Urteil des OLG Köln vom 23.12.1998

OLG Köln (gegen die guten sitten, beschwerde, sitten, bestand, kompetenz, anfechtungsfrist, treffen, beseitigung, einstimmigkeit, verwaltung)

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 211/98
Datum:
23.12.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 211/98
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 239/98
Schlagworte:
Nichtigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung
Normen:
WEG § 23
Leitsätze:
Beschlüsse der Eigentümerversammlung sind nur ausnahmsweise
nichtig, wenn sie gegen ein zwingendes gesetzliches Verbot oder die
guten Sitten verstoßen. Beschlüsse der Eigentümerversammlung
können eine selbständige Anspruchsgrundlage begründen, wenn bis zur
Beschlußfassung ein entsprechender Anspruch nicht bestand.
Tenor:
Die weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den
Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09.11.1998 -
29 T 239/98 - wird zu-rückgewiesen. Die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfah-rens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Ge-schäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf
5.000,00 DM festgesetzt.
G r ü n d e
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Die weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, sie hat jedoch in der
Sache keinen Erfolg. Amts- und Landgericht haben zu Recht dem Antrag der
Antragstellerin stattgegeben, den Antragsgegner zu verpflichten, den Türdurchbruch im
hinteren Bereich seines Ladenlokals Nr. 14 zu schließen und den ursprünglichen
Zustand entsprechend der genehmigten Bauzeichnung wieder herzustellen. Die
Verpflichtung des Antragsgegners beruht auf den Beschlüssen der
Eigentümerversammlung zu Tagesordnungspunkt 5 in der
Wohnungseigentümerversammlung vom 20.05.1996 sowie zu Tagesordnungspunkt 6 in
der Wohnungseigentümerversammlung vom 03.07.1997. Beide Beschlüsse sind vom
Antragsgegner nicht angefochten worden und damit bestandskräftig. Es entspricht der
ständigen Rechtsprechung des Senats, dass Beschlüsse der Eigentümerversammlung
nur in seltenen Ausnahmefällen nichtig sind, nämlich nur dann, wenn sie gegen ein
zwingendes gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen (zuletzt
Beschluss vom 30.09.1998 - 16 Wx 163/98 -). Beides trifft auf die Beschlüsse, die
vorstehend bezeichnet sind, nicht zu. Dass die tragenden Außenwände des
gemeinschaftlichen Gebäudes Gemeinschaftseigentum darstellen und dass Beschlüsse
zur baulichen Gestaltung des Gemeinschaftseigentums Angelegenheiten in der
Verwaltung des Gemeinschaftseigentums betreffen, kann nicht zweifelhaft sein. Damit
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ist eine grundsätzliche Kompetenz der Gemeinschaft, Beschlüsse der vorliegenden Art
zu treffen gegeben. Ob die Beschlüsse etwa anfechtbar waren, weil der Anspruch auf
Beseitigung des Türdurchbruches verwirkt war oder weil diese Beschlüsse der
Einstimmigkeit bedurft hätten, kann dahinstehen. Denn anfechtbare Beschlüsse werden
nach Ablauf der Anfechtungsfrist bestandskräftig und damit voll wirksam.
Dass Beschlüsse, wie die vorliegend im Streit befindlichen, eine selbständige
Anspruchsgrundlage der Wohnungseigentümergemeinschaft begründen können, wenn
bis zur Beschlussfassung ein entsprechender Anspruch nicht bestand, entspricht
ebenfalls der gefestigten Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschluss vom
21.10.1997 - 16 Wx 255/97 -).
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Die Kostenentscheidung für das vorliegende Verfahren beruht auf § 47 WEG.
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