Urteil des OLG Köln vom 28.01.2000

OLG Köln: installation, gaststätte, lüftungsanlage, stadt, duldung, gefahr, einfluss, ermessen, eigentümer, dach

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 189/99
28.01.2000
Oberlandesgericht Köln
16. Zivilsenat
Beschluss
16 Wx 189/99
Landgericht Köln, 29 T 204/99
Bauliche Veränderung durch Installation einer Entlüftungsanlage am
Küchenfenster
WEG § 22 Abs. 1
Die Installation einer Entlüftungsanlage am Küchenfenster eines
Gaststättenbetriebes, durch die die Wrasen und Dünste ins Freie
abgeführt werden, stellt eine bauliche Veränderung dar, die der
Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Daß die
Wohnungseigentümer über Jahre den Betrieb einer Gaststätte, die den
Betrieb einer solchen Entlüftungsanlage nicht erfordert hatte, gestattet
hatten, gibt dem Betreiber, der im Interesse der Wirtschaftlichkeit seinen
Betrieb erweitern möchte, keinen Anspruch gegen die anderen
Wohnungseigentümer, der Installation einer in diesem neuen Rahmen
erforderlichen Entlüftungsanlage zuzustimmen.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ge-gen den
Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. November
1999 - 29 T 204/99 - wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller. Eine Erstattung
außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
G r ü n d e
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Ziffer 1, 27, 29 FGG), hat in der
Sache jedoch keinen Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27
FGG). Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde vielmehr zurecht zurückgewiesen.
Den Antragstellern steht der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zur Installation
der geforderten Lüftungsanlage aus § 21 Abs. 4 WEG nicht zu.
Unstreitig haben die Antragsgegner seit 1985 die Nutzung des Teileigentums der
Antragsteller als Gaststätte insoweit geduldet, als dort eine sogenannte "Wärmeküche"
betrieben wird, in der lediglich kalte Speisen zubereitet und fertige Gerichte erwärmt
werden. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt,
dass für den Betrieb einer solchen "Wärmeküche" die Installation der gewünschten
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Lüftungsanlage nicht erforderlich ist. Im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung vom
12. April 1984 war nach Vortrag der Antragsteller in der Küche der Gaststätte eine
Umwälzentlüftung ohne Außenanschluss vorgesehen. Die Baugenehmigung enthält
hinsichtlich der Entlüftung keinerlei Auflagen, obwohl bereits zu diesem Zeitpunkt die
Gaststättebauverordnung in Kraft getreten war, nach deren § 14 Ziffer 5 Küchenabzüge
haben müssen, die Wrasen und Dünste unmittelbar absaugen und über Dach so ins Freie
abführen, dass die Bewohner des Grundstücks und der Nachbargrundstücke nicht belästigt
werden. Das Erfordernis einer solchen Entlüftungsanlage bestand im Zeitpunkt der
Erteilung der Baugenehmigung offensichtlich nicht; vielmehr schien die vorgesehene
Abluftanlage dem Bauaufsichtsamt der Stadt Köln als ausreichend. Dafür, dass die
seinerzeit erteilte Gaststättenerlaubnis hinsichtlich der Entlüftung Auflagen enthielt,
bestehen keine Anhaltspunkte. Auch die dem Pächter der Gaststätte unter dem 6.
September 1996 erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisegaststätte enthält
keine Auflagen gemäß § 5 Abs. 1 Gaststättengesetz; die Erlaubnis ist vielmehr - nach
Absprache mit dem Bauaufsichtsamt - uneingeschränkt erteilt worden. Selbst im
Gegenstand des der Erlaubnis zugrundeliegenden Antrages des Pächters die hier
streitgegenständliche Entlüftungsanlage gewesen sein sollte - was der vorgelegten
ordnungsbehördlichen Erlaubnis nicht entnommen werden kann - wären die Antragsgegner
zur Duldung des Einbaues einer solchen Anlagen nicht verpflichtet. Denn nach dem
Akteninhalt kann nicht festgestellt werden, dass sie der Erweiterung des Objektes zum
uneingeschränkten Betrieb einer Speisegaststätte zugestimmt haben. Die in der
langjährigen Duldung liegende Zustimmung der Antragsgegner erstreckt sich allein auf den
Betrieb einer "Wärmeküche", für deren Betrieb die geforderte Lüftungsanlage offensichtlich
weder für das Bauaufsichtsamt noch für das Ordnungsamt - Gaststättenabteilung - der Stadt
K. ein zwingendes Erfordernis ist.
Es handelt sich bei der vorgesehenen Entlüftung durch das Küchenfenster des Objektes
um einen Eingriff in die Bausubstanz des im Gemeinschaftseigentum stehenden Hauses
und damit um eine bauliche Veränderung (§ 22 Abs. 1 S. 1 WEG), die die übrigen
Eigentümer über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt, so dass es hierzu
der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf (§ 22 Abs. 1 S. 1 WEG). Eine nicht
unerhebliche objektive und konkrete Beeinträchtigung ist in der Gefahr der
Geruchsbelästigung zu sehen, die auch nach dem Vortrag der Antragsteller dann eintritt,
wenn der Aktivkohlefilter der Anlage nicht regelmäßig ausgewechselt wird, worauf die
Wohnungseigentümer keinen unmittelbaren Einfluss haben. Hinzu kommt, dass die
geforderte Abzugsanlage eine - nicht erlaubte - intensivere Küchenbenutzung als zuvor
ermöglicht. Eine solche ist mit nachteiligen Auswirkungen für die anderen
Wohnungseigentümer verbunden und stellt deshalb eine Beeinträchtigung der
Antragsgegner im Sinne von § 14 Ziffer 1 WEG dar.
Die Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1 WEG. Dies entspricht billigem Ermessen,
den im Rechtsbeschwerdeverfahren unterlegenen Antragstellern die Gerichtskosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Im übrigen bestand keine Veranlassung, von
dem Grundsatz, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind, abzuweichen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.