Urteil des OLG Köln vom 24.10.2001

OLG Köln: lfg, tatsachenfeststellung, rechtsnorm, berechtigung, rüge, anwendungsbereich, gefahr, verordnung, verfügung, zustellung

Oberlandesgericht Köln, 2 W 202/01
Datum:
24.10.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 202/01
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 6 T 381/01
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 14.
September 2001 gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Arnsberg vom 13. August 2001 - 6 T 381/01 - wird als
unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren
Beschwerde hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.
G r ü n d e
1
1.
2
Auf Antrag der Beteiligten zu 3) hat das Amtsgericht Arnsberg ein Gutachten zu der
Frage eingeholt, ob Tatsachen vorliegen, die den Schluß rechtfertigen, daß die
Schuldnerin zahlungsunfähig und ob eine kostendeckende Masse vorhanden sei. Der
mit der Gutachtenerstattung beauftragte Sachverständige ist in der gutachterlichen
Stellungnahme zu dem Ergebnis gelangt, die Schuldnerin sei zahlungsunfähig und eine
die Kosten des Verfahrens deckende Masse sei nicht vorhanden. Er hat vorgeschlagen,
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abzulehnen, falls nicht ein
Kostenvorschuß von 15.000,00 DM zur Verfügung gestellt werde. Das Insolvenzgericht
hat mit Beschluß vom 2. Mai 2001 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Beteiligten zu 1) eröffnet, nachdem die Beteiligte zu 3) den vom Sachverständigen
vorgeschlagenen Kostenvorschuß eingezahlt hat. Die gegen die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens mit Schreiben vom 9. Mai 2001 erhobene, nicht weiter begründete
sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Landgericht mit Beschluß vom 13.
August 2001 nicht stattgegeben.
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Gegen diesen am 16. August 2001 zugestellten Beschluß hat die Beteiligte zu 1) mit
einem am 17. September 2001 beim Beschwerdegericht eingegangenen Schriftsatz
vom 14. September 2001 "Erinnerung" mit der Begründung eingelegt, sie sei nicht
zahlungsunfähig. Der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige habe ein
Gutachten erstellt, das nicht den Tatsachen entspreche.
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2.
5
Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der
Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der
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Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November
1998 (GVBl. NW 1998, 550; abgedruckt in: NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das
Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Landgerichts Arnsberg vom
13. August 2001 berufen.
b)
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Die als sofortige weitere Beschwerde auszulegende "Erinnerung" der Beteiligten zu 1)
gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist gemäß §§ 7 Abs. 1, 6 Abs. 2,
4 InsO i.V.m. § 577 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht
innerhalb der Notfrist von zwei Wochen seit Zustellung der angefochtenen
Entscheidung an die Beschwerdeführerin am 16. August 2001, sondern erst per Fax am
17. September 2001 bei dem Beschwerdegericht eingegangen ist.
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Im übrigen wäre das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde nicht zuzulassen
und somit auch aus diesem Grunde als unzulässig zu verwerfen. Die Voraussetzungen
des § 7 Abs. 1
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InsO für eine Zulassung sind nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung ist die sofortige
weitere Beschwerde nur dann zuzulassen, wenn diese darauf gestützt wird, daß die
angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und die
Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
geboten ist. Diese beiden Voraussetzungen müssen dabei nebeneinander (kumulativ)
gegeben sein (ständige Rechtsprechung des Senats: z.B. Beschluß vom 4. Juli 2001, 2
W 135/01 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Senates; vgl. auch:
OLG Dresden, NZI 2000, 436; HK/Kirchhof, InsO, 2. Auflage 2001, § 7 Rdnr. 14).
Vorliegend ist bereits die zuletzt genannte Voraussetzung nicht erfüllt.
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Eine Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nur dann
geboten, wenn zur Vermeidung der Gefahr abweichender Entscheidungen ein
grundsätzlicher Klärungs- und Ausrichtungsbedarf besteht. Dies kann im
Anwendungsbereich des neuen Insolvenzrechts auch ohne eine bereits vorliegende
obergerichtliche Rechtsprechung der Fall sein, wenn abweichende Entscheidungen von
Land- und Amtsgerichten oder ernst zu nehmende Ansichten im Schrifttum zu
bedeutsamen Rechtsfragen der Insolvenzordnung die Notwendigkeit einer einheitlichen
Ausrichtung begründen. Bloße Subsumtionsfehler des Tatrichters bei der Anwendung
einer Rechtsnorm oder eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung im konkreten Einzelfall
begründen dagegen keine generelle, durch das Oberlandesgericht zu korrigierende
Divergenzgefahr (ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. Senat, NZI 2001, 33 [34]; Senat,
NZI 2000, 224 [225]; Senat, Rpfleger 2000, 293 [294]; OLG Zweibrücken, NZI 2000, 271
[272]; Becker in: Nerlich/Römermann, InsO, Stand: 2. Lfg. Nov. 2000, § 7 Rdnr. 19 ff.;
HK/Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 23 f; Prütting in: Kübler/Prütting, InsO, Stand: 10. Lfg.
September 2001, § 7 Rdnr. 3 ff.; Hoffmann, NZI 1999, 425 [430]; Pape, NJW 2001, 23
[25]).
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Im vorliegenden Fall bedarf die angefochtene Beschwerdeentscheidung des
Landgerichts Arnsberg keiner solchen Überprüfung des Senats zur Sicherung einer
einheitlichen insolvenzrechtlichen Rechtsprechung. Die Beschwerdeführer rügt keine
Abweichung des Landgerichts bei seiner Entscheidung in einer der hier maßgeblichen
Rechtsfragen. Ihre Einwendungen richten sich gegen die tatrichterliche Erhebung und
Würdigung des konkreten Sachverhalts im vorliegenden Einzelfall. Dies stellt -
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unabhängig von ihrer Berechtigung - nur eine einzelfallbezogene Rüge der konkreten
Rechtsanwendung durch das Beschwerdegericht ohne grundsätzliche Bedeutung im
Sinne des § 7 Abs. 1 InsO dar.
Da die Rechtsbeschwerde somit nicht zuzulassen ist, muß das Rechtsmittel mit der
Kostenfolge aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden.
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Der Senat weist den Beschwerdeführer vorsorglich darauf hin, daß gegen die
vorliegende Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist, §§ 567 Abs. 4 Satz 1
ZPO, 4 InsO.
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Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 15.000 DM
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(wie Vorinstanz)
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