Urteil des OLG Köln vom 17.12.1999

OLG Köln (börse, druckschrift, bundesrepublik deutschland, verkehr, angebot, zpo, begriff, verbraucher, stelle, sammler)

Oberlandesgericht Köln, 6 U 75/99
Datum:
17.12.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 75/99
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 191/98
Leitsätze:
Der Begriff "Börse" im Zusammenhang mit einem Warenangebot wird
vom Verkehr nicht zwangsläufig und stets dahin verstanden,
Gegenstand des betreffenden Geschäfts seien Massengüter oder
Wertpapiere, Pfandbriefe, Geld und Devisen, die den Grundsätzen von
Angebot und Nachfrage folgend börsenmäßig gehandelt werden. Betrifft
das konkrete Angebot allerdings Münzen, stellt es eine irreführende
Absatzwerbung dar, wenn ihr -privatrechtlich organisierter- Vertreiber
("B...-Münzkontor") sein Angebotsdruckwerk hervorgehoben als
"Börsen-Blatt" bezeichnet, darin von einer "offiziellen Ausgabe..." mit
Angabe einer befristeten "Gültigkeit", von einem "offiziellen Forum für
Sammler", von "Börsen-Regeln", "Kauf- und Verkaufsangeboten",
"Orderscheinen", "Zuschlag" u.a.m. spricht und sich werblich eines
stilisierten Landeswappens bedient.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.03.1999 verkündete Urteil
der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 191/98 -
wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die
Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht
die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleitung beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs
50.000,-- DM und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs 17.000,--
DM. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch
unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische
Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und
Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
T a t b e s t a n d :
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Die Parteien sind dem Senat bekannte Wettbewerber beim Vertrieb von Münzen und
Medaillen. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist das zur Verdeutlichung
nachfolgend in Schwarz/Weiß-Kopie eingeblendete Druckwerk der Beklagten, das die
Klägerin als irreführende Absatzwerbung für Münzen und Medaillen der Beklagten
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beanstandet:
Die Klägerin hat behauptet, die Werbung in ihrer Gesamtheit erwecke den
unzutreffenden Eindruck, für die von der Beklagten herausgegebenen Medaillen gebe
es einen echten Markt nach Art einer richtigen Börse, auf der sich der Kurs nach den
Regeln von Angebot und Nachfrage entwickele. Dieser falsche Eindruck werde durch
den amtlichen Anstrich unterstützt, den die Beklagte ihrer Werbung gebe. Die auf die
vorprozessuale Abmahnung hin abgegebene Teilunterlassungsverpflichtungserklärung
zum Textteil "Das B. ist ein offizielles Forum für Sammler" habe sie unstreitig nicht
angenommen und sich statt dessen darauf berufen, auch ohne diesen Satz bleibe es bei
dem geschilderten Gesamteindruck.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM zu unterlassen, für den
Vertrieb von Münzen wie auf den nächsten Seiten wiedergegeben zu werben:
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(es folgen Schwarz-Weiß-Kopien der oben wiedergegebenen vierseitigen
Druckschrift)
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat den Klageantrag als zu unbestimmt gerügt und ausgeführt, ihm lasse sich nicht
entnehmen, was genau die Klägerin zu unterlassen begehre. Eine Irreführungsgefahr
bestehe nicht. Das Wort "Börse" werde in vielfältigsten Zusammenhängen gebraucht,
die häufig nichts mit einer "richtigen" Börse zu tun hätten. Der von der Klägerin
behauptete Eindruck könne nicht entstehen. Zudem werde das "B.-Blatt" immer
zusammen mit ausgelieferten Waren verwandt, so daß dem Kunden die Herkunft der
Druckschrift bekannt sei.
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Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung seiner
Entscheidung, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird ( Blatt 66 ff. d.A.), im
wesentlichen ausgeführt: Die Gestaltung der Druckschrift erwecke den Eindruck, mit den
von der Beklagten herausgegebenen und vertriebenen Produkten werde allgemeiner
Handel nach Art einer offiziellen Börse betrieben. Das sei irreführend und deshalb
gemäß § 3 UWG zu unterlassen. Dieser Eindruck folge aus einer Vielzahl von
Einzelelementen der Druckschrift, wobei dem Titel in seiner konkreten
Verwendungsform wegen seiner optischen Hervorhebung eine entscheidende
Bedeutung zukomme. Der Antrag sei in ausreichender Weise bestimmt genug gefaßt.
Die Teilunterwerfungserklärung sei nicht annahmefähig gewesen, die
Wiederholungsgefahr mithin nicht beseitigt. Daß das Wort "Börse" im geschäftlichen
Verkehr in vielfältiger Weise verwandt werde, besage nichts darüber, wie der
Verbraucher das Wort im konkreten Fall verstehe. Anders als z.B. bei "Auto-Börsen",
"Schmuck-Börsen" und "Mitfahr-Börsen" würden Münzen auch an "offiziellen" Börsen
gehandelt, so daß vorliegend ein anderer Einstieg in das Verständnis der Verbraucher
gegeben sei als bei einer als "Bergische Autobörse" bezeichneten kostenlosen
Anzeigenzeitschrift. Das Wort "B.-Blatt" in seiner konkreten optischen Hervorhebung,
wie auch die schon für sich allein "offiziös" klingenden Firmenbestandteile der
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Beklagten "B. M." engten die Verständnisbreite so stark ein, daß es schon erheblicher
Aufklärung bedurft hätte, den wahren Charakter der Druckschrift mit ausreichender
Klarheit zu vermitteln.
Gegen das ihr am 07.04.1999 zugestellte Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Köln vom 30.03.1999 hat die Beklagte am 06.05.1999 Berufung eingelegt
und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.07.1999 mit
einem an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist weiterhin
der Auffassung, von einer Irreführung könne keine Rede sein. Hierzu macht die
Beklagte im wesentlichen geltend, zum einen sei der Werbecharakter ihres Blattes
deswegen zu erkennen, weil dieses Blatt stets als Beilage zu einer Warensendung und
damit bereits an akquirierte Kunden versandt werde, zum anderen bezeichne der Begriff
"Kontor" gerade keine offizielle amtliche Einrichtung, zum dritten sei der Begriff "Börse"
abgenützt und werde mit einer amtlichen Börse nicht mehr in Verbindung gebracht.
Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sachvorbringens der Beklagten wird
der Inhalt ihrer Berufungsbegründung vom 07.07.1999 (Blatt 96 ff. d.A.) und ihres
Schriftsatzes vom 17.08.1999 (Blatt 110 f. d.A.) in Bezug genommen.
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Die Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das
angefochtene Urteil.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den in der
mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen Anlagen ergänzend Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht
hat dem Klagebegehren der Klägerin zu Recht aus § 3 UWG stattgegeben. Auch der
Begründung der angefochtenen Entscheidung schließt sich der Senat an. Zur
Vermeidung von Wiederholungen nimmt er die diesbezüglichen Ausführungen des
Landgerichts in dem angefochtenen Urteil in vollem Umfang in Bezug und sieht insoweit
von der erneuten Darstellung der die Entscheidung tragenden Gründe ab, § 543 Abs. 1
ZPO.
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Die erstinstanzlich erhobene, im Berufungsverfahren nicht mehr ausdrücklich
aufgegriffene Rüge der Beklagten, der gestellte Klageantrag verstoße gegen das
Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, greift nicht durch. Denn nach
gefestigter Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche, 7. Auflage, Kapitel 51 Rdnr. 10) ist der sich an der konkreten
Verletzungsform orientierende Klageantrag der Auslegung fähig, wozu u.a. auch der
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Sachvortrag der klagenden Partei heranzuziehen ist. Hieraus ergibt sich im Streitfall
eindeutig, was die Klägerin verboten wissen will, nämlich die Herausgabe einer
Druckschrift, die in ihrer konkreten Form den unrichtigen und irreführenden Eindruck
erweckt, mit den von der Beklagten herausgegebenen und vertriebenen Produkten
werde allgemeiner Handel nach Art einer offiziellen Börse betrieben. Im übrigen wäre es
Sache der Beklagten, einen Weg zu finden, wie sie das als Irreführung beanstandete
Verhalten in Zukunft durch Aufklärung des Verbrauchers vermeidet (vgl. statt vieler
BGH, Urteil vom 15.07.1999, MD 1999, 1071, 1073 sowie BGHZ 123, 330, 336 -
"Folgeverträge I", m.w.N.)
Die mit der Berufung gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwände
rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Urteils nicht.
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In der Sache hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, daß die von der Beklagten in
den Verkehr gebrachte Druckschrift mit dem dominant hervorgehobenen Titel "B.-Blatt"
aufgrund des Zusammenwirkens mehrerer Einzelelemente den unzutreffenden und
damit irreführenden Eindruck vermittelt, die Produkte, mit denen die Beklagte Handel
treibt, nämlich Medaillen und auch Münzen, würden nunmehr nach Art einer offiziellen
Börse allgemein gehandelt. Das können die Mitglieder des Senates als Teil der von der
Druckschrift der Beklagten potentiell angesprochenen Verkehrskreise ebenso wie das
Landgericht aufgrund eigener Sachkunde und Erfahrung beurteilen.
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Zunächst folgt der Senat dem Landgericht in seiner Annahme, der angesprochene
Verkehr verstehe den von der Beklagten verwendeten Begriff "Börse" im
Zusammenhang mit einem Warenangebot nicht zwangsläufig und stets dahin,
Gegenstand des Geschäfts seien entweder Massengüter oder aber Wertpapiere,
Pfandbriefe, Geld und Devisen, welche den Grundsätzen von Angebot und Nachfrage
folgend börsenmäßig gehandelt werden. So wird der Verkehr bei einer "Auto-Börse"
erwarten, es handele sich um eine regelmäßige Zusammenkunft von Personen an einen
bestimmten Ort, an dem man Kraftfahrzeuge kaufen und verkaufen kann. Hier weiß der
Verbraucher ebenso wie z.B. bei Schmuck-Börsen oder den von der Beklagten
angesprochenen "Mitfahr-Börsen", daß dort ein Privat- oder Kaufmann eine bestimmte
Ware oder eine bestimmte Leistung gegen Zahlung eines bestimmten im Einzelfall
festgelegten oder auszuhandelnden Entgeltes anbietet. Dagegen kann das Verständnis
des Verkehrs ein anderes sein, wenn - und hier kommt es, wie das Landgericht
zutreffend hervorgehoben hat, entscheidend auf die konkrete Verwendungsform an -
Münzen angeboten werden. Denn der Verkehr kennt zwar nicht die Einzelheiten des
Börsenverkehrs, weiß aber, daß es ungeachtet des vielfältigen Gebrauchs des Wortes
"Börse" in der Wirtschaft auch eine "offizielle" Börse gibt, in der Angebot und Nachfrage
aufeinandertreffen und in der Angebot und Nachfrage durch die amtliche Festsetzung
der Preise, der sog. Kurse, in ein Gleichgewicht gebracht werden. Er weiß, wenn auch
nur in groben Umrissen und ohne Wissen im Detail, daß die Börsentätigkeit der dort
handelnden Personen überwacht wird und daß der Börsenverkehr bestimmten Regeln
und einer bestimmten Ordnung unterliegt. Jedenfalls weiß der angesprochene Verkehr,
daß bei einer Börse, an der Aktien, Pfandbriefe, Geld, Devisen etc. gehandelt werden,
der jeweilige, in einem amtlichen Blatt veröffentlichte Kurs den aktuellen Tageswert des
Papiers oder des Gegenstandes bestimmt.
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Vor diesem Hintergrundwissen des angesprochenen Verkehrs erweist sich die mit der
Klage angegriffene Druckschrift der Beklagten in und wegen ihrer konkreten
Ausgestaltung als irreführend. Schon der dominant hervorgehobene Titel der
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Druckschrift
"B.-Blatt",
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die keine offizielle Verlautbarung irgendeiner Börse darstellt, sondern schlicht die
werbliche Anpreisung eines Warenangebots der Beklagten beinhaltet, weckt den
Gedanken an ein amtliches Veröffentlichungsblatt der hierfür zuständigen Stelle. Der
verwendete Wortbestandteil "Blatt" in der konkreten Form gibt der Druckschrift etwas,
was diese in Wahrheit nicht hat, nämlich etwas "Offizielles", weil der Verkehr den Begriff
"Blatt" nämlich aus den Verlautbarungen von Behörden etc. (z.B.: Gesetz- und
Verordnungsblatt, Bundesgesetzblatt, Amts- und Gemeindeblatt etc.) kennt. Fördert
deshalb schon die konkrete Verwendung des Titels "B.-Blatt" die Vorstellung des
Verkehrs, er halte irgendeine offizielle Verlautbarung und nicht eine simple Werbeschrift
eines Münz- und Medaillenhändlers in der Hand, kann dahinstehen, ob allein die
Verwendung des Titels in der konkreten Form das Unterlassungsbegehren der Klägerin
tragen würde. Denn zu Recht hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem
Sachvortrag der Klägerin hervorgehoben, daß durch verschiedene weitere
Einzelelemente insgesamt der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine
Verlautbarung von offizieller Stelle. So heißt es in der Druckschrift rechts oberhalb des
Titels "B.-Blatt", es handele sich um die "offizielle Ausgabe, die als Nr. 16 im September
1998 Gültigkeit" habe. Unter dem Titel "B.-Blatt" ist ein stilisiertes Landeswappen
bildlich wiedergegeben, das Wappen ist mit den Worten "B. M." unterlegt. Das
Landgericht hat hier zu Recht hervorgehoben, daß auch dadurch der Eindruck verstärkt
wird, es handele sich um ein amtliches Mitteilungsblatt. Dieses Verkehrsverständnis
wird dann nicht nur durch den von der Beklagten einseitig zur Unterlassung erklärten
Satz "Das B.-Blatt ist ein offizielles Forum für Sammler", sondern auch durch die
aufgestellten "Börsen-Regeln" verfestigt, in denen es u.a. heißt, jeder interessierte
Sammler könne Kauf- und Verkaufsgebote, am besten mit O., abgeben, die Angebote
seien freibleibend, der Zuschlag erfolge in der Reihenfolge des Eingangs, es werde
keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben übernommen, mit dem Erscheinen dieses
B.-Blattes verlören alle vorherigen Ausgaben ihre Gültigkeit. Daß es sich in Wirklichkeit
nur um eine werbliche Anpreisung eines mit dem Münz- und Medaillenhandel befaßten
Unternehmens handelt, wird nicht erkennbar.
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Benutzt die Beklagte demgemäß eine Druckschrift mit dem Titel "B.-Blatt" mit dem Ziel,
eigene Waren abzusetzen und gegebenenfalls auch fremde Waren aufzukaufen,
während ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verbraucher aufgrund der konkreten
Ausgestaltung des B.-Blattes glaubt, er trete mit einer "offiziellen" Stelle in Verbindung,
die ihm den An- und Verkauf einer bestimmten Ware mit amtlichen und neutral
ermittelten Kurswerten anbiete, liegt die wettbewerbliche Relevanz dieser Irreführung
auf der Hand. In der irrigen Annahme, die Angebote im "B.-Blatt" stellten eine
Verlautbarung einer amtlichen Stelle mit neutral ermittelten Kurswerten dar, wird sich
der potentielle Kaufinteressent nicht mehr mit vergleichbaren Angeboten anderer
privater Unternehmen, sondern nur mit dem Angebot befassen, das von vermeintlich
offizieller Seite kommt.
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Soweit die Beklagte eingewendet hat, der Werbecharakter ihres Blattes sei deshalb zu
erkennen, weil dieses Blatt stets Beilage zu einer Warensendung sei, vermag sich der
Senat dem nicht anzuschließen. Es ist nicht erkennbar, warum derjenige, der vielleicht
einmal bei der Beklagten bereits bestellt hat und der nunmehr das B.-Blatt erhält, nicht
glauben sollte, wie viele andere Unternehmen habe nunmehr auch die Beklagten den
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Schritt an die Börse gewagt, als treuer Kunde erhalte er die "Ausgabe Nr. 16 des B.-
Blattes" zur Information. Jedenfalls muß sich auch derjenige, der bereits Kunde der
Beklagten ist, erst näher mit der Druckschrift befassen, bevor er ihren wahren Charakter
erkennt und merkt, daß er eine bloße Werbeschrift in Händen hält.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
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Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten übersteigt den
Betrag von 60.000,00 DM.
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