Urteil des OLG Köln vom 07.12.1993

OLG Köln (firma, gesellschaft mit beschränkter haftung, eigentumsvorbehalt, treu und glauben, forderung, verhältnis zu, höhe, geschäftsführer, eigentum, vereinbarung)

Oberlandesgericht Köln, 22 U 140/93
Datum:
07.12.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 140/93
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 7 O 516/92
Schlagworte:
EIGENTUM EIGENTUMSVORBEHALT
Normen:
EIGENTUM; EIGENTUMSVORBEHALT;
Leitsätze:
Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt ist nicht allein durch seine bloße
Erwähnung in einer Auftragsbestätigung vereinbart.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des
Landgerichts Bonn vom 5. Mai 1993 - 7 O 516/92 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,-- DM abwenden, sofern die
Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten
wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische
Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu
erbringen.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin betreibt eine Textilfabrik in der T.. Im April 1992 belieferte sie in
Ausführung eines ihr von der Firma ... Fashion am 16. Ja-nuar 1992 erteilten
Auftrages im Gesamtwert von 237.600,-- DM die Firma R. mit Textilien. Nach
Offenlegung einer Globalzession vom 6. Juni 1991 zwischen der Firma ... Fashion
und der Beklagten zahlte die Firma R. den von ihr aus der Lieferung vom April 1992
der Firma ... Fashion geschuldeten Kaufpreis an die Beklagte.
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Die Klägerin nimmt die Beklagte als Nichtberech-tigte unter Berufung auf § 816 Abs.
2 BGB auf Zah-lung von 237.600,-- DM in Anspruch.
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Sie hat die Auffassung vertreten, in Höhe dieser von ihr mit der Firma ... Fahion
vereinbarten Ge-samtsumme sei die Forderung gegen die Firma R. von der
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Globalzession nicht erfaßt, weil die Warenlie-ferung an die Firma ... Fashion unter
verlängertem Eigentumsvorbehalt erfolgt sei.
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Dazu hat sie behauptet, die Firma ... Fashion habe die Waren am 16. Januar 1992
schriftlich bei ihr bestellt. Unter demselben Datum sei der Auftrag mit der Maßgabe
bestätigt worden, daß die gelie-ferte Ware bis zur vollständigen Zahlung Eigentum
ihrer Firma bleibe und im Falle der Veräußerung die Forderung an den Erwerber an
die Stelle des Eigentums trete. Diese Auftragsbestätigung vom 16. Januar 1992 sei
auch an demselben Tag dem Ge-schäftsführer der Firma ... Fashion, Herrn Dr. K.,
durch den Zeugen S. übergeben worden. Sie habe die Firma R. mit Textilien zu
einem Gesamtrechnungsbe-trag von 237.600,-- DM beliefert.
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Im Juli 1992 sei der Geschäftsführer der Firma ... Fashion an sie, die Klägerin,
herangetreten und habe ihr mitgeteilt, daß nach Auffassung seines Anwaltes die in
der Auftragsbestätigung vom 16. Januar 1992 enthaltene Vorbehaltsklausel mangels
Gegenzeichnung der Firma ... Fashion nicht wirksam sei. Er habe sich aber
bereiterklärt, die Unterschrift nachzuvollziehen. Nachdem die Klägerin zu diesem
Zweck ein neues Auftragsbestä-tigungsformular mit einer Rubrik für die Unter-schrift
des Kunden ausgefertigt gehabt habe, habe der Geschäftsführer der Firma ... Fashion
jedoch die Unterschriftsleistung von Zahlungen abhängig gemacht, auf die er keinen
Anspruch gehabt habe.
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Die Klägerin hat ferner behauptet, sie nehme seit Ablauf der im Schreiben vom 28.
Juli 1992 an die Beklagte gesetzten Zahlungsfrist (4. August 1992) ununterbrochen
Bankkredit in einer die Klagefor-derung übersteigenden Höhe zu einem Zinssatz von
mindestens 28 % in Anspruch.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie (die Klä-gerin) 237.600,-- DM nebst 28 % Zinsen
seit 4. August 1992 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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hilfsweise, ihr nachzulassen, die Zwangs-vollstreckung durch Sicherheitsleistung
abzu-wenden.
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Sie hat den geltend gemachten Anspruch nach Grund und Höhe bestritten.
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Sowohl der schriftliche Auftrag vom 16. Janu-ar 1992 als auch die
Auftragsbestätigung vom 16. Januar 1992 seien erst im Juli 1992 gefertigt und
rückdatiert worden.
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Eine Auftragsbestätigung habe es in Wirklichkeit überhaupt nicht gegeben. Dies sei
bei den Ge-schäftsbeziehungen der Klägerin mit der Firma ... Fashion nicht üblich
gewesen. Insbesondere sei auch keinerlei Absprache hinsichtlich eines ver-
längerten Eigentumsvorbehaltes getroffen worden. Erst nachdem sich herausgestellt
gehabt habe, daß die Firma ... Fashion den von der Klägerin in Rechnung gestellten
Betrag nicht habe begleichen können, habe die Klägerin versucht, ihre Forderung auf
andere Weise zu realisieren. Zu diesem Zweck habe sie den Geschäftsführer der
Firma ... Fashion erheblich unter Druck gesetzt. Am 14. Juli 1992 hätten zwei
Mitarbeiter der Klägerin mit ihm die Rechtsanwaltskanzlei E., H. und M. aufgesucht.
Dort habe Rechtsanwalt B. sie beraten und ihnen erklärt, daß die Klägerin nur dann
eine Chance ha-be, an das Geld zu gelangen, wenn ein verlängerter
Eigentumsvorbehalt vereinbart sei. In diesem Zu-sammenhang habe Rechtsanwalt B.
dann Formulierun-gen mitgeteilt, wie ein verlängerter Eigentumsvor-behalt
auszusehen habe.
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Dem Zeugen Dr. K. sei am 22. Juli 1992 bei einer Besprechung mit einem Vertreter
der Klägerin in dem Bonner Hotel W. eine auf den 16. Januar 1992 rückdatierte
Auftragsbestätigung mit der Forderung nach Unterschrift vorgelegt worden. Diese
Auf-tragsbestätigung habe erstmals eine Vereinbarung über einen verlängerten
Eigentumnsvorbehalt ent-halten. Der Zeuge Dr. K. habe es jedoch abgelehnt, an
diesem Manipulationsversuch mit der rückdatier-ten Vereinbarung mitzuwirken und
habe sie nicht unterzeichnet.
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Im übrigen habe die Klägerin gemäß Rechnung vom 24. April 1992 lediglich Waren
zum Preis von 168.000,-- DM an die Firma R. geliefert, so daß ihr über diesen Betrag
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hinaus ohnehin kein An-spruch gegen die Klägerin zustehe.
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Durch Urteil vom 5. Mai 1993 hat das Landgericht die Klage mit der Begründung
abgewiesen, der Vortrag der Klägerin sei in sich widersprüchlich. Ferner sei in keiner
Weise nachvollziehbar, warum die Klägerin nicht sofort nach der bereits im April
erfolgten Rechnungsstellung gegenüber der Firma R. die Vereinbarung des
verlängerten Eigen-tumsvorbehaltes offengelegt und unmittelbar Zah-lung von ihr
verlangt habe.
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Gegen dieses ihr am 12. Mai 1993 zugestellte Urteil, auf das wegen aller weiteren
Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Klägerin am 11. Ju-ni 1993 Berufung
eingelegt und ihr Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis
16. September 1993 mit einem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz
begründet.
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Sie rügt, das Landgericht habe in unzulässiger Vorwegwürdigung eines
Beweisergebnisses eine Be-weisaufnahme zur Frage des Zugangs der Auftrags-
bestätigung unterlassen, weil es ihren Vortrag zu Unrecht für widersprüchlich und
unwahrscheinlich gehalten und den im nachgelassenen Schriftsatz zu dem
Beweisthema benannten Zeugen nicht vernommen habe.
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Sie stellt nunmehr klar, daß der Zeuge S. das Fax in den Geschäftsräumen einer
Tochtergesell-schaft der Klägerin, nämlich der Firma ... Moden GmbH, die ihren
Geschäftssitz in demselben Gebäude unterhalten habe wie die Firma ... Fashion (K.,
L.weg 173), entgegengenommen und persönlich dem Geschäftsführer der Firma ...
GmbH übergeben habe. Der Auftrag vom 16. Januar 1992 sei der Klägerin per Fax
übermittelt worden und die Auftragsbestä-tigung der Klägerin sei am gleichen Tage
abgefaßt und zudem noch am gleichen Tage der Firma ... per-sönlich überbracht
worden.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem erstinstanzlichen Antrag
zu er-kennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen
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und für den Fall der Anordnung einer Sicher-heitsleistung der Beklagten zu
gestatten, diese durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank
oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
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Sie wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag und stellt klar, daß sie bestreitet, daß
eine Auf-tragsbestätigung durch die Klägerin abgefaßt, ab-gesandt und der Firma ...
Fashion zugegangen sei. Erst recht sei kein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streit-standes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der von den Parteien in beiden Instanzen gewechselten
Schriftsätze und zu den Akten gereichten Unterla-gen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
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I.
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
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Auf die Rüge der Beklagten hat die Klägerin ihre Rechts- und Parteifähigkeit mit ihrer
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Eigenschaft als eine in das Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, die durch ihren Geschäftsführer vertreten wird, dargelegt.
Diesen Ausführungen ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten.
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II.
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Der Klägerin steht der geltend gemachte Bereiche-rungsanspruch nach § 816 Abs. 2
BGB nicht zu.
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1)
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Auf die Beziehungen der Vertragspartner ist ent-gegen der Auffassung der Beklagten
in Abweichung von dem Grundsatz des § 28 Abs. 2 EGBGB deutsches Recht
anzuwenden. Die besonderen Umstände des Falles lassen mit hinreichender
Sicherheit eine dahingehende konkludente Rechtswahl der Vertrags-parteien
erkennen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB); die Vertragssprache war deutsch, der Vertrag
war von der Klägerin in Deutschland zu erfüllen und die Gegenleistung war in
deutscher Währung vereinbart.
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2)
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Die Klage ist unschlüssig.
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Voraussetzung für die Berechtigung der Klägerin an der von der Beklagten
eingezogenen Forderung gegen die Firma R. ist die Vorausabtretung des Kauf-
preisanspruchs der Firma ... Fashion an die Klä-gerin im Rahmen eines wirksam
vereinbarten verlän-gerten Eigentumsvorbehaltes.
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a.
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Die zeitlich früher getroffene Globalzession zug-unsten der Beklagten steht zwar der
Wirksamkeit eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes und der darin enthaltenen
Vorausabtretung der Kaufpreis-forderung nicht entgegen. Grundsätzlich gilt bei
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mehreren sich widersprechenden Abtretungen dersel-ben Forderung der Grundsatz
der Priorität. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofess ist eine zur
Kreditsicherung vereinbarte Global-zession jedoch insoweit sittenwidrig und damit
nichtig, als sie nach dem Willen der Vertragspart-ner auch solche Forderungen
umfassen soll, die der Schuldner seinen Lieferanten aufgrund verlängerten
Eigentumsvorbehaltes abtreten muß. Zur Sicherung der schutzwürdigen Belange des
Kreditnehmers und seiner Lieferanten müssen Ansprüche aus einem ver-längerten
Eigentumsvorbehalt der Globalabtretung in jedem Fall und mit dinglicher Wirkung
vorgehen (BGH NJW 1991, 2144, 2147 f. m.w.N.).
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b.
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Für das Entstehen eines verlängerten Eigentumsvor-behaltes genügt aber entgegen
der vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsauf-fassung
nicht schon der bloße Zugang einer Auf-tragsbestätigung mit der
Eigentumsvorbehaltsklau-sel und dem Zusatz, daß im Falle der Veräußerung an die
Stelle des Eigentums die Forderung an den Erwerber tritt. Es bedarf vielmehr für die
in die-sem Rechtsinstitut enthaltene Vorausabtretung der durch die Veräußerung der
Ware entstehenden künf-tigen Forderungen eines entsprechenden Abtretungs-
vertrages, also übereinstimmender Willenserklärun-gen der Klägerin und des
Geschäftsführers der Fir-ma ... Fashion.
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aa)
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Das Vorliegen einer dahingehenden Willenserklärung des Geschäftsführers der
Firma ... Fashion hat die Klägerin nicht dargetan.
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Das Schweigen auf den behaupteten Zugang der Auftragsbestätigung kann
jedenfalls nicht als Zu-stimmung gewertet werden. Die Auftragsbestätigung enthält im
Gegensatz zum kaufmännischen Bestäti-gungsschreiben, das einen bereits
geschlossenen Vertrag wiedergibt, die Annahmeerklärung des ande-ren Teils zu
dem erteilten Auftrag. Enthält die Annahmeerklärung - wie hier - Änderungen, gilt sie
gemäß § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Anders
als beim Bestätigungs-schreibene bedeutet das Schweigen auf eine solche
Auftragsbestätigung grundsätzlich keine Zustimmung (Palandt/Heinrichs, 52. Aufl., §
148 Rdnr. 12).
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bb)
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Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, daß das Schweigen
des Geschäftsfüh-rers der Firma ... Fashion ausnahmsweise einer Willenserklärung
gleichstünde, etwa weil er nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Berücksichti-
gung der Verkehrssitte verpflichtet gewesen wäre, seinen abweichenden Willen zu
äußern. Das käme möglicherweise in Betracht, wenn die Vertragspar-teien zuvor
schon des öfteren Geschäfte mit Ver-einbarung eines verlängerten
Eigentumsvorbehaltes getätigt hätten. Eine derartige Praxis ist aber nicht behauptet.
Der unwidersprochene Vortrag der Beklagten, daß nach den bisherigen
Gepflogenheiten der Klägerin nicht einmal separate Auftragsbestä-tigungen erfolgt
seien, spricht im übrigen gegen eine solche Praxis.
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cc)
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Zwar könnte auch die Branchenüblichkeit einer Ei-gentumsvorbehaltsklausel ein
Indiz dafür sein, daß ausnahmsweise der Vertragspartner stillschweigend mit der
Regelung einverstanden ist. (Beim norma-len Eigentumsvorbehalt setzt sich diese
Rechts-folge ohnehin auch ohne vertragliche Vereinbarung immer durch, weil bei
dem Erfüllungsgeschäft auch der nur einseitige Vorbehalt des Verkäufers nur
bedingtes Eigentum beim Erwerber entstehen läßt (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 2
AGBG Rdnr. 28)). Eine solche Indizwirkung wird aber bei den Sonderformen des
verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehaltes von der Rechtsprechung und
Literatur zu Recht verneint (BGH NJW 1985, 1838, 1840 m.w.N.). Aus denselben
Gründen, aus denen ein in den AGB des Verkäufers enthaltener verlängerter und
erweiterter Eigentumsvorbehalt nicht Vertrags-inhalt wird, wenn sich der Käufer bei
Vertrags-schluß auf eine in seinen AGB enthaltene Abwehr-klausel beruft, kann ein
verlängerter Eigentums-vorbehalt nicht allein durch die schlichte Erwäh-nung in einer
Auftragsbestätigung und anschließen-de Übereignung der Ware Geltung erlangen. In
bei-den Fällen fehlt es an der erforderlichen Willens-übereinstimmung der
Vertragsparteien hinsichtlich der für den verlängerten Eigentumsvorbehalt erfor-
derlichen Vorausabtretung der künftig entstehenden Forderungen. Ohne die
Annahmeerklärung des anderen Teil (die nicht durch Stillschweigen ersetzt wer-den
kann (vgl. BGH a.a.O.)), besteht hinsichtlich der Sonderform des verlängerten
Eigentumsvorbehal-tes Dissenz (§§ 154, 155 BGB). Dieses Ergebnis ist auch von der
Rechtsfolge her gerechtfertigt, da - anders als beim einfachen Eigentumsvorbehalt -
bei dem mit einer Vorausabtretung künftiger Forde-rungen verbundenen verlängerten
Eigentumsvorbehalt der Vertragspartner nicht nur ein Recht nicht er-langt
(unbeschränktes Eigentum), sondern etwas von seiner Rechtsposition aufgibt (die
künftige Forde-rung gegen den Erwerber).
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dd)
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Es kann schließlich auch nicht einfach vermutet werden, daß die Firma ... Fashion
allein aufgrund der ihr zugesandten Auftragsbestätigung gewillt gewesen sein
könnte, einen Teil ihrer zukünftigen Forderungen an die Klägerin abzutreten, zumal
sie wegen der bereits erfolgten Globalzession der Beklagten gegenüber vertraglich
verpflichtet war. Dies gilt unbeschadet der Frage, daß die Global-zession im
Verhältnis zu einem wirksam vereinbar-ten verlängerten Eigentumsvorbehalt
zurückzutreten hat (siehe oben zu 2) a.).
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3.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreck-barkeit aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 108 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Urteilsbeschwer der Klägerin:
237.600,-- DM.
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