Urteil des OLG Köln vom 09.10.2000

OLG Köln: sparkasse, ersetzung, quote, anteil, angemessenheit, verfügung, privatautonomie, gestaltung, verfall, ausführung

Oberlandesgericht Köln, 2 W 190/00
Datum:
09.10.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 190/00
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 23 T 215/00
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den
Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 31. Juli
2000 - 23 T 215/00 - wird zugelassen. Das Rechtsmittel wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde
hat die Beteiligte zu 3) zu tragen.
G r ü n d e
1
1.
2
Der Beteiligte zu 1) ist seit dem Konkurs des von ihm geführten Unternehmens im Jahre
1991 verschuldet. Er versuchte im Folgenden, mit seinen Gläubigern im Wege des
Vergleichs zu einer Schuldenregulierung zu kommen. Vor Einleitung des vorliegenden
Verfahrens bestanden Vereinbarungen mit der D. Bank, der Sparkasse H. und der D.
Bank in B.. Der verheiratete und einem Kind unterhaltspflichtige Beteiligte zu 1) ist bei
der Beteiligten zu 2) beschäftigt und erzielt ein monatliches Einkommen von etwa
2.015,-- DM netto. Am 15.6.1999 beantragte er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
und stellte den Antrag auf Restschuldbefreiung. Der ersten und der zweiten Fassung
des vorgelegten Schuldenbereinigungsplans stimmten nicht mehr als die Hälfte der 8
Gläubiger zu. Mit Schreiben vom 30.11.1999 legte der Beteiligte zu 1) eine dritte
Fassung des Schuldenbereinigungsplanes vor, auf die wegen der Einzelheiten Bezug
genommen wird (Blatt 163 d.A.). Danach schuldet er den 8 Gläubigern insgesamt
3.164.479,14 DM. Der Plan sieht Tilgungsleistungen von insgesamt 61.421,50 DM vor.
Die Befriedigungsquote der D. Bank und der Sparkasse H. betragen nach der
Berechnung des Beteiligten zu 1) 2,39 bzw. 3,33 %##blob###8218; während die C.bank
AG und die Beteiligte 3) eine Befriedigungsquote von 1,53 % erhalten sollen. Der
Durchschnitt liegt bei 1,67 %. Die C.bank AG und die Beteiligte 3) haben auch gegen
die dritte Fassung des Schuldenbereinigungsplanes Einwendungen erhoben, während
die übrigen Gläubiger ihm zustimmten oder eine Erklärung nicht abgaben.
3
Die Anträge der Beteiligten zu 1) und 2) auf Ersetzung der Zustimmung hat das
Amtsgericht durch Beschluss vom 28.4.2000 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, dass die C.bank AG und die Beteiligte zu 3) gegenüber den anderen
Gläubigern nicht angemessen beteiligt würden. Aus dem Schuldenbereinigungsplan
selbst ergebe sich für sie eine schlechtere Befriedigungsquote, ohne dass hierfür
4
sachliche Gründe vorgetragen oder ersichtlich seien.
Hiergegen haben die Beteiligten zu 1) und 2) sofortige Beschwerde eingelegt und diese
u.a. damit begründet, dass auch die in der Vergangenheit erbrachten
Tilgungsleistungen bei der Bestimmung der Befriedigungsquote berücksichtigt werden
müssten. Schließlich hätten andere Gläubiger in der Vergangenheit an einer
außergerichtlichen Schuldenregulierung mitgewirkt, während sich die C.bank AG und
die Beteiligte zu 3) dem verwehrt hätten.
5
Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 31.07.2000 den
Beschluss des Amtsgerichts abgeändert und die durch die C.bank AG und die Beteiligte
zu 3) erhobenen Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan in der Fassung
vom 30.11.1999 durch eine Zustimmung ersetzt. Zur Begründung seiner Entscheidung
hat das Landgericht ausgeführt, da sowohl nach der Kopfzahl als auch nach der Summe
der Ansprüche die Mehrheit der Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan in der
Fassung vom 30.11.1999 zugestimmt habe, seien die Einwendungen der C.bank AG
und der Beteiligten zu 3) grundsätzlich vom Insolvenzgericht durch eine Zustimmung zu
ersetzen. Die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr.
1 InsO, wonach keine Ersetzung erfolge, wenn der Gläubiger, der Einwendungen
erhoben habe, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt
werde, seien hier nicht gegeben. Grundsätzlich werde ein Einwendungsgläubiger im
Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt, wenn er ohne
sachlichen Grund eine schlechtere Befriedigungsquote erhalte. Das treffe auf die
Beschwerdeführerin jedoch nicht zu. Für die Ermittlung der Befriedigungsquote komme
es allein auf die Tilgungsleistungen an, die der Schuldner nach dem Plan ab dessen
Vorlage zu erbringen habe. In der Vergangenheit erbrachte Tilgungsleistungen seien
insoweit unbeachtlich. Der Beteiligte zu 1) habe bei der Berechnung der
Befriedigungsquote der D. Bank von 2,39% und der Sparkasse H. von 3,33 % den
Gesamtbetrag von jeweils 15.000,-- DM angesetzt, den er nach den getroffenen
vorgerichtlichen Vereinbarungen und dem korrespondierenden Tilgungsangebot im
Besonderen Teil des Schuldenbereinigungsplans an die beiden Gläubigerinnen zu
leisten habe. Dabei handele es sich um Ratenzahlungen von 200,-- DM (De. Bank) bzw.
250,-- DM (Sparkasse H.) bis zum 15.1.2003, die zu einem bedeutenden Teil allerdings
in die Zeit vor Vorlage des Schuldenbereinigungsplanes fielen. Auf die Zeit danach
entfielen nur jeweils 38 Monatsraten mit Tilgungsleistungen von 7.600,-- DM (De. Bank)
und 9.500,-DM (Sparkasse H.). Danach errechneten sich für die Beurteilung der
Angemessenheit erhebliche Befriedigungsquoten von 1,21 % für die De. Bank und 2,11
% für die Sparkasse H.. Insgesamt erhielten die 8 Gläubiger eine Befriedigungsquote
von 48.521,50 DM : 3.164.479,14 DM, entsprechend 1,53 %. Dies entspreche
rechnerisch genau dem Anteil, den die C.bank AG und die Beteiligte zu 3) erhielten. Der
Umstand, dass die Sparkasse H. weiterhin eine höhere als die durchschnittliche
Befriedigungsquote erhalte, benachteilige nicht die C.bank AG und die Beteiligte zu 3),
sondern ausschließlich die Gläubiger, deren Anteil geringer als die durchschnittliche
Quote sei, die aber gleichwohl ihre Zustimmung zu dem Schuldenbereinigungsplan
erteilt hätten.
6
Gegen diesen ihr am 17.08.2000 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 3) mit am
31.08.2000 bei Gericht eingegangenem Telefax sofortige Beschwerde eingelegt mit der
Begründung, dass sie entgegen der Auffassung des Landgerichts gegenüber der D.
Bank und der Sparkasse H. durch den Schuldenbereinigungsplan benachteiligt werde.
Während die an die Gläubiger De. Bank H. und Sparkasse H. insgesamt zu leistenden
7
Zahlungen sich auf jeweils DM 15.000,-- beliefen, solle ihre Forderung mit weniger als
der Hälfte der jeweiligen Beträge abgegolten werden. Die der Sparkasse H. zufließende
Quote übersteige die ihr zugedachte Quote um mehr als 100 %. Daher sei der
angefochtene Beschluss aufzuheben und der Beschluss des Amtsgerichts B. vom
28.04.2000 zu bestätigen.
2.
8
Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der
Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der
Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November
1998 (GVBl. NW 1998, 550; NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das von dem
Schuldner gegen den Beschluss des Landgerichts B. vom 27. Januar 2000 eingelegte
Rechtsmittel berufen.
9
Der Senat läßt die weitere Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO zu.
10
Das von der Beteiligten zu 3) angebrachte Rechtsmittel ist statthaft. Es liegt eine dem
Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde grundsätzlich zugängliche
Ausgangsentscheidung des Landgerichts im Sinne des § 7 InsO vor (vgl. hierzu: Senat,
ZIP 1999, 586 [587]; HK/Kirchhof, InsO, 1999, § 7 Rn. 5). Die Regelung des § 309 Ab. 2
Satz 3 InsO, nach der sowohl dem Antragsteller als auch dem Gläubiger, dessen
Zustimmung ersetzt wird, gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts die sofortige
Beschwerde zusteht, bezieht sich auf alle Fälle einer Entscheidung gemäß § 309 Abs. 2
Satz 3 InsO. Deshalb kann sowohl der Antragsteller, der die Ersetzung der
Einwendungen eines Gläubigers durch eine Zustimmung erstrebt hat, gegen einen
diese Zustimmung versagenden Beschluss des Insolvenzgerichts, als auch der
Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt worden ist, gegen die seine Zustimmung
ersetzende Entscheidung des Insolvenzgerichts sofortige Beschwerde einlegen. Der
Instanzenzug der §§ 6, 7 InsO in Verbindung mit § 309 Abs. 2 InsO ist daher auch dann
mit der Folge eröffnet, dass für die betroffenen Gläubiger die weitere Beschwerde zum
Oberlandesgericht gegeben ist, wenn - wie hier - das Amtsgericht den Antrag auf
Ersetzung der Zustimmung eines Gläubigers ablehnt und das Landgericht diese
Entscheidung auf die Beschwerde des Schuldners aufhebt und die Zustimmung ersetzt.
11
Die sofortige weitere Beschwerde, die wegen der offenkundigen Interessenlage
zugleich als Zulassungsantrag der Beteiligten zu 3) auszulegen ist (vgl. hierzu: Kirchhof
in HK-InsO, § 7 Rn. 4), ist form- und fristgerecht eingereicht worden (§§ 4, 7 InsO, 569,
577 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
12
Die weiteren Voraussetzungen für eine Zulassung des Rechtsmittels nach § 7 Abs. 1
Satz 1 InsO sind ebenfalls gegeben. Der Schuldner stützt das Rechtsmittel auf eine
Verletzung des Gesetzes, und die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Zur Entscheidung gestellt ist
die bisher - soweit ersichtlich - von den weiteren Beschwerdegerichten für den
Anwendungsbereich der Insolvenzordnung noch nicht entschiedene Frage, welcher
Maßstab für die Beurteilung der "Angemessenheit" der Beteiligung gilt, insbesondere ob
es ausreicht, daß ein Gläubiger jedenfalls die durchschnittliche Befriedigungsquote aller
am Verfahren beteiligten Gläubiger erhält (Zur Möglichkeit der Nachprüfung einer noch
nicht durch ein Oberlandesgericht geklärten Rechtsfrage: HK/Kirchhof, a.a.O., § 7 Rn.
23; FK/Schmerbach, InsO, 2. Aufl. 1999, § 7 Rn. 16).
13
3.
14
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin zu 3) ist jedoch nicht begründet. Die
angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des
Gesetzes (§§ 7 Abs. 1 InsO, 550 ZPO).
15
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine
Versagung der Zustimmungsersetzung nach § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO hier nicht
vorliegen.
16
Die Ersetzung der Einwendungen eines Gläubigers gegen den
Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung kommt gemäß § 309 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 InsO nicht in Betracht, wenn der Einwendungen erhebende Gläubiger im
Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird. Maßstab ist
dabei der Grundsatz, dass alle Gläubiger gleichmäßig zu behandeln sind.
Differenzierungen können im Einzelfall nur in Betracht kommen, soweit sie auf
sachgerechten Kriterien beruhen (FK-Grote, a.a.O., § 309 Rn. 1, 12 f.;
Nerlich/Römermann, a.a.O., § 309 Rn. 17; Kübler/Prütting/Wenzel, a.a.O., § 309 Rn. 3;
HK-Kirchhof, a.a.O., § 309 Rn. 6, 7; Arnold, DGVZ 1996, 129, 135).
17
Will ein Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt werden soll, dieses verhindern, so hat er
nach §§ 309 Abs. 2 Satz 2 InsO die Gründe, die gemäß Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift
einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen,
glaubhaft zu machen. Hier hat indessen die Beschwerdeführerin solche Einwendungen
schon nicht schlüssig dargetan.
18
a)
19
Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihre Forderung mit weniger als der Hälfte
der Beträge abgegolten werden solle, die nach dem Schuldenbereinigungsplan der D.
Bank H. und der Sparkasse H. zukommen sollen, trifft bereits sachlich nicht zu.
20
Die Tilgungsbeträge von jeweils 15.000,-- DM für die genannten Gläubigerinnen
ergeben sich nur bei Einbeziehung der bereits vor Vorlage des
Schuldenbereinigungsplans aufgrund vorgerichtlicher Vereinbarungen an diese
Gläubigerinnen geleisteten Tilgungszahlungen. Die früher erfolgten Tilgungsleistungen
können aber, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, im Rahmen der Prüfung der
angemessenen Beteiligung nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO keine Berücksichtigung
finden.
21
Der gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 InsO mit dem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag vorzulegende
Schuldenbereinigungsplan kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung
der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse
des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen.
Zu den in Betracht kommenden Regelungen gehören beispielsweise Stundungen,
Zinsverzichte, das Angebot von Ratenzahlungen oder einer quotenmäßigen
Befriedigung, desgleichen Anpassungs-, Verfall- und Besserungsklauseln (vgl.
Kübler/Prütting/Wenzel, a.a.O., § 305 Rn. 4d m.w.N.; Nerlich/Römermann, a.a.O., § 305
Rn. 36). Da der Inhalt des Schuldenbereinigungsplans der Privatautonomie unterliegt,
22
die Beteiligten mithin bei der Gestaltung grundsätzlich frei sind (FK-Grote, a.a.O., § 305
Rn. 8, 28 m.w.H.; Nerlich/Römermann, a.a.O., § 305 Rn. 36), kann der Plan freilich auch
Hinweise auf bereits früher erfolgte Tilgungsleistungen enthalten. Das bedeutet aber
nicht, dass solche Tilgungsleistungen dann auch im Rahmen der
Angemessenheitsprüfung nach § 305 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO Berücksichtigung finden
könnten. Für die Beurteilung der Angemessenheit kann vielmehr von vorneherein nur
darauf abgestellt werden, was bei Ausführung des Plans an verteilbarem Vermögen
(noch) zur Verfügung steht und welche Zugänge voraussichtlich für die Dauer des
geplanten Abwicklungszeitraums erwartet werden können. Bereits erfolgte
Tilgungszahlungen sind in diesem Zusammenhang offenkundig irrelevant, da sie sich
nur auf die Höhe der Restforderung des davon begünstigten Gläubigers auswirken, für
die mit dem Plan angestrebte gleichmäßige Tilgung aller Gläubigerforderungen aber
nicht mehr zur Verfügung stehen.
b)
23
Da sich aus den für die Zeit nach Vorlage des Plans vorgesehenen Tilgungsleistungen
eine durchschnittliche Befriedigungsquote aller 8 Gläubiger in Höhe von 1,53 %
errechnet und der Beschwerdeführerin nach dem Plan eine gleich hohe Quote zustehen
soll, ist die angemessene Beteiligung der Beschwerdeführerin gewährleistet. Sie
erhielte exakt den Anteil aus dem vom Schuldner in Aussicht gestellten
Gesamttilgungsbetrag, der dem Verhältnis ihrer Forderung zur Summe aller
Gläubigerforderungen entspricht. Mehr kann die Beschwerdeführerin nicht für sich
beanspruchen, denn eine höhere Quote würde zwangsläufig zu einer
Ungleichbehandlung anderer Gläubiger führen, die ihrerseits grundsätzlich eine
Beteiligung an den angebotenen Tilgungsleistungen beanspruchen können, die dem
Anteil ihrer Forderung am Gesamtbetrag aller Gläubigerforderungen entspricht. Eine
abweichende Beurteilung könnte nur in Betracht kommen, wenn sich sachgerechte
Kriterien dafür anführen ließen, dass der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu den
übrigen Gläubigern eine höhere als nur die durchschnittliche Befriedigungsquote
zusteht, etwa weil sie sich für ihre Forderung auf eine bessere rechtliche Position als die
übrigen Gläubiger berufen könnte. Dafür aber sind Anhaltspunkte weder von der
Beschwerdeführerin dargetan noch sonst ersichtlich.
24
Die weitere Beschwerde muss somit mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückgewiesen werden.
25
Beschwerdewert: 5.000,-- DM (geschätzt)
26