Urteil des OLG Köln vom 10.04.2002

OLG Köln: rücknahme der klage, bestätigungsschreiben, ausnahme, unverzüglich, hauptsache, ermessen, kopie, fax, datum, säumnis

Oberlandesgericht Köln, 19 W 1/02
Datum:
10.04.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 1/02
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 O 248/00
Tenor:
Unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Klägers im übrigen
wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 04. Oktober 2001 - 29 O
248/00 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die
Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des
Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben mit
Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten veranlassten Kosten,
die allein die Beklagte zu tragen hat.
G r ü n d e :
1
Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist nur teilweise begründet. Unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem
Ermessen, die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten
Rechtsstreits mit Ausnahme der Säumniskosten gegeneinander aufzuheben, da zum
Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Rechtsstreit noch nicht
entscheidungsreif war.
2
Eine alleinige Kostentragungspflicht des Klägers ergibt sich nicht aus den Grundsätzen
des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Selbst wenn man mit
dem Landgericht das Schreiben der Beklagten vom 22. Januar 2001 als
kaufmännisches Bestätigungsschreiben ansieht, wonach die Parteien vereinbart haben,
dass der Kläger nach Zahlung von 20.000,00 DM die Klage mit der Kostenfolge aus §
269 ZPO zurücknehmen sollte, so muss der Kläger den Inhalts dieses Schreibens nicht
gegen sich gelten lassen. Denn er hat diesem Schreiben unverzüglich widersprochen.
Er hat nämlich mit Fax vom 05. Februar 2002 der Beklagten die Kopie des Schriftsatzes
vom 01.Februar 2002 übersandt, aus dem sich ergab, dass die Klage eben nicht
zurückgenommen, sondern der Rechtsstreit in Hauptsache für erledigt erklärt worden
war, und zwar mit dem Antrag, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91
a ZPO aufzuerlegen. Daraus war für die geschäftserfahrene Beklagte eindeutig zu
entnehmen, dass der Kläger die Klage nicht zurückgenommen hatte und auch nicht
bereit war, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Diese Erklärung stand zu dem Bestätigungsschreiben vom 22. Januar 2001 auch noch
in einem hinreichend engen zeitlichen Zusammenhang. Zwar muss einem
kaufmännischen Bestätigungsschreiben unverzüglich widersprochen werden. Wann ein
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schuldhaftes Zögern aber vorliegt, entscheidet sich nach den Umständen des
Einzelfalls. In diesem Zusammenhang ist hier zu berücksichtigen, dass die Beklagte die
nach klägerischem Vorbringen bereits am 12. oder 13. Januar 2001 getroffene
Vereinbarung ihrerseits erst nach Zahlung der Vergleichssumme unter dem 22. Januar
2001 bestätigt hat. Angesichts dieser ebenfalls nicht besonders beschleunigten
Sachbehandlung durch die Beklagte konnte auch der Kläger einen angemessenen
Zeitraum für seine Reaktion auf das Schreiben in Anspruch nehmen, zumal er sich, wie
der Beklagten bekannt, mit seinem Prozessbevollmächtigten noch abzustimmen hatte.
Bei dieser Sachlage ist das Schreiben vom 05. Februar 2001 noch als unverzüglich und
damit rechtzeitig anzusehen, um der Bestätigungswirkung des Schreibens vom 22.
Januar 2001 entgegen zu stehen.
Kann aber der Inhalt der zwischen den Parteien tatsächlich getroffenen Vereinbarung
nicht dem Bestätigungsschreiben vom 22. Januar 2001 entnommen werden, hätte es zur
Aufklärung, ob der Kläger die Rücknahme der Klage und Übernahme der hierdurch
entstandenen Kosten gegen Zahlung des Vergleichsbetrages auf der Messe zugesagt
hat, der Beweisaufnahme bedurft. Die beweisbelastete Beklagte hat hierzu den Zeugen
H. benannt. Eine Beweisaufnahme war aber nach der übereinstimmenden
Erledigungserklärung der Parteien nicht mehr durchzuführen, weil der
Kostenentscheidung grundsätzlich der bisherige Sach- und Streitstand zugrunde zu
legen ist. Eine Ausnahme kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Parteien haben
insbesondere nicht die Unzulässigkeit einer nach § 91 a ZPO zu treffenden
Kostenentscheidung geltend gemacht, weil sie sich wegen der Kosten außergerichtlich
geeinigt hätten (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 91 a Rn. 26). Sie haben unter
Bezugnahme auf die getroffene Vereinbarung vielmehr vorgetragen, die jeweils andere
Partei sei materiell-rechtlich zur Kostentragung verpflichtet.
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Da das Ergebnis der ohne Eintritt der Erledigung noch vorzunehmenden
Beweisaufnahme nicht prognostiziert werden kann, waren die Kosten des Rechtsstreits
gegeneinander aufzuheben mit Ausnahme der Säumniskosten, die die Beklagte zu
tragen hat.
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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus §§ 92, 97 Abs. 1
ZPO.
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Beschwerdewert: bis 5.000,00 DM (2.189,76 EUR)
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