Urteil des OLG Köln vom 27.01.1993

OLG Köln (kläger, verhältnis zu, treu und glauben, ausbau, wert, schaden, baukosten, weiterer schaden, höhe, wertsteigerung)

Oberlandesgericht Köln, 11 U 166/92
Datum:
27.01.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 166/92
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 18 O 77/90
Schlagworte:
Architekt Bausummenüberschreitung Hinweispflicht Warnpflicht
Wertsteigerung
Normen:
BGB §§ 635, 634 Abs. 2
Leitsätze:
1. Im Rahmen des Vorwurfs der Bausummenüberschreitung ist die
Richtigkeit der Kostenermittlung des Architekten nicht im Verhältnis zu
den später entstandenen Kosten zu überprüfen, vielmehr sind die
veranschlagten Kosten mit den zum Zeitpunkt der Kostenermittlung
realistischen Kosten zu vergleichen. 2. Eine Hinweis- und Warnpflicht
des Architekten bei Sonderwünschen kann nur angenommen werden,
wenn sich die Verteuerungen nicht ohnehin aus den Gesamtumständen
der Aufträge ergeben bzw. dem Bauherren nicht ohne weiteres
einsehbar waren. 3. Auch bei einer Bausummenüberschreitung muß
sich der Bauherr die Wertsteigerung, zu der die erhöhten Baukosten
geführt haben, nach den Regeln der Vorteilsausgleichung anrechnen
lassen.
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 8. Mai 1992 verkündete Urteil
der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 O 77/90 - wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem
Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können
die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,00 DM
abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leisten. Den Klägern wird nachgelassen, die
Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer
deutschen Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
T a t b e s t a n d
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2
Mit der Klage begehren die Kläger als Bauherren von den beklagten Architekten, die
seit 1988 ein gemeinsames Architekturbüro in Form einer BGB-Ge-sellschaft
betreiben, Schadensersatz wegen Bausum-menüberschreitung.
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Die Kläger haben auf dem Grundstück H. 21 in R., dessen Eigentümerin die Klägerin
zu 58 % und der Kläger zu 42 % sind, ein Wohnhaus errichtet und zwar 1 1/2
geschossig mit Unterkellerung.
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Am 25.09.1987 schlossen sie dazu mit dem Beklagten zu 1) einen Architektenvertrag
zur Errichtung eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung, Garage und 2 Pkw
Stellplätzen. Die Leistungsphasen 6 bis 9 nach § 15 HOAI wurden Ende
1987/Anfang 1988 durch eine vom Beklagten zu 1) unterschriebene Zusatz-
vereinbarung einbezogen. Die Vergütung wurde pau-schal auf 30.000,00 DM plus
Mehrwertsteuer festge-setzt.
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Dem Vertrag war eine Vorplanung mit einer Kosten-schätzung von 700.000,00 DM
vom 28.08.1987 vor-ausgegangen. Nach Überarbeitung dieser Vorplanung erstellten
die Beklagten am 25.09.1987 die Genehmi-gungsplanung. In dem der Baubehörde
eingereichten Plan waren - damit die, für die Genehmigung einzu-haltende
Geschoßflächenzahl von 0.3 erreicht wird - im Dachgeschoß Räume als Trocken-,
Wasch-, Abstell- und Fitnesraum eingetragen. Im Keller waren Räume als Hobby-,
Werk-, Mehrzweck- und Tischtennisraum bezeichnet.
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In der Anlage 11 zum Genehmigungsantrag wurden die Rohbau- und
Herstellungskosten mit 531.144,00 DM angegeben. Die Kostenberechnung vom
01.10.1987 geht bei einer Wohn- Nutzfläche von 551,08 qm von einem Betrag von
605.000,00 DM aus.
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Ebenfalls unter dem 25.09.1987 erstellten die Be-klagten einen weiteren Plan, der
den Ausbau einiger Kellerräume zu Büroräumen und der Nebenräume im
Dachgeschoß zu Wohnräumen unter Einbau eines weite-ren Bades vorsah.
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Der Ehemann der Klägerin, der Dipl.-Kfm., Dipl. Be-triebeswirt und Steuerberater R.
G., wurde während des Bauvorhabens als Vertreter der Kläger tätig. Er wickelte
gemeinsam mit den Beklagten sämtliche Verhandlungen mit den Bauunternehmern
und Baube-teiligten ab, wobei die Aufträge teilweise ohne Ausschreibung von den
Klägern bzw. dem Zeugen G. direkt vergeben wurden. Dies geschah z. B. bei den
Gewerken: Heizung, Sanitär, Elektro, Fliesen, Estrich, Malerarbeiten und
Teppichboden. Die Be-klagten waren an den entsprechenden Verhandlungen und
Vertragsabschlüssen dieser Gewerke hinsichtlich der Kostenseite nicht beteiligt.
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Das Wohnhaus weicht in der Ausführung von der Genehmigungsplanung ab. Sowohl
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im Keller als auch im Dachgeschoß wurden Räume, die in der Planung als
Nutzfläche ausgewiesen wurde, als Wohn- und Büroräume ausgebaut. In der I.
Instanz war zwischen den Parteien untreitig, daß gegenüber der Planung ca. 138 qm
mehr ausgebaut wurden.
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18
Die Kläger sind der Meinung, der Beklagte zu 2) sei in das Vertragsverhältnis
eingetreten. Er habe mit dem ZeugenG. und anderen Baubeteiligten Ver-handlungen
geführt und sich auch um das Bauvorhaben gekümmert. Unstreitig ist der Beklagte zu
2) in den Plänen, der Bescheinigung über die Haftpflichtver-sicherung und in
sonstigen Unterlagen aufgeführt. Im Bauschild haben beide Beklagte als GbR
firmiert, die Honorarrechnung und wichtige Schreiben sind von beiden Beklagten
unterzeichnet.
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Die Kläger halten die Kostenberechnung vom 01.10.1987 für grob fehlerhaft. Sie
berufen sich dazu auf eine vorprozessual eingeholte gutach-terliche Stellungnahme
des Sachverständigen für Architekten- und Ingeneurleistungen H. E. vom 05.05.1989,
wonach die Berechnung der Baukosten mindesten um 270.150,00 DM zu niedrig
ausgefallen sei.
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Die Kläger haben die tatsächlichen Baukosten ohne Kosten für Außenanlagen mit
908.222,15 DM bezif-fert. Wegen der Berechnung dieses Betrages wird auf den
Schriftsatz der Kläger vom 20.08.1991 Bl. 153 ff. und die dazu eingereichten Anlagen
Bl. 168 ff. Anlagehefter verwiesen. Sie haben behauptet, man habe auf verschiedene
Einzelheiten gegenüber der Planung verzichtet (z. B. auf Trennwände, Glas-dächer,
Carport pp.) und dadurch ca. 60.000,00 DM eingespart. Der Schaden betrage
jedenfalls 275.000,00 DM.
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Die Kläger sind der Ansicht, der Wert des Baukör-pers sei zur Zeit der Fertigstellung
zu ermitteln. Die Beklagten hätten auf die Kostensteigerung während des Baues
hinweisen müssen. Sie haben vorgetragen, die Planung sei mit den Beklagten
abgestimmt worden. Den Beklagten sei von vornherein bekannt gewesen, daß die
Flächen entgegen den Planungsunterlagen für das Bauamt ausgebaut werden
sollten.
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Die Kläger haben ihren Schaden hilfsweise auf zusätzliche Aufwendungen in Höhe
von 250.766,38 DM für eine erforderliche Nachfinanzierung gestützt. Dazu haben sie
vorgetragen, sie hätten 2 Darlehen über insgesamt 200.000,00 DM aufnehmen
müssen; der ZeugeG. habe ein Existenzgründungsdarlehen über 75.000,00 DM nicht
zurückführen können. Hinsicht-lich des Vortrags im einzelnen wird auf die Kla-
geschrift (Bl. 11 bis 13 d.A.) und die Schadensbe-rechnung (Bl. 66 Anlagehefter)
verwiesen.
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Das Landgericht hat gegen die Kläger ein Versäum-nisurteil erlassen, gegen das sie
form- und frist-gerecht Einspruch eingelegt haben.
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Die Kläger haben beantragt,
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unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 19.07.1991 die Beklagten als
Gesamt-schuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 159.500,00 DM und an den
Kläger zu 2) 115.500,00 DM jeweils mit 7 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu
zahlen,
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und Sicherheitsleistungen auch durch Stellung selbstschuldnerischer Bankbürg-
schaft zu gestatten.
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Die Beklagten haben beantragt,
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42
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das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
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Die Beklagten haben eine fehlerhafte Kostenermitt-lung bestritten und darauf
hingewiesen, daß sich die Kostenermittlung eindeutig nur auf die Genehmi-
gungsplanung beziehe. Die Kostensteigerung sei auf Sonderwünsche und den
zusätzlichen Ausbau von Kel-ler und Dach zurückzuführen. Sie haben vorgetragen,
ihnen sei weder eine Pflichtverletzung noch ein Verschulden anzulasten; die Kläger
hätten auch kei-nen Schaden, da sich der Wert des Grundstücks er-höht hätte. Sie
haben bestritten, daß die Finanzie-rungskosten mit einer Bausummenüberschreitung
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zu-sammenhängen.
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Das Landgericht hat die Klage unter Aufrechter-haltung des Versäumnisurteils mit der
Begründung abgewiesen, daß unter Berücksichtigung des zur Zeit der letzten
mündlichen Verhandlung zu berechnenden Verkehrswertes den Klägern kein
Schaden entstanden sei; der Vortrag zu den Nachfinanzierungskosten sei
unsubstantiiert.
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Gegen das den Klägern am 21.05.1992 zugestellte Ur-teil des Landgerichts Köln vom
08.05.1992 - auf das verwiesen wird - wenden sich die Kläger mit der am 22.06.1992
(Montag) eingelegten Berufung. Sie haben die Berufung nach entsprechender
Fristverlängerung bis 22.10.1992 durch den am 21.10.1992 eingegange-nen
Schriftsatz begründet.
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52
Die Kläger berechnen ihren Schaden mit 240.610,29 DM und Finanzierungskosten
neu mit der Behauptung, 830.610.29 DM für den Bau aufge-wandt zu haben. Der
Gegenwert betrage lediglich 590.000,00 DM.
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54
Sie halten die Kostenberechnung der Beklagten (Lei-stungsphase 3 nach § 15 HOAI)
unter Bezugnahme auf das Gutachten E. für grob fehlerhaft und führen aus, der
Sachverständige E. habe nicht den tatsäch-lichen Ausbau, sondern den geplanten
Ausbau zugrun-de gelegt.
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Hinsichtlich der Sonderwünsche seien die Beklagten nicht von ihrer Verpflichtung,
auf die Kostenent-wicklung hinzuweisen, entbunden gewesen, zumal sie auch die
Leistungsphase 8 (Kostenkontrolle) über-nommen hätten. Den Beklagten sei von
Anfang an be-kannt gewesen, daß Dachgeschoß und Kellerräume aus-gebaut
werden sollten.
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Der weitere Schaden bestehe in den Zinsaufwendun-gen. Die Kläger haben
zusätzliche Kredite aufnehmen müssen. Sie hatten bis 01.07.1992 ein Darlehen der
Eheleute M./S. über 150.000,00 DM erhalten. Dieser Betrag wurde dann von der
Stadtsparkasse K. übernommen. Der Ehemann der Klägerin hat 2 weitere Darlehen
über 29.000,00 DM und 21.000,00 DM aufge-nommen. Er habe sein
Existenzgründungsdarlehen in Höhe von 40.000,00 DM nicht zurückführen können.
Der Kläger sei nicht in der Lage, seinen Bruchteil-santeil von 42 % zu halten. Er
werde 5,5 % veräu-ßern müssen, wodurch ein weiterer Schaden entstehen werde.
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Schließlich führen sie aus, die Beklagten könnten sich nicht auf § 5 Abs. 1 Satz 3
AVA berufen. Diese Vorschrift sei unwirksam.
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Die Kläger beantragen,
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1.
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die Beklagten gesamtschuldnerisch zu ver-urteilen, an die Kläger 240.610,29 DM
und zwar
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a)
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an die Klägerin 139.553,97 DM
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nebst 7 % Zinsen aus 87.000,00 DM vom 1. August 1988 bis 31. Juli 1992 und
wei-tere 9,25 % Zinsen seit dem 01.08.1992
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sowie 4 % Zinsen aus 52.553,97 DM seit Rechtshängigkeit,
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b)
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an den Kläger 101.056,32 DM
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nebst 7 % Zinsen aus 63.000,00 DM vom 1. August 1988 bis 31. Juli 1992,
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nebst 8,25 % Zinsen aus 21.000,00 DM seit dem 1. September 1989,
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sowie 4 % Zinsen aus 17.056,32 DM seit Rechtshängigkeit
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110
zu zahlen,
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2.
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die Beklagten gesamtschuldnerisch zu ver-urteilen, die Klägerin in Höhe von
7.172,50 DM gegenüber Herrn R. G. wegen des bei der Raiffeisenbank R.
aufgenomme-nen Darlehens vom 07.09./11.09.1989 frei-zustellen,
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3.
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festzustellen, daß die Beklagten ver-pflichtet sind, die Klägerin von sämtli-chen
Ansprüchen des Herrn R. G. im Zusam-menhang mit dem
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a)
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Darlehen vom 07.09./11.09.1989 und even-tuellen Ablösungsdarlehen,
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b)
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nicht zurückgezahlten Investitionskredit in Höhe von 40.000,00 DM,
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freizustellen, soweit diese Ansprüche nach dem 01.09.1992 entstehen,
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4.
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festzustellen, daß die Beklagten ver-pflichtet sind, den Klägern sämtliche darüber
hinausgehenden Schäden zu er-setzen, die aufgrund der Bausummenüber-
schreitung an dem Objekt H. 21, R. ent-stehen werden,
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5.
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den Klägern nachzulassen, evtl. erfor-derliche Sicherheiten auch im Wege der
selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Bank oder öffentlich-rechtli-
chen Sparkasse erbringen zu dürfen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
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170
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und wieder-holen ihren Vortrag erster
Instanz.
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172
Die Beklagten sind der Auffassung, der Beklagte zu 2) sei nicht Vertragspartner
geworden. Gegen einen Vertrag mit dem Beklagten zu 2) spreche auch, daß dieser
bereis in der Planungsphase tätig geworden sei, der Vertrag aber gleichwohl nur mit
dem Be-klagten zu 1) abgeschlossen wurde. Die Kläger hät-ten dies auch so
gesehen. Dies zeigten die Überwei-sungen auf die á-conto-Rechnungen, die nur an
den Beklagten zu 1) gerichtet waren.
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Die Kostenberechnung beziehe sich lediglich auf den eingereichten
Baugenehmigungsantrag und gehe von einer Standardausführung aus. Die Kläger
hätten die ausgebaute Wohnfläche von 242,84 qm auf 470,28 qm verdoppelt. Die
Ausbauarbeiten seien mit 120.000,00 bis 150.000,00 DM zu veranschlagen.
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176
Die Beklagten bestreiten die Bausummenüberschrei-tung. Sie bestreiten, daß alle
Rechnungen das Bauvorhaben betreffen und die Kläger die in der Ko-stenaufstellung
enthaltenen Beträge vollständig be-zahlt hätten.
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178
Sie monieren, daß die Belege nicht lesbar seien.
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In der Rohbauabrechnung sei - was unstreitig ist - eine Position von 11.303,32 DM
plus MwSt für unvor-hersehbare Bodenverhältnisse enthalten. Die Fußbo-
denheizung sei eine Luxusmaßnahme und deshalb nicht Grundlage der
Kostenschätzung gewesen. Indem sei-en Luxussanitärausstattungen verwendet
worden. Auch hätten nicht alle Räume gefliest werden sollen.
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182
Sie weisen nochmals darauf hin, daß ein Teil der Arbeiten nicht von ihnen vergeben
wurde und sie da-her keinen Einfluß auf die Kostenentwicklung gehabt hätten.
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184
Zur Hinweispflicht führen sie aus, daß der Zeuge G. die Kosten der Kläger kontrolliert
hätte und jeder-zeit im Bilde gewesen sei. Er habe sich schließlich als
Baufinanzierungsfachmann vorgestellt.
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186
Die Beklagten behaupten, sie hätten den Zeugen G. mehrfach darauf hingewiesen,
daß bei zusätzlichem Ausbau des Dachgeschosses und des Kellers zu Wohn-
räumen und bei Steigerung des Standards das Bauvor-haben nicht zu einem Preise
unter einer Million zu realisieren wäre.
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Der Verkehrswert des Hauses liege derzeit weit über einer Million.
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190
Sie bestreiten den geltend gemachten Zinsschaden und weisen darauf hin, daß die
Kläger inzwischen noch Außenanlagen und eine Brauchwassersolaranlage erstellt
haben.
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192
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und die zu den
Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
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194
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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196
Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.
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198
Den Klägern steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz wegen
fehlerhafter Kostenermitt-lung zu.
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200
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klage nicht schon deshalb gegen den
Beklagten zu 2) unbe-gründet, weil dieser nicht Vertragspartner geworden ist.
201
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202
Der Beklagte zu 2) ist nachträglich in das Ver-tragsverhältnis zwischen den Klägern
und dem Be-klagten zu 1) einbezogen worden. Dies hat das Land-gericht zu Recht
und mit zutreffender Begründung ausgeführt. Der Senat schließt sich dem an.
203
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204
Es kann dahinstehen, ob bei der Herleitung des Anspruchs aus § 635 BGB eine
Fristsetzung mit Able-hungsandrohung nach § 634 BGB gem. § 634 Abs. 2 BGB
wegen Unmöglichkeit der Nachbesserung entbehrlich war. Dagegen sprechen
könnte, daß die Kläger über den ZeugenG. Aufträge vergeben haben und ihnen
deshalb eher als sie es eingestehen (Frühjahr 1988) die Überschreitung der
Bausumme hätte auffallen müssen.
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206
Der Anspruch der Kläger scheitert jedenfalls, weil die Voraussetzungen für den
geltend gemachten Scha-densersatzanspruch nicht vorliegen. Es kann weder von
einer Pflichtverletzung der Beklagten noch von deren Verschulden ausgegangen
werden noch davon, daß sie den geltend gemachten Schaden verursacht hätten.
207
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208
Den Beklagten wäre eine Pflichtverletzung vorzuwer-fen, wenn sie die Kosten falsch
ermittelt hätten. Dabei ist die Richtigkeit der Kostenermittlung der Architekten nicht im
Verhältnis zu den später entstandenen Kosten zu überprüfen, sondern in einem
Vergleich der ermittelten Kosten zu den zu dem Zeitpunkt der Kostenermittlung
realistischen Kosten (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI, 6. Aufl. 1991, Ein-leitung 8 Seite
174/175).
209
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210
Um aufzuzeigen, daß die Beklagten die Kosten falsch ermittelt haben, hätten die
Kläger im einzelnen vortragen müssen, welchen Ausbaustandard die Pa-reien
vereinbart haben. Sie hätten dann darlegen müssen, daß unter Abzug von
verteuernden Sonderwün-schen, von zusätzlichen Leistungen sowie von un-
211
vorhergesehenen Kosten die Kostenermittlung der Be-klagten unrealistisch war.
Daran fehlt es.
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212
Die Kläger haben den geplanten Standard nur unzu-reichend dargelegt. Zwar haben
sie in der Beru-fungsbegründung hinsichtlich der Fliesen behauptet, daß von Anfang
an überall mit Ausnahme der Schlaf-zimmer Fliesen verlegt werden sollten, jedoch
ohne anzugeben, bis zu welchem Preis pro Quadratmeter die Fliesen zum Standard
gehören sollten. Hinsicht-lich der Fußbodenheizung haben sie erst im nachge-
lassenen Schriftsatz behauptet, daß diese zum Stan-dard gehört habe. Selbst wenn
dies berücksichtigt wird, ist damit der geplante Standard nicht hinrei-chend dargelegt.
Die Kläger hätten z. B. weiterhin angeben müssen, wie die Bäder ausgestattet sein
sollten, ob eine zentrale Warmwasserversorgung ge-plant, welche Arten von Fenster,
Türen, Elektroin-stallation u.s.w. vorgesehen war.
213
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214
Mangels einer detailierten Darstellung kann nicht geprüft werden, welche Kosten im
Zeitpunkt der Kostenermittlung realistisch gewesen wären, so daß eine
Pflichtverletzung der Beklagten nicht festge-stellt werden kann.
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216
Mangels anderer Darlegung der Kläger ist daher davon auszugehen, daß der Ausbau
des Hauses in Standardausführung geplant war. Dies wird dadurch erhärtet, daß die
Kläger selbst auf ihren "schmalen Finanzierungsrahmen" hinweisen.
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218
Die vorgelegten Rechnungen zeigen, daß vom einfa-chen Standard nicht
unerheblich abgewichen worden ist, können daher eine unrealistische Kostenberech-
nung der Beklagten nicht belegen. So ist z. B. ei-ne hochwertige Sanitärausstattung
ausgeführt worden (z. B. Eckwanne mit Whirlpool für 5.008,40 DM und Kombiwanne
mit Whirlpool für 3.417,15 DM jeweils zuzüglich MwSt). Nicht zum Standard gehört z.
B. auch der Ansatz der 110 Stunden für die Verkleidung freilaufender Rohre (Bl. 303
Anlagehefter).
219
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220
Gegen eine Pflichtverletzung der Beklagten spricht auch, daß sich die
Kostenberechnung vom 01.10.1987 auf den Bauantrag und nicht auf den
vollständigen Ausbau der Räume bezog.
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222
Zwar ist unter dem 25.09.1987 nicht nur der Plan erstellt worden, der sich auf den
Bauantrag bezog und der in großen Umfang Nebenflächen vorsah, sondern auch die
Alternativplanung, in der statt Nebenflächen- Büro- und Wohnräume teilweise mit
Grundrißänderungen vorgesehen waren. Für die Kläger war jedoch erkennbar, daß
sich die Kostenberechnung nur auf die Gehenmigungspläne beziehen konnte. Dies
223
ergibt der Vergleich der Kostenberechnung vom 01.10.1987 mit der der
Genehmigungsplanung beige-fügten Kostenberechnung. Darin sind die Rohbau- und
Herstellungskosten mit 531.144,00 DM angegeben. Diese Kostenberechnung konnte
schon deshalb keine Ausbaukosten enthalten, weil die Kostenberechnung für die
Baubehörde plausibel sein mußte, damit die Baubehörde nicht den Verdacht
schöpfte, daß hier doch durch die Kläger die vorgegebenen Geschoßflä-chenzahlen
umgangen werden sollten.
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224
Die den Klägern einige Tage später zugeleitete Kostenberechnung, in der die
Rohbau- und Her-stellungskosten mit 483.000,00 DM Baukosten plus 35.000,00 DM
Baunebenkosten plus 7.000,00 DM Her-richtungskosten plus 10.000,00 DM
Erschließungsko-sten mithin mit 535.000,00 DM angegeben sind - also im Grunde
keine Abweichung von der mit dem Bauan-trag eingereichten Berechnung konnte sie
nicht zu der Annahme verleiten, daß dieser Preis auch den vollständige Ausbau
enthielten. Dies umsoweniger, als die Kläger von dem betriebswirtschaftlich und
kaufmännisch geschulten Ehemann der Klägerin bera-ten und vertreten wurden.
225
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226
Im Hinblick darauf reicht die Behauptung der Klä-ger, es sei von vornherein klar
gewesen, daß die Räume entsprechend der anderen Planung ausgebaut werden
sollten, nicht aus, anzunehmen, daß sich die Kostenermittlung der Beklagten darauf
beziehen sollte. Die Kläger hätten hierzu nähere Einzelhei-ten zum Inhalt und
Zustandekommen einer entspre-chenden Vereinbarung vortragen müssen.
227
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228
Da die Kläger unstreitig die Räume im Keller und im Dachgeschoß jedenfalls in einer
Größenordnung von ca. 138 qm, vielleicht aber sogar in dem von den Beklagten in
der Berufungserwiderung behaupteten Umfang von 227,44 qm (470,28 minus 242,84
qm) aus-gebaut haben, hätten sie konkret diejenigen Kosten ermitteln und abziehen
müssen, die auf den Ausbau der Räume entfallen um eine
Bausummenüberschreitung darzulegen. Hier wären anteilig Kosten für Fliesen,
Heizung, Elektroinstallation, Verputz, Malerarbei-ten u.s.w. herauszurechnen, da
Nebenräume bekannt-lich nicht wie Büro- und Wohnräume ausgestattet zu werden
pflegen. Nebenräume zeichnen sich dadurch aus, daß sie wesentlich einfacher
ausgestattet sind. So fehlen hier Fußbodenheizung, Rauhfaser, Bodenbeläge, Putz;
die Elektroinstallationen sind gegenüber Wohnräumen weniger aufwendig; im
Dachbe-reich ist bei Nebenräumen in der Regel keine Dach-sparrenabdeckung
vorgesehen.
229
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230
Mangels eines konkreten Vortrags durch die Kläger bezüglich der allgemeinen
Ausstattung und der Aus-stattung im zusätzlich ausgebauten Teil fehlt die Grundlage,
diese Kosten zu berechnen.
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232
Die Kläger können sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, die Beklagten hätten
auf die Ko-stensteigerung hinweisen müssen. Zwar obliegt den Beklagten als
Architekten grundsätzlich eine solche Hinweispflicht (vgl. BGH WM 1970, 1139,
1140). Dieser Grundsatz kann jedoch nicht ausnahmslos geltend. Eine Warnpflicht
des Architekten bei zu-sätzlichen Sonderwünschen kann nur dann angenommen
werden kann, wenn sich die Verteuerung nicht ohne-hin aus dem Gesamtumständen
solcher Aufträge ergibt bzw. den Bauherrn nicht ohne weiteres einsehbar war (OLG
Stuttgart, BauR 1987, 462, 463). Die Kläger - bzw. der von ihnen beauftragte ZeugeG.
- sind von den durch die Sonderwünsche und den zusätzlichen Ausbau
entstandenen Kosten nicht überrascht worden. Der ZeugeG. hat sich von vornherein
um die Kosten-seite des Bauvorhabens gekümmert. Er war an den Verhandlungen
über die Aufträge beteiligt und hatte genauen Überblick über die Kostenentwicklung.
Da nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Ausbau wie er tatsächlich
ausgeführt worden ist, in der Kostenberechnung enthalten war, trat die Versteue-rung
notwendig ein und wurde von den Klägern bewußt herbeigeführt.
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234
Auch die Antretung der Rohbaukosten in Höhe von 11.303,32 DM plus MwSt kann
den Beklagten nicht vorgeworfen werden. Diese Kosten beruhten nach dem
unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten auf unvorhersehbare
Bodenverhältnissen.
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236
Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die Beklag-ten an den Verhandlungen
hinsichtlich wichtiger Gewerke (z. B. Sanitär, Heizung, Estrich, Elektro,
Malerarbeiten) nicht beteiligt waren, die der Zeuge G. geführt hat, der teilweise die
Gewerke ohne Aus-schreibung vergeben hat. Soweit die Kläger behaup-ten, eine
Beteiligung der Beklagten sei erfolgt, ist dies unsubstantiiert. Sie hätten im Hinblick
auf den Vortrag der Beklagten, sie seien vielfach nur mit der technischen Seite befaßt
gewesen, nähe-re Einzelheiten vortragen müssen um die von ihnen behauptete
Pflichtverletzung darzutun. Eine Beru-fung der Kläger darauf, daß die Beklagten auch
die Leistungsphase 8 übernommen haben reicht insoweit nicht aus, da hier nicht die
Berechtigung des Ar-chitektenhonorars in Rede steht.
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238
Schließlich ist den Klägern auch kein Schaden ent-standen.
239
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240
Dabei kann ungeprüft bleiben, ob die von den Klägern behaupteten Baukosten von
830.610,29 DM tatsächlich entstanden sind, was nicht bei allen Positionen
nachgewiesen ist. Es kann unentschie-den bleiben ob durch den Abzug der Beträge
für unvorhersehbare Kosten, für Sonderwünsche, Luxus-ausstattung und
zusätzlichen Ausbau diese Kosten noch höher sind als die von den Beklagten unter
Berücksichtigung einer anzunehmenden Toleranzgrenze veranschlagten Kosten. In
diesem Zusammenhang kann auch dahinstehen, in welcher Größenordnung bei der
von den Beklagten in der Leistungsphase 3 erstell-ten Kostenberechnung die
Toleranzgrenze anzunehmen ist.
241
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242
An einen Schaden fehlt es, weil sich die Kläger die Wertsteigerung, zu der die
erhöhten Baukosten geführt haben, nach den Regeln der Vorteilsausglei-chung
anrechnen lassen müssen (BGH WM 1970, 1139, 1140), mit der Folge, daß eine
Differenz zwischen dem erhaltenen Wert und den Baukosten nicht be-steht.
243
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244
Der maßgebliche Wert des Gebäudes ist der Verkehrs-wert, der anhand des
Sachwertes zu ermitteln ist, weil das Gebäude unstreitig der Eigennutzung dient (vgl.
dazu BGH WM 1970, 1139, 1140 und BauR 1979, 74, 75).
245
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246
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist lediglich auf den Gebäudewert und nicht
auf den Wert des bebauten Grundstücks abzustellen (vgl. BGH a.a.O.), weil die
Wertsteigerung des Grundstücks dem Archi-tekten nicht zugutekommen kann.
247
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248
Die Vorteilsausgleichung durch Wertsteigerung rich-tet sich jedoch nicht nur nach
dem Betrag der be-haupteten Bausummenüberschreitung Der Wert des Bau-werkes
kann nicht aufgespalten werden. Es gibt nur ein Bauwerk mit einem durch die
angebliche Bausum-menüberschreitung erhöhten Wert. Der Verkehrswert eines
Hauses nach einer Bausumme von 590.000,00 DM läßt sich nicht ermitteln, da ein
solches Haus nicht erstellt wurde.
249
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250
Der tatsächliche Sachwert inklusive Grundstück ist vom Architekten F. auf Seite 3
seiner Wertermitt-lung mit 960.000,00 DM angegeben. Nach Abzug des
Grundstückswertes von 225.000,00 DM und der Außen-anlagen, die mit 31.300,00
DM angesetzt sind und von den Klägern nicht berücksichtigt wurden, ver-bleibt ein
Betrag von 703.700,00 DM, auf der Grund-lage der Wertermittlung vom 03.10.1989.
251
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252
Entgegen der Auffassung der Kläger ist für die Schadensberechnung der Tag der
letzten mündlichen Verhandlung maßgebend (vgl. BGH NJW 1980, 2127, 2128 und
Locher/Koeble/Frik a.a.O. Seite 177).
253
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254
Für die andere Auffassung, die auf den Zeitpunkt abstellt, in dem die Baurechnungen
zu bezahlen wa-ren (vgl. Lauer, BauR 1991, 401, 406) spricht zwar, daß es
ansonsten der Architekt in der Hand hätte, mit dem "Marsch durch die Instanzen" auf
höhere Immobilienpreise zu spekulieren. Diese Auffassung übersieht jedoch, daß es
sich um ein Problem der Vorteilsausgleichung handelt und daß dem Schuldner ggf.
auch eine Entwertung des Bauwerks bei der Wer-termittlung anzulasten wäre.
255
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256
Der Wert des Bauwerks von 703.700,00 DM hat sich im Hinblick auf die seit 1989
eingetretene Kostenstei-gerung erhöht. Gegenüber 1989 sind die Baupreise für
Bauwerke gestiegen. Die Preisindizes für Neu-bauten (statistisches Jahrbuch 1992
Seite 625) sind für 1989 mit 109,3 für 1990 mit 116,4 und für 1991 mit 124,3
angegeben. Für 1992 ist der bisher nicht veröffentlichte Preisindex auf 131,3
festgesetzt worden.
257
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258
Dies ergibt einen Wert von 845.341,35 DM (703.700,00 x 131,3 : 109,3). Dieser Wert
über-steigt die von der Klägerin behaupteten und zu ihren Gunsten als wahr
unterstellten Baukosten von 830.610,29 DM, so daß ein Schaden der Kläger nicht
gegeben ist. Wie das Landgericht zu Recht festge-stellt hat haben die Kläger ein
Gebäude erhalten, das in allen Ausstattungsdetails ihren individu-ellen Wünschen
und Bedürfnissen entspricht, wobei sämtliche von den Klägern aufgewandten
Beträge den Wert des Gebäudes erhöht haben.
259
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260
Der Senat sieht auch keine Veranlassung von einer Vorteilsausgleichung nach § 242
BGB unter Berück-sichtigung von Treu und Glauben abzusehen - etwa unter dem
Gesichtspunkt, daß die Kläger nicht in der Lage sind, die Mehrbelastungen zu tragen
(vgl. zu diesem Ansatz Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 6. Aufl. 1990 Rn. 1571).
261
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262
Wie schon ausgeführt waren die Kläger durch den Ze-ugenG. an der Auftragsvergabe
beteiligt. hätten die Kostenentwicklung erkennen und dieser entgegensteu-ern
können.
263
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264
Schließlich würde der Schadensersatzanspruch auch daran scheitern, daß die
Kläger das Bauvorhaben auch bei rechtzeitiger Kenntnis der späteren Bau-
summenüberschreitung fortgesetzt hätten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OLG
Düsseldorf, BauR 1974, 354, 356; Werner/Pastor, a.a.O. Rn. 1569).
265
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266
Zwar haben sich die Kläger einerseits auf einen "schmalen Finanzierungsrahmen"
berufen und darauf hingewiesen, daß der Kläger 5,5 % seines Anteils veräußern
müsse, um die Finanzierungskosten auf-zufangen. Ihr Verhalten während der
Bauphase bis zur Abnahme und danach zeigt jedoch, daß sie sich tatsächlich anders
verhalten haben. So haben sie - obwohl sie durch den ZeugenG. ständig über die
Kostenentwicklung informiert waren - trotzdem z. B. im Sanitärbereich nicht gespart
und dort erheblich vom Standard abweichende Sanitärinstallationen ein-bauen
lassen. Auch nach der Abnahme haben sie in Kenntnis der Kosten noch die
Außenanlagen und eine Brauchwassersolaranlage erstellen lassen.
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268
Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Frei-stellung bzw. Feststellung
hinsichtlich der Zinsen für die aufgenommenen bzw. nicht zurückgeführten Kredite.
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270
Da - wie gezeigt - keine schuldhafte Pflichtverlet-zung vorhanden ist, entfallen diese
Ansprüche. Dar-über hinaus ist der Vortrag der Kläger zu den Zins-ansprüchen
unsubstantiiert. Da die Kläger auch nach der Abnahme noch weitere
Ausbaumaßnahmen durchge-führt haben (Brauchwassersolaranlage) und zum ande-
ren das nicht zurückgezahlte Existenzgründungsdar-lehen schon bei Baubeginn
bestand, hätten die Klä-ger ihre gesamte Finanzierung offenlegen müssen, um
nachzuweisen, daß die hier geltend gemachten Zinsen gerade auf eine
Bausummenüberschreitung und nicht auf die sonstige Finanzierung und/oder die
nach-träglichen Ausbaukosten entfallen.
271
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272
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 ZPO, die Eintscheidung über die
vorläufige Vollstreck-barkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 711 ZPO.
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274
Streitwert und Beschwer der Kläger: 298.257,79 DM.
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