Urteil des OLG Köln vom 16.02.2010

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Oberlandesgericht Köln, 9 U 179/09
Datum:
16.02.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 U 179/09
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 180/09
Tenor:
1. Der Senat beabsichtigt, nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Berufung
der
Klägerin zurückzuweisen.
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Gründe:
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Die Berufung der Klägerin hat nach derzeitiger Sach- und Rechtslage keine Aussicht
auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
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I. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Feststellung der Freistellung von
Schadensersatzansprüchen oder der Gewährung von Versicherungsschutz aufgrund
der zwischen den Parteien bestehenden Haftpflichtversicherung nach den Bedingungen
für die Privathaftpflicht für Einpersonenhaushalte (BPPHEP Basis) nicht zu.
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1. Der Hauptantrag ist nicht begründet, weil der Versicherungsnehmer in der
Haftpflichtversicherung grundsätzlich nur auf Feststellung klagen kann, dass der
Versicherer wegen einer genau zu bezeichnenden Haftpflichtforderung
Versicherungsschutz zu gewähren habe (vgl. BGH VersR 1984, 252; VersR 1981, 173;
Voit/Knappmann in Prölss/ Martin, VVG, 27. Aufl., § 149 Rn 9).
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Ein Freistellungsanspruch kommt nur in Betracht, wenn die Haftpflicht nach Grund und
Höhe bindend, etwa durch rechtskräftiges Urteil im Haftungsverhältnis, feststeht und der
Versicherungsnehmer noch nicht an den Geschädigten gezahlt hat. Diese
Voraussetzungen liegen nicht vor.
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2. Aber auch der Hilfsantrag ist nicht begründet. Es besteht der Leistungsausschluss
jedenfalls nach E. 4.1.3 der Bedingungen.
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Danach sind nicht versichert Haftpflichtansprüche aus Schadensereignissen, die
während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eintreten, aus den dort
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genannten Tätigkeiten, unter anderem dem Halten von Hunden. Das ist vorliegend der
Fall.
Durch die Bestimmung im Bedingungswerk sind sämtliche Schadensersatzansprüche
aus dem Halten von Hunden ausgeschlossen. Der Risikoausschluss betrifft sämtliche
Ansprüche, denen der Versicherungsnehmer aus der Tierhaltung ausgesetzt ist (vgl.
BGH VersR 2007, 2544; OLG Düsseldorf VersR 1995, 1343). Unstreitig sind die hier
maßgeblichen Schäden am Parkett der Mietwohnung durch Urinieren jedenfalls eines
Hundes der Klägerin entstanden. Das hat die Klägerin selbst eingeräumt. Insoweit wird
auf die Klageschrift und den Schriftsatz vom 12.08.2009 verwiesen. Die Schäden
beruhen damit auf der Hundehaltung. Es kommt nicht darauf an, ob die Schäden durch
mehr oder weniger ständiges Urinieren des Hundes entstanden sind, wofür allerdings
der beträchtliche Umfang der Flecken spricht. Auch ist nicht entscheidend, ob die
Klägerin gesehen oder gerochen hat, dass der Hund auf den Teppich uriniert hat.
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Maßgebend ist, dass ein Schaden aus der Haltung des Tieres des
Versicherungsnehmers entstanden ist.
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Die Vorschrift hat den Sinn, dass die Haftung für alle Schäden ausgeschlossen sein
soll, die von dem Versicherten in seiner Eigenschaft als Tierhalter (hier von Hunden und
Pferden) verursacht wurden (vgl. BGH, VersR 2007, 939). Dabei geht es nicht nur um
die Anspruchsgrundlage des § 833 BGB, sondern auch um andere in Betracht
kommende Anspruchsgrundlagen. Der Zweck der Klausel liegt erkennbar darin, das mit
dem Halten von Tieren erhöhte Haftungsrisiko von dem einer Privatperson aus den
Gefahren des täglichen Lebens abzugrenzen (OLG Düsseldorf VersR 1995, 1343). Dies
ist auch von dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei verständiger Durchsicht
der Bedingungen zu erkennen. Die Frage einer etwaigen Deckungslücke zwischen
Privathaftpflichtversicherung und Tierhalterhaftpflichtversicherung oder einer
Mehrfachversicherung spielt keine Rolle.
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3. Ob auch der Leistungsausschluss der übermäßigen Beanspruchung der Mietsache
gegeben ist (E. 5.5. BPPHEP Basis), brauchte demnach nicht entschieden zu werden.
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Bei Substanzschäden, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, wird man
dies bejahen müssen (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., § 535 Rn 29). Das kann
bei durch Hunde verursachten Schäden im Mietobjekt der Fall sein (vgl. LG Dortmund
NJWE-MietR 1997, 100; siehe auch OLG Oldenburg ZfS 2004, 374). Jedenfalls bedurfte
es einer Beweisaufnahme insoweit nicht.
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4. Auf die Frage des subjektiven Risikoausschlusses der vorsätzlichen Herbeiführung
des Versicherungsfalles (E. 5.1) kommt es nicht mehr an.
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II. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 und 3 ZPO liegen vor. Die
Bedeutung der Sache geht nicht über den Einzelfall mit seinen besonderen
Ausprägungen hinaus. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts auf
Grund mündlicher Verhandlung nicht.
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Auf die bei förmlicher Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO dem Rechtsmittelführer
verloren gehende Möglichkeit Kosten sparender Rücknahme nach Nr. 1222
Kostenverzeichnis zum GKG wird vorsorglich hingewiesen.
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Köln, den 16.02.2010
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9. Zivilsenat
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