Urteil des OLG Köln vom 06.08.2002

OLG Köln: aufnahme der erwerbstätigkeit, einkünfte aus erwerbstätigkeit, treu und glauben, getrennt lebende ehefrau, versuch, betrug, familienrechtliche pflicht, anrechenbares einkommen, quote

Oberlandesgericht Köln, 4 UF 76/01
Datum:
06.08.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 UF 76/01
Vorinstanz:
Amtsgericht Brühl, 32 F 297/00
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts -
Familiengericht - Brühl vom 21. März 2001 (32 F 297/00) unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert
und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an die
Klägerin ab dem 1. Juni 1999 bis einschließlich 31. Dezember 2000
einen monatlichen Trennungsunterhalt von 356,00 DM (69,50 DM
Altersvorsorgeunterhalt und 286,50 DM Elementarunterhalt), ab dem 1.
Oktober 2001 bis einschließlich 31. Dezember 2001 einen monatlichen
Trennungsunterhalt von 125,50 DM (24,50 DM Altersvorsorgeunterhalt
und 101,00 DM Elementarunterhalt) sowie ab dem 1. Januar 2002 einen
monatlichen Trennungsunterhalt von 71,50 EUR (14,00 EUR
Altersvorsorgeunterhalt und 57,50 EUR Elementarunterhalt) zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den erstinstanzlichen
Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 75 % und der Beklagte 25
%. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 60 % der Klägerin
und zu 40 % dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
1
Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.
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Der Klägerin steht gegen den Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung
von Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB (Elementarunterhalt sowie
Altersvorsorgeunterhalt, § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu, der jedoch der Höhe nach nur in
dem tenorierten und damit in geringerem als dem vom Amtsgericht ausgeurteilten
Umfange gegeben ist. Die Differenz zu der amtsgerichtlichen Entscheidung beruht -
neben einzelnen Veränderungen in den einkommensbezogenen
Berechnungsgrundlagen - im wesentlichen darauf, daß die Klägerin für den von der
Klage betroffenen Zeitraum ab Juni 1999 ihren Unterhaltsanspruch teilweise, nämlich in
Höhe von 50% des ihr zustehenden Unterhalts, gemäß § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt hat.
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1. Zu Recht beruft sich der Beklagte auf die rechtsvernichtende Einwendung des § 1579
Nr. 2 BGB, soweit er geltend macht, die Klägerin habe im parallel laufenden
Verbundverfahren auf Zahlung von Zugewinnausgleich (32 F 465/96 GÜ AG Brühl)
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einen versuchten Prozeßbetrug zu seinem Nachteil begangen.
a) Gemäß § 1579 Nr. 2 BGB, der nach § 1361 Abs. 3 BGB auf den Unterhaltsanspruch
für die Zeit des Getrenntlebens entsprechend anzuwenden ist, ist ein
Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die
Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, weil der Berechtigte sich eines
Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten
schuldig gemacht hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
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Die Klägerin hat sich dadurch, daß sie in der vorbezeichneten Folgesache über den
Zugewinnausgleich mit Schriftsatz vom 24. Februar 1999 in Bezug auf ihr Endvermögen
zum Stichtag 10. Dezember 1996 als Verbindlichkeit einen persönlichen Kredit der
Zeugin N. über 30.000,00 DM gemäß Darlehensvertrag vom 13. Juli 1996 behauptet
und hierzu mit weiterem Schriftsatz vom 10. November 1999 Beweis durch Zeugnis der
Frau N. angetreten hat, eines versuchten Prozeßbetruges (§ 263 Abs. 1 und 2, §§ 22, 23
Abs. 1 StGB) zum Nachteil des Beklagten schuldig gemacht.
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aa) Die von der Klägerin angeführte Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Zeugin N.
bestand tatsächlich nicht. Das steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur
Überzeugung des Senats fest.
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Zwar hat die Zeugin N. nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß §
384 Nr. 2 ZPO die Aussage insgesamt verweigert. Der Zeuge G., der inzwischen
geschiedene Ehemann der Zeugin N., hat aber bekundet, er habe, nachdem ihm vom
Beklagten die Kopie eines Darlehensvertrags gezeigt worden sei, seine damalige
Ehefrau auf den Vorgang angesprochen. Vor dem Hintergrund seines zu diesem
Zeitpunkt laufenden eigenen Scheidungsverfahrens habe ihm nämlich nicht
eingeleuchtet, daß seine Frau so einfach 30.000,00 DM als Darlehen gegeben haben
solle. Die Zeugin N. habe ihm damals gesagt, "das" sei für diverse Dienstleistungen der
Frau B., die schon über längere Zeit hinweg erbracht worden seien, Geld sei aber nicht
geflossen. Auf den Widerspruch angesprochen, daß einerseits die Urkunde über das
Darlehen für Dienstleistungen der Frau B. gegeben, andererseits aber kein Geld
weggegeben worden sein solle, hat der Zeuge erklärt, seiner Meinung nach habe es gar
kein Darlehen gegeben. Davon geht auch der erkennende Senat aus.
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Anhaltspunkte dafür, daß die Zeugin N. seinerzeit ihrem Ehemann der Wahrheit zuwider
erklärt haben könnte, der Klägerin tatsächlich kein Geld gegeben zu haben, haben sich
weder aus der Aussage des sehr ruhig und besonnen auftretenden, ersichtlich um
Zuverlässigkeit und Unvoreingenommenheit seiner Bekundungen bemühten Zeugen G.
noch aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung im übrigen ergeben. Insbesondere
ist nicht erkennbar, aus welchem Vermögensbestand die Zeugin N., die unstreitig
damals in ihrem eigenen Scheidungsverfahren Prozeßkostenhilfe in Anspruch
genommen hatte, den Betrag von 30.000,00 DM hätte entnehmen sollen. Vor dem
Hintergrund der Äußerungen der Zeugin N. gegenüber dem Zeugen G. macht aber die -
angebliche - Begründung einer Darlehensverbindlichkeit zu Gunsten der Zeugin
offenkundig keinen Sinn. Wenn nämlich seitens der Klägerin - und nicht etwa der
Zeugin N. - über längere Zeit diverse Dienstleistungen erbracht worden waren, konnte
allein die Klägerin, nicht aber die Zeugin hierfür in irgendeiner Form ein Entgelt
erwarten; es ist deshalb nicht plausibel, weshalb und wofür die Klägerin als selbst die
Dienste Leistende zusätzlich noch eine Darlehensverpflichtung hätte eingehen sollen.
Sofern die vom Zeugen G. bekundete Äußerung der Zeugin N., "das" - also offenbar der
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Darlehensvertrag - sei für diverse Dienstleistungen der Frau B., Geld sei jedoch nicht
geflossen, von der Zeugin in dem Sinne gemeint gewesen sein sollte, daß die
Unterzeichnung der Darlehensurkunde gewissermaßen als Gegenleistung für die
betreffenden Dienste erfolgt sei, sie also der Klägerin zuliebe an der Simulierung eines
Darlehensverhältnisses mitgewirkt habe, würde das an dem Ergebnis, daß eine
Zahlungsverpflichtung der Klägerin aus Darlehen in Höhe von 30.000,00 DM mangels
Hingabe von Geld in Wirklichkeit nicht begründet worden war, nichts ändern.
Der von der Klägerin behauptete Darlehensvertrag läßt sich auch nicht im Sinne eines
Vereinbarungsdarlehens (§ 607 Abs. 2 BGB) verstehen. Zum einen hätte in diesem
Falle ebenfalls eine - schon aus anderem Grunde bestehende und sodann durch den
Vertrag vom 13. Juli 1996 in ein Darlehen umgewandelte - Schuld der Klägerin
gegenüber der Zeugin N. gegeben sein müssen. Für eine solche Verbindlichkeit ist
indes, erst recht unter Berücksichtigung der vom Zeugen G. bekundeten
Erklärungsversuche der Zeugin N., nichts ersichtlich. Ohnehin liegt die Annahme fern,
die Klägerin und die Zeugin N. - juristische Laien - hätten durch die privatschriftlich
verfaßte Urkunde vom 13. Juli 1996 ein Darlehen in der dem Rechtsunkundigen
üblicherweise gar nicht geläufigen Sonderform des § 607 Abs. 2 BGB begründen
wollen. Zum anderen hat die Klägerin ein solches Vereinbarungsdarlehen zu keinem
Zeitpunkt ausdrücklich oder der Sache nach behauptet:
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In der Antragsschrift vom 24. Februar 1999 in der Folgesache 32 F 465/96 GÜ ist
lediglich von einem "persönlichen Kredit gemäß Darlehensvertrag vom 13. 7. 1996"
über 30.000,00 DM die Rede. Im Schriftsatz vom 10. November 1999 in der Folgesache
hat die Klägerin - eindeutig - vorgetragen, "am 13. 7. 1996 von der nachbenannten
Zeugin N. ein zinsloses Darlehen über 30.000,00 DM erhalten" zu haben, das zum
maßgeblichen Stichtag noch in voller Höhe valutiert habe und hinsichtlich dessen
vereinbart sei, daß es aus dem Erlös der Veräußerung des im gemeinsamen Eigentum
der Eheleute B. stehenden Hauses zurückgezahlt werde. Darüber hinaus hat sie in
diesem Schriftsatz ausdrücklich behauptet, sie sei "auf die Auszahlung des von der
Zeugin N. gewährten Darlehens in Höhe von 30.000,00 DM angewiesen" gewesen, um
bis zum Verkauf des Hauses "den Lebensunterhalt für sich und die gemeinsame
Tochter finanzieren zu können". Auch im weiteren Schriftsatz der Klägerin vom 18.
September 2000 in der Folgesache ist allein von einer "Zahlung in Höhe von 30.000,00
DM" seitens der Zeugin N. die Rede, über die leider kein Beleg mehr existiere. Weder
diese Sachdarstellungen noch der vorgelegte Darlehensvertrag vom 13. Juli 1996 (Bl.
300 d. A.) selbst, ausweislich dessen die Rückzahlung "spätestens am 31. 12. 1997"
erfolgen sollte, oder die undatierte Quittung (Bl. 304 d. A.), wonach die Zeugin N. den
Betrag von 30.000,00 DM von der Klägerin zurückerhalten hatte, bieten ernsthaft
Anhaltspunkte dafür, daß den streitigen Abreden der Sache nach die Umwandlung einer
bereits anderweit bestehenden Schuld (der Klägerin) in eine
Darlehensrückzahlungsverpflichtung zugrunde lag. Sie lassen sich vielmehr
ausschließlich dahin verstehen, daß die Zeugin N. der Klägerin im Rahmen eines
"üblichen" Darlehens (§ 607 Abs. 1 BGB) einen Geldbetrag von 30.000,00 DM
hingegeben habe, und sie waren ersichtlich auch lediglich in diesem Sinne gemeint.
Soweit schließlich die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 9. November 2001 (Bl. 348 d.
A.) in der Folgesache weiterhin vorgetragen hat, es sei "Tatsache", daß die Zeugin N.
ihr "in der Vergangenheit fortlaufend darlehensweise Geld zur Verfügung gestellt" habe,
damit sie ihren Verpflichtungen nachkommen könne, mag darin ein Abrücken von der
Behauptung einer Einmalzahlung in Höhe von 30.000,00 DM, wie sie nicht zuletzt auch
durch den Darlehensvertrag selbst nahegelegt wird, liegen. Auch diese Sachdarstellung
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gestattet jedoch weder die Annahme eines Vereinbarungsdarlehens noch läßt sie sich
mit den Angaben der Zeugin N. gegenüber dem Zeugen G. zum angeblichen
Hintergrund des Darlehens in Einklang bringen. Das gilt im Ergebnis ebenso für den
letztlich diffusen Vortrag der Klägerin im vorliegenden Unterhaltsrechtsstreit (Schriftsatz
vom 16. Januar 2002, dort S. 2; Bl. 322 d. A.), sie sei "vielfältig von der Zeugin N. - auch
finanziell und materiell - unterstützt worden" und es habe sich wegen der
darlehensvertraglichen Urkunden "lediglich das Problem der Zuordnung und
Bewertung" ergeben. Dieser Sachvortrag läßt sich, soweit er überhaupt inhaltlich
nachvollziehbar ist, nicht in dem Sinne verstehen, damit sei die Qualifizierung des
streitigen Darlehensvertrags als Vereinbarungsdarlehen vorgetragen worden.
Auf die Frage, ob der Zeugnisverweigerung seitens der Zeugin N. im Rahmen der
Beweiswürdigung indizielle Bedeutung beigemessen werden kann, kommt es bei dieser
Sachlage nicht an. Der Senat sieht zudem keine Notwendigkeit zu der vom Beklagten
ergänzend beantragten Vernehmung der Klägerin als Partei.
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bb) Die unwahre Behauptung einer Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Zeugin N.
erfolgte auch zu dem Zweck, durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum zu
erregen (§ 263 Abs. 1 StGB). Der zuständige Abteilungsrichter des Amtsgerichts Brühl
sollte nämlich zu einer fehlerhaften Vorstellung über die Höhe des - durch die
angebliche Darlehensverbindlichkeit geschmälerten - Endvermögens der Klägerin und
hiermit im Ergebnis zu einer unzutreffenden Berechnung des Zugewinns gelangen.
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Die Klägerin hat hierbei vorsätzlich gehandelt. Sie wußte schon bei Einreichung der
Antragsschrift vom 24. Februar 1999 im Zugewinnausgleichsverfahren, daß die
behauptete Darlehensschuld nicht bestand. Ihr war auch klar, daß dem angeblichen
Darlehen für die Frage, ob ihr überhaupt ein Zugewinnausgleichsbetrag zufließen
würde, ausschlaggebende Bedeutung zukam. Nach den Berechnungen in der
vorgenannten Antragsschrift hätte sich nämlich ohne Berücksichtigung der
Darlehensverbindlichkeit die "Richtung", in die der Zugewinnausgleich durchzuführen
ist, zugunsten des Beklagten umgekehrt. Das gilt selbst unter Einbeziehung des vom
Beklagten als Verbindlichkeit geltend gemachten Kredits des V. A. vom 25. Januar
1996, den die Klägerin in ihre damaligen Berechnungen im Schriftsatz selbst
einbezogen hatte und dessen Existenz sie heute bestreitet. Ausgehend von -
unstreitigen - Aktiva der Klägerin zum Stichtag 10. Dezember 1996 in Höhe von
214.978,70 DM und Passiva (ohne die hier streitige Darlehensschuld) von (208.499,51
DM - 30.000,00 DM =) 178.449,51 DM hätte sich auf ihrer Seite nämlich ein
Endvermögen und damit ein Zugewinn von (214.978,70 DM - 178.449,51 DM =)
36.529,19 DM ergeben. Das war mehr als der von ihr für den Beklagten errechnete
Zugewinn von 20.319,61 DM, Bei Nichtberücksichtigung des angeblichen Darlehens
der Zeugin N. wäre also die Klägerin ihrerseits dem Beklagten gegenüber
ausgleichspflichtig gewesen. Daß ihr diese schriftsätzlichen Berechnungen bekannt
waren, unterliegt keinem Zweifel.
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Die Klägerin handelte auch in der Absicht, sich insoweit einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen. Es kam ihr darauf an, durch die Geltendmachung
höherer Verbindlichkeiten zu einem geringeren Zugewinn und damit im Ergebnis zu
einer Ausgleichspflicht des Beklagten zu gelangen.
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cc) Der Versuch des Prozeßbetrugs begann bereits mit der Einreichung der den
unwahren Vortrag enthaltenden Antragsschrift vom 24. Februar 1999 bei Gericht und
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nicht erst mit der Benennung der Zeugin N. als Beweismittel für die angebliche
Darlehenshingabe im Schriftsatz vom 10. November 1999 bzw. mit der
Aufrechterhaltung ihres Sachvortrags nach Erlaß des Beweisbeschlusses vom 27. Juli
2001 (32 F 465/96 GÜ AG Brühl), wonach in der Folgesache - unter anderem - über die
Hingabe des streitigen Darlehens durch Vernehmung der Zeugin N. Beweis erhoben
werden sollte.
Der Versuch des Prozeßbetrugs beginnt nach ganz herrschender Meinung, der der
Senat folgt, bereits mit dem Einreichen bewußt unwahren Parteivorbringens bei Gericht
(vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 263 Rdn. 22; BGH bei Dallinger MDR 1975, 194,
197; BayObLG NJW 1996, 406, 408; OLG Bamberg NStZ 1982, 247 m. Anm. Hilger aaO
248; Momsen NStZ 1999, 306, 307; vgl. auch BGHSt 43, 317, 319 sowie bereits BGHSt
24, 257, 260 f. zum Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls alten Rechts). Nach der
Begriffsbestimmung des § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung
von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Das ist stets
gegeben, wenn der Täter bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht, also etwa im
Falle des § 263 StGB täuscht, ohne daß es schon zum Vermögensschaden kommt (vgl.
Tröndle/Fischer aaO § 22 Rdn. 9). Beim Prozeßbetrug wird das Merkmal der Täuschung
bereits dadurch verwirklicht, daß der Schriftsatz mit bewußt unwahrem Parteivorbringen
bei Gericht eingereicht wird und der Richter hiervon bestimmungsgemäß Kenntnis
nehmen soll. Schon dieser Schriftsatz enthält die täuschende Einwirkung auf die
Vorstellung des erkennenden Gerichts, die entscheidend verfügungswirksam sein soll,
mag sie auch später bei Bedarf - etwa durch Antragstellung in der mündlichen
Verhandlung - nochmals wiederholt werden (vgl. Hilger aaO; zum Prozeßbetrug durch
falschen Sachvortrag vgl. auch OLG Koblenz OLGR 1997, 245, 246 f.). Auf die Frage, ob
- auch - der Beweisantritt durch Benennung der Zeugin N. im Schriftsatz vom 10.
November 1999 eine (selbständige) Täuschungshandlung darstellte (vgl. dazu Momsen
aaO 307), kommt es danach im Streitfall nicht entscheidend an.
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dd) Von dem Versuch des Prozeßbetrugs ist die Klägerin nicht dadurch gemäß § 24
Abs. 1 Satz 1 StGB strafbefreiend zurückgetreten, daß sie mit Anwaltsschreiben vom 6.
November 2001 (Bl. 311 d. A.) - einen Tag vor der vom Amtsgericht Brühl im
Zugewinnausgleichsverfahren angeordneten Beweisaufnahme zu der behaupteten
Darlehensverbindlichkeit - erklärt hat, sie habe sich entschlossen, die Behauptung eines
Darlehens der Zeugin N. nicht mehr aufrecht zu erhalten.
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Ob der Täter gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB strafbefreiend vom Versuch
zurückgetreten ist, richtet sich danach, ob ein unbeendeter oder ein beendeter Versuch
vorliegt, wofür die sog. "Rücktrittsperspektive" des Täters (vgl. Lackner/Kühl, StGB 24.
Aufl. § 24 Rdn. 3 a. E.; zur Beendigung des versuchten Prozeßbetrugs s. auch BGH bei
Dallinger, MDR 1975, 196, 197) maßgeblich ist. Die genaue Abgrenzung beider
Versuchsstadien kann indes im Streitfall dahinstehen. Der Rücktritt vom unbeendeten
Versuch setzt - unter anderem - eine Wahlmöglichkeit des Täters voraus, an der es fehlt,
wenn der Täter sich nicht mehr in der Lage sieht, das Ziel seiner konkreten Tat zu
erreichen (vgl. Lackner/Kühl aaO Rdn. 10); darüber hinaus ist Freiwilligkeit der
Tataufgabe bzw. weiteren Tatausführung erforderlich, die entfällt, wenn nach dem
Vorstellungsbild des Täters der angestrebte Erfolg nicht mehr oder nur noch mit
unvertretbar hohem Risiko erreichbar ist (vgl. Lackner/Kühl aaO Rdn. 16). Der Rücktritt
vom beendeten Versuch schließlich erfordert sog. "tätige Reue", die bei fehlender
Freiwilligkeit des Täterverhaltens ebenfalls ausscheidet (vgl. Lackner/Kühl aaO Rdn. 19,
21).
19
Der Senat hat keinen Zweifel, daß die Klägerin die in Rede stehende
Tatsachenbehauptung nicht freiwillig zurückgezogen hat. In diesem Zusammenhang
kommt es letztlich nicht entscheidend darauf an, ob die Zeugin N. - wie der Beklagte
behauptet, der von ihm hierzu benannte Zeuge G. bei seiner Vernehmung jedoch nicht
bestätigt hat - gegenüber dem Zeugen G. erklärt hat, sie wolle nicht mehr weiter für die
Klägerin lügen. Denn das im Schreiben vom 6. November 2001 genannte Motiv für die
Rücknahme des bisherigen Sachvortrags - sie wolle der Zeugin N. eine entsprechende
Vernehmung ersparen - liegt erkennbar neben der Sache. Nichts spricht dafür, weshalb
die Klägerin vor dem Hintergrund des seit 1996 anhängigen, offenkundig mit großer
Erbitterung der Parteien verbundenen Scheidungsverfahrens ihre Erfolgsaussichten im
Zugewinnausgleichsverfahren grundlos hätte schmälern sollen. Die Zeugin N. unterhält
persönliche Kontakte nur zur Klägerin, nicht auch zum Beklagten. Es ist deshalb nicht
nachvollziehbar, inwieweit eine Aussage zu der hier streitigen Beweisfrage - die
Richtigkeit der von ihr zu bestätigenden Behauptung unterstellt - die Zeugin in eine
belastende Situation hätte bringen sollen. Das gilt umso mehr, als sie bereits seit
November 1999 zur angeblichen Darlehenshingabe benannt war und nicht ersichtlich
ist, inwieweit in Bezug auf eine etwaige Belastungssituation zwei Jahre später plötzlich
(und noch dazu unmittelbar vor der zu diesem Zeitpunkt bereits seit über drei Monaten
angeordneten Beweisaufnahme) eine Veränderung eingetreten sein sollte. Wenn die
Klägerin tatsächlich beabsichtigte, die Zeugin N. aus Rücksichtnahme auf deren Person
aus dem Rechtsstreit mit dem Beklagten herauszuhalten, hätte es im übrigen
nahegelegen, sie erst gar nicht zu benennen.
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Bei dieser Sachlage spricht vielmehr alles dafür, daß die Klägerin die Behauptung des
von der Zeugin N. erhaltenen Darlehens entweder deshalb nicht weiter aufrechterhalten
hat, weil sie sich von der Zeugenvernehmung keinen Erfolg (mehr) versprach - sie etwa
befürchtete, die Zeugin werde die Darlehenshingabe nicht bestätigen oder, wie
anläßlich der Beweisaufnahme vor dem erkennenden Senat, zumindest unter Berufung
auf § 384 Nr. 2 ZPO die Aussage hierzu verweigern - oder deshalb, weil sie noch unter
dem Eindruck des Senatstermins vom 30. Oktober 2001 stand. Es fällt nämlich auf, daß
das Anwaltsschreiben vom 6. November 2001 nur wenige Tage nach dem
vorbezeichneten Verhandlungstermin datiert, in dem der Senat gegenüber der
persönlich anwesenden Klägerin zum Ausdruck gebracht hatte, daß seines Erachtens
die bis zu diesem Zeitpunkt vom Beklagten geltend gemachten Verwirkungstatbestände
zwar letztlich nicht vorlägen, insgesamt jedoch ungeachtet rechtlicher Kriterien ein
"Beigeschmack" verbleibe und die Klägerin gewissermaßen "am Rande" der
Verwirkung stehe, weshalb sie sich nichts mehr zu schulden kommen lassen dürfe.
Angesichts dessen hat die Klägerin möglicherweise aus Sorge um ihren
Unterhaltsanspruch sozusagen "kalte Füße" bekommen und sich entschlossen, den
wahrheitswidrigen Sachvortrag im Zugewinnausgleichsverfahren nicht länger aufrecht
zu halten. Welches der beiden vorgenannten Motive ausschlaggebend war, kann im
Ergebnis auf sich beruhen, weil die Klägerin weder im einen noch im anderen Falle
"freiwillig" im Sinne von § 24 StGB vom Versuch des Prozeßbetrugs zurückgetreten
wäre.
21
Soweit die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 16. Januar 2002
versucht hat, die Nichtaufrechterhaltung ihres Sachvortrags in der Folgesache mit dem
"Problem der Zuordnung und Bewertung" zu erklären, das sie "nicht unter
Inanspruchnahme der Zeugin N. [habe] lösen" wollen, sind diese nichtssagenden
Ausführungen unbeachtlich. Zum einen stehen die angeblichen "Zuordnungsprobleme"
22
schon in offensichtlichem Widerspruch zu dem in der Folgesache genannten Motiv,
wonach der Zeugin N. die Vernehmung "erspart" werden sollte, was auf andere als rein
technische Schwierigkeiten der Beweisführung hindeutet. Zum anderen ist angesichts
der ihrem äußeren Bild nach eindeutigen Darlehensurkunde bzw.
Rückzahlungsquittung auch nicht verständlich, welche "Zuordnungsprobleme" es
insoweit überhaupt geben könnte und weshalb es der Zeugin N. nicht zugemutet
werden konnte, bei einer etwa erforderlichen Aufklärung mitzuwirken.
b) Der versuchte Prozeßbetrug durch die Klägerin stellt auch ein schweres vorsätzliches
Vergehen im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB gegen den Beklagten als
Unterhaltspflichtigen dar. Hierbei kann dahinstehen, ob der Versuch des Prozeßbetrugs
grundsätzlich die Voraussetzungen der vorstehenden Bestimmung erfüllt (so OLG Celle
FamRZ 1991, 1314; OLG Hamm FamRZ 1994, 1115, 1117; Palandt/Brudermüller, BGB
61. Aufl. § 1579 Rdn. 12) oder ob insoweit nur Fälle schwerwiegender Unredlichkeiten
erfaßt werden (so Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht 3. Aufl. § 1578 BGB Rdn. 12;
vgl. auch Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts
7. Aufl. Rdn. 1070). Ein Vergehen ist schwer im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB, wenn es
den Verpflichteten ebenso schwer trifft wie den Berechtigten der Verlust des Unterhalts
(vgl. Johannsen/Henrich/Büttner aaO Rdn. 11). Ausgehend hiervon sind im Streitfall zu
Lasten der Klägerin vor allem die Höhe der behaupteten Darlehensverbindlichkeit und
die sich daraus ergebenden grundlegenden Konsequenzen für die Durchführung des
Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen. Die Behauptung des angeblich erhaltenen
Darlehens war zudem schlicht wahrheitswidrig; es handelte sich nicht nur um einen
Grenzfall, wie er in Bezug auf bloß prozeßtaktisches Verhalten einmal gegeben sein
mag, oder um einen Fall lediglich unrichtiger Bewertung, beispielsweise hinsichtlich der
Zumutbarkeit einer nicht offenbarten Erwerbstätigkeit (vgl. Johannsen/Henrich/Büttner
aaO Rdn. 12). Die Klägerin, die vom Beklagten im Rahmen der ehelichen Solidarität
Trennungsunterhalt fordert, hat dem Solidaritätsgebot selbst nicht genügt, sondern
versucht, innerhalb der in besonderem Maße durch den Grundsatz von Treu und
Glauben beherrschten ehelichen Vermögensauseinandersetzung durch Täuschung des
Gerichts eine Leistung zu erhalten, die ihr auf der Basis ihrer eigenen Berechnung bei
wahrheitsgemäßem Vortrag nicht zustand und an deren Stelle vielmehr die eigene
Leistungspflicht getreten wäre.
23
Für die Bejahung des Verwirkungstatbestands unerheblich ist, daß der versuchte
Prozeßbetrug nicht im vorliegenden Unterhaltsprozeß, sondern in der parallel geführten
Verbundsache über den Zugewinnausgleich begangen wurde. Zwar liegen den
veröffentlichten Entscheidungen zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs infolge
vollendeten oder versuchten Prozeßbetrugs, soweit ersichtlich, durchweg Sachverhalte
mit Bezug zum Unterhaltsanspruch selbst zugrunde. Das bedeutet jedoch nicht, daß
lediglich der (versuchte) Prozeßbetrug in Unterhaltssachen zur Anwendung von § 1579
Nr. 2 BGB führen kann. Dagegen spricht schon der Wortlaut der Vorschrift, die nicht
darauf abstellt, daß das in Rede stehende Verbrechen oder schwere vorsätzliche
Vergehen gerade und nur im Rahmen der Unterhaltsklage begangen sein muß. So ist
etwa auch anerkannt, daß Körperverletzungen im Rahmen ehelicher
Auseinandersetzungen, schwere Beleidigungen, nötigende Drohungen oder auch
Falschaussagen in einem Ehelichkeitsanfechtungsprozeß nach § 1579 Nr. 2 BGB zur
Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen können (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann
aaO Rdn. 1073 f.), also Delikte, die ebenfalls ein außerhalb des Unterhaltsprozesses
begangenes Fehlverhalten des Berechtigten zum Gegenstand haben. Angesichts
dessen besteht kein Anlaß, einen versuchten Prozeßbetrug nur deshalb von der
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Anwendbarkeit des § 1597 Nr. 2 BGB auszuschließen, weil das betrügerische Verhalten
nicht den Unterhaltsanspruch als solchen, sondern eine Folgesache im
Scheidungsverbund betrifft.
c) Das Fehlverhalten der Klägerin rechtfertigt für den von der Klage betroffenen Zeitraum
ab Juni 1999 die Herabsetzung des Unterhalts auf die Hälfte der ihr zustehenden
Beträge, weil eine weitergehende Inanspruchnahme des Beklagten grob unbillig wäre.
Die vollständige Versagung des Unterhalts hält der Senat bei der gebotenen
ergänzenden Billigkeitsabwägung nicht für angemessen. Dabei war neben der Dauer
der am 14. November 1975 geschlossenen Ehe der - noch nicht geschiedenen -
Parteien, die bis zur Trennung im Jahre 1995 etwa 20 Jahre zusammengelebt haben,
auch dem Umstand Rechnung zu tragen, daß jedenfalls bis Ende September 2001 noch
ein Unterhaltsbedarf der am 19. April 1976 geborenen gemeinsamen Tochter O.
bestand, der auch durch die Klägerin mit abgedeckt wurde. Darüber hinaus konnte im
Rahmen der Gesamtabwägung nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Tat nicht zur
Vollendung gelangt ist. Schließlich durfte nicht außer acht gelassen werden, daß die
nunmehr seit etwa sechs Jahren anhängige Scheidungsauseinandersetzung der
Parteien von erheblichen Spannungen und massiven wechselseitigen Vorwürfen
geprägt ist, denen - insbesondere was die Zeit nach der Trennung angeht - nach
Aktenlage jedenfalls nicht ausschließlich fehlsame Verhaltensweisen der Klägerin
zugrunde liegen dürften.
25
Die hiernach gebotene Kürzung betrifft den gesamten von der Klage betroffenen
Zeitraum. Ein Ausschluß oder eine Einschränkung des Unterhalts nach § 1579 Nr. 2
BGB ist stets nur für die Zeit nach der Tat zulässig (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann
aaO Rdn. 1072). Da der Versuch des Prozeßbetrugs hier mit Einreichung der
Antragsschrift vom 24. Februar 1999 bei Gericht begann, erfaßt der
Verwirkungseinwand jedenfalls die Zeit ab Juni 1999, für die die Klägerin
Trennungsunterhalt begehrt.
26
2. Auf die von ihm im übrigen zahlreich vorgebrachten weiteren Verwirkungstatbestände
beruft sich der Beklagte letztlich ohne Erfolg:
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a) Vorwurf unzutreffender Angaben zum eigenen Einkommen im früheren
Unterhaltsrechtsstreit aus dem Jahre 1996
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Der Beklagte lastet der Klägerin insoweit an, sie habe vor und in einem in den Jahren
1996/97 anhängig gewesenen Unterhaltsprozeß (32 F 225/96 AG Brühl/14 UF 56/97
OLG Köln), in dem die Klägerin sowie die gemeinsame Tochter der Parteien den
Beklagten auf Zahlung von Trennungs- bzw. Kindesunterhalt in Anspruch genommen
hatten, ihr monatliches Einkommen zu niedrig angegeben. In einem vorprozessualen
Schreiben ihres damaligen Anwalts vom 11. Februar 1996 habe sie es mit 2.050,00 DM
beziffert, in der Klageschrift vom 15. März 1996 mit 2.239, 59 DM und im Schriftsatz vom
26. September 1996 mit 2.565,20 DM; tatsächlich habe sich ihr Monatseinkommen im
Jahre 1996 jedoch auf durchschnittlich 2.830,09 DM belaufen.
29
Diese Umstände vermögen nicht die Herabsetzung bzw. den Ausschluß des
Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 Nr. 2 BGB zu begründen:
30
Zwar hat, wer einen Unterhaltsanspruch geltend macht, die der Begründung des
Anspruchs dienenden tatsächlichen Umstände wahrheitsgemäß anzugeben und darf
31
nichts verschweigen, was seine Unterhaltsbedürftigkeit in Frage stellen könnte. Das gilt
mit Rücksicht auf § 138 ZPO erst recht während eines laufenden Rechtsstreits. Dabei
sind die maßgeblichen Umstände, sofern sie sich während des Prozesses ändern, auch
ungefragt anzuzeigen (vgl. BGH FamRZ 2000, 153, 154). Auch kann das Verschweigen
bzw. substantiierte Leugnen von Einkünften den Vorwurf der - versuchten -
betrügerischen Erwirkung einer Verurteilung zu Unterhaltsleistungen und damit ein
schweres Vergehen im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB begründen (vgl. BGH NJW 1997,
1439, 1440; OLG Zweibrücken FamRZ 1996, 220).
Daß die Klägerin durch die in Rede stehenden Angaben einen versuchten
Prozeßbetrug zum Nachteil des Beklagten begangen hat - eine vollendete Tat kommt
schon deshalb nicht in Betracht, weil die damalige Unterhaltsklage bezüglich der
Ehefrau vom Amtsgericht Brühl mit Urteil vom 29. Januar 1997 (32 F 225/96), Anlage 13
zur Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001, rechtskräftig abgewiesen wurde -, läßt
sich indes nicht feststellen. Denn aus dem Vortrag des Beklagten geht nicht ohne
weiteres hervor, daß die betreffenden Angaben unrichtig waren. Daß die Klägerin im
Jahre 1996 ein monatliches Durchschnittseinkommen von 2.830,09 DM erzielt habe,
entnimmt der Beklagte allein dem Schriftsatz der gemeinsamen Tochter der Parteien
vom 9. Mai 1997 in der Berufungsinstanz des damaligen Rechtsstreits (Anlage 8 zur
Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001). Dort aber wurde das monatliche
Durchschnittseinkommen im Jahr 1996 aufgrund der Verdienstbescheinigung der
Klägerin für Dezember 1996 errechnet, also zurückgerechnet (vgl. Anlage 8, S. 3 unten).
Daraus folgt nicht zwangsläufig, daß die auf frühere Zeitpunkte bezogenen Angaben der
Klägerin falsch waren. Daß die Klägerin offenbar der Höhe nach schwankende
Einkünfte erzielte, geht auch aus Seite 4 der vorgenannten Anlage 8 hervor, wonach
sich ihr Einkommen bereits in den ersten beiden Monaten des Jahres 1997 wieder auf
durchschnittlich 2.266,26 DM verringerte. Es läßt sich daher auch nicht ohne weiteres
annehmen, daß der Klägerin schon im Laufe des Jahres 1996 eine Hochrechnung auf
den Jahresendstand, wie er sich schließlich im Dezember 1996 darstellte, möglich war.
32
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Unrichtigkeit der damaligen Angaben
bestritten. Der hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen der Verwirkung
darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat hierzu nichts Erhebliches mehr
vorgebracht. Der Senat verkennt zwar nicht, daß die Klägerin - soweit ersichtlich -
seinerzeit überhaupt nur für den Monat April 1996 eine Verdienstbescheinigung als
Einkommensnachweis vorgelegt hatte. Für die Anwendung von § 1579 Nr. 2 BGB führt
das aber nicht weiter. Denn es kann in diesem Zusammenhang gleichfalls nicht
unberücksichtigt bleiben, daß ihr die Vorlage weiterer Belege auch nicht - etwa durch
entsprechende gerichtliche Auflagen - aufgegeben worden war.
33
b) Verheimlichen der Steuererstattung von 8.500,00 DM bzw. 9.500,00 DM
34
Den Vorwurf, die Klägerin habe eine im Jahre 1996 erhaltene Steuererstattung von
8.500,00 DM (Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001, dort S. 4; Bl. 168 d. A.) bzw.
von 9.500,00 DM (Schriftsatz des Beklagten vom 24. September 2001, dort S. 4; Bl. 233
d. A.) in betrügerischer Weise verheimlicht, erhebt der Beklagte mit der Berufung
ebenfalls zu Unrecht:
35
Unstreitig hat allerdings die Klägerin, nachdem der Beklagte im Oktober 1995 aus der
gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen war, Ende 1995/Anfang 1996 eine getrennte
Veranlagung der bis dahin steuerlich gemeinsam veranlagten Eheleute für das
36
Steuerjahr 1995 beantragt. Es steht zudem außer Streit, daß die in Steuerklasse V
eingruppierte Klägerin aufgrund dessen im Jahre 1996 eine Steuererstattung in Höhe
von 8.500,00 DM (oder 9.500,00 DM) erhielt, während der Beklagte gemäß
Einkommensteuerbescheid des Finanzamts B. vom 9. Dezember 1996 für das Jahr
1995 9.815,82 DM an Steuern nachzuzahlen hatte (Anlage 10 zur
Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001). Die Steuererstattung erhielt die Klägerin
nach ihrer Darstellung im Sommer oder Spätsommer des Jahres 1996, nach der
Behauptung des Beklagten am 12. Juni 1996. Unstreitig ist schließlich, daß die Klägerin
die Erstattung im Verfahren 32 F 225/96 AG Brühl bis zur mündlichen Verhandlung am
11. Dezember 1996 nicht vorgetragen hat, so daß sie im amtsgerichtlichen Urteil vom
29. Januar 1997 (Anlage 13 zur Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001) keine
Berücksichtigung fand.
Auf dieser Grundlage steht auch insoweit wiederum allenfalls der Tatbestand des
versuchten Prozeßbetrugs zum Nachteil des (jetzigen und damaligen) Beklagten in
Rede. Die Annahme einer vollendeten Tat muß auch hier wegen der rechtskräftigen
Klageabweisung in bezug auf den Unterhaltsanspruch der Ehefrau im Urteil des
Amtsgerichts Brühl vom 29. Januar 1997 (32 F 225/96) ausscheiden. Überdies ist aber
darauf hinzuweisen, daß sich die Nichterwähnung des Erstattungsbetrags auf das
Unterhaltsbegehren der Klägerin im Ergebnis ohnehin nicht auswirken konnte. Denn die
Klage wurde insoweit abgewiesen, weil das verfügbare Einkommen des Beklagten
unter demjenigen seiner Ehefrau lag (S. 5 des Urteils, Abs. 2). Daran hätte sich nichts
geändert, wenn die Klägerin aufgrund der Steuererstattung sich ein um ca. 700,00 DM
höheres durchschnittliches Monatseinkommen hätte anrechnen lassen müssen.
Bedeutung konnte die Erstattung lediglich für den seinerzeit ebenfalls geltend
gemachten Unterhaltsanspruch der Tochter haben, weil unter Berücksichtigung des
erstatteten Betrags von einem höheren anrechenbaren monatlichen Gesamteinkommen
der Eltern auszugehen gewesen wäre (S. 5 des Urteils, Abs. 3). Mangels näheren
Vortrags hierzu vermag der Senat indes nicht nachzuvollziehen, inwieweit sich hieraus
jedenfalls für den Beklagten Vorteile bzw. geringere Nachteile ergeben hätten. Daß er
nur mit einem für ihn günstigeren Anteil zum Unterhalt des gemeinsamen Kindes hätte
beitragen müssen, dürfte sich nicht fühlbar ausgewirkt haben, weil er vom Amtsgericht
ohnehin nur zu Unterhaltsleistungen verurteilt worden war, soweit sein anrechenbares
Einkommen (1.682,00 DM) den Mindestbehalt (1.500,00 DM) überstieg. Einen
versuchten Betrug zum Nachteil der gemeinsamen Tochter (als naher Angehöriger im
Sinne des § 1579 Nr. 2 BGB), auf deren Unterhaltsanspruch im Verhältnis zur Mutter die
Steuererstattung sich ebenfalls auswirken konnte, hat der Beklagte nicht schlüssig
dargetan. Es ist schon nicht ersichtlich, daß der Tochter die Erstattung unbekannt war.
37
Unabhängig von den vorstehenden Überlegungen geht der Vorwurf eines versuchten
Prozeßbetrugs zum Nachteil des Beklagten durch Nichterwähnung der Steuererstattung
aber auch aus einem anderen Grunde fehl. Es trifft nämlich nicht zu, daß die Klägerin
jedenfalls die der Erstattung zugrunde liegenden Tatsachen dem Beklagten verheimlicht
hätte:
38
Der Beklagte war schon Mitte August 1996 vom Finanzamt E. unter Hinweis darauf, daß
seine getrennt lebende Ehefrau die getrennte Veranlagung beantragt habe, zur Abgabe
der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1995 aufgefordert worden (Anlage 17 zur
Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001). Er "wußte, was ihn erwartet" (S. 10 der
Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001, Bl. 174 d. A.). Außerhalb des anhängigen
Unterhaltsprozesses wurde deshalb spätestens seit Ende August 1996 (vgl. die
39
Anlagen 18, 21 und 9 zur Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001) zwischen den
Anwälten der Parteien darüber verhandelt, ob sich steuerlich nicht ein anderer Weg
finden lasse. In diesem Zusammenhang mußte dem Beklagten auch klar sein, daß die
getrennte Veranlagung sich nicht nur für ihn in Gestalt einer Nachforderung, sondern
zugleich für die steuerlich ungünstiger eingruppierte Klägerin in Form einer Erstattung
auswirken würde. Nichts hätte ihn gehindert, darauf im anhängigen gerichtlichen
Verfahren hinzuweisen, zumal er ausweislich des amtsgerichtlichen Urteils vom 29.
Januar 1997 (dort S. 4 oben) seine eigene Steuernachzahlung bereits als besondere
Belastung in den Prozeß eingeführt hatte. Spätestens seit dem 16. Januar 1997 kannte
der Beklagte im übrigen aufgrund einer Mitteilung seiner Ehefrau sogar den genauen
Betrag ihrer Steuererstattung (Anlage 9 zur Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001,
dort S. 2 unter 3.). Er hätte deshalb noch vor der Verkündung des erstinstanzlichen
Urteils auf eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung dringen können.
c) behauptete Zahlungen an die L.
40
Unstreitig hatte die Klägerin im Unterhaltsprozeß 32 F 225/96 AG Brühl mit Schriftsatz
vom 26. September 1996 vorgetragen, sie zahle 750,00 DM für ein Darlehen bei der L..
Ebenfalls unstreitig war dieser Vortrag, den das Amtsgericht in seinem bereits mehrfach
erwähnten Urteil vom 29. Januar 1997 (Anlage 13 zur Berufungsbegründung vom 18.
Juni 2001, dort S. 4, vorletzter Abs.) auf Seiten der Klägerin überhaupt nur im Rahmen
eines den Mindestbedarf für Wohnraum nach der Düsseldorfer Tabelle übersteigenden
Betrags von 100,00 DM einkommensmindernd berücksichtigt hat, zum damaligen
Zeitpunkt falsch, weil die Klägerin die letzte Rate im Mai 1996 bezahlt hatte; das hat sie
im Berufungsverfahren letztlich nicht in Abrede gestellt (Berufungserwiderung vom 3.
September 2001, S. 8; Bl. 215 d. A.). Auch insoweit gilt aber wiederum, daß dem
Beklagten dieser Sachverhalt nicht unbekannt war. Spätestens aufgrund des
Schreibens der L. vom 1. Oktober 1996 (Bl. 242 d. A.) - und damit noch in erster Instanz -
wußte er, daß seine Ehefrau "derzeit nicht zur Zahlung bereit" war; er hätte den Vortrag
im Schriftsatz vom 26. September 1996 also gewissermaßen "postwendend" korrigieren
können (vgl. im übrigen auch Anlage 9 zur Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001,
dort S. 1 unten). Wenn er diese Information damals, aus welchen Gründen auch immer,
nicht in das gerichtliche Verfahren eingeführt hat, muß er sich das bei dem Versuch, sie
heute zu seinen Gunsten zu verwerten, entgegenhalten lassen.
41
Soweit die Parteien im übrigen darum streiten, ob die Klägerin die rückständigen Raten
später ausgeglichen hat oder nicht, ist durch die mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2001
vorgelegten Kontoauszüge (Bl. 255 d. A.) die Zahlung einer dem Betrag von 5.115,00
DM entsprechenden Gesamtsumme (750,00 DM und 4.365,00 DM) an die L.
nachvollziehbar belegt; der beantragten Zeugenvernehmung zur Zahlung bedurfte es
auf dieser Grundlage nicht.
42
d) Benachteiligung in steuerlicher Hinsicht
43
Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Klägerin durch die Beantragung
getrennter steuerlicher Veranlagung für das Steuerjahr 1995 nicht den
Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 4 BGB verwirklicht. Zu den dort genannten
Vermögensinteressen gehören allerdings unter anderem Einkommensinteressen (vgl.
Palandt/Brudermüller aaO § 1579 Rdn. 20 m. w. N.). Grundsätzlich besteht auch nach
der Trennung der Ehegatten die - nachwirkende - familienrechtliche Pflicht, der
Zusammenveranlagung zuzustimmen (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann aaO Rdn. 865;
44
s. auch Rdn. 1086). Inwieweit der Klägerin die Erfüllung dieser Verpflichtung hier mit
Rücksicht auf ihren eigenen Unterhaltsbedarf zumutbar war oder nicht, kann letztlich
offen bleiben. Denn aus dem inhaltlich unbestrittenen Aktenvermerk über eine
gemeinsame Besprechung der Parteien und ihrer Anwälte vom 16. Januar 1997 (Anlage
9 zur Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001, dort S. 2 unter 3.) ergibt sich, daß die
Klägerin durchaus bereit war, einer gemeinsamen Veranlagung für 1995 nachträglich
zuzustimmen, "für den Fall, daß ihr kein Schaden entstünde". Der Anwalt des Beklagten
äußerte in diesem Zusammenhang, daß sich "derzeit möglicherweise eine gemeinsame
Veranlagung nach gemeinsamer Einschätzung doch nicht lohne". Vielmehr solle die
Angelegenheit in der Weise geregelt werden, daß im Zuge der Abwicklung des
Hausverkaufs der Steuernachzahlungsbetrag des Beklagten unter "moralischen
Gesichtspunkten" halbiert werde, der Beklagte also aus dem Verkaufserlös 4.500,00 DM
mehr bekommen solle als die Klägerin. Tatsächlich hat der Beklagte, wie er selbst
vorträgt, aus der Veräußerung des gemeinschaftlichen Hauses der Parteien 10.000,00
DM mehr vom Kaufpreis erhalten als die Klägerin (Schriftsatz vom 24. September 2001,
S. 7; Bl. 236 d. A.). Ob darin der vorgenannte Betrag von 4.500,00 DM enthalten war,
steht zwar nicht fest. Jedenfalls aber reicht vor dem dargestellten Hintergrund allein der
bloße Hinweis des Beklagten, die Klägerin habe die Zustimmung letztlich verweigert, für
einen unter § 1579 Nr. 4 BGB einzuordnenden Vorwurf nicht aus.
e) angeblicher Betrugsversuch in der Folgesache Zugewinn hinsichtlich des
Postsparbuchs
45
Auch insoweit hat der Beklagte einen strafrechtlich beachtlichen Sachverhalt nicht
schlüssig vorgetragen. Allerdings war es prozessual nicht unbedenklich, daß die
Klägerin in der Verbundsache 32 F 465/96 GÜ AG Brühl mit Schriftsatz vom 10. Januar
2000 (Anlage 24 zur Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001) behauptet hat, das
Postsparbuch mit der Nr. ...... "zu keinem Zeitpunkt besessen" zu haben. Denn immerhin
war sie, wie aus der Anlage 27 zur Berufungsbegründung hervorgeht, Inhaberin des
betreffenden Sparkontos. Damit allein läßt sich indes der Betrugsversuch, den der
Beklagte auch insoweit erheben will, nicht plausibel begründen. Daß sie das Sparbuch
(noch) besitzt, hat die Klägerin im Zugewinnausgleichsverfahren auch weiterhin
bestritten (Anlage 26 zur Berufungsbegründung); daß dieses Bestreiten wahrheitswidrig
erfolgte, hat der Beklagte nicht dargetan. Jedenfalls die zuletzt von der Klägerin mit
Schriftsatz vom 12. Oktober 2001 vorgelegten Unterlagen (Bl. 256 ff. d. A.) sprechen
auch gegen seine Behauptungen, auf das Sparbuch sei ein von seiner - des Beklagten -
Mutter zur Verfügung gestellter Betrag von 10.000,00 DM eingezahlt worden, auf dem
Sparbuch habe sich im Oktober 1995 ein Guthaben von ca. 16.500,00 DM befunden und
die Klägerin müsse dieses "beiseite geschafft" haben. Schon die Zeugenaussage der
Mutter des Beklagten bei ihrer Vernehmung durch das Amtsgericht in der Folgesache
Zugewinn am 22. August 2001 (Bl. 243 f.) - deren inhaltliche Richtigkeit die Klägerin
bestreitet - trägt nicht die behauptete Einzahlung des Betrages von 10.000,00 DM auf
das Sparkonto, weil das Geld hiernach zum Verbrauch durch die Eheleute B.
(Verputzen des Hauses, Urlaub) gedacht war. Ferner will die Mutter des Beklagten den
in Rede stehenden Betrag von 10.000,00 DM im November 1993 ausgezahlt haben.
Weder für diesen noch für einen nachfolgenden Zeitpunkt ist in dem von der Postbank
zur Verfügung gestellten Kontoauszug (Bl. 257 f. d. A.) eine auch nur annähernd in
dieser Größenordnung sich bewegende Einzahlung vermerkt. Das Kontoguthaben hat
im übrigen seit August 1993 (Stand: gut 10.530,00 DM) nahezu kontinuierlich
abgenommen und war im Oktober 1995 (Stand: 4,40 DM) von einem Guthabensbetrag,
wie ihn der Beklagte behauptet, sehr weit entfernt.
46
f) Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen angeblicher Manipulationen am Fahrzeug
der Klägerin
47
Soweit der Beklagte der Klägerin vorwirft, ihn zu Unrecht beschuldigt zu haben, im
Januar 1996 Beschädigungen bzw. Manipulationen an ihrem Fahrzeug C. 2 CV
vorgenommen sowie an ihrem Fahrrad Muttern gelöst zu haben (S. 14 der
Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001, Bl. 178 f. d. A,.), kann die streitige, unter dem
Aktenzeichen 140 Js 177/96 bei der Staatsanwaltschaft Köln bearbeitete Anzeige schon
deshalb nicht unter § 1579 Nr. 4 BGB eingeordnet werden, weil es an der erforderlichen
(vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann aaO Rdn. 1084 f.) Unterhaltsbezogenheit fehlt. Es ist
nicht ersichtlich, inwiefern die der Anzeige zugrunde liegenden Vorwürfe der Nötigung,
der Sachbeschädigung und des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (vgl.
Anlage 30 zur Berufungsbegründung) dem Vermögensinteresse des Beklagten - auch
nur im Sinne einer Gefährdung - hätten schädlich sein können. Daß ihm der Verlust des
Arbeitsplatzes oder sonstige berufliche Nachteile gedroht hätten, ist nicht vorgetragen.
48
Im übrigen ergibt sich aus dem Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Köln vom
20. August 1996 (Anlage 31 zur Berufungsbegründung) auch nicht, daß der Beklagte,
wie er geltend macht, letztlich "seine Unschuld beweisen" konnte. Allein daraus, daß im
Einstellungsbescheid von dem "Ermittlungsverfahren gegen Ihren Mandanten" die Rede
ist, geht zudem nicht hervor, daß die Klägerin die Anzeige zwangsläufig gerade gegen
ihn erstattet haben muß. Auch ohne einen dahingehenden Hinweis mußte er vor dem
Hintergrund der damaligen trennungsbedingten Spannungen der Eheleute für die
Staatsanwaltschaft zum Kreis der Tatverdächtigen gehören. Soweit in der als Anlage
zum Schriftsatz der Klägerin vom 12. Oktober 2001 vorgelegten Einstellungsmitteilung
der Staatsanwaltschaft Bonn vom 15. April 1996 (Bl. 259 d. A.), die sich auf ein offenbar
dort unter dem Aktenzeichen 130 Js 548/96 geführtes - weiteres - Ermittlungsverfahren
wegen des Verdachts der Sachbeschädigung bezieht, von einer Anzeige der Klägerin
vom 28. Januar 1996 "gegen Unbekannt" die Rede ist, ergibt sich schon aus dem Text
der Einstellungsmitteilung, daß diese Anzeige nicht gezielt gegen den Beklagten
erstattet wurde.
49
g) Begründung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft
50
Soweit der Beklagte des weiteren geltend macht, die Klägerin habe nach der Trennung
der Eheleute eine von Januar 1996 bis Mitte 1999 dauernde intime
gleichgeschlechtliche Beziehung zu der Zeugin N. unterhalten, in deren Rahmen eine
"Wirtschaftsgemeinschaft" bestanden habe, sind damit weder die Voraussetzungen des
§ 1579 Nr. 6 BGB noch die von Nr. 7 der Vorschrift nachvollziehbar dargetan. Auf die
Frage, ob die - insbesondere höchstrichterliche - Rechtsprechung, wonach die Kriterien
für den Unterhaltsausschluß im Falle einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen Mann
und Frau auf gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften nicht ohne weiteres zu
übertragen sein sollen (vgl. BGH FamRZ 1995, 344), vor dem Hintergrund des zum 1.
August 2001 in Kraft getretenen Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
(LPartG) der Überprüfung bedarf (vgl. insbesondere § 5 LPartG), kommt es dabei nicht
an:
51
Der Beklagte behauptet nicht, daß die Klägerin - unabhängig von den streitigen Fragen,
seit wann die Klägerin die Zeugin N. kennt und wie eng die Beziehung ist - wegen der
Zeugin aus der Ehe "ausgebrochen" ist. Zumindest bis Mitte 1999, dem vom Beklagten
52
behaupteten Ende der Beziehung der beiden Frauen, war zwischen
gleichgeschlechtlichen Partnern auch keine Ehe möglich bzw. stand kein der
Rechtsform der Ehe nahekommendes Rechtsinstitut mit wechselseitigen
Unterhaltspflichten zur Verfügung; jedenfalls für diesen Zeitraum kommt daher eine
Abweichung von den bisherigen Rechtsprechungsgrundsätzen ohnehin nicht in
Betracht. Der Beklagte legt überdies nicht substantiiert dar, daß die Klägerin von der
Zeugin N. während der Zeit des Zusammenlebens unterhalten worden wäre,
insbesondere dort "ihr Auskommen gefunden" hätte. Der Begriff der
"Wirtschaftsgemeinschaft" ist insoweit diffus; er gestattet nicht den Schluß, wer von wem
in welchem Umfang unterhalten worden sein soll. Im übrigen hat der Beklagte in
anderem Zusammenhang geltend gemacht, daß die Zeugin N. über keine größeren
finanziellen Mittel verfügt habe (Schriftsatz vom 24. Januar 2002, S. 2; Bl. 324 d. A.;
Anlage 25 zur Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001, dort a. E.); das steht der
Annahme entgegen, daß sie in nennenswertem Umfang zum Unterhalt der Klägerin
beigetragen haben könnte. Daß die Beziehung zwischen der Klägerin und der Zeugin in
sonstiger Weise - etwa wegen kränkender oder bloßstellender Begleitumstände - für ihn
eine besondere Belastung dargestellt hätte, macht der Beklage nicht geltend.
Soweit der Beklagte nunmehr mit Schriftsatz vom 25. März 2002 vorträgt, die Klägerin
habe "erneut eine lesbische Beziehung aufgenommen" und lebe mit ihrer - ihm
namentlich nicht bekannten - neuen Partnerin "seit nunmehr einem Jahr zusammen",
bleibt erst recht unklar, welche Rechtsfolgen er hieraus herleiten möchte.
53
h) Schädigung der Vermögensinteressen des Beklagten beim Hausverkauf
54
Den Tatbestand des mutwilligen Sich-Hinwegsetzens über schwerwiegende
Vermögensinteressen des Verpflichteten (§ 1579 Nr. 4 BGB) hat der Beklagte auch
insoweit nicht schlüssig dargetan. Dagegen, daß die Klägerin den Hausverkauf
"boykottiert" hätte, spricht bereits , daß sie selbst das Haus ab Ende November 1995 in
mehreren Zeitungen inserierte. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang
vorbringt, der in den Inseraten verlangte Preis (580.000,00 DM) sei "völlig überzogen"
gewesen, ist darauf hinzuweisen, daß seine eigenen anfänglichen Preisvorstellungen
offenbar im gleichen Bereich lagen (vgl. Anlage 32 zur Berufungsbegründung vom 18.
Juni 2001: 550.000,00 DM). Soweit er weiter geltend macht, die Klägerin habe zweimal
eine Hausbesichtigung durch die von ihm eingeschaltete Maklerin verhindert und ihm
erst Mitte März 1996 den Hausschlüssel übergeben, ist nicht dargetan, daß seinerzeit
schon hinreichend sichere Verkaufsaussichten zu einem angemessenen Preis, auf den
die Klägerin sich ihrerseits hätte einlassen müssen, bestanden. Aus dem Schreiben
Anlage 7 zur Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001 (dort S. 3 unten/S. 4 oben)
jedenfalls ergibt sich die Mitteilung eines konkreten Kaufinteressenten durch den
Beklagten erst für September 1996. Soweit die Klägerin seinerzeit offenbar ihre
Mitwirkung an einem Verkauf des Hauses zum Preis von 350.000,00 DM verweigert hat,
kann ihr das unterhaltsrechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden. Immerhin ist das
Haus, was auch dem Beklagten zugute gekommen ist, schließlich im April 1997 für
425.000,00 DM verkauft worden (zu den Vorgaben beider Parteien für den Hausverkauf
vgl. auch Anlage 9 zur Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001, dort S. 1).
55
Insgesamt läßt sich deshalb schon nicht feststellen, daß die Klägerin durch Vereitelung
konkreter angemessener Verkaufsmöglichkeiten die frühzeitigere Veräußerung des
Hauses vereitelt und so den Beklagten zur Fortentrichtung der von ihm getragenen
Hausbelastungen "genötigt" hätte. Erst recht läßt das Vorbringen des Beklagten kein
56
mutwilliges Handeln auf Seiten der Klägerin erkennen.
i) Unterhaltszahlungen an die Tochter O.
57
Ohne Erfolg stützt der Beklagte den Einwand der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs
schließlich auf den Vorwurf, die Klägerin habe im Senatstermin vom 30. Oktober 2001
zu Unrecht angegeben, für die Tochter O. noch Unterhalt zu zahlen (Schriftsatz vom 24.
Januar 2002, S. 2; Bl. 324 d. A.). Allerdings geht aus den von der Klägerin mit Schriftsatz
vom 4. März 2002 selbst vorgelegten Unterlagen hervor, daß O. seit dem 1. Oktober
2001 einer Erwerbstätigkeit nachgeht, aus der sie ein Bruttoentgelt von 4.000,00 DM
monatlich erzielt; das hat die Klägerin persönlich etwa mit ihrem Schreiben vom 27.
November 2001 (Bl. 342 d. A.) dem Arbeitsamt Brühl mitgeteilt. Abgesehen von der
Frage, ob der Klägerin am 30. Oktober 2001 die Aufnahme des
Anstellungsverhältnisses schon bekannt war, ergibt sich aus den von der Klägerin mit
dem vorbezeichneten Schriftsatz ebenfalls zu den Akten gereichten Kontoauszügen (Bl.
335 f.), daß sie jedenfalls bis einschließlich Januar 2002 nach wie vor 454,00 DM bzw.
232,13 EUR monatlichen Unterhalt an O. gezahlt hat. Vor diesem Hintergrund kann
nicht festgestellt werden, daß sie das Anstellungsverhältnis der Tochter, sollte es ihr
Ende Oktober 2001 schon bekannt gewesen sein, aus Schädigungsabsicht gegenüber
dem Beklagten bzw. aus verwerflicher Gesinnung im Senatstermin unerwähnt gelassen
hat.
58
3. Auf dieser Grundlage ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:
59
a) für das Jahr 1999
60
aa) Einkommen Klägerin :
61
Einkünfte aus Erwerbstätigkeit: 47.965,95 DM
62
abzgl. Lohnsteuer: 5.489,00 DM
63
abzgl. SolZ: 245,68 DM
64
abzgl. vwL AG-Anteil: 312,00 DM
65
abzgl. PV AN: 407,71 DM
66
abzgl. KV AN: 3.237,71 DM
67
abzgl. RV AN: 4.718,45 DM
68
abzgl. AV AN: 1.558,90 DM
69
verbleiben: 31.997,18 DM
70
: 12 = monatlich 2.666,43 DM
71
abzgl. Kosten Job-Ticket: 35,00 DM
72
verbleiben: 2.631,43 DM
73
zzgl. monatsanteilige Steuererstattung in 1999 (618,02 DM : 12): 51,50 DM
74
ergeben: 2.682,93 DM
75
abzgl. Unterhaltsbeitrag für O.: 260,00 DM
76
verbleiben: 2.422,93 DM
77
Bei der Einkommensberechnung ist Senat von den im Verdienstnachweis für Dezember
1999 (Bl. 46 d. A.) ausgewiesenen Gesamteinkünften von (47.365,95 DM
steuerpflichtiger Arbeitslohn zzgl. 600,00 DM Entschädigungen =) 47.965,95 DM
ausgegangen, die auch das Finanzamt B. im Einkommensteuerbescheid für 1999 vom
8. September 2000 (Bl. 62 d. A.) zugrunde gelegt hat. An berufsbedingten
Aufwendungen sind die aus dem Verdienstnachweis ersichtlichen Kosten des Job-
Tickets abzusetzen.
78
Weiter abzuziehen ist der Unterhaltsbeitrag der Klägerin für O.. Zwar hat die Klägerin
ihre tatsächlichen monatlichen Unterhaltszahlungen durchweg mit 454,00 DM beziffert
(vgl. Bl. 45, 58 d. A.) und diesen Betrag ausweislich der weiter oben unter i) erwähnten
Kontobelege offenbar zumindest bis Anfang 2002 auch gezahlt. Unterhaltsrechtlich
beachtlich ist aber nur der Anteil, mit dem sie sich im Verhältnis zum Beklagten am
Unterhaltsbedarf der Tochter zu beteiligen hat. Das Amtsgericht hat insoweit - der
Berechnung des Beklagten im Schriftsatz vom 16. Januar 2001 (Bl. 99 d. A.) folgend -
auf Seiten der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 260,00 DM und auf
Seiten des Beklagten einen solchen von 860,00 DM berücksichtigt, was die Parteien mit
der Berufung wechselseitig nicht angreifen. Der Senat hat daher bei seinen
Berechnungen ebenfalls die vorgenannten anteiligen Beträge berücksichtigt.
79
bb) Einkommen Beklagter
80
Bruttoarbeitslohn (gemäß Entgeltabrechnung für
81
Dezember 1999, Bl. 54 d. A.): 106.517,40 DM
82
abzgl. Lohnsteuer insgesamt: 25.364,00 DM
83
abzgl. SolZuschlag insgesamt: 1.395,02 DM
84
abzgl. RV/AV-AN-Anteile insgesamt: 12.108,06 DM
85
verbleiben: 67.650,32 DM
86
abzgl. KV/PV (4.896,00 DM + 650,28 DM): 5.546,28 DM
87
verbleiben: 62.104,04 DM
88
: 12 = monatlich: 5.175,34 DM
89
abzgl. Gewerkschaftsbeitrag monatlich: 43,63 DM
90
abzgl. Fahrtkosten: 132,00 DM
91
abzgl. Unterhaltsbeitrag für O.: 860,00 DM
92
verbleiben: 4.139,71 DM
93
Hinsichtlich der berufsbedingten Aufwendungen konnte entgegen der Auffassung des
Amtsgerichts kein Pauschalbetrag (Amtsgericht: 252,00 DM) in Abzug gebracht werden,
weil dieser Abzugsposten nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts
konkret zu beziffern und ggfls. zu belegen ist. Daher war neben dem
Gewerkschaftsbeitrag, hinsichtlich dessen der Senat aus Vereinfachungsgründen
durchgängig den für das Jahr 2000 nachgewiesen Jahresbetrag von 523,50 DM (: 12 =
43,63 DM) zugrunde gelegt hat, noch ein weiterer Betrag für die Wegstrecke zur und von
der Arbeit abzusetzen. Angesichts des Streits der Parteien, ob die einfache Entfernung 7
km oder 11 km beträgt, schätzt der Senat die Wegstrecke auf 9 km, so daß sich ein
Monatsbetrag für Fahrtkosten in Höhe von (2 x 9 km x 220 Arbeitstage x 0,40 DM : 12
Monate =) 132,00 DM ergibt.
94
Steuererstattungen können auf Seiten des Beklagten entgegen der Auffassung der
Klägerin für den gesamten Klagezeitraum nicht einkommenserhöhend berücksichtigt
werden. Der Beklagte hat angegeben, für den hier maßgeblichen Zeitraum keine
Steuererklärungen abgegeben zu haben. Anhaltspunkte, die zu Zweifeln hieran Anlaß
geben könnten, sind nicht ersichtlich.
95
Danach ergibt sich für das Jahr 1999 folgende Unterhaltsberechnung:
96
Einkommen Beklagter: 4.139,71 DM
97
Einkommen Klägerin: 2.422,93 DM
98
Differenz: 1.716,78 DM
99
hiervon vorläufige 3/7-Quote: 735,76 DM
100
erhöht um 15 % nach der Bremer Tabelle: 110,30 DM
101
auf 846,12 DM
102
hiervon 20,3 % Altersvorsorgeunterhalt: 171,76 DM
103
ursprüngliche Differenz: 1.716,78 DM
104
abzgl. Altersvorsorgeunterhalt: 171,76 DM
105
neue Differenz: 1.545,02 DM
106
hiervon endgültige 3/7-Quote (= Elementarunterhalt): 662,15 DM
107
Auf dieser Grundlage stünden der Klägerin für die Zeit von Juni bis einschließlich
Dezember 1999 folgende Unterhaltsbeträge zu:
108
Altersvorsorgeunterhalt (gerundet): 172,00 DM
109
Elementarunterhalt (gerundet): 663,00 DM
110
insgesamt: 835,00 DM
111
Das ist mehr als der vom Amtsgericht insoweit titulierte Betrag von monatlich insgesamt
(139,00 DM + 573,00 DM = ) 712,00 DM. Da das Urteil lediglich vom Beklagten
angegriffen worden ist, ist letztlich nur von den ausgeurteilten Beträgen auszugehen.
Unter Berücksichtigung der nach § 1579 Nr. 2 BGB vorzunehmenden hälftigen Kürzung
verbleibt daher für die Monate Juni bis einschließlich Dezember 1999 ein Betrag von
69,50 DM für den Altervorsorge- und von 286,50 DM für den Trennungsunterhalt,
insgesamt also ein vom Beklagten zu leistender Trennungsunterhalt von 356,00 DM (1/2
von 712,00 DM) monatlich.
112
b) für das Jahr 2000
113
aa) Einkommen Klägerin
114
steuerpflichtiges Bruttoeinkommen
115
gemäß Verdienstnachweis Dezember 2000 (Bl. 225 d. A.): 48.558,00 DM
116
abzgl. Lohnsteuer: 6.338,00 DM
117
abzgl. SolZ: 292,05 DM
118
abzgl. vwL AG-Anteil: 286,00 DM
119
abzgl. PV AN: 412,74 DM
120
abzgl. KV AN: 3.277,00 DM
121
abzgl. RV AN: 4.685,88 DM
122
abzgl. AV AN: 1.578,16 DM
123
verbleiben: 31.688,17 DM
124
: 12 = monatlich 2.640,68 DM
125
abzgl. Kosten Job-Ticket: 45,00 DM
126
verbleiben: 2.595,68 DM
127
abzgl. Unterhaltsbeitrag für O.: 260,00 DM
128
verbleiben: 2.335,68 DM
129
zzgl. monatsanteilige Steuererstattung in 2000 (1.145,57 DM : 12): 95,46 DM
130
ergeben: 2.431,14 DM
131
bb) Einkommen Beklagter
132
Bruttoarbeitslohn gemäß Entgeltabrechnung
133
für Dezember 2000 (Bl. 104 d. A.): 103.791,87 DM
134
abzgl. Lohnsteuer insgesamt: 24.485,00 DM
135
abzgl. SolZuschlag insgesamt: 1.346,67 DM
136
abzgl. RV/AV-AN-Anteile insgesamt: 11.902,68 DM
137
verbleiben: 66.057,52 DM
138
abzgl. KV/PV (4.953,60 DM + 657,96 DM): 5.611,56 DM
139
ergeben: 60.445,96 DM
140
: 12 = monatlich: 5.037,16 DM
141
abzgl. Unterhaltsbeitrag O.: 860,00 DM
142
abzgl. Fahrtkosten monatlich: 132,00 DM
143
abzgl. Gewerkschaftsbeitrag monatlich: 43,63 DM
144
verbleiben: 4.001,53 DM
145
Danach ergibt sich für das Jahr 2000 folgende Unterhaltsberechnung:
146
Einkommen Beklagter: 4.001,53 DM
147
Einkommen Klägerin: 2.431,14 DM
148
Differenz: 1.570,39 DM
149
hiervon vorläufige 3/7-Quote: 673,02 DM
150
erhöht um 15 % nach der Bremer Tabelle: 100,95 DM
151
auf: 773,97 DM
152
hiervon 19,3 % Altersvorsorgeunterhalt: 149,38 DM
153
ursprüngliche Differenz: 1.570,39 DM
154
abzgl. Altersvorsorgeunterhalt: 149,38 DM
155
neue Differenz: 1.421,01 DM
156
hiervon endgültige 3/7-Quote (= Elementarunterhalt): 609,00 DM
157
Auf dieser Grundlage stünden der Klägerin für das Jahr 2000 monatlich folgende
Unterhaltsbeträge zu:
158
Altersvorsorgeunterhalt (gerundet): 150,00 DM
159
Elementarunterhalt: 609,00 DM
160
insgesamt: 759,00 DM
161
Das ist ebenfalls mehr als der vom Amtsgericht insoweit titulierte Betrag von monatlich
insgesamt (139,00 DM + 573,00 DM = ) 712,00 DM, so daß für das Jahr 2000 gleichfalls
nur von den erstinstanzlich ausgeurteilten Beträgen auszugehen ist. Unter
Berücksichtigung der nach § 1579 Nr. 2 BGB vorzunehmenden hälftigen Kürzung
verbleibt daher weiterhin ein Betrag von 69,50 DM für den Altervorsorge- und von
286,50 DM für den Trennungsunterhalt, insgesamt also ein vom Beklagten zu leistender
Trennungsunterhalt von 356,00 DM monatlich.
162
c) für das Jahr 2001
163
aa) Einkommen Klägerin
164
steuerpflichtiges Bruttoeinkommen
165
gemäß Verdienstnachweis Dezember 2001 (Bl. 421 d. A.) : 53.954,05 DM
166
abzgl. Lohnsteuer: 6.862,00 DM
167
abzgl. SolZuschlag: 322,19 DM
168
abzgl. vwL AG-Anteil: 312,00 DM
169
abzgl. PV AN: 458,61 DM
170
abzgl. KV AN: 3.749,82 DM
171
abzgl. RV AN: 5.152,60 DM
172
abzgl. AV AN: 1.753,53 DM
173
verbleiben: 35.343,30 DM
174
: 12 = monatlich: 2.945,28 DM
175
zzgl. monatsanteilige Steuererstattung in 2001 (2.850,10 DM : 12): 237,51 DM
176
ergeben: 3.182,79 DM
177
abzgl. Job-Ticket: 57,10 DM
178
verbleiben: 3.125,69 DM
179
abzgl. Unterhaltsbeitrag für O. (bis einschließlich 9/2001): 260,00 DM
180
verbleiben: 2.865,69 DM
181
bb) Einkommen Beklagter
182
Bruttoarbeitslohn gemäß Entgeltabrechnung
183
für Dezember 2001 (Bl. 356 d. A.): 85.789,84 DM
184
abzgl. Lohnsteuer insgesamt: 23.095,89 DM
185
abzgl. SolZuschlag insgesamt: 1.270,22 DM
186
abzgl. RV/AV-AN-Anteile insgesamt: 10.854,95 DM
187
verbleiben: 50.568,78 DM
188
abzgl. KV/PV (4.176,00 DM + 554,60 DM): 4.730,60 DM
189
verbleiben: 45.838,18 DM
190
: 12 = monatlich: 3.819,85 DM
191
abzgl. Gewerkschaftsbeitrag monatlich: 43,63 DM
192
abzgl. Fahrtkosten monatlich: 132,00 DM
193
verbleiben: 3.644,22 DM
194
abzgl. Unterhaltsbeitrag O. (bis einschließlich September 2001): 860,00 DM
195
verbleiben: 2.784,22 DM
196
Entsprechend der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 25. März 2002 vorgelegten
Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 13. März 2002 (Bl. 385 d. A.) geht der Senat
davon aus, daß der Beklagte ab dem Jahre 2001 kein Weihnachtsgeld mehr erhalten
hat. Das diesbezügliche Bestreiten der Klägerin in ihrem ebenfalls vom 25. März 2002
datierenden Schriftsatz - bei dessen Abfassung der Schriftsatz der Gegenseite nebst
Anlage noch nicht bekannt sein konnte - ist unbeachtlich, da nicht ersichtlich ist,
weshalb die Arbeitgeberbescheinigung unzutreffend sein sollte. Die Klägerin ist auf ihr
Bestreiten nach Vorlage des Schriftsatzes des Beklagten vom 25. März 2002 auch nicht
mehr zurückgekommen.
197
Danach ergibt sich für die Monate Januar bis einschließlich September 2001 folgende
Unterhaltsberechnung:
198
Einkommen Beklagter: 2.784,22 DM
199
Einkommen Klägerin: 2.865,69 DM
200
Auf dieser Grundlage besteht für diesen Zeitraum bereits kein Unterhaltsanspruch der
Klägerin, da ihr bereinigtes Nettoeinkommen über demjenigen des Beklagten lag.
201
Für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2001 ist davon auszugehen, daß keine
Unterhaltspflicht der Parteien gegenüber der Tochter O. mehr besteht. Aus den mit
Schriftsatz vom 4. März 2002 seitens der Klägerin vorgelegten Unterlagen geht hervor,
daß O. sich seit dem 1. Oktober 2001 in einem Anstellungsverhältnis befindet und
hieraus ein - bedarfsdeckendes - Monatseinkommen von 4.000,00 DM brutto bezieht.
Hierauf hat, wie weiter oben bereits in anderem Zusammenhang dargestellt, die
Klägerin selbst in ihrem Schreiben an das Arbeitsamt Brühl vom 27. November 2001 (Bl.
342 d. A.) hingewiesen. Daß diese Angaben unzutreffend sind, ist von ihr nicht dargetan
worden. Auch der Beklagte geht, wie seine mit Schriftsatz vom 15. März 2002 vorgelegte
außergerichtliche Korrespondenz mit der Tochter zeigt, von einem Beginn des
Anstellungsverhältnisses am 1. Oktober 2001 aus. Der Senat hat daher mangels
gegenteiliger Anhaltspunkte insbesondere keinen Anlaß, von einer Aufnahme der
Erwerbstätigkeit durch O. erst mit dem Monat Dezember 2001 auszugehen, wie die
Tochter der Parteien dies in ihrem zu den Gerichtsakten gereichten eigenen Schreiben
an den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 28. Februar 2002
(Bl. 368 d. A.) ausgeführt hat. Mangels Unterhaltsbedürftigkeit der Tochter mußten somit
auf Seiten beider Parteien für die Monate ab Oktober 2001 die bis dahin
berücksichtigten Abzugspositionen für die Unterhaltsbeiträge an O. entfallen,
unabhängig davon, inwiefern die bisherigen Beträge in diesem Zeitraum tatsächlich
weitergezahlt bzw. ggfls. mit Erfolg zurückgefordert worden sind.
202
Ausgehend hiervon ergibt sich für die Monate Oktober bis einschließlich Dezember
2001 folgende Unterhaltsberechnung:
203
Einkommen Beklagter: 3.644,22 DM
204
Einkommen Klägerin: 3.125,69 DM
205
Differenz: 518,53 DM
206
hiervon vorläufige 3/7-Quote: 222,23 DM
207
erhöht um 15 % nach der Bremer Tabelle: 33,33 DM
208
auf: 255,56 DM
209
hiervon 19,1 % Altersvorsorgeunterhalt: 48,81 DM
210
ursprüngliche Differenz: 518,53 DM
211
abzgl. Altersvorsorgeunterhalt: 48,81 DM
212
neue Differenz: 469,72 DM
213
hiervon endgültige 3/7-Quote (= Elementarunterhalt): 201,31 DM
214
Auf dieser Grundlage stünden der Klägerin für die Monate Oktober bis einschließlich
Dezember 2001 monatlich folgende Unterhaltsbeträge zu:
215
Altersvorsorgeunterhalt (gerundet): 49,00 DM
216
Elementarunterhalt: 202,00 DM
217
insgesamt: 251,00 DM.
218
Diese Beträge liegen - deutlich - unter dem vom Amtsgericht titulierten monatlichen
Unterhalt. Sie sind gemäß § 1579 Nr. 2 BGB hälftig herabzusetzen, so daß insoweit vom
Beklagten letztlich zu zahlen verbleibt:
219
Altersvorsorgeunterhalt: 24,50 DM
220
Elementarunterhalt: 101,00 DM
221
insgesamt: 125,50 DM.
222
d) für das Jahr 2002
223
Für das Jahr 2002 sind grundsätzlich die für das Jahr 2001 errechneten
Einkommensverhältnisse der Parteien (ohne Abzug der Unterhaltsbeiträge für O.)
fortzuschreiben, weil sich aus den für die Zeit ab Januar 2002 vorgelegten
wechselseitigen Verdienstnachweisen bislang keine wesentlichen dauerhaften
Veränderungen in der Höhe der Bezüge ergeben. Das gilt insbesondere auch, soweit
die Klägerin nunmehr in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2002 unter Vorlage
des Schreibens der B. vom 18. April 2002 (Bl. 437 d. A.) den Bezug von Krankengeld
geltend gemacht hat. Es ist mangels entsprechenden Vortrags derzeit unklar, worauf die
Arbeitsunfähigkeit der Klägerin beruht und wie lange sie angedauert hat bzw. andauern
wird. Der Senat sieht sich deshalb außer Stande, für die Unterhaltsberechnung derzeit
von einer anderen Grundlage als dem fortgeschriebenen Erwerbseinkommen
auszugehen.
224
Auf Seiten der Klägerin war allerdings für das Jahr 2002 die gemäß Steuerbescheid des
Finanzamts B. vom 27. Juni 2002 (Bl. 433 d. A.) geflossene Steuererstattung von
1.094,10 EUR (: 12 = monatsdurchschnittlich 91,18 EUR) zu berücksichtigen. Danach
ist für die Zeit ab Januar 2002 von folgenden Einkommensverhältnissen auszugehen:
225
fortgeschriebenes Einkommen Klägerin:
226
monatliche Nettoeinkünfte (wie 2001: 2.945,28 DM): 1.505,90 EUR
227
zzgl. monatsanteilige Steuererstattung: 91,18 EUR
228
ergeben: 1.597,08 EUR
229
abzgl. Kosten Job-Ticket (wie 2001: 57,10 DM): 29,19 EUR
230
verbleiben: 1.567,89 EUR
231
fortgeschriebenes Einkommen Beklagter:
232
(wie 2001: 3.644,22 DM): 1.863,26 EUR
233
Ausgehend hiervon ergibt sich für das Jahr 2002 folgende Unterhaltsberechnung:
234
Einkommen Beklagter: 1.863,26 EUR
235
Einkommen Klägerin: 1.567,89 EUR
236
Differenz: 295,37 EUR
237
hiervon vorläufige 3/7-Quote: 126,59 EUR
238
erhöht um 15 % nach der Bremer Tabelle: 18,99 EUR
239
auf: 145,58 EUR
240
hiervon 19,1 % Altersvorsorgeunterhalt: 27,81 EUR
241
ursprüngliche Differenz : 295,37 EUR
242
abzgl. Altersvorsorgeunterhalt: 27,81 EUR
243
neue Differenz: 267,56 EUR
244
hiervon endgültige 3/7-Quote (= Elementarunterhalt): 114,67 EUR
245
Auf dieser Grundlage stünden der Klägerin für die Zeit ab Januar 2002 monatlich
folgende Unterhaltsbeträge zu:
246
Altersvorsorgeunterhalt (gerundet): 28,00 EUR
247
Elementarunterhalt: 115,00 EUR
248
insgesamt: 143,00 EUR.
249
Diese Beträge, die ebenfalls unter den vom Amtsgericht zuerkannten
Unterhaltsleistungen liegen, sind gemäß § 1579 Nr. 2 BGB hälftig herabzusetzen, so
daß ab dem 1. Januar 2002 vom Beklagten monatlich zu zahlen ist:
250
Altersvorsorgeunterhalt: 14,00 EUR
251
Elementarunterhalt: 57,50 EUR
252
insgesamt: 71,50 EUR.
253
Wegen der hiernach sich für die Zeit ab Juni 1999 ergebenden Differenzbeträge war das
angefochtene Urteil abzuändern; im übrigen mußte die Berufung erfolglos bleiben.
254
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
255
Streitwert des Berufungsverfahrens: 7.280,80 EUR (14.240,00 DM)
256
(ausgeurteilter Rückstand für Juni 1999 bis einschließlich Januar 2000 [8 Monate x
139,00 DM Vorsorgeunterhalt + 573,00 DM Elementarunterhalt = 712,00 DM] = 5.696,00
DM zzgl. Jahreswert gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG [12 x 712,00 DM] = 8.544,00 DM =
insgesamt 14.240,00 DM)
257