Urteil des OLG Köln vom 13.07.2004

OLG Köln: unterhalt, scheidungsurteil, sozialhilfe, gebühr, rückabtretung, umschuldung, interessenabwägung, datum, sicherstellung

Oberlandesgericht Köln, 26 WF 140/04
Datum:
13.07.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
26 WF 140/04
Vorinstanz:
Amtsgericht Düren, 24 F 123/04
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des
Amtsgerichts -Familiengericht - Düren vom 23.6.2004 –-24 F 123/04 -
unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise dahin
abgeändert, dass dem Beklagten Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
von Rechtsanwalt Dr. Z. in I. bewilligt wird, soweit er sich gegen die
Klage der Klägerin zu 2) betreffend nachehelichen Unterhalt verteidigt.
Gründe:
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Durch den in zulässiger Weise angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den
Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung
gegen eine Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt - Kläger zu 1) – und von
nachehelichem Unterhalt – Klägerin zu 2) - wegen Fehlens der erforderlichen
Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung zurückgewiesen..
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Die Beschwerde ist zulässig und hat teilweise Erfolg, nämlich soweit der Beklagte sich
gegen eine Verurteilung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verteidigt.
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Im Verhältnis zu der Klägerin zu 2) sind die von dem Beklagten geltend gemachten
Kreditverbindlichkeiten von 420,- und 78,- € monatlich zu berücksichtigen. Dass es sich
nicht um ehebedingte Schulden handelt, worauf das Amtsgericht entscheidend
abgestellt hat, ist nicht allein für die Frage entscheidend, ob Schuldentilgungen
unterhaltsrechtlich anzuerkennen sind oder nicht. Es ist vielmehr eine umfassende
Interessenabwägung vorzunehmen (vergl. dazu Wendl - Staudigl § 5 Rn. 112 ff m. w.
N.). Vorliegend ist die Kreditaufnahme dem Beklagten unterhaltsrechtlich nicht
vorzuwerfen. Er hat nämlich die Kredite zu einem Zeitpunkt aufgenommen, als er nicht
damit rechnen musste, von der Klägerin zu 2), die sich zum damaligen Zeitpunkt seit
längerem in Polen aufhielt, auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen zu
werden. In dem im Jahr 2000 ergangenen polnischen Scheidungsurteil ist der Beklagte
zwar zur Zahlung von Kindesunterhalt, nicht aber zur Zahlung von Unterhalt an die
Klägerin zu 2) verurteilt worden. Er wurde auch später bis zur Übersiedlung der Kläger
nach Deutschland im November 2003 – zu dem Zeitpunkt waren die Kredite, die
teilweise einer Umschuldung dienten, bereits aufgenommen - nicht zur Zahlung
nachehelichen Unterhalts aufgefordert. Unter Berücksichtigung dieser Belastungen ist
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der Beklagte ausgehend von den nicht angegriffenen Berechnungen des
Nettoeinkommens durch das Amtsgericht nicht in der Lage, nachehelichen Unterhalt zu
zahlen.
Etwas anderes gilt bezüglich des Kindesunterhalts. Insoweit konnte der Beklagte nicht
damit rechnen, nicht auf höheren als den im polnischen Scheidungsurteil ausgeurteilten
Unterhalt von etwa 83,- € in Anspruch genommen zu werden. Auch bei einem Verbleib
der Kläger in Polen wäre eine Erhöhung nicht ausgeschlossen. Zudem war der
Beklagte unter Berücksichtigung der von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten zur
Zahlung des in Polen titulierten Unterhalts nur bei Unterschreitung seines Selbstbehalts
in der Lage, von dem Netto - Einkommen von 1.315,85 € verbleiben dem Beklagten
nach Abzug der Raten von insgesamt 498,- € nämlich nur 817,85 €. Im übrigen ist der
Beklagte verpflichtet, sich zur Sicherstellung des "Mindestunterhalts" des Klägers zu 1)
um eine Streckung des Kredite und eine Ermäßigung der Raten zu bemühen. Das
erscheint auf dem Hintergrund, dass der Beklagte schon einmal umgeschuldet hat, nicht
aussichtslos.
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Auch im Übrigen bietet die beabsichtigte Rechtsverteidigung gegenüber dem Kläger zu
1) nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Erfolgsaussicht. Die
Rückabtretung der auf den Träger der Sozialhilfe übergegangenen Ansprüche ist erfolgt
(Bl. 26 ff). Soweit in dem geänderten Klageantrag gem. Schriftsatz vom 26.5.2004 die in
dem ursprünglichen Antrag berücksichtigte Zahlung von 180,- € nicht mehr erwähnt ist,
dürfte es sich um ein Versehen handeln. Es ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass
diese unstreitige Zahlung nochmals verlangt werden soll.
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Wegen des Teilerfolgs wird die Gebühr für das Beschwerdeverfahren auf die Hälfte
ermäßigt.
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