Urteil des OLG Köln vom 26.03.1992

OLG Köln (kläger, erbteil, grundbuch, umdeutung, grund, beurkundung, aufschiebende bedingung, hypothetischer parteiwille, unterhalt, eintragung)

Oberlandesgericht Köln, 7 U 69/91
Datum:
26.03.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 69/91
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 O 203/89
Schlagworte:
Übertragung Erteil genehmigungsbedürftig
Normen:
GRSTVG §§ 2 II 2, 7 III; BGB §§ 2385, 2371, 2033, 313
Leitsätze:
1. Die Übertragung eines Erbteils, die nach § 2 II 2 GrStVG
genehmigungsbedürftig ist, weil der Nachlaß im wesentlichen aus einem
Land- oder Forstwirtschaftlichen Betrieb besteht, gilt in entsprechender
Anwendung des § 7 III GrStVG dann als genehmigt, wenn der
Erbteilserwerber aufgrund der Auseinandersetzung der
Erbengemeinschaft als Eigentümer bestimmter Grundstücke im
Grundbuch eingetragen worden ist und die Eintragung der
Rechtsänderung ein Jahr besteht, ohne daß zuvor ein Widerspruch
eingetragen oder ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs oder auf
Eintragung eines Widerspruchs gestellt ist. 2. Die Verpflichtung zur
Übertragung eines Erbteils in Form einer uneigennützigen Treuhand ist
jedenfalls dann gem. §§ 2385, 2371 BGB beurkundungsbedürftig, wenn
dem Erben ein freies Widerrufsrecht nicht zusteht und sein
Rückübertragungsanspruch an ein aufschiebende Bedingung geknüpft
ist. 3. Ein nach §§ 2385, 2371 BGB formungültiges Kausalgeschäft kann
nicht durch formwirksame Übertragung des Erbanteils nach § 2033 BGB
geheilt werden; die Vorschrift des § 313 S.2 BGB ist nicht entsprechend
anwendbar. 4. Die Umdeutung eines nach §§ 2385, 2371 BGB
formungültigen Rechtsgeschäfts in die Übertragung des künftigen
Auseinandersetzungsguthabens ist rechtlich ausgeschlossen, da dies
zu einer wirtschaftlichen Aushöhlung des Erbteils führen kann.
Tenor:
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird das am 9.
April 1991 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts
Aachen - 10 O 203/89 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger folgende Grundstücke zu
übereignen: a) Gemarkung E. Flur 82 Nr. 250, Akkerland, U., 9328 qm
groß, eingetragen im Grundbuch von E. Bl. 3372 unter Nr. 3; b)
Gemarkung E. Flur 81 Nr. 359, 360, 373 und 374, Freifläche bzw.
Straße, W.-straße, 1405 qm, 34 qm, 33 qm und 102 qm groß,
eingetragen im Grundbuch von E. Bl. 7282 unter Nr. 11 - 14. Im übrigen
wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die
Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird
gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 115.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die
Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft
einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder
Genossenschaftsbank erfolgen.
T a t b e s t a n d
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2
Der Kläger verlangt von der Beklagten, seiner Mutter, Herausgabe bzw. Übereignung
von Grundbesitz aus dem Nachlaß seines am 10.10.1976 verstorbenen Onkels P. S.,
eines Bruders der Beklagten. Der Kläger und seine drei Geschwister waren Erben
des Herrn S. zu je 1/4 Anteil. Der Nachlaß bestand im wesentlichen aus Grundbesitz.
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Der Kläger war seit Mitte 1973 - nach einem Attest seines damaligen Hausarztes
sogar schon seit minde-stens 1971 (Bl. 11 GA) - Alkoholiker. Den Lebensun-terhalt
für sich und seine Familie - Ehefrau und zwei Kinder - bestritt er zunächst aus einem
1966 vom Vater übernommenen Kartoffelgroßhandel, in dem er schon vorher gegen
ein Taschengeld und ohne Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen mitgear-
beitet hatte. 1976 war der Betrieb heruntergewirt-schaftet. Er mußte schließlich
aufgelöst werden.
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Als der Kläger Ende 1976 Miterbe nach seinem Onkel wurde, befürchteten seine
Eltern und auch er selbst, daß er dieses Vermögen im Trunk verschleu-dern würde.
Sie kamen deshalb überein, den Erbteil auf die Beklagte zu übertragen. Der genaue
Inhalt der der Erbteilsübertragung zugrundeliegenden Ver-einbarungen ist streitig.
Unstreitig ist aber, daß die Übertragung auch der Sicherung des Unterhalts der
damals minderjährigen Söhne des Klägers diente. Als Grund der am 28.02.1977
notariell beurkundeten Erbteilsübertragung (Bl. 9, 10 GA) ist in der Ur-kunde
angegeben, diese Erfolge "als Gegenleistung für den bisher geleisteten Unterhalt
und als Aus-gleich für die durch ihn (das heißt den Kläger) er-littene
Geschäftsschädigung".
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Kurz vorher, nämlich am 17.02.1977, hatten die El-tern des Klägers einen ebenfalls
notariell beurkun-deten Erbvertrag geschlossen (Bl. 71 a, b GA) mit folgender
letztwilliger Verfügung der Beklagten:
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"Mein Sohn P. (also der Kläger) beabsichtigt, mir, Frau D., seine Erbbeteiligung an
dem Nachlaß seines Onkels... zu übertragen.
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Für den Fall, daß bei meinem Tode aus diesem Nachlaß noch Vermögen
vorhanden sein sollte, vermache ich dieses den Abkömmlingen meines Sohnes P.
zu gleichen Teilen mit der Maßgabe, daß mein Sohn P. den lebenslänglichen und
un-entgeltlichen Nießbrauch daran hat".
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Die Erbauseinandersetzung erfolgte aufgrund not-ariellen Vertrages vom 17.04.1978,
auf dessen Inhalt verwiesen wird (Bl. 32 ff. der beigezogenen Grundakten Bl. 3372
des Grundbuchs von E.). Bei der notariellen Verhandlung waren die Beklagte und die
drei Geschwister des Klägers persönlich anwesend. Der Kläger wurde durch seinen
Vater vertreten, dem er schon am 08.11.1976 Nachlaßvollmacht erteilt hatte (Bl. 44
der genannten Akte).
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Die Beklagte zahlte bis in das Jahr 1988 monatlich 500,00 DM Unterhalt für die
beiden Söhne des Klä-gers. Zu diesem Zweck hat sie Teile des ihr bei der
Erbauseinandersetzung zugefallenen Grundbesitzes veräußert, wozu sie berechtigt
war. An den Kläger hat sie die Einnahmen aus der Verpachtung von ihr bei der
Erbauseinandersetzung zugefallenem Acker-land in Höhe von jährlich 930,00 DM
gezahlt (nach Behauptung des Klägers mit Ausnahme des letzten Jahres), ferner
1988 11.000,00 DM aus dem Verkauf eines ebenfalls zum Nachlaß gehörenden
Grundstücks. Die im Tenor dieses Urteils bezeichneten Grundstük-ke sind die, die
letztlich aus dem Nachlaß verblie-ben sind.
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Der Kläger hat behauptet, es sei nur eine treuhän-derische Übertragung des Erbteils
gewollt gewesen. Die Beklagte habe den Grundbesitz verwalten sollen zwecks
Sicherstellung des Unterhalts für seine Söhne und um der Gefahr vorzubeugen, daß
er das ererbte Vermögen im Trunk verschleudere. Nach - in-zwischen unstreitig
eingetretener - Erledigung der Unterhaltslast habe der dann noch vorhandene Grund-
besitz auf ihn zurückübertragen werden sollen unter der Voraussetzung, daß er seine
Trunksucht überwun-den habe. Letzteres sei der Fall. Seit 1978 habe er sich
zunehmend vom Alkohol entfernt. Er trinke al-lenfalls "ein paar wenige Bierchen";
höchst selten komme es vor, daß "er sich einmal einen antrinke". Dementsprechend
habe ihm die Beklagte etwa 1987 er-klärt, er bekomme den Rest des ererbten
Vermögens, sobald die Unterhaltspflicht für seine Söhne erle-digt sei.
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Außerdem hat der Kläger geltend gemacht, er sei bei Abschluß des
Erbteilsübertragungsvertrags in-folge seiner damaligen Trunksucht geschäftsunfähig
gewesen. Ferner hat er die Anfechtung des Vertrages erklärt wegen Irrtums,
Täuschung und Drohung der Beklagten, er werde völlig aus der Familie und aus dem
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Haus gestoßen werden, wenn er den Vertrag nicht unterzeichne.
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Der Kläger hat in erster Instanz die Seite 5, 6 des angefochtenen Urteils (Bl. 103, 104
GA) wiedergege-benen Anträge gestellt.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat behauptet, es sei eine endgültige Übertra-gung des Erbteils gewollt gewesen.
Sie habe dem Wunsch des Klägers entsprochen, der damals Alkohol-probleme
gehabt habe und mit seinen Unterhaltslei-stungen für seine Familienangehörigen in
Rückstand geraten sei. Sie, Beklagte, habe diese Rückstände "aufgefangen". Der
Kläger habe eingesehen, daß er in der Gefahr gewesen sei, auch seinen Nachlaßan-
teil zu verlieren. Man sei im Familienverband zu der Überzeugung gelangt, daß sie,
Beklagte, der beste Garant dafür sei, diesen Nachlaß zu erhalten. Eine
Rückübertragung auf den Kläger sei auch unter den von diesem genannten
Voraussetzungen nicht ge-wollt gewesen. Der Grundbesitz habe vielmehr gemäß
dem Erbvertrag vom 17.02.1977 nach ihrem Tod den Kindern des Klägers zufallen
sollen. Dementspre-chend habe sie nie erklärt, der Kläger werde die Grundstücke
erhalten, wenn keine Unterhaltsansprü-che der Kinder mehr beständen. Im übrigen
sei der Kläger nach wie vor alkoholabhängig.
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Mit dem angefochtenen und hiermit in Bezug genomme-nen Urteil, das dem Kläger
am 16.04.1991 zugestellt worden ist, hat das Landgericht die Klage abgewie-sen.
Hiergegen richtet sich die am 29.04.1991 ein-gelegte und nach entsprechender
Fristverlängerung am 01.07.1991 (einem Montag) begründete Berufung.
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Der Kläger hält an seinem Vorbringen zu Geschäfts-unfähigkeit und Anfechtung nicht
mehr fest. Im übrigen wiederholt er sein erstinstanzliches Vor-bringen. Ergänzend
behauptet er, die Erbteilsüber-tragung habe auch bezweckt zu verhindern, daß seine
damalige Ehefrau - der Kläger ist von dieser inzwi-schen geschieden und
wiederverheiratet - wegen des Unterhalts der Söhne in den Erbteil vollstreckte.
Dessen Übertragung habe stillschweigend folgende Vereinbarung zugrundegelegen:
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Auf sein Verlangen habe die Beklagte Rechnung legen sollen über die ihr im
Rahmen der Erbauseinander-setzung zugefallenen Grundstücke, die ihr nach dem
Verkauf eines Teils davon verbleiben sollten. Ihm, Kläger, habe ein Recht auf
Übereignung der betref-fenden Grundstücke zustehen sollen, wenn er keine
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Söhnen mehr habe, in geordneten
Verhältnissen lebe, insbe-sondere erneut verheiratet sei, keine Schulden mehr habe,
seinen finanziellen Verpflichtungen laufend nachkomme und ein solides Zuhause
habe.
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All diese Voraussetzungen der Übertragungspflicht seien inzwischen erfüllt.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, seine
Eintra-gung als Eigentümer der im Tenor dieses Urteils bezeichneten Grundstücke
zu bewil-ligen,
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hilfsweise,
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die Beklagte zu verurteilen, diese Grund-stücke auf ihn zu Eigentum zu übertragen
und die Auflassung zu erklären.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
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hilfsweise,
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ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden,
die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank, öffentlichen
Sparkasse oder Genossenschaftsbank mit Sitz in der Bundes-republik Deutschland
erbracht werden kann.
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Sie wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Dem neuen
Tatsachenvortrag des Klägers tritt sie entgegen. Sie macht geltend, der im Vertrag
vom 28.02.1977 genannte Grund für die Erbteilsübertragung sei zutreffend. Sie und
ihr Ehemann hätten schon vor Abschluß des Vertrages Un-terhaltsleistungen an den
Kläger und dessen Familie erbracht, da dieser infolge seiner Trunksucht nicht in der
Lage gewesen sei, seinen und seiner Familie Unterhalt allein zu bestreiten. Das vom
Vater über-nommene Geschäft habe er infolge seiner Trunksucht zugrundegerichtet.
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Der Zweck der Erbteilsübertragung habe sich nicht in der Sicherstellung des
Unterhalts der Söhne er-schöpft, sondern es sei auch bezweckt gewesen, die-sen
den Erbteil zu erhalten. Damit sei eine Rück-übertragungspflicht, unter welchen
Voraussetzungen auch immer, nicht vereinbar. Den Interessen des Klägers sei
dadurch Rechnung getragen worden, daß ihm - wie im Erbvertrag vom 17.02.1977
bestimmt und auch tatsächlich praktiziert - der Nießbrauch am Erbteil bzw. den ihr,
Beklagten, bei der Erbausein-andersetzung angefallenen Grundstücken vorbehalten
worden sei.
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Herr S. habe nur auf ihre Bitte den Kläger und des-sen Geschwister zu Erben
eingesetzt. Sie selbst wä-re dessen gesetzliche Alleinerbin gewesen.
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Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Kläger einen Gehirnschlag erlitten und ist
dadurch zu ei-nem Pflegefall geworden. Er und seine Ehefrau sind praktisch
mittellos.
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Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den
Inhalt der zu Informa-tionszwecken beigezogenen Grundakten Bl. 2975, 3372 und
7282 des Grundbuchs von E. Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung ist zulässig und mit dem Hilfsantrag begründet.
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1.
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Der Hauptantrag ist unbegründet. Ein Grundbuchbe-richtigungsanspruch steht dem
Kläger nicht zu.
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a)
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§ 894 BGB scheidet als Anspruchsgrundlage aus, denn das Grundbuch ist richtig.
Die Beklagte ist Eigen-tümerin der in Streit befindlichen Grundstücke.
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Sie hat das Eigentum infolge der im Erbauseinander-setzungsvertrag vom
17.04.1978 erklärten Auflassung und ihrer anschließenden Eintragung als Eigentü-
merin im Grundbuch erlangt. Auf die Wirksamkeit der Erbteilsübertragung vom
28.02.1977 kommt es insoweit nicht an. Der Kläger war, vertreten durch seinen Vater,
an der Erbauseinandersetzung beteiligt. Bedenken gegen die Wirksamkeit der dem
Vater erteilten Nachlaßvollmacht bestehen nicht. Insbesondere bedurfte diese nicht
gemäß § 313 BGB der notariellen Form, da sie nicht unwiderruflich war (§ 167 Abs. 2
BGB). Gemäß VIII. der Urkunde vom 17.04.1978 waren sich "die Beteiligten" über
den Eigentumsübergang einig. Hierin kommt die Auf-lassung zum Ausdruck. Zu den
"Beteiligten" gehörte ausweislich Seite 1 der Urkunde auch der - durch seinen Vater
vertretene - Kläger. Daß ihm im Falle der Wirksamkeit der Erbteilsübertragung die
Rechtszuständigkeit für die Auflassung fehlte, weil dann die Beklagte
vermögensrechtlich am Nachlaß beteiligt war, ändert nichts. In diesem Fall folgt
deren Eigentumserwerb aus der Erbteilsübertragung in Verbindung mit der
Erbauseinandersetzung, bei der nicht nur der Kläger die Auflassung erklärt hat,
sondern auch die Beklagte selbst und die Ge-schwister des Klägers. Die nach § 2
GrdstVG erfor-derliche Genehmigung der Erbauseinandersetzung ist erfolgt
(Bescheid der Landwirtschaftskammer R. vom 03.05.1978, Bl. 39 der Grundakten Bl.
3372 des Grundbuchs von E.).
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Der Senat geht im übrigen von der Wirksamkeit der Erbteilsübertragung ungeachtet
der noch zu erör-ternden Formungültigkeit des ihr zugrundeliegenden
Kausalgeschäfts aus.
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Die Erbteilsübertragung als solche ist ordnungsge-mäß notariell beurkundet (§ 2033
BGB). Wegen des Abstraktionsprinzips kommt es auf die Gültigkeit des
zugrundeliegenden Geschäfts regelmäßig nicht an. Verpflichtungsgeschäft und
dingliches Geschäft können zwar so miteinander verbunden werden, daß die
Ungültigkeit des ersteren gemäß § 139 BGB die Ungültigkeit des letzteren nach sich
zieht (BGH FamRZ 1967, 465, 468; WM 1969, 592, 593 und 1970, 1319, 1320;
Musielak in Münchener Kommentar zum BGB 2. Aufl. § 2371 Rdnr. 5; Edenhofer in
Palandt, BGB 50. Aufl. § 2033 Rdnr. 13 und § 2371 Rndr. 1). Das ist aber nur in
besonderen Ausnahmefällen anzuneh-men (BGH WM 1969, 592, 593). Die
einheitliche Beur-kundung von dinglichem und Verpflichtungsgeschäft reicht insoweit
nicht aus (BGH FamRZ 1967, 465, 468). Im Streitfall gibt es über die einheitliche
Beurkundung hinaus keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Parteien die Wirksamkeit
des dinglichen Ge-schäfts von der des Kausalgeschäfts abhängig machen wollten.
Dagegen spricht im übrigen die eigene Er-klärung des Klägers Seite 4 der
Berufungsbegründung (Bl. 144 GA), man habe verhindern wollen, daß seine
damalige Ehefrau in seinen Erbanteil vollstrecken konnte.
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Aus dem Parteivortrag und dem Akteninhalt ist allerdings nicht ersichtlich, ob zur
Erbteilsüber-tragung die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG an sich - weil der Nachlaß
offenbar im wesentlichen aus einem landwirtschaftlichen Betrieb bestand - erfor-
derliche Genehmigung erteilt worden ist. Darauf kommt es jedoch in entsprechender
Anwendung des § 7 Abs. 3 GrdstVG nicht an. Nach dieser Vorschrift gilt das
Rechtsgeschäft als genehmigt, wenn die aufgrund eines nicht genehmigten
Rechtsgeschäfts vorgenommene Eintragung einer Rechtsänderung ein Jahr besteht,
es sei denn, daß vor Ablauf dieser Frist ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen
oder ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs oder ein Antrag oder ein Ersuchen
auf Eintragung eines Widerspruchs gestellt worden ist. Eine unmittelbare Anwendung
der Bestimmung auf die Erbteilsübertra-gung kommt allerdings allenfalls dann in
Betracht, wenn der Erbteilserwerber im Grundbuch als Mitglied der
Gesamthandsgemeinschaft eingetragen worden ist. Das war hier nicht der Fall. Sie
ist entsprechend ihrem Sinn und Zweck aber dann analog anzuwenden, wenn der
Erbteilserwerber aufgrund der Auseinander-setzung der Erbengemeinschaft als
Eigentümer be-stimmter Grundstücke im Grundbuch eingetragen wor-den ist und die
übrigen in § 7 Abs. 3 GrdstVG ge-nannten Voraussetzungen vorliegen. So ist es hier.
Die Beklagte wurde aufgrund des Erbauseinanderset-zungsvertrages vom
17.04.1978 als Eigentümerin der betreffenden Grundstücke im Grundbuch
eingetragen. Weder ist ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen worden noch
wurde ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs oder ein Antrag oder ein
Ersuchen auf Eintragung eines Widerspruchs gestellt. Zum Vertrag vom 17.04.1978
ist im übrigen, wie schon oben gesagt, die nach § 2 GrdstVG erforderliche Genehmi-
gung erteilt worden.
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b)
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Entgegen der Ansicht des Klägers besteht auch kein schuldrechtlicher
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Berichtigungsanspruch. Dieser setzt - insoweit übereinstimmend mit § 894 BGB -
voraus, daß der eingetragene Eigentümer in Wahrheit nicht Eigentümer ist. Stimmt
die Eintragung im Grundbuch mit der wirklichen Rechtslage überein, so kann der
Gläubiger, der sich eines Anspruchs auf Übertragung des Grundbesitzes berühmt,
nur im Wege der Klage auf Übereignung zum Ziel gelangen. Der Kläger hat die von
ihm in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Entscheidung RGZ 112, 260 ff.
miß-verstanden. Dort war es so, daß keine der Parteien Eigentümer war, sondern ein
Dritter, der das Grund-stück an den damaligen Kläger auflassen wollte oder schon
aufgelassen hatte, daß aber dennoch der Be-klagte fälschlich als Eigentümer im
Grundbuch ein-getragen worden war.
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2.
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97
Der Hilfsantrag ist begründet.
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a)
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101
Die Übereignungspflicht der Beklagten folgt aller-dings nicht aus § 667 BGB in
Verbindung mit der vom Kläger behaupteten Treuhandabrede. Letztere war nach
dem eigenen Vortrag des Klägers wesentlicher Bestandteil des der
Erbteilsübertragung zugrunde-liegenden Kausalgeschäfts. Dieses ist, wie unter b)
ausgeführt werden wird, formunwirksam. Dement-sprechend ist auch die
Treuhandabrede formungültig; denn es besteht kein hinreichender Anhaltspunkt da-
für, daß die Parteien deren Wirksamkeit unabhängig von der Gültigkeit der der
Erbteilsübertragung zu-grundeliegenden Verpflichtung des Klägers, den Erb-teil auf
die Beklagte zu übertragen, wollten.
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103
b)
104
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105
Die Übereignungspflicht der Beklagten folgt jedoch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB 1.
Alternative. Das der Erbteilsübertragung zugrundeliegende Kausalgeschäft ist nicht
ordnungsgemäß (§§ 2371, 2385 BGB) not-ariell beurkundet.
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107
Nach dem Vorbringen des Klägers war die die Beklag-te u.a. zur Rückübertragung
unter bestimmten Vor-aussetzungen verpflichtende Treuhandabrede wesent-licher
Bestandteil des der Erbteilsübertragung zu-grundeliegenden Kausalgeschäfts.
Dasselbe gilt bei zutreffender rechtlicher Beurteilung auf der Grund-lage des
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Sachvortrags der Beklagten. Diese stellt zwar in Abrede, daß eine Rückübertragung
unter be-stimmten Voraussetzungen gewollt gewesen sei, räumt aber ein, daß Zweck
des Geschäfts u.a. die Sicher-stellung des Unterhalts der minderjährigen Söhne des
Klägers gewesen sei; ferner habe der Kläger die Nutzungen des ihm zugefallenen
und auf die Beklagte übertragenen Erbteils erhalten sollen, soweit sie nicht für den
Unterhalt der Kinder benötigt wurden (siehe insbesondere Seite 9, 12 der
Berufungserwi-derung, Bl. 168, 171 GA). Beides kommt im notariel-len Vertrag vom
28.02.1977 nicht zum Ausdruck. Das der Erbteilsübertragung zugrundeliegende
Kausalge-schäft wird dort in der Weise bestimmt, daß die Erbteilsübertragung erfolge
"als Gegenleistung für den bisher geleisteten Unterhalt und als Ausgleich für die
durch ihn (das heißt den Kläger) erlittene Geschäftsschädigung". Das beinhaltet eine
uneinge-schränkte und vorbehaltlose Übertragung des Erb-teils mit der Konsequenz,
daß die Beklagte über ihn und dementsprechend auch über die ihr bei der Erb-
auseinandersetzung zufallenden Grundstücke nach Be-lieben sollte verfügen dürfen.
Das war auch auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten unzutref-fend. Die
Sicherstellung des Unterhalts der Söhne des Klägers und der zu seinen Gunsten
gewollte Nießbrauch kamen auch im Erbvertrag vom 17.02.1977 nicht zum Ausdruck.
Die Unterhaltslast wurde darin überhaupt nicht angesprochen, das
Nutznießungsrecht des Klägers nur für die Zeit nach dem Tode der Beklagten.
Darüberhinaus ist der Erbvertrag schon deshalb nicht geeignet, das der
Erbteilsübertragung zugrundeliegende Kausalgeschäft wirksam zu ergän-zen, weil
der Kläger an dessen Abschluß nicht be-teiligt war. Vertragspartner der Beklagten
war in-soweit ihr Ehemann.
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109
Es kann nicht angenommen werden, daß Unterhaltslast und Nutznießungsrecht des
Klägers bei der Erbteils-übertragung zwar an sich gewollt waren, aber im Bereich des
Unverbindlichen bleiben sollten. Auch unter Verwandten, zwischen denen ein
Vertrauensver-hältnis besteht, ist regelmäßig davon auszugehen, daß bei einer mit
einer solchen Zweckrichtung vor-genommenen Übertragung wesentlicher
Vermögensteile dem Erwerber nicht die rechtliche Befugnis zustehen soll, nach
Belieben über das Erworbene zu verfügen, vielmehr soll er nicht nur moralisch,
sondern auch rechtlich entsprechend dem gemeinsamen Zweck gebun-den sein.
Nichts spricht dafür, daß das hier anders gewesen ist. Eine persönliche Befragung
der Par-teien hierzu war dem Senat wegen deren Erkrankung nicht möglich.
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111
Das der Erbteilsübertragung zugrundeliegende Kau-salgeschäft war ein dem
Erbschaftskauf ähnliches Geschäft im Sinne des § 2385 BGB, bedurfte deshalb
einschließlich der wesentlichen Nebenabreden der notariellen Form. Unter § 2385
BGB fallen andere als Kaufverträge, die eine Verpflichtung des einen
Vertragspartners enthalten, dem anderen eine Erb-schaft zu übertragen (Ferid/Cieslar
in Staudinger, BGB 12. Aufl. § 2385 Rdnr. 12). Auf den Anteil ei-nes Miterben (Erbteil)
finden die sich auf die Erb-schaft beziehenden Vorschriften Anwendung (§ 1922 Abs.
2 BGB). Nicht unter § 2385 BGB fallen Verträ-ge, die ausschließlich eine
Vermögenssicherung zum Gegenstand haben wie Verpfändung und Sicherungs-
übereignung (Ferid/Cieslar a.a.O.; Kregel in RGRK zum BGB 12. Aufl. § 2385 Rdnr.
2; Erman-Schlüter, BGB 8. Aufl. § 2385 Rdnr. 1). Um ein solches Sicherungsgeschäft
handelt es sich hier nicht. Die Erbteilsübertragung diente nicht der Sicherung der
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Beklagten (sogenannte eigennützige Treuhand), sondern allenfalls dem Schutz des
alkoholkranken Klägers vor sich selbst, darüberhinaus dem seiner minderjährigen
Kinder, deren Unterhalt durch die Erbteilsveräußerung auf die Beklagte sichergestellt
werden sollte. Die Formbedürftigkeit der sogenann-ten uneigennützigen Treuhand
gemäß § 2385 BGB wird, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Literatur nicht
erörtert. Der Senat braucht diese Frage nicht generell zu entscheiden. Hier ist
jedenfalls die Formbedürftigkeit zu bejahen:
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113
Bei der sogenannten uneigennützigen Treuhand mag § 2385 BGB dann
unanwendbar sein, wenn der Treuge-ber (hier: der Kläger) jederzeit Rückübertragung
des Treuguts verlangen kann und dem Treuhänder (hier: die Beklagte) Verfügungen
über das Treugut verboten sind. Ein freies Widerrufsrecht stand dem Kläger aber
nach seinem eigenen Vorbringen, erst recht nach dem der Beklagten, nicht zu. Vor
Erledi-gung der Unterhaltsansprüche seiner Kinder sollte er keinesfalls
Rückübertragung verlangen können. Die Erledigung der Unterhaltslast stand 1977
noch nicht einmal nahe bevor; sie trat erst 1988 ein. Außerdem soll nach der
Behauptung des Klägers ein Rückübertragungsanspruch an die aufschiebende Be-
dingung geknüpft gewesen sein, daß er in geordnete Lebensverhältnisse zurückfand,
insbesondere seinen Alkoholmißbrauch überwand. Zur Zeit der Erbteils-übertragung
war völlig ungewiß, ob diese Vorausset-zung jemals eintreten würde. Schließlich war
es der Beklagten erlaubt, über den Erbteil bzw. die ihr bei der
Erbauseinandersetzung zugefallenen Grund-stücke zu verfügen, um mit dem Erlös
den Unterhalt der Söhne des Klägers sicherzustellen. Von dieser Befugnis hat sie in
der Folgezeit auch Gebrauch ge-macht. Unter diesen Umständen bestehen keine
durch-greifenden Bedenken gegen die Formbedürftigkeit des der Erbteilsübertragung
zugrundeliegenden Kausalge-schäfts. Erst recht gilt das nach dem Sachvortrag der
Beklagten, die eine Rückübertragungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen in
Abrede stellt, also geltend macht, der Erbteil habe ihr endgültig zufallen sollen,
allerdings mit der Maßgabe, daß sie ihn nur für bestimmte Zwecke sollte verwenden
dürfen.
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115
Das Formerfordernis nach §§ 2371, 2385 BGB er-faßt sämtliche Abreden, aus denen
sich nach dem Willen der Parteien das schuldrechtliche Veräuße-rungsgeschäft
zusammensetzt (BGH FamRZ 1967, 465, 467; WM 1970, 1319, 1320; Musielak
a.a.O. § 2371 Rdnr. 4; Edenhofer a.a.O. § 2371 Rdnr. 2). Es gelten dieselben
Grundsätze wie im Rahmen des § 313 BGB. Danach bedurfte die Treuhandabrede
unab-hängig davon, ob sie entsprechend dem Sachvortrag des Klägers oder dem der
Beklagten getroffen worden ist, als wesentlicher Bestandteil des der Erbteils-
veräußerung zugrundeliegenden Kausalgeschäfts der Beurkundung. Von einer nur
moralischen, nicht rechtsverbindlichen Pflicht der Beklagten, den Erbteil und die ihr
bei der Erbauseinandersetzung zufallenden Grundstücke nur in bestimmter Weise zu
verwenden, kann auch auf der Basis des Vortrags der Beklagten nicht ausgegangen
werden, wie schon oben ausgeführt worden ist. Die Wesentlichkeit der getroffenen
Nebenabreden ist auch auf der Grundlage ihrer Darstellung - bei zutreffender
rechtlicher Würdigung - insbesondere bezüglich der Übernahme der Unterhaltslast
für die Kinder des Klägers evident. Diese beinhaltete eine Erfüllungsübernahme
zugunsten des Klägers und damit praktisch eine Gegenleistung für die
116
Erbteilsübertragung. Deren Nichtbeurkundung ist letztlich nur ein besonderer Fall der
Unterverbriefung, der im Rahmen der §§ 2371, 2385 BGB grundsätzlich ebenso zur
Ungül-tigkeit des ganzen Geschäfts führt wie im Rahmen des § 313 BGB. Aber auch
die zugunsten des Klägers gewollte Nutznießung war durchaus von wesentlicher
Bedeutung.
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117
Die notarielle Urkunde vom 28.02.1977 gibt in Bezug auf das Kausalgeschäft nicht
das wieder, was die Parteien wirklich gewollt haben. Das insoweit Beurkundete -
Verpflichtung des Klägers zu uneinge-schränkter und vorbehaltloser Übertragung auf
die Beklagte - ist als Scheingeschäft unwirksam (§ 117 Abs. 1 BGB).
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119
Die Wahrung der Form für die Treuhandabrede ist nicht nach den Grundsätzen der
falsa demonstratio entbehrlich, weil eine bewußt falsche, nicht eine unbewußt
unrichtige Beurkundung vorgenommen worden ist.
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121
c)
122
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123
Die Formungültigkeit des Kausalgeschäfts ist nicht durch die gleichzeitig
vorgenommene Erbteilsüber-tragung geheilt worden. Nach ständiger Rechtspre-
chung (BGH FamRZ 1967, 465, 468; WM 1969, 592, 593 und 1970, 1319, 1320; RGZ
129, 122 ff.; RG HRR 1934 Nr. 1035) kann das formnichtige Verpflichtungsge-schäft
nicht in entsprechender Anwendung des § 313 Satz 2 BGB durch die formwirksame
Übertragung des Erbanteils nach § 2033 BGB geheilt werden. In der Literatur sind die
Meinungen geteilt (siehe einerseits zum Beispiel Ferid/Cieslar a.a.O. § 2371 Rdnr. 30
ff.; Schlüter a.a.O. § 2371 Rdnr. 5 und § 2033 Rdnr. 6 - Heilung möglich -,
andererseits Musielak a.a.O. § 2371 Rdnr. 7; Edenhofer a.a.O. § 2371 Rdnr. 3 und §
2033 Rdnr. 11; Werner in Staudinger, BGB 12. Aufl. § 2033 Rdnr. 19 - Heilung
unmöglich -). Der Senat schließt sich der auch in der Literatur vielfach akzeptierten
Ansicht der Rechtsprechung an. Die Heilungsmöglichkeit nach § 313 Satz 2 BGB
entspricht nicht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz. Regelmäßig kann eine
"Heilung" vielmehr nur durch "Bestätigung" im Wege wirksamer Neuvornahme des
Geschäfts in Betracht kommen (§ 141 Abs. 1 BGB). Die dem Interesse der
Rechtssicherheit dienende Heilungsmöglichkeit nach § 313 Satz 2 BGB steht in
gewissem Widerspruch zum Zweck des Form-erfordernisses der notariellen
Beurkundung. Die Vertragspartner sollen durch das Formerfordernis auf die
Bedeutung des von ihnen beabsichtigten Ge-schäfts hingewiesen werden. Der Inhalt
des von ih-nen Gewollten soll klar und beweiskräftig dokumen-tiert werden.
Schließlich soll ihnen die umfassende Belehrung des Notars über die rechtliche
Tragweite des Geschäfts zuteil werden. Jedenfalls die beiden zuletzt genannten
Zwecke werden bei - dem Notar nicht bekannter - unvollständiger Beurkundung des
wirklich Gewollten nicht erreicht. Das spricht dagegen, § 313 Satz 2 BGB als
Ausdruck eines all-gemeinen Rechtsgedankens anzusehen und deshalb die
Vorschrift auf die Form der §§ 2371, 2385 BGB zu übertragen. Im Streitfall kommt der
124
Mangel, der ei-ner unvollständigen Beurkundung anhaftet, plastisch durch den Streit
der Parteien darüber zum Ausdruck, ob die Beklagte unter gewissen
Voraussetzungen zur Rückübertragung verpflichtet sein sollte. Außerdem konnte der
Notar mangels Kenntnis der vollständigen Abreden der Parteien, wovon auszugehen
ist, nicht vollständig belehren. Dabei spielt es keine Rolle, daß er in Kenntnis der
Treuhandabrede den Kläger kaum intensiver auf die einschneidenden Folgen der
Erbteilsübertragung hätte hinweisen können, als es ausgehend vom Vertragstext
(Erbteil endgültig und vorbehaltlos auf die Beklagte übertragen) notwendig war. Für
die Frage der Heilung kann es aus Gründen der Rechtssicherheit nämlich nicht auf
die Konstel-lation im Einzelfall ankommen.
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125
Eine Heilung des formungültigen Kausalgeschäfts ist auch nicht durch die
Grundbucheintragung der Beklagten aufgrund der 1978 vorgenommenen Erbaus-
einandersetzung erfolgt. § 313 Satz 2 BGB gilt auch insoweit nicht. Der
Anwendungsbereich dieser Bestimmung beschränkte sich hier auf etwaige Un-
vollständigkeiten oder Unrichtigkeiten im Rahmen des
Erbauseinandersetzungsvertrags. Nicht um diesen geht es, sondern um das der
Erbteilsübertragung vom 28.02.1977 zugrundeliegende Kausalgeschäft. Dieses ist
durch die Mitwirkung des Klägers am Vertrag vom 17.04.1978, vertreten durch seinen
Vater, auch nicht im Sinne des § 141 Abs. 1 BGB bestätigt worden. Es fehlt am
Bestätigungswillen, denn es besteht kein ausreichender Anhalt dafür, daß der Kläger
das der Erbteilsübertragung zugrundeliegende Kausalgeschäft für unwirksam hielt
(siehe zu einem insoweit vergleichbaren Fall BGH FamRZ 1967, 465, 469/70).
126
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127
d)
128
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129
Der Senat hat eine Umdeutung (§ 140 BGB) des formungültigen Kausalgeschäfts
erwogen, hält deren Voraussetzungen jedoch nicht für gegeben:
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131
Die Umdeutung in einen zwar zunächst ebenfalls formungültigen, aber nach § 313
Satz 2 BGB heil-baren Erbauseinandersetzungsvertrag (vgl. RGZ 129, 122 ff.)
scheidet aus, da die Beklagte nicht Miter-bin war.
132
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133
Die Umdeutung in die Übertragung des künftigen Auseinandersetzungsguthabens
hält der Senat mit der herrschenden Meinung für rechtlich ausgeschlossen (RGZ 60,
126 ff.; RG Recht 1914 Nr. 2542; Dütz in Münchener Kommentar zum BGB § 2033
Rdnr. 10; Werner in Staudinger, BGB § 2033 Rdnr. 12; Erman-Schlüter a.a.O. § 2033
Rdnr. 10. Anders eventuell RGZ 137, 171, 176; 146, 314, 316; Kregel in RGRK zum
BGB § 2033 Rdnr. 2). Würde eine Verfügung über das künftige
Auseinandersetzungsguthaben - ohne gleich-zeitige Verfügung über den Erbteil
aufgrund wirksa-men Kausalgeschäfts - zugelassen, so würde dadurch der Erbteil
134
wirtschaftlich ausgehöhlt. Ein späterer Erwerber eines solchen wirtschaftlich
weitgehend wertlosen Erbteils müßte für Nachlaßverbindlichkei-ten haften, ohne
Erbschaftsgegenstände zu erwerben (RGZ 60, 126 ff.; Dütz a.a.O.). Das
Auseinanderset-zungsguthaben ist letztlich nichts anderes als das Surrogat des
Erbteils (siehe Werner und Dütz, je-weils a.a.O.). Außerdem besteht hier auch kein
hin-reichender Anhalt dafür, daß die Parteien, hätten sie um die Formungültigkeit des
Geschäfts gewußt, eine Abtretung des künftigen Auseinandersetzungs-guthabens
gewollt hätten.
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135
Der Auseinandersetzungsanspruch selbst (§ 2042 BGB) ist an die
Gesamthänderstellung gebunden und nicht isoliert abtretbar. Es kann nur seine
Ausübung einem anderen unter den Voraussetzungen der gewill-kürten
Prozeßstandschaft überlassen werden (BGH FamRZ 1965, 267, 270; RG Recht 1914
Nr. 2542; Dütz a.a.O. § 2042 Rdnr. 4; Werner a.a.O.).
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137
Rechtlich zulässig ist dagegen die Verpflichtung zur Übereignung desjenigen, was
dem die Verpflich-tung eingehenden Miterben bei der Auseinanderset-zung zukommt
(Werner a.a.O.; Dütz a.a.O. § 2033 Rdnr. 10; Kregel a.a.O. Rdnr. 13; wohl auch RGZ
60, 126, 133 und Recht 1914 Nr. 2542). Auch eine Umdeu-tung in ein Geschäft
solchen Inhalts hält der Senat hier aber nicht für richtig.
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139
Eine Umdeutung erfordert die Feststellung, was die Parteien im Zeitpunkt des
Vertragschlusses bei Kenntnis der Ungültigkeit des tatsächlich abgeschlossenen
Geschäfts vereinbart hätten (BGH NJW 1974, 43, 45; 1980, 2517). Diese Frage nach
dem hypothetischen Parteiwillen ist hier schon deshalb wenig passend, weil es als
das Nächstliegende erscheint, daß die Parteien das von ihnen Gewollte richtig und
vollständig bei der Beurkundung des Kausalgeschäfts zum Ausdruck gebracht
hätten, wenn sie gewußt hätten, daß die unvollständige und sogar unzutreffende
Beurkundung dessen Formungültigkeit zur Folge hatte. Das Problem der Umdeutung
hätte sich dann gar nicht gestellt. Insbesondere spricht gegen eine solche ferner
Folgendes:
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141
Eine Verpflichtung des Klägers zur Übertragung des ihm bei der
Erbauseinandersetzung Zufallenden hätte sich anders als im Fall der §§ 2033, 2371
BGB zwar nicht auf den Erbteil als solchen bezogen, sondern auf bestimmte, ihm bei
der Auseinanderset-zung zufallende Gegenstände. Da der Nachlaß hier im
wesentlichen aber aus Grundvermögen bestand und deshalb davon auszugehen
war, daß dieses bei der Erbauseinandersetzung unter den Erben aufgeteilt werden
würde, bedurfte auch die Begründung einer solchen Pflicht der notariellen Form, und
zwar nach § 313 BGB (vgl. Ferid/Cieslar a.a.O. § 2371 Rdnr. 25). Immerhin wäre bei
diesem Geschäft eine Heilung gemäß § 313 Satz 2 BGB möglich gewesen (Be-
denken insoweit bei Ferid/Cieslar a.a.O. Rdnr. 30). Zwar ist die Umdeutung eines
nichtigen Geschäfts in ein ebenfalls nichtiges, aber heilbares, grund-sätzlich nicht
142
ausgeschlossen (RGZ 129, 122). Ein entsprechender - hypothetischer - Parteiwille
er-scheint aber weniger naheliegend als bei der Umdeu-tung in ein von vornherein
gültiges Geschäft. Im Streitfall kommt hinzu, daß es den Parteien darum ging, den
Erbteil möglichst bald auf die Beklagte zu übertragen, und zwar so, daß der Kläger
hieran gebunden war, also nicht mehr die Möglichkeit hat-te, den dinglich wirksam
übertragenen Erbteil nach Belieben zurückzufordern. Infolge der damaligen
Trunksucht des Klägers bestand sonst nämlich die Gefahr der Verschleuderung des
ererbten Vermögens. Die Umdeutung in eine ebenfalls formnichtige, aber nach § 313
Satz 2 BGB heilbare Verpflichtung zur Übertragung desjenigen, was dem Kläger bei
der Erbauseinandersetzung zufallen würde, hätte dieser Gefahr nicht bzw. nur sehr
unvollkommen vorgebeugt. Es war abzusehen, daß bis zur Auseinandersetzung und
erst recht bis zur darauf folgenden Eintragung der Beklagten im Grundbuch eine
gewisse Zeit vergehen würde. Tatsächlich lag mehr als ein Jahr zwischen
Erbteilsübertragung und Erbauseinanderset-zung. Bis zu letzterer hätte der Kläger
nach freiem Belieben von der formungültig eingegangenen Ver-pflichtung Abstand
nehmen können. Die Heilung nach § 313 Satz 2 BGB setzt voraus, daß die Parteien
noch im Zeitpunkt der Auflassung über das Gewollte einig sind. Die Auflassung der
betreffenden Grund-stücke konnte erst bei der Erbauseinandersetzung erklärt
werden.
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143
Schließlich liegt eine Umdeutung des genannten In-halts auch deshalb eher fern,
weil nicht angenommen werden kann, daß sich die Parteien in Kenntnis der
Formungültigkeit des Kausalgeschäfts mit einer nicht näher präzisierten Verpflichtung
des Klägers zur Übertragung des ihm bei der Erbauseinanderset-zung Zufallenden
begnügt hätten. Es spricht alles dafür, daß sie dann jedenfalls eine Klarstellung des
wirklich Gewollten beweiskräftig vorgenommen hätten. Der jetzige Streit darüber, ob
der Kläger unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückübertra-gung sollte
verlangen können, wäre dann gar nicht erst aufgetreten. Er ist nur die Folge der
fehler-haften Beurkundung. Im Falle des § 313 Satz 2 BGB nimmt das Gesetz eine
solche Unklarheit zwar in Kauf. Es erscheint aber bedenklich, erst im Wege der
Umdeutung eine Situation zu schaffen, die zu einer solchen Unklarheit führt. Ein
solcher - hypo-thetischer - Wille kann Parteien nicht ohne weite-res unterstellt
werden.
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145
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob unter Berücksichtigung insbesondere des
letztgenannten Gesichtspunkts die Umdeutung auch daran scheitert, daß durch sie
der Zweck der Formvorschrift, der hier auch in der beweiskräftigen Dokumentation
des wirklich Gewollten besteht, nicht vereitelt werden darf (siehe hierzu BGH NJW
1980, 2517).
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Letztlich bleiben so viele Zweifel bezüglich des-sen, was die Parteien in Kenntnis der
Formungültig-keit des Kausalgeschäfts geregelt hätten, daß des-sen Umdeutung
ausscheiden muß.
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149
Der Senat hat die Parteien gemäß § 278 Abs. 3 ZPO auf die Bedenken gegen die
Formgültigkeit des Kausalgeschäfts und die möglichen Konsequenzen be-züglich
des geltend gemachten Übereignungsanspruchs hingewiesen.
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151
e)
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153
Der Kläger kann gemäß § 812 in Verbindung mit § 818 Abs. 1 BGB Herausgabe der
Grundstücke ver-langen, die die Beklagte aufgrund rechtsgrundloser
Erbteilsübertragung im Wege der Erbauseinanderset-zung zu Eigentum erworben
hat. Er ist nicht auf einen Anspruch auf Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) beschränkt.
Allerdings sind rechtsgeschäftliche Surrogate im allgemeinen nicht "aufgrund eines
er-langten Rechtes" im Sinne des § 818 Abs. 1 BGB er-worben. Gemeint ist damit
vielmehr nur das, was in bestimmungsgemäßer Ausübung des Rechts erlangt wor-
den ist (Palandt-Thomas, BGB § 818 Rdnr. 14). Die Erbauseinandersetzung ist zwar
ein Rechtsgeschäft. Zu berücksichtigen ist aber , daß die Erbengemein-schaft auf
Auseinandersetzung angelegt ist. Nach § 2042 Abs. 1 BGB kann jeder Erbe
grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Deshalb muß das, was
ein materiell nicht berechtigter Erb-teilserwerber bei der Erbauseinandersetzung
erhal-ten hat, von ihm an den rechtsgrundlos Entreicher-ten zurückgegeben werden.
Das entspricht auch der Billigkeit. Es ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen
könnte, denjenigen, der rechtsgrund-los seinen Erbteil übertragen hat, auf einen An-
spruch auf Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB zu ver-weisen mit der Folge, daß
zwischenzeitliche Wert-steigerungen dem rechtsgrundlos Bereicherten zugute
kommen.
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155
Die von der Beklagten gemachten Aufwendungen für den Unterhalt der Kinder des
Klägers sind nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB abzusetzen. Sie sind nämlich aus dem
rechtsgrundlos erworbenen Besitz bestritten worden. Jedenfalls behauptet die
Beklagte nichts Gegenteiliges.
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157
Auf die Frage, ob der Kläger inzwischen seine Trunksucht überwunden hat, kommt
es nach alledem nicht an. Davon abgesehen kann nicht ernstlich zweifelhaft sein,
daß jetzt, nachdem er einen Gehirnschlag erlitten hat und zu einem Pflegefall
geworden ist, weiterer Alkoholmißbrauch ganz fern-liegt. Ob deshalb in Verbindung
mit seiner Mittel-losigkeit, die ihn außerstande setzt, Pflegekosten zu bezahlen, der
Anspruch auch unter dem Gesichts-punkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage
begründet wäre, kann ebenfalls dahinstehen, weil sich der Übereignungsanspruch
bereits aus § 812 BGB ergibt.
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3.
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161
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die über die
vorläufige Vollstreckbar-keit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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163
Streitwert zweiter Instanz und Wert der Beschwer: 100.000,00 DM
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