflikt vorgelegen hat, der eine an sie gerichtete
Zustellung als unzulässig erscheinen läßt. Die mit § 27 Abs. 2 Nr.3 WEG für den
Normalfall begründete Zustellungsvertretung kann allerdings bei Gefahr einer
InteressenK.ision entfallen ( Bärmann/Merle, WEG, 7.A., § 27 Rz. 124 ), wobei die
Frage, ob diese Gefahr bereits konkret oder lediglich abstrakt vorliegen muß, kontrovers
behandelt wird (zum Streitstand: Bärmann/Merle, a.a.O., Rz. 125 f ). Nach Meinung des
Senats - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BayOBLG ( vgl. z.B. NJW-RR
89, 1168; BayObLGZ 90, 173 ) - sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich, daß für den
Verwalter, z.B. wegen einer im zur Last liegenden Pflichtverletzung, eine
InteressenK.ision droht oder daß zu Recht befürchtet werden muß, er werde die
Eigentümer nicht sachgerecht unterrichten. Allein die Einreichung eines Antrags gemäß
§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 WEG reicht zur Bejahung der Gefahr eines Interessenkonflikts
nicht aus, wenn nicht konkrete Hinweise auf Pflichtverletzungen oder sonstiges
Fehlverhalten des Verwalters hinzukommen, die diesen Antrag stützen (vgl. BayObLG
NJW-RR 89, 1169 m.w.N.). Solche konkreten Umstände, die erkennen lassen, daß die
Beschlußanfechtung mit einem mißbilligtem oder in Frage zu stellendem Verhalten des
Verwalters in Zusammenhang steht, sind hier nicht vorgetragen worden.
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2. Rechtsfehler in der Sachentscheidung des Landgerichts sind weder erkennbar, noch
mit der Rechtsbeschwerde oder der nicht begründeten Erstbeschwerde geltend
gemacht worden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es bestand keine Veranlassung, von
dem Regelfall des § 47 S.2 WEG abzuweichen, wonach eine Erstattung
außergerichtlicher Kosten nicht in Betracht kommt.
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Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 55.000,-DM ( § 48 Abs. 3 WEG: TOP
3 u. 4 : je 20.000,- DM; TOP 6 -8 : je 5.000,-DM ).
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Dr. Schuschke Jennissen Dr. Ahn-Roth
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