Urteil des OLG Köln vom 08.02.1995

OLG Köln (beschwerde, zustand, durchbruch, zustimmung, erstattung, gerichtskosten, verbindung, mauer, vorschrift, eingriff)

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 187/94
Datum:
08.02.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 187/94
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 8 T 60/94
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. vom 9. November
1994 gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn
vom 18. Oktober 1994 - 8 T 60/94 - wird zurückgewiesen.
Die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten
werden der Beteiligten zu 2. auferlegt.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
G r ü n d e
1
Die gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat
in der Sache keinen Erfolg.
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Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den rechtzeitig nach §§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 23 Abs.
4 WEG angefochtenen Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom
01.07.1993 zu Tagesordnungspunkt 11 für ungültig erklärt.
3
Das Landgericht hat die von der Antragsgegnerin M. beabsichtigte bzw. bereits
durchgeführte Baumaßnahme - Durchbruch einer tragenden Wand zwischen zwei ihr
gehörenden Eigentumswohnungen - zutreffend als bauliche Veränderung im Sinne des
§ 22 Abs. 1 Satz 1 WEG angesehen, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer
bedarf, weil die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer über das in § 14 WEG
bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Der Senat nimmt zur Vermeidung
unnötiger
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Wiederholungen auf die sorgfältige Begründung des angefochtenen Beschlusses
Bezug. Die von der Beteiligten zu 2. mit der sofortigen weiteren Beschwerde hiergegen
erhobenen Einwendungen vermögen das Ergebnis nicht in Frage zu stellen.
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Die übrigen Wohnungseigentümer sind durch die von der Antragsgegnerin
durchgeführte Maßnahme beeinträchtigt und es entsteht ihnen ein Nachteil, der über
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das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Eine -
ohne weiteres vermeidbare - Beeinträchtigung ist bereits dadurch gegeben, daß ein
rechtswidriger Zustand geschaffen werden soll, dessen Beseitigung deshalb auch eine
ordnungsgemäße Instandsetzung i. S. v. § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG darstellt, die jeder
einzelne Wohnungseigentümer verlangen kann. Wie das Landgericht zutreffend
ausgeführt hat, soll durch die Verbindung der beiden rechtlich selbständigen
Wohneinheiten der Beteiligten zu 2. und die hierdurch bewirkte Aufhebung der
Abgeschlossenheit des Sondereigentums ein der Teilungserklärung und der Vorschrift
des § 3 Abs. 2 WEG widersprechender Zustand geschaffen werden. Nach der
Verkehrsanschauung kann sich ein Wohnungseigentümer allein durch einen solchen
Zustand verständlicherweise beeinträchtigt fühlen, ohne daß weitere "fühlbare
Nachteile" hinzutreten müssen. Zu berücksichtigen ist aber auch, daß der Durchbruch in
einer tragenden Mauer in jedem Fall einen erheblichen Eingriff in die Bausubstanz des
gemeinschaftlichen Eigentums darstellt.
Deswegen kommt es nicht darauf an, daß die Beteiligte zu 2. einen ausreichenden
Geldbetrag, der die Kosten für ein Verschließen des Durchbruchs abdeckt, zugunsten
der Wohnungseigentümergemeinschaft zu hinterlegen bereit ist, und daß sie ferner eine
Baugenehmigung für den Wanddurchbruch erhalten hat; diese hat auf die
privatrechtliche Würdigung des Zustandes keinen Einfluß. Schließlich hat das
Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß zumindest für den Fall der Veräußerung
beider Wohnungen an einen einzigen Erwerber die Gefahr einer - nicht hinnehmbaren -
anderen Nutzungsart oder einer größeren Belegung besteht. Dies gilt insbesondere im
Hinblick darauf, daß die Teilungserklärung keine Einschränkung für die Veräußerung
vorsieht und eine solche auch nicht von der Zustimmung des Verwalters abhängig
macht.
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Für eine rechtsmißbräuchliche Geltendmachung von Rechten durch den Antragsteller
gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
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Die sofortige weitere Beschwerde war somit als unbegründet zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG.
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Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens waren der Beteiligten zu 2.
aufzuerlegen, da sie in dem Verfahren unterlegen ist. Im übrigen bestand kein Anlaß,
von dem im Wohnungseigentumsverfahren geltenden Grundsatz abzuweichen, daß
eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet.
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Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 2.000,-- DM.
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