Urteil des OLG Köln vom 30.03.1993

OLG Köln (objektive unmöglichkeit, mietzins, unmöglichkeit, anfang, herausgabe, risiko, gut, geschäft, zpo, ausgabe)

Oberlandesgericht Köln, 22 U 215/92
Datum:
30.03.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 215/92
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 O 468/91
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Juni 1992 verkündete
Urteil der 5. Zivil-kammer des Landgerichts Köln (5 O 468/91) wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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Der Klägerin steht für die Zeit ab 28.10.1989 we-der Mietzins noch
Nutzungsentschädigung zu.
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Die Beklagte hat das Mietverhältnis mit dem Schreiben vom 25.10.1989 wirksam zum
27.10.1989 gekündigt. Dieses Schreiben war nämlich unmißver-ständlich als
Kündigung zu verstehen, auch wenn davon nicht wörtlich die Rede war. Denn die
Beklagte hatte ausgeführt, daß sie die Öfen mit sofortiger Wirkung zur Verfügung
stelle, um Abzug am 27.10.1989 bitte und von da an keine Mietkosten mehr
übernehme. Dieses Schreiben ist der Klägerin noch am 25.10.1989 zugegangen. Die
Kündigungsfrist von 3 Tagen gemäß § 565 Abs. 4 Ziffer 2 BGB ist eingehalten. Für
die Maßgeblichkeit dieser Frist ist unerheblich, ob der Mietzins wöchentlich oder -
wie die Klägerin in der Berufungsinstanz vorge-tragen hat - monatlich gezahlt wurde.
Dagegen hat die Klägerin für ihre Behauptung, es sei eine Kün-digungsfrist für das
Ende des jeweils nächsten Mo-nats mündlich vereinbart worden, keinen Beweis an-
treten können.
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Auch wenn trotz der Beendigung des Mietverhält-nisses ab 28.10.1989 die Klägerin
die Katalytöfen nicht mehr vollständig zurückerhalten hat, steht ihr gegenüber der
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Beklagten kein Anspruch auf Nut-zungsentschädigung nach § 557 Abs. 1 BGB zu.
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Es fehlt nämlich an einer "Vorenthaltung" im Sinne dieser Vorschrift durch die
Beklagte. Ein solches Vorenthalten käme bei objektiver Unmög-lichkeit der
Herausgabe durch die Beklagte nicht in Betracht, gleichgültig, ob die Unmöglichkeit
vor oder nach dem Ende des Vertrags eingetreten ist. Ob allerdings im Falles des
Diebstahls bzw. der Unterschlagung durch einen Dritten objektive Unmöglichkeit
anzunehmen ist, ist streitig. Die neuere Rechtsprechung des BGH hat diese Frage
offengelassen und darauf abgestellt, ob der Her-ausgabeschuldner die
Unmöglichkeit der Herausgabe veranlaßt hat (vgl. BGHZ 90, 145, 149). Von einer
solchen Veranlassung durch die Beklagte kann hier aber nicht ausgegangen werden.
Denn nach den Besonderheiten des Vertrages mußte die Klägerin für eine
Rückholung ihrer Geräte selbst Sorge tragen. Diese Besonderheit ergab sich zum
einen daraus, daß die Klägerin es übernommen hatte, die einzelnen Öfen an die
entsprechenden Lagerplätze ......................zu bringen, wenn auch im Auftrag der
Beklagten. Hinzu kommt zum zweiten, daß der Klägerin die Schwierigkeiten, die sie
bei dem Versuch des Abholens der Geräte geschildert hat, von Anfang an bekannt
gewesen sein mußten; sie waren vertragsimmanent...................... Die Klägerin kannte
also das Risiko eines mög-lichen Verschwindens der Sachen von Anfang an. Man ist
diesem wirtschaftlichen Risiko bei der Mietpreisgestaltung offensichtlich auch mehr
als gerecht geworden. Denn nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen
hatten die 34 Öfen einen maximalen Gesamtwert von 13.600,-- DM. Demgegen-über
stand ein wöchentlicher Mietzins von immerhin 67,12 DM pro Gerät. Auf diese Weise
konnte die Klägerin über die Laufzeit des Vertrages von rund 3 Jahren einen Mietzins
von gut 450.000,-- DM vereinnahmen. Aus dieser Relation zwischen dem Wert der
Öfen einerseits und dem von der Beklagten gezahlten Mietpreis andererseits ist
erkennbar, daß die Parteien dem Schicksal der Öfen von Anfang an keine besonders
wichtige Bedeutung zumaßen. Die Klägerin hat an diesem Geschäft auch bei Verlust
der Öfen und gegebenenfalls auch deren "Betreuung" überdimensional gut verdient;
auf seiten der Be-klagten mag es Gründe dafür gegeben haben, weshalb sie dieses
aus objektiver Sicht wirtschaftlich we-nig vernünftige Geschäft geschlossen hat; etwa
we-gen der Möglichkeit der Kostenübernahme durch ei-nen anderen Kostenträger.
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Aufgrund all dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, daß die
Unmöglichkeit der Her-ausgabe, und sei es auch nur diejenige subjektiver Art, von
der Beklagten veranlaßt wurde.
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Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz ist
unbegründet. Die Beklagte hat der Klägerin für die verschwundenen Öfen zusätz-lich
zum Mietzins einen Betrag von 3.060,-- DM (90,-- DM pro Ofen) gezahlt. Die Klägerin
hat sich nachhaltig geweigert, konkret mitzuteilen, wie alt die Geräte waren. Ihrem
Vortrag kann deshalb nicht entnommen werden, daß der Schaden größer ist als die
von der Beklagten gezahlte Summe.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreck-barkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 26.606,-- DM.
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