Urteil des OLG Köln vom 20.11.2009

OLG Köln (zpo, kläger, auskunft, beschwerde, antrag, klagerücknahme, beweisaufnahme, streitwert, partei, leistungsfähigkeit)

Oberlandesgericht Köln, 4 WF 179/09
Datum:
20.11.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 179/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Eschweiler, 11 F 47/09
Tenor:
1.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenbeschluss des
Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 02.10.2009 - 11 F 47/09
- wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
2.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren
Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird mangels Erfolgsaussicht der
Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
1.
2
Die gemäß § 269 Abs. 5 ZPO zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte -
sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht - Eschweiler vom 02.10.2009 - 11 F 47/09 - , mit welchem dem Kläger
die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind, nachdem er die Klage
zurückgenommen hatte (§ 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 3 ZPO), ist unbegründet.
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Die Kostenentscheidung ist zutreffend gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 3 ZPO auf
Antrag des Beklagten zu Lasten des Klägers ergangen. Die Kostenfolge des § 269 Abs.
3 Satz 2 ZPO ist zwingend. Erkennbar liegen die Voraussetzungen des § 93d ZPO nicht
vor. Danach können der in Anspruch genommenen Partei die Kosten des Verfahrens
dann auferlegt werden, wenn sie in einem die gesetzliche Unterhaltspflicht betreffenden
Verfahren zur Klageerhebung dadurch Anlass gegeben hat, dass sie der Verpflichtung,
über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, nicht oder nicht vollständig
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nachgekommen ist. Abweichend von der Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO
können dann im Falle der Klagerücknahme nach billigem Ermessen die Kosten des
Verfahrens ganz oder teilweise der in Anspruch genommenen Partei auferlegt werden,
wenn diese verspätet Auskunft erteilt hat.
Grund für die Klagerücknahme des Klägers war aber erkennbar nicht eine fehlende oder
unvollständige Auskunft des Beklagten. Dieser hatte sich dem Kläger gegenüber von
Anfang an auf seine fehlende Leistungsfähigkeit berufen und hierzu erklärt, dass sich
seit dem Jahre 2004 an seinem damals attestierten Gesundheitszustand nichts geändert
habe und er daher nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit in einem solchen Umfang
nachgehen könne, der es ihm erlaube, für den Kläger Unterhalt zu zahlen. Mit dieser
Auskunft hat sich der Kläger nicht zufrieden gegeben. Vielmehr hat er bezweifelt, dass
der Beklagte nach wie vor erwerbsunfähig ist. Erst nachdem das Familiengericht hierzu
Beweis erhoben hat und sich die Erwerbsunfähigkeit im Rahmen der durchgeführten
Beweisaufnahme herausgestellt hat, hat er seine Klage im Hinblick auf das Ergebnis
der Beweisaufnahme und nicht im Hinblick auf eine verspätet erfolgte Auskunft des
Beklagten zu seinen Einkommensverhältnissen zurückgenommen.
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Es muss damit bei der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO sein Bewenden haben.
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Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird bei einem Streitwert zur Hauptsache
von 4.707,00 € wie folgt festgesetzt
bis 2.500,00 €.
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2.
9
Im Hinblick auf die oben dargelegte fehlende hinreichende Erfolgsaussicht des
Beschwerdeverfahrens war der Antrag des Klägers, ihm hierfür Prozesskostenhilfe zu
bewilligen, zurückzuweisen.
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