Urteil des OLG Köln vom 02.04.2002

OLG Köln: reisekosten, unternehmen, prozesspartei, kontaktaufnahme, unterrichtung, unzumutbarkeit, hamburger, klageänderung, klagebegehren, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 17 W 34/02
02.04.2002
Oberlandesgericht Köln
17. Zivilsenat
Beschluss
17 W 34/02
Landgericht Bonn, 10 O 278/01
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
G r ü n d e :
Die gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige
Beschwerde ist auch im übrigen zulässig.
Ihr Ziel ist die Festsetzung der von der Rechtspflegerin abgesetzten Reisekosten nebst
Abwesenheitsgeld und Übernachtungskosten des Prozessbevollmächtigten des Klägers in
Höhe von 809,20 DM (197,20 DM + 662,00 DM = 859,20 DM abzüglich berücksichtigter
50,00 DM ersparter Parteiauslagen). Ferner erstrebt der Kläger die Festsetzung einer
weiteren Prozess- und Verhandlungsgebühr nach dem vom Landgericht für den
Feststellungsantrag festgesetzten Gegenstandswert von 8.000,00 DM.
Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Zu Recht hat die Rechtspflegerin die von dem Kläger weiter angemeldete Prozess- und
Verhandlungsgebühr von 160,00 DM und 485,00 DM abgesetzt.
Die Verhandlung über die zu Ziffer 1. des ursprünglichen Klageantrags abgegebene
einseitige Erledigungserklärung betraf keinen andere Angelegenheit im Sinne von § 13
Abs. 2 BRAGO. Diese Antragsumstellung stellt eine nach § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässige
Antragsänderung dar, die (noch) nicht als Klageänderung anzusehen ist (vgl.
Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 91 a Rz. 6). Als bloße Änderung des Antrags betrifft sie
ohne weiteres denselben Gegenstand des Verfahrens und fällt daher nicht
streitwerterhöhend ins Gewicht. Da wegen des ursprünglich angekündigten Antrages
bereits die - höhere - Prozessgebühr von 2.125,00 DM entstanden war, kommt eine weitere
Prozessgebühr nicht in Betracht.
Auch scheidet die Festsetzung einer weiteren - nach dem vom Landgericht mit 8.000,00
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DM bemessenen Wert der einseitigen Erledigungserklärung - Verhandlungsgebühr aus.
Die Erledigungserklärung ist wertmäßig in dem ursprünglichen Klagebegehren im Werte
von 100.000,00 DM enthalten, insoweit ist aber bereits eine Erörterungsgebühr entstanden
und festgesetzt worden. Eine weitere - nach dem im Wert des Ursprungsbegehrens
enthaltenen Wert der Erledigungserklärung bemessene - Verhandlungsgebühr scheitert
damit an der Teil-Identität der vom Kläger verfolgten Rechtsschutzbegehren. Die für die
Verhandlung über den Erledigungsantrag im Wert von 8.000,00 DM entstehende
Verhandlungsgebühr ist auf die nach dem Gesamtgegenstandswert von 100.000,00 DM
entstandene Erörterungsgebühr anzurechnen (§ 31 Abs. 3 BRAGO).
2.
Im Ergebnis zu Recht hat die Rechtspflegerin auch die vom Kläger angemeldeten Reise-
und Übernachtungskosten seines Hamburger Prozessbevollmächtigten im Rahmen der
Kostenfestsetzung unberücksichtigt gelassen.
Die notwendigen Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten sind der obsiegenden
auswärtigen Partei nach der neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss
vom 26.11.2001 - 17 W 107/01) grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Entfernung ihres
Wohn- und Geschäftssitzes vom Ort des Prozessgerichts zu erstatten.
Das gilt indes nicht, wenn es sich bei der Sache, um die es für die auswärtige Prozeßpartei
geht, um eine Routineangelegenheit handelt, welche lediglich bei häufig vorkommenden
typischen Rechtsangelegenheiten anzunehmen ist. Ob das bei dem hier verfolgten
Unterlassungsbegehren angenommen werden kann, ist durchaus rechtlich zweifelhaft,
bedarf indes letztlich keiner abschließenden Beantwortung durch den Senat.
Ein weiterer Ausnahmefall von der Unzumutbarkeit unmittelbarer Kontaktaufnahme zu
einem am Sitz des auswärtigen Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten ist
nach der Rechtsprechung des Senats (a.a.O.) dann gegeben, wenn die Prozesspartei als
größeres Unternehmen oder Institution eine eigene Rechtsabteilung besitzt oder ihr die
Einrichtung einer solchen zuzumuten ist (Senat, Beschl. vom 3.11.1999 - 17 W 201/99 -
OLGR 2000, 33, 34; Beschl. vom 26.11.2001 - 17 W 107/01), insbesondere, wenn das
Unternehmen überregional tätig, wie etwa bei einer deutschen Großbank.
Diese Voraussetzungen liegen hier in bezug auf die Klägerin vor:
Die Klägerin ist - wie die Rechtspflegerin zutreffend dargelegt hat - ein
Verbraucherschutzverein auf dem Gebiet des Versicherungswesens, der nach eigenem
Vorbringen in wesentlichen Fragen des Versicherungsrechts Musterprozesse führt. Bei
solchem Zuschnitt seiner Vereinstätigkeit war bzw. ist dem Kläger - wenn er nicht bereits
über eine eigene Rechtsabteilung verfügen sollte - die Einrichtung einer solchen
zuzumuten. Unter diesen Umständen war dem Kläger in erstattungsrechtlicher Hinsicht
auch nach der gesetzlichen Lockerung des Lokalisationsprinzips die Mandatierung eines
am Sitz des Prozessgerichts residierenden Prozessbevollmächtigten und dessen
schriftliche Unterrichtung zuzumuten. Die mit der Beauftragung eines an seinem Sitz
ansässigen Anwaltes und die dadurch anfallenden Reisekosten dieses Anwalts können
mithin nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne von § 91
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO angesehen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 1.557,40 DM