Urteil des OLG Köln vom 21.03.2001

OLG Köln: unterhalt, gesetzlicher vertreter, nettoeinkommen, anschlussberufung, urkunde, quote, widerklage, einkünfte, auflage, leiter

Oberlandesgericht Köln, 27 UF 36/00
Datum:
21.03.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 UF 36/00
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 32 F 436/99
Tenor:
I. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der
Klägerin wird das am 7. Januar verkündete Urteil des Amtsgerichts -
Familiengericht - Siegburg (32 F 436/99) teilweise abgeändert und wie
folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu zahlen
1. rückständigen Trennungsunterhalt für die Klägerin und
Kindesunterhalt für die Töchter M. und I. für den Zeitraum vom 1. Juli
1999 bis zum 31. Juli 2000 8.646,88 DM, 2. laufenden Unterhalt ab dem
1. August 2000 jeweils im voraus zahlbar am 15. eines je-den
Kalendermonats abzüglich zwischenzeitlich geleisteter Zahlungen a. für
die Tochter M. in Abänderung der Urkunde des Kreisjugendamtes des
Rhein-Sieg-Kreises Nr. .../1999 vom ... Dezember 1999 insgesamt
590,00 DM, b. für die Tochter I. in Abänderung der Urkunde des
Kreisjugendamtes des Rhein-Sieg-Kreises Nr. .../1999 vom ... Dezember
1999 insgesamt 478,00 DM, c. an die Klägerin 1.309,00 DM, ab dem 1.
Februar 2001 795,00 DM. Hinsichtlich des Trennungsunterhaltes der
Kläge-rin ist die Hauptsache für die Zeit ab dem 1. Februar 2001 in der
Hauptsache erledigt, soweit über einen monatlichen Betrag von
1.000,00 DM hinaus Trennungsunterhalt geltend gemacht wurde. Die
weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen. II. Im
übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung
zurückgewiesen. III. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten des
Rechtsstreits verbleibt es bei der Ent-scheidung des Amtsgerichts. Die
Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 10 % und der
Beklagte zu 90 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung und die Anschlussberufung sind aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang
begründet; im übrigen bleiben die Rechtsmittel ohne Erfolg.
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1.
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1. Hinsichtlich des Kindesunterhalts für die gemeinsamen Töchter der Parteien M.
und I. wendet der Beklagte mit der Berufung zunächst ein, das Amtsgericht habe
nicht berücksichtigt, dass er sich in den vollstreckbaren Urkunden des
Kreisjugendamtes vom 3. Dezember 1999 zur Zahlung von 100 % des
Regelbetrages, also für M. in Höhe von 510,00 DM und für I. von 431,00 DM
monatlich, abzüglich hälftigem Kindergeldanteil verpflichtet habe. Dieser Einwand
war von vornherein unbegründet, weil das Amtsgericht den Beklagten "unter
Einbeziehung der Verpflichtungsurkunde vom 3. Dezember 1999" verurteilt hat.
Zwar mag insoweit nicht eindeutig gewesen sein, ob diese Verurteilung als
Abänderung der Jugendamtsurkunde oder als Zusatzverurteilung auszulegen
gewesen ist. Durch die Anschlussberufung ist die prozessuale Lage jedoch dahin
geklärt, dass der Beklagte unter Abänderung der Jugendamtsurkunde zu
verurteilen ist.
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Bei diesen handelt es sich um vor dem Jugendamt abgegebene
Verpflichtungserklärungen gemäß §§ 59 Abs. 1 Nr. 4, 60 SGB VIII. Derartige Titel
werden notariellen Urkunden gleichgestellt, so dass auf diese gemäß § 323 Abs. 4
ZPO die Vorschriften der Abänderungsklage entsprechende Anwendung finden (vgl.
BGH FamRZ 1984, 997 = NJW 1985, 64, 65; OLG Köln FamRZ 2000, 905;
Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Auflage, § 323 Rn. 46 jeweils m. w. N.). Hat sich - wie hier
- der Unterhaltsschuldner in diesen Urkunden einseitig zur Unterhaltszahlung
verpflichtet, ohne dass auf Seiten der unterhaltsberechtigten Kinder ein gesetzlicher
Vertreter beteiligt war, so entfaltet die entrichtete Urkunde weder prozessuale noch
materiell-rechtliche Bindungen, so dass es dem Unterhaltsgläubiger freisteht, einen
höheren als den titulierten Betrag zu verlangen. Das bedeutet aber nicht, dass der
Unterhaltsgläubiger den erhöhten Unterhalt ausschließlich (so Zöller/Vollkommer a. a.
O.) oder wahlweise im Wege der Zusatzklage (so OLG Hamm OLGR 2000, 59, 60;
OLG Zweibrücken FamRZ 1992, 840, 841) geltend machen könne. Der Senat neigt
dazu, den Unterhaltsschuldner auf den Weg der Abänderungsklage mit der Möglichkeit
einer von dem abzuändernden Titeln unabhängigen Neufestsetzung des Unterhaltes
zu verweisen (in diese Richtung auch, wenngleich offenlassend BGH a. a. O.; OLG
Köln NJW-RR 1993, 394). Dafür spricht der Gesichtspunkt der Rechtsklarheit. Denn
die Abänderung hat zur Folge, dass der gesamte Anspruch in einem Titel tituliert wird.
Nur dieser ist Grundlage der Zwangsvollstreckung; ein etwaiges weiteres
Abänderungsverfahren hat nur noch diesen, nicht mehr den abgeänderten Titel zum
Gegenstand.
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Ob dem Unterhaltsgläubiger deswegen die Möglichkeit einer Zusatzklage
verschlossen ist, bedarf vorliegend allerdings keiner Entscheidung. Sofern der
Unterhaltsgläubiger seinen Antrag nicht eindeutig als Zusatzklage formuliert, ist er aus
den angeführten Gründen im Zweifel jedenfalls als Abänderungsantrag auszulegen.
Die Klägerin hat mit dem Anschlussberufungsantrag, in dem der von ihr geltend
gemachte Gesamtunterhalt für die beiden Kinder ausdrücklich aufgeführt wird,
klargestellt, dass sie den gesamten Kindesunterhalt in Abänderung der Urkunde des
Kreisjugendamtes in einem Urteil tituliert haben möchte. Damit zielt ihr
Klagebegehren, mit dem sie ihren ursprünglichen Antrag in sachdienlicher Weise
geändert hat (§ 263 ZPO), auf eine Abänderung im Sinne des § 323 ZPO.
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1. Im Hinblick auf den Trennungsunterhalt erhebt die Klägerin eine - mit der
Anschlussberufung über den vom Amtsgericht zuerkannten Betrag hinaus
erweiterte - allgemeine Leistungsklage. Sowohl in Bezug auf den
Trennungsunterhalt der Klägerin als auch den Kindesunterhalt besteht keine
verbindliche Unterhaltsvereinbarung. Zwar hat sich der Beklagte in der
privatschriftlichen Urkunde vom 10. Mai 1999 (Bl. 5 d. A.) gegenüber der Klägerin
zur Zahlung von Unterhalt an die Klägerin und die beiden Töchter in Höhe von
2.000,00 DM verpflichtet. Diese Erklärung enthält jedoch den handschriftlichen
Zusatz "bis zur finanziellen Erklärung." Dem ist zu entnehmen, dass durch diese
Vereinbarung die Unterhaltshöhe nicht verbindlich festgesetzt werden sollte. Die
Unterhaltsverpflichtung des Beklagten ist deshalb im vorliegenden Verfahren
unabhängig von dieser Verpflichtungserklärung festzustellen.
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1. Der Beklagte schuldet den beiden Töchtern Unterhalt nach § 1601 und der
Klägerin nach § 1361 BGB. Der Anspruch der Klägerin auf Trennungsunterhalt ist
nicht - wie mit der im Berufungsverfahren Widerklage geltend gemacht - nach §§
1361 Abs. 4, 1579 Nr. 2 BGB verwirkt. Seine Behauptung, die Klägerin habe ihn
darüber getäuscht, dass sie als Pflichtteil nach ihrem im Jahre 1997 verstorbenen
Vater einen Geldbetrag von 100.000,00 DM erhalten habe, hat der Beklagte nicht
bewiesen. Unstreitig hat er die Klägerin im Herbst 1999 darauf angesprochen, ob
sie aus dem Nachlass des Vaters Geld erhalten habe. Anlass war unter anderem,
dass sie in der Lage war, sich ein neues Auto anzuschaffen. Die weitere
Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe ihm gegenüber geleugnet,
100.000,00 DM erhalten zu haben, ist indes bestritten. Nach Darstellung der
Klägerin hat sie dem Beklagten mitgeteilt, dass sie nach dem Tod ihres Vaters von
dessen zweiter Ehefrau 100.000,00 DM erhalten habe und mit dem Geld den Pkw
sowie Urlaubsreisen mit den Kinder finanziert habe. Für seine gegenteilige
Behauptung ist der Beklagte beweisfällig geblieben. Dies geht zu seinen Lasten,
da er für den Verwirkungseinwand die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl.
Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7.
Auflage, Rn. 1030 m. w. N.). Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, im
vorliegenden Unterhaltsverfahren von sich aus nochmals darauf hinzuweisen,
dass sie einen Pflichtteilsbetrag in Höhe von 100.000,00 DM erhalten habe. Der
Kläger wusste zumindest, dass eine solche Zahlung zu erwarten war. Es war
daher Sache des Beklagten, im Rahmen der Verteidigung gegen die Klage diesen
Umstand anzusprechen. Da der Verwirkungseinwand nicht durchgreift, ist die
darauf gerichtete Widerklage abzuweisen.
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1. Der Unterhaltsberechnung legt der Senat ein monatliches Nettoeinkommen des
Beklagten in Höhe von 5.000,00 DM zugrunde. Auf diese von der Klägerin
behauptete Höhe hat bereits das Amtsgericht mit zutreffender Begründung, auf die
Bezug genommen wird, das Einkommen des Beklagten veranschlagt. Die
Sachlage hat sich im weiteren Verlaufe des Verfahrens nicht wesentlich verändert.
Nach den vorliegenden Jahresabschlüssen betrugen die Gewinne, die der
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Beklagte in seinem Betrieb erwirtschaftete, 1997/98 92.686,73 DM, 1998/99
58.943,88 DM und 1999/2000 59.031,32 DM. Diese ausgewiesenen Gewinne sind
in erheblichem Umfang durch Abschreibungen gemindert. Die Abschreibungen
sind unterhaltsrechtlich indes allenfalls teilweise zu berücksichtigen. Die zu
versteuernden Einkünfte eines Unterhaltspflichtigen sind in der Regel geringer als
das Einkommen, nach dem sich der Unterhalt bemisst, weil eine Vielzahl von
steuerspezifischen Absetzungs- und Abschreibungsmöglichkeiten
unterhaltsrechtlich nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden können
(BGH FamRZ 1997, 281, 283 = NJW 1997, 735). Dem durch das steuerrechtlichen
Institut der Abschreibung pauschal berücksichtigten Verschleiß von
Gegenständen des Anlagevermögens entspricht oft keine tatsächliche
Wertminderung in Höhe des steuerlich anerkennungsfähigen Betrages, erst recht
keine entsprechenden Minderung des Einkommens. Beruft sich der
Unterhaltsschuldner, der eine Beschränkung seiner Leistungsfähigkeit behauptet,
auf sein steuerpflichtiges Einkommen, so braucht er zwar nicht sämtliche Belege
vorzulegen, durch die gegenüber der Steuerbehörde die behaupteten
Aufwendungen glaubhaft zu machen sind. Er muss jedoch seine Annahmen und
behaupteten Aufwendungen im einzelnen so darstellen, dass die allein steuerlich
beachtlichen Aufwendungen von solchen, die unterhaltsrechtlich von Bedeutung
sind, abgegrenzt werden können (BGH FamRZ 1980, 770 = NJW 1980, 2083;
FamRZ 1998, 357, 359; OLG Koblenz FamRZ 2000, 605, 606;
Kalthoener/Büttner/Niepmann, Rn. 947; ferner Haußleiter in: Das Unterhaltsrecht
in der familienrichterlichen Praxis, 5. Auflage, § 1 Rn. 121 ff.). Diesen
Anforderungen genügt der Vortrag des Beklagten nicht. Den von ihm vorgelegten
Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass die behaupteten steuerlichen
Abschreibungen unterhaltsrechtlich relevant sind. Auch zu den von der Klägerin
erhobenen konkreten Einwendungen hat er nicht substantiiert Stellung
genommen. Dies geht zu seinen Lasten. Denn es ist Sache des
Unterhaltsschuldners, sein unterhaltspflichtiges Einkommen aus selbständiger
Tätigkeit konkret darzutun. Behauptet der Unterhaltsgläubiger monatliche
Einkünfte des Unterhaltsschuldners in bestimmter Höhe, so kann diese
Behauptung als unstreitig behandelt werden, wenn der Unterhaltsschuldner nicht
aufgrund seiner Gewinn- und Verlustrechnungen substantiiert dartut, dass ihm das
behauptete Einkommen nicht zur Verfügung steht (Haußleiter a. a. O. § 6 Rn. 722
und § 1 Rn. 132 und 148). Da das Bestreiten des Beklagten diesen Anforderungen
nicht genügt, ist entsprechend der Behauptung der Klägerin von einem
monatlichen Nettoeinkommen von 5.000,00 DM auszugehen.
Der Einwand des Beklagten, einkommensmindernd sei zu berücksichtigen, dass die
beiden Kinder der Parteien wöchentlich von freitags bis sonntags im Haushalt des
Beklagten lebten, greift ebenfalls nicht durch. Etwaige Kosten der Ausübung des
Umgangsrechtes können weder unmittelbar im Wege einer Erstattung noch mittelbar im
Wege einer Einkommensminderung geltend gemacht werden. Dies gilt grundsätzlich
sowohl gegenüber dem unterhaltsberechtigten Kind als auch gegenüber dem
unterhaltsberechtigten Ehegatten (BGH FamRZ 1995, 215 = NJW 1995, 717;
Kalthoener/Büttner/Niepmann, Rn. 994). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Kosten
dem Umgangsberechtigten schlechthin unzumutbar sind und dazu führen, dass er das
Umgangsrecht nicht oder nur in eingeschränktem Umfang ausüben könnte (BGH a. a.
O.). Diese Voraussetzungen sind beim Beklagten ersichtlich nicht erfüllt.
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1. Bei der Klägerin ist bis zum Januar 2001 kein Einkommen zu berücksichtigen.
Zinseinkommen aus dem nach dem Tod ihres Vaters erhaltenen Pflichtteilsbetrag
von 100.000,00 DM hat sie nicht bezogen. Sie hat im einzelnen dargelegt, dass
sie von diesem Geld 68.250,00 DM zum Zwecke der Altersvorsorge in Anteilen an
Immobiliengesellschaften angelegt hat. Dies habe sich jedoch als eine
Fehlinvestition erwiesen, aus der sie keine Erträge erwirtschafte. Den Restbetrag
von 31.750,00 DM habe sie für den Erwerb eines Pkw und für Urlaubsreisen mit
den Kindern ausgegeben. Fiktive Einkünfte könnten der Klägerin nur zugerechnet
werden, wenn ihr im Hinblick auf die Verwendung des Pflichtteilsbetrages ein
mutwilliges Verhalten im Sinne unterhaltsbezogener Leichtfertigkeit vorgeworfen
werden könnte (BGH FamRZ 1988, 145, 150 = NJW-RR 1988, 514; OLG Hamm,
NJW-RR 1998, 724; FamRZ 1999, 516; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Rn. 502
und 503 a. E.; Haußleiter a. a. O. § 1 Rn. 328). Dies ist nicht der Fall. Die von der
Klägerin gewählte Verwendung des Geldes war auch unter unterhaltsrechtlichen
Gesichtspunkten vertretbar, jedenfalls nicht leichtfertig.
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Ab dem 1. Februar 2001 geht die Klägerin einer angemessenen Teilzeiterwerbstätigkeit
als Pflegehelferin nach. Aus dieser bezieht sie ein Bruttogehalt in Höhe von 1.500,00
DM das sich unter Einbeziehung der jährlich ausgezahlten Gratifikation von 1.334,30
DM und einer jährlichen Zulage von 300,00 DM auf 1.637,00 DM beläuft. Daraus
errechnet sich nach Steuerklasse I/2 und unter Berücksichtigung der
sozialversicherungsrechtlichen Abzüge ein monatliches Nettoeinkommen von etwa
1.300,00 DM. Da die Klägerin schon während der Ehe erwerbstätig war und im Betrieb
des Beklagten mitgearbeitet hat, ist dieses Einkommen eheprägend und daher im Wege
der Differenzmethode zu berücksichtigen.
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5. Daraus ergeben sich folgende Unterhaltsberechnungen:
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aa. Auf der Grundlage eines monatlichen Nettoeinkommens des Beklagten von
5.000,00 DM ist der Unterhalt des Kindes M. aus der Einkommensgruppe 8 und der
Altersstufe 3 der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Der Tabellenbetrag beläuft sich
auf 765,00 DM, der um das hälftige Kindergeld zu kürzen ist. Demnach ergibt sich für
1999 ein Zahlbetrag von 640,00 DM (765,00 DM abzüglich 125,00 DM) und ab Januar
2000 ein solcher von 630,00 DM (765,00 DM - 135,00 DM). Der Kindesunterhalt für I.
ist ebenfalls aus der Einkommensgruppe 8 jedoch der Altersstufe 2 zu entnehmen. Der
Tabellenbetrag beläuft sich auf 647,00 DM abzüglich hälftigen Kindergeldanteil.
Hiernach beträgt der Zahlbetrag 1999 522,00 DM (647,00 DM abzüglich 125,00 DM)
und ab Januar 2000 512,00 DM (647,00 DM abzüglich 135,00 DM).
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Ab Mai 2000 ist der Beklagte einem weiteren Kind aus der Altersstufe 1
unterhaltspflichtig. Dies rechtfertigt es, den Kindesunterhaltsbetrag anstelle der
Einkommensgruppe 8 nach der Einkommensgruppe 7 zu bemessen. Dadurch
verändern sich die geschuldeten Unterhaltsbeträge wie folgt:
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Für M. ergibt sich ein Tabellenbetrag von 725,00 DM und Abzug des hälftigen
Kindergeldes von 135,00 DM ein Zahlbetrag von 590,00 DM. Hinsichtlich I. beträgt der
Tabellenunterhalt 613,00 DM, der um das hälftige Kindergeld von 135,00 DM gekürzt
einen Zahlungsbetrag von 478,00 DM ergibt. Auf diese Beträge ist der vom
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Amtsgericht zuerkannte Kindesunterhalt herabzusetzen, da der Beklagte mit der
Berufung lediglich eine Verurteilung in Höhe von 516,00 DM (375,00 DM + 141,00 DM)
und 448,00 DM (296,00 DM + 152,00 DM) hinnimmt.
bb. Der Trennungsunterhalt der Klägerin berechnet sich wie folgt:
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Für die Zeit bis einschließlich April 2000 beträgt der Unterhalt:
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Nettoeinkommen des Beklagten 5.000,00 DM
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Tabellenunterhalt M. - 765,00 DM
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Tabellenunterhalt I. - 647,00 DM
22
bereinigtes Nettoeinkommen 3.588,00 DM
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abzgl. 1/7 Erwerbstätigenbonus 512,57 DM
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Endsumme 3.075,43 DM.
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Davon steht der Klägerin die Hälfte als Trennungsunterhalt, mithin 1.537,72 DM je
Monat zu.
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Ab Mai 2000 ist wie folgt zu berechnen:
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Nettoeinkommen des Beklagten 5.000,00 DM
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Tabellenunterhalt M. - 725,00 DM
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Tabellenunterhalt I. - 613,00 DM
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Tabellenunterhalt weiteres Kind - 505,00 DM
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bereinigtes Einkommen 3.157,00 DM
32
abzgl. 1/7 Erwerbstätigenbonus 451,00 DM
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Summe 2.706,00 DM
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hälftiger Unterhaltsanspruch 1.353,00 DM.
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Davon macht die Klägerin für die Zeit ab Mai 2000 allerdings lediglich einen Betrag
1.309,00 DM geltend.
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Ab dem 1. Februar 2001 muss sich die Klägerin im Wege der Differenzmethode das
monatliche Nettoeinkommen aus ihrer Erwerbstätigkeit in Höhe von 1.300,00 DM
anrechnen lassen. Dies ergibt einen monatlichen Unterhaltsanspruch von:
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(3.157,00 DM - 1.300,00 DM) x 3/7 = 795,00 DM.
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1. Für die Berechnung des Unterhaltsrückstandes gilt folgendes: Nach § 1613 Abs. 1
BGB kann für die Vergangenheit Unterhalt nur von dem Zeitpunkt an gefordert
werden, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des
Unterhaltsanspruches zur Auskunft aufgefordert, in Verzug gesetzt oder der
Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Beklagte wurde mit Schreiben
vom 12. Juni 1999 zu erhöhten Unterhaltszahlungen aufgefordert. Für die beiden
Kinder wurde unter Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes ein
Gesamtunterhaltsbetrag von 1.139,00 DM und für die Klägerin ein Unterhalt in
Höhe von 1.654,71 DM gefordert. Dem stehen ab Juli 1999 bis einschließlich
Dezember 1999 errechnete Kinderunterhaltsbeträge von 640,00 DM und 522,00
DM, also zusammen 1.162,00 DM gegenüber. Das ergibt aufgrund der niedrigeren
Einforderungen in Bezug auf des Kindesunterhalt eine Quote von 98 % (1.139,00
DM : 1.162,00 DM). Unter Berücksichtigung dieser Quote beläuft sich der
Unterhaltsanspruch für M. auf 627,20 DM (640,00 DM x 98 %) und für I. auf 511,56
DM (522,00 DM x 98 %). Dementsprechend ergeben sich Zahlungspflichten des
Beklagten für die Zeit von Juli bis einschließlich Dezember 1999 von:
39
Zahlbetrag M. 627,20 DM
40
Zahlbetrag I. 511,56 DM
41
Unterhalt Klägerin 1.537,72 DM
42
Gesamtbetrag 2.676,48 DM.
43
Die Höhe der Inverzugsetzung betreffend den Kindesunterhalt ist auch für den
Zeitraum von Januar bis April 2000 zu beachten. Den aufgrund des erhöhten
Kindergeldes niedrigeren Zahlungsverpflichtungen von 630,00 und 512,00 DM,
zusammen 1.142,00 DM, steht einer Anforderungen in Höhe von 1.139,00 DM
gegenüber, was einer Quote von 99,74 % entspricht (1.139,00 DM : 1.142,00 DM). Bei
dieser Quote ergibt sich ein Zahlbetrag für M. von 628,36 DM (630,00 DM x 99,74 %)
und für I. von 510,67 DM (512,00 DM x 99,74 %). Danach betragen die
Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten für diesen Zeitraum:
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Zahlbetrag M. 628,36 DM
45
Zahlbetrag I. 510,67 DM
46
Unterhalt Klägerin 1.537,72 DM
47
Zahlungsverpflichtung insgesamt 2.676,75 DM.
48
Für den Folgezeitraum wirkt sich die Höhe der Inverzugsetzung nicht mehr aus, da die
Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Kindern zusammen lediglich 1.068,00 DM
betragen und damit unterhalb des angeforderten Betrages liegen. Für den Zeitraum
von April bis Mai 2000 ergibt sich daher folgende monatliche Zahlungsverpflichtung:
49
Zahlbetrag M. 590,00 DM
50
Zahlbetrag I. 478,00 DM
51
Unterhalt der Klägerin
52
(entsprechend dem Klageantrag) 1.309,00 DM
53
Gesamt 2.377,00 DM.
54
Insgesamt schuldete der Beklagte in dem Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 31. Juli 2000
55
6 x 2.676,48 DM 16.058,88 DM
56
4 x 2.676,75 DM 10.707,00 DM
57
3 x 2.377,00 DM 7.131,00 DM
58
Summe 33.896,88 DM.
59
In diesem Zeitraum hat der Beklagte 25.250,00 DM an Unterhalt geleistet (10 x
2.000,00 DM und 3 x 1.750,00 DM).
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Damit ergibt sich für den genannten Zeitraum der tenorierte Unterhaltsrückstand von
8.646,88 DM.
61
1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 8, 711, 713 ZPO.
62
Berufungsstreitwert:
63
Kindesunterhalt: M. 1.644,00 DM (12 x 137,00 DM) (das ist die Differenz zwischen dem
vom Amtsgericht über den Unterhalt, der in der Jugendamtsurkunde tenoriert ist,
zuerkannten weiteren Unterhalt von 278,00 DM und dem vom Beklagten
hingenommenen Betrag von 141,00 DM).
64
Kindesunterhalt: I. 1.248,00 DM (Differenz zwischen 256,00 DM und 152,00 DM, siehe
oben)
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Anschlussberufung Trennungsunterhalt der Klägerin: 6.168,00 DM (12 x 1.309,00 DM
abzüglich 795,00 DM)
66
Widerklage: 9.540,00 DM (12 x 795,00 DM)
67
Unterhaltsrückstand: 1.298,00 DM (2 x (2.699,00 DM - 2.000,00 DM) - 250,00 DM)
68
Berufungsstreitwert insgesamt 19.858,00 DM
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