Urteil des OLG Köln vom 06.06.1997

OLG Köln (einstweilige verfügung, zugabe, antragsteller, erwerb, bundesrepublik deutschland, uwg, werbung, verkehr, verfügung, nebenleistung)

Oberlandesgericht Köln, 6 U 255/96
Datum:
06.06.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 255/96
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 166/96
Tenor:
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 21. November 1996
verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Köln - 81 O 166/96 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu
gefaßt: Die mit Beschluß der 1. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Köln vom 22. Oktober 1996 - 81 O 166/96 - erlassene
einstweilige Verfügung wird im Umfang des nachfolgend
wiedergegebenen Unterlassungsausspruchs bestätigt: Die
Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
500.000.- DM , ersatzweise - für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben
werden kann - Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten oder
Ordnungshaft bis zu einer 6-monatigen Dauer zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs beim Verkauf
eines Fahrzeugs einen kostenlosen " Full-Service inklusive " anzubieten
und/oder anzukündigen wie nachstehend wieder- gegeben: pp. Im
übrigen wird die einstweilige Verfügung vom 22. Oktober 1996
aufgehoben und der auf ihren Erlaß gerichtete Antrag insoweit
zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen
werden dem Antragsteller mit 1/4, der Antrags- gegenerin mit 3/4
auferlegt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die Berufung des Antragstellers ist zwar zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel
jedoch nur teilweise Erfolg.
2
Es führt lediglich in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang zur
Wiederherstellung der mit dem angefochtenen Urteil aufgehobenen Beschlußverfügung.
Dem Antragsteller steht der darin titulierte Unterlassungsanspruch gegen die
Antragsgegnerin nur zu, soweit er die Unterlassung der Angebote und der Ankündigung
der Zugabe begehrt. Insoweit hat er in einer für den Erlaß und die Aufrechterhaltung der
im Beschlußweg erwirkten einstweiligen Verfügung ausreichenden Weise die
tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Unterlassungsbegehrens
glaubhaft gemacht.
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Dieses Begehren, dessen Dringlichkeit gemäß § 25 UWG zu vermuten ist, erweist sich
danach aus den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 ZugabeVO i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG als
berechtigt.
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Der Antragsteller ist gemäß § 2 Abs. 1 ZugabeVO i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG
prozeßführungsbefugt. Er ist ein rechtsfähiger Verband, der sich nach § 2 Abs. 1 seiner
im gegebenen Verfahren vorgelegten Satzung u.a. den Zweck gesetzt hat, die
"gemeinsamen Interessen des freien Kfz-Teile-Handels zu schützen und zu fördern".
Auch wenn die Förderung der gewerblichen Interessen dabei nicht ausdrücklich
erwähnt ist, läßt jedoch - was im Sinne der §§ 2 Abs. 1 ZugabeVO, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG
ausreicht - der weitere Umstand, daß die Belange des Handels u.a. gegenüber anderen
Branchen vertreten werden sollen - hinreichend deutlich den Satzungszweck der
Förderung gerade der gewerblichen Interessen erkennen (vgl. Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., Rn. 21 b zu § 13 UWG).
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Der antragstellende Verband hat weiter glaubhaft gemacht, daß er zur Erfüllung dieses
satzungsgemäßen Zwecks der Förderung gewerblicher Interessen einschließlich der
gerichtlichen Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auch wirklich tätig wird. Daß er
nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung hierzu überhaupt
imstande ist, geht dabei aus der im Berufungstermin am 7. Mai 1997 vorgelegten
anwaltlichen Versicherung des Rechtsanwaltes Dr. E. hervor, wonach der über einen
Jahresetat von ca. 1,8 Mio. DM verfügende Antragsteller nicht nur einen hauptamtlichen
Geschäftsführer, eine mit einschlägigen juristischen Kenntnissen ausgestattete
Assistentin sowie zwei Sachbearbeiterinnen und mehrere Sekretärinnen beschäftige,
sondern darüber hinaus auch eine zehn Räumlichkeiten umfassende eigene
Geschäftsstelle unterhalte. Aus der erwähnten anwaltlichen Versicherung geht ferner
hervor, daß der Antragsteller in der Vergangenheit nicht nur eine eigene Tätigkeit zur
Verfolgung von Wettbewerbsverstößen entfaltet habe, sondern der Antragsteller hat
durch Vorlage des von ihm in einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit erwirkten
Beschlusses des Landgerichts Köln vom 05.05.1995 sowie einer Terminsladung in
dieser Sache (Anlagen BE 3 und BE 4) weiter glaubhaft gemacht, daß er zur Verfolgung
von Wettbewerbsverstößen auch gerichtlich tätig geworden ist. Jedenfalls im Rahmen
des Verfahrens der einstweiligen Verfügung ist damit aber die tatsächliche Umsetzung
des Satzungszweckes der Förderung gewerblicher Interessen einschließlich der
Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG
hinreichend belegt.
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Aus dem vom Antragsteller als Anlage A 1 vorgelegten Mitgliederverzeichnis 1996/1997
ergibt sich schließlich auch ohne weiteres, daß ihm eine erhebliche Anzahl von
Gewerbetreibenden angehört, die auf demselben Markt - hier konkret dem gesamten
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - Waren oder Leistungen gleicher oder
verwandter Art wie die Antragsgegnerin, nämlich Kfz-Ersatz- und Verschleißteile,
vertreiben.
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Aber auch die materiellen Voraussetzungen des geltend gemachten
Unterlassungsbegehrens, zu dessen Geltendmachung der Antragsteller nach den
vorangegangenen Ausführungen insgesamt prozeßführungsbefugt ist, sind zu bejahen.
Die beanstandete Werbung der Antragsgegnerin verstößt gegen § 1 ZugabeVO. Soweit
die Antragsgegnerin darin im Rahmen des beworbenen "Full-Service" verspricht, daß
"... keine zusätzlichen Kosten weder für Wartungsarbeiten noch für fast alle
Verschleißteile ..." entstünden, hat sie neben einer Hauptware, nämlich dem
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beworbenen Kraftfahrzeug S., selbst eine Zugabe angekündigt und angeboten (§ 1 Abs.
1 Satz 1 ZugabeVO).
Eine Zugabe liegt dann vor, wenn eine Ware oder Leistung neben einer entgeltlich
angebotenen Hauptware ohne besondere Berechnung angeboten wird, der Erwerb der
Nebenware oder Nebenleistung vom Abschluß des Geschäfts über die Hauptware
abhängig ist und dabei ein innerer Zusammenhang dahin besteht, daß die Nebenware
oder Nebenleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware angeboten wird und
wegen der Abhängigkeit geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb
der Hauptware zu beeinflussen (BGH GRUR 1976, 314 - "Büro-Service-Vertrag" -;
Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rn. 17 zu § 1 ZugabeVO m.w.N.). Diese Kriterien sind im
Streitfall erfüllt.
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Die zunächst maßgebliche Frage, ob der Verkehr die im Rahmen des Full-Service
angebotenen Leistungen als eine besondere Nebenleistung neben dem Erwerb des
Pkws als Hauptleistung oder aber - wie die Antragsgegnerin dies vertritt - als sachliche
Verbesserung nur der angebotenen "Haupt"-Leistung, mithin als Angebot nur einer
Ware empfindet, ist eindeutig im Sinne des den Zugabecharakter der obengenannten
Leistungen ergebenden Nebeneinanders zweier Leistungen zu beantworten, die in
einem Haupt- und Nebenverhältnis zueinander stehen.
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Dem Verkehr geht es beim Kauf eines Pkws vorrangig und in erster Linie um den
Erwerb des Fahrzeugs selbst. Auch wenn der Verkehr daran gewöhnt ist, beim Kauf
eines Neufahrzeugs typischerweise eine Garantie im Sinne der Gewährleistung für dem
Kfz etwa anhaftende Mängel zu erhalten, erwartet er doch nicht, daß - wie die
Antragsgegnerin das aber in der hier zu beurteilenden Werbung verspricht - damit ein
Service geboten wird mit dem spätere, u.a. auf reinem Verschleiß bei im übrigen
ordnungsgemäß gebrauchtem mängelfreiem Fahrzeug beruhende Mängel beantragt
werden. Daß es sich bei letztgenannten Leistungen gerade nicht um solche handelt, die
als üblicherweise mit dem Kauf des Kfz verbundene Inklusivleistung, mithin nicht als
Bestandteil der Hauptsache empfunden werden, geht im übrigen auch aus der
beanstandeten Werbeanzeige der Antragsgegnerin selbst hervor: Denn darin
bezeichnet die Antragsgegnerin die hier in Rede stehenden Leistungen des "Full-
Service" gerade als "nie dagewesen" und als "einzigartigen sparpolitischen Beitrag".
Dies belegt, daß der von der Werbung angesprochene Verkehr, dem die Mitglieder des
erkennenden Senats als potentielle Fahrzeugkäufer sämtlich angehören, die mit dem
hier zu beurteilenden Full-Service versprochenen kostenlosen Wartungsarbeiten als
eine über das üblicherweise mit dem Erwerb eines Kraftfahrzeuges Gewünschte und
Erwartete hinausgehende außergewöhnliche besondere Leistung ansieht, die neben
dem Pkw als Hauptware zusätzlich angeboten wird und nicht qualitativer Bestandteil
dieser Hauptware selbst ist.
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Aus diesen Erwägungen vermag auch der Einwand der Antragsgegnerin nicht zu
überzeugen, daß der Verkehr erwarte, die hier in Rede stehenden Wartungsleistungen
inklusive des Ersatzes von Verschleißteilen im Rahmen eines Leistungspakets für einen
Komplettpreis zu erhalten. Hat die Antragsgegnerin in ihrer Werbeanzeige die
genannten Leistungen selbst als aus den üblichen Leistungen herausragendes
Angebot, mithin als etwas "besonderes" dargestellt, welches keine zusätzlichen Kosten
auslöse, steht gerade dies der Annahme entgegen, daß der Versuch, diese
außergewöhnliche Besonderheit als Bestandteil eines einheitlichen Leistungspaketes
ansieht, für den ein anteilig in dem "Komplettpreis" eingestellter Kostenbeitrag zu leisten
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ist.
Sind mithin die hier fraglichen Wartungsleistungen im Verhältnis zum Kraftfahrzeug als
Nebenleistungen anzusehen, so ermangelt es auch nicht der weiteren Voraussetzungen
einer Zugabe, daß die Nebenleistung nach der Annahme des Verkehrs ohne besondere
Berechnung angeboten werden und daß sie darüber hinaus vom Abschluß des
Geschäftes über den Erwerb der Hauptware abhängig ist. Angesichts des Umstandes,
daß die Antragsgegnerin selbst die im Rahmen des "Full-Service" ausgelobten
Wartungsleistungen inklusive des Austauschs von Verschleißteilen als "keine
zusätzlichen Kosten auslösenden" ... "einzigartigen sparpolitischen Beitrag" darstellt,
der darüber hinaus auch nur beim Kauf des beworbenen Pkws geboten wird, sind die
vorbezeichneten Anforderungen ohne weiteres zu bejahen.
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Bei alledem liegen auch nicht die Voraussetzungen einer nach Maßgabe von § 1 Abs. 2
lit. d ZugabeVO ausnahmsweise zulässigen Zugabe vor. Dabei kann es dahinstehen,
ob die fraglichen Full-Service-Leistungen als handelsüblich im Sinne der letztgenannten
Vorschrift angesehen werden können, was - wovon die Antragsgegnerin zutreffend
ausgeht - keine allgemeine Übung voraussetzt, sondern bereits dann der Fall ist, wenn
sich die Nebenleistungen nach den Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise im
Rahmen vernünftiger Gepflogenheiten halten (BGH NJW RR 1991, 560/561 - "Family-
Karte" - m.w.N.). Das kann hier deshalb offen bleiben, weil selbst eine sich nach diesen
Maßstäben als handelsüblich erweisende Nebenleistung gemäß § 1 Abs. 3 ZugabeVO
nicht als unentgeltlich bezeichnet oder sonstwie der Eindruck ihrer Unentgeltlichkeit
erweckt werden darf (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rn. 96 zu § 1 ZugabeVO). Letzteres
ist hier aber nach den oben dargestellten, in der Werbeanzeige enthaltenen
Formulierungen ("keine zusätzlichen Kosten"/"einzigartiger sparpolitischer Beitrag") der
Fall.
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Der antragstellende Verband ist auch aktivlegitimiert, den folglich zu bejahenden
Verstoß gegen § 1 Abs. 1 ZugabeVO geltend zu machen. Denn dieser Verstoß ist im
Sinne von § 2 Abs. 1 ZugabeVO i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG geeignet, den
Wettbewerb auf dem Kfz-Ersatz- und Verschleißteilemarkt wesentlich zu
beeinträchtigen. Angesichts des mit dem Zugabeverstoß verbundenen nicht
unbeträchtlichen Werbeeffekts kann er der Antragsgegnerin einen deutlichen Vorsprung
vor den mit ihr im Bereich des Ersatzteile- und Verschleißteilehandels konkurrierenden
Mitbewerbern verschaffen. Im Hinblick auf diesen Werbeeffekt sowie den unstreitig auf
dem hier betroffenen Marktsegment bestehenden engen Wettbewerb ist darüber hinaus
auch von einer nicht unerheblichen Nachahmungsgefahr auszugehen. Aus
letztgenanntem Grund spielt es daher auch keine Rolle, daß die Antragsgegnerin bei
dem hier beworbenen Fahrzeug, bei dessen Erwerb die verfahrensbetroffene Zugabe in
Aussicht gestellt ist, den Verkauf nur einer verhältnismäßig geringen Stückzahl erwartet.
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Schließlich greift auch die von der Antragsgegnerin erhobene Verjährungseinrede nicht.
Denn der Antragsteller hat durch anwaltliche Versicherung des Rechtsanwaltes Sacré
im Berufungstermin am 7. Mai 1997 (Bl. 221 d.A.) glaubhaft gemacht, daß das die hier
beanstandete Werbung der Antragsgegnerin enthaltende Heft "R. Revue" 3/96 (dort
Seiten 24 und 25) eine Woche vor dem Datum des 10.04.1997 in der in K. gelegenen
Niederlassung der Antragsgegnerin ausgelegen habe und von ihm mitgenommen
worden sei. Unter Zugrundelegen der nach § 2 Abs. 4 ZugabeVO maßgeblichen
sechsmonatigen Verjährungsfrist wurde daher, weil insoweit von einer wiederholten,
einen neuen Verjährungslauf in Gang setzenden Handlung auszugehen ist (vgl.
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Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rn. 12 und 13 zu § 21 UWG), in noch unverjährter Zeit ein
die Wiederholungsgefahr indizierender (erneuter) Zugabeverstoß verwirklicht.
Hinsichtlich des Umfangs des ihm nach alledem zuzuerkennenden
Unterlassungsanspruchs muß der Antragsteller sich jedoch eine Einschränkung
gefallen lassen. Soweit er nämlich über das in der konkreten Werbung liegende
Anbieten und Ankündigen der Zugabe hinaus auch Unterlassung des Gewährens einer
solchen Zugabe verlangt, fehlt mangels konkreter Anhaltspunkte, daß es in der
Vergangenheit eine Zugabe tatsächlich gewährt wurde, die für den
Unterlassungsanspruch materiell vorauszusetzende Wiederholungsgefahr. Angesichts
der im Berufungstermin vor dem Senat für die Antragsgegnerin abgegebenen Erklärung
ihrer Prozeßbevollmächtigten, wonach sämtliche, im vorliegenden Verfahren gegenüber
dem geltend gemachten Unterlassungsbegehren vorgebrachten Einwände
ausschließlich der Rechtsverteidigung dienen sollen und damit keine Berühmung
verbunden sein soll, den " Full-Service " in der beanstandeten Form bieten zu dürfen, ist
auch eine Erstbegehungsgefahr ausgeräumt.
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Hinsichtlich des Umfangs des ihm nach alledem zuzuerkennenden
Unterlassungsanspruchs muß der Antragsteller sich jedoch eine Einschränkung
gefallen lassen. Soweit er nämlich über das in der konkreten Werbung liegende
Anbieten und Ankündigen der Zugabe hinaus auch Unterlassung des Gewährens einer
solchen Zugabe verlangt, fehlt mangels konkreter Anhaltspunkte, daß in der
Vergangenheit eine Zugabe tatsächlich gewährt wurde, die für den
Unterlassungsanspruch materiell vorauszusetzende Wiederholungsgefahr. Angesichts
der im Berufungstermin vor dem Senat für die Antragsgegnerin abgegebenen Erklärung
ihrer Prozeßbevollmächtigten, wonach sämtliche, im vorliegenden Verfahren gegenüber
dem geltend gemachten Unterlassungsbegehren vorgebrachten Einwände
ausschließlich der Rechtsverteidigung dienen sollen und damit keine Berühmung
verbunden sein soll, den "Full-Service" in der beanstandeten Form bieten zu dürfen, ist
auch eine Erstbegehungsgefahr ausgeräumt.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 I ZPO.
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Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 545 Abs. 2 ZPO).
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