Urteil des OLG Köln vom 21.04.2008

OLG Köln: stationäre behandlung, umkehr der beweislast, treu und glauben, operation, drg, abrechnung, eingriff, avb, klinikum, vergütung

Oberlandesgericht Köln, 5 U 116/07
Datum:
21.04.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 116/07
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 382/06
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 25. April 2007 verkündete
Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 382/06 - wird
zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
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I.
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Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.
m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
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II.
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Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
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Die Klägerin kann von dem Beklagten aus dem geschlossenen Behandlungsvertrag die
Zahlung der Kosten von 7.403,16 € verlangen, die für die stationäre Behandlung der
Ehefrau des Beklagten vom 30.3. bis 8.4.2003 im Klinikum der Klägerin bisher noch
nicht beglichen worden sind. Der Beklagte hat seine am 25.6.2004 verstorbene Ehefrau
allein beerbt (§ 1922 Abs. 1 BGB).
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1. Die Klägerin und die Ehefrau des Beklagten haben eine Abrechnung der stationären
Behandlung nach DRG-Fallpauschalen vereinbart. Eines Rückgriffs auf die taxmäßige
oder übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 BGB), den das Landgericht vorgenommen hat,
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bedarf es daher nicht. Im Aufnahmeantrag der Ehefrau des Beklagten vom 30.3.2003
(Anlage HWN 1, Bl. 8 d.A.), den die Klägerin angenommen hat, heißt es, dass "alle
durch die Behandlung nach den jeweils geltenden Tarifen entstehenden Kosten von mir
getragen werden." Der für eine stationäre Behandlung im Klinikum der Klägerin
geltende Tarif war, nachdem diese per 1.3.2003 für eine Umstellung optiert hatte, die
Abrechnung nach DRG-Fallpauschalen.
Aus den im März 2003 noch verwendeten Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) der
Klägerin, Stand 1.2.2001 (Anlage HWHN 11, Anlagenband) würde sich selbst dann
nichts anderes ergeben, wenn diese in vollem Umfang Vertragsbestandteil geworden
sein sollten. Der Beklagte behauptet allerdings, dass seiner Ehefrau lediglich ein
Auszug aus den Allgemeinen Vertragsbedingungen für ambulante Patienten (Anlage 4,
Bl. 47 ff. d.A.) überreicht worden sei. In diesem Auszug ist die Bestimmung des § 9 AVB
über das zu entrichtende Entgelt schon nicht abgedruckt. Nach § 9 der Allgemeinen
Vertragsbedingungen (AVB) der Klägerin, Stand 1.2.2001, richtet sich das Entgelt für die
Leistungen des Krankenhauses nach dem Pflegekostentarif in der jeweils gültigen
Fassung. Nimmt man die allgemein gefasste Bestimmung des Aufnahmeantrags
("jeweils gültiger Tarif") hinzu, liegt der Sinn des § 9 AVB aus der maßgeblichen Sicht
des Patienten in einer dynamischen Verweisung auf die für das Krankenhaus aktuell
gültige Vergütungsregelung. Ob diese als "Pflegekostentarif" benannt ist oder aufgrund
von Veränderungen im Gesundheitswesen einen andere Bezeichnung trägt, ist
demgegenüber von nachrangiger Bedeutung.
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Soweit die Bundespflegesatzverordnung in der von der Ehefrau des Beklagten
geschlossenen Wahlleistungsvereinbarung angeführt worden ist, betraf dies – was der
Beklagte in der Berufungsbegründung nicht beachtet – nicht die gesondert geschuldete
Vergütung der allgemeinen Leistungen des Krankenhauses.
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2. Einen Schadensersatzanspruch wegen einer Aufklärungspflichtverletzung kann der
Beklagte dem Vergütungsanspruch der Klägerin nicht entgegen setzen.
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a) Es kann dahinstehen, ob die Klägerin gemäß § 8 Abs. 8 KHEntG oder aufgrund einer
im Einzelfall bestehenden vorvertraglichen Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung
gehalten gewesen wäre, die Ehefrau des Beklagten über die Abrechnung des
stationären Aufenthaltes nach DRG-Fallpauschalen und die voraussichtlich
entstehenden Kosten zu unterrichten.
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Der Beklagte hat nicht schlüssig dargelegt, dass seine Ehefrau im Falle einer
Aufklärung über die Art der Abrechnung und die Höhe der Kosten von einer Operation
im Klinikum der Klägerin Abstand genommen und sich stattdessen in einem
Krankenhaus hätte operieren lassen, das im Jahr 2003 noch nach der
Bundespflegesatzverordnung abrechnete.
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Anders als der Beklagte meint, obliegt ihm insoweit die Darlegungs- und Beweislast.
Die Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung folgt den üblichen Beweisregeln und nicht
denen der Selbstbestimmungsaufklärung (vgl. Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht 3. Aufl.
Rdn. 166). Die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden stellt eine von
mehreren anspruchsbegründenden Voraussetzungen dar, die nach allgemeinen
Grundsätzen vom Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen sind. Die Vermutung
aufklärungsrichtigen Verhaltens, die bei der Verletzung von Aufklärungs- und
Beratungspflichten grundsätzlich in Betracht kommt, greift im Streitfall nicht zu Gunsten
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des Beklagten ein. Die Vermutung gilt nicht, sofern – wie hier – mehrere gleichwertige
Verhaltensalternativen in Frage kommen (vgl. BGHZ 123, 311, 313 ff.; BGH NJW 2005,
1113, 1114). Geht man, wie in den vom Beklagten in den Schriftsätzen vom 02.04.2008
und 14.04.2008 zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 94, 256, 363;
BGH MDR 1984, 557, NJW 1994, 512, 513f.; NJW 1996, 2503), im Falle einer
Aufklärungspflichtverletzung nicht nur von einer Vermutung aufklärungsrichtigen
Verhaltens, sondern grundsätzlich von einer Umkehr der Beweislast aus, ist das
Ergebnis im Streitfall kein anderes. Kommen mehrere gleichwertige
Verhaltensalternativen in Betracht, liegt der die Beweislastumkehr rechtfertigende Grund
nicht vor. Nach der Lebenserfahrung ist dann gerade nicht zu erwarten, dass sich der
Gläubiger regelmäßig entsprechend dem erteilten Hinweis verhalten wird. Die in der
Berufungsbegründung und im Schriftsatz des Beklagten vom 2.4.2008 zitierte Stelle aus
Baumgärtel, Handbuch der Beweislast (2. Aufl., § 249 Rdn. 12) betrifft den Einwand
rechtmäßigen Alternativverhaltens.
Für die Ehefrau des Beklagten gab es im Falle eines Hinweises auf die zu erwartenden
Kosten zwei zumindest gleichwertige Verhaltensalternativen. Sie litt an einem
Ovarialkarzinom und hatte sich am 18.9.2002 im C Krankenhaus in X einer primären
Radikaloperation unterzogen, bei der ein Tumorrest im Bereich des Milzpols verblieb.
Wie es im Schreiben des Beklagten vom 3.2.2006 (Bl. 23 ff. d.A.) heißt, erkundigte sie
sich in der Folgezeit, um die Erfolgaussichten der Chemotherapie zu erhöhen, nach
einem Chirurgen, der die Tumormasse verringern konnte. Von Prof. D aus L wurde ihr
am 30.1.2003 Prof. Q, der für die Klägerin tätig war, empfohlen, der am 26.2.2003 zu
einer Komplettierungsoperation riet. Prof. I, der den Ersteingriff durchgeführt hatte, bot
sich daraufhin an, bei der Operation zugegen zu sein. In dem Schreiben des Beklagten
vom 3.2.2006 heißt es weiter: "Herr Prof. I erkannte, dass wir in unserer Verzweifelung
nichts unversucht lassen wollten, um eine Lebensverlängerung meiner Ehefrau zu
erreichen." Vor diesem Hintergrund erscheint es fernliegend, dass die Ehefrau des
Beklagten Kostengesichtspunkten den Vorrang vor einer von ihr als medizinisch richtig
angesehenen Behandlung gegeben hätte. Für die in der Berufungsbegründung
angesprochene, in einem Gespräch vom 17.2.2003 erörterte Operation bei Prof. E aus F
hatte sich die Ehefrau des Beklagten gerade nicht entschieden. Hinzu kommt, dass der
Gesichtspunkt, der aus Sicht des Beklagten die nach DRG-Fallpauschalen
abgerechneten Kosten als unverhältnismäßig erscheinen lässt, nämlich der Abbruch der
Operation ohne Tumorentfernung, im Entscheidungszeitpunkt nicht sicher absehbar
war. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass auf die Ehefrau des Beklagten nach
dessen Darstellung lediglich ein nicht durch Beihilfe (50 %) und Krankenversicherung
(20 %) gedeckter Eigenanteil von 30 % entfiel, der – wenn auch möglicherweise von
einer geringen Summe – auch bei einem stationären Eingriff in einem anderen
Krankenhaus aufzubringen gewesen wäre.
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Eine Parteivernehmung des Beklagten, die von diesem in der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat beantragt worden ist, war nicht veranlasst. Die Klägerin hat sich mit einer
Parteivernehmung des Prozessgegners nicht einverstanden erklärt (§ 447 ZPO). Die
Voraussetzungen für eine Parteivernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO), sind nicht
gegeben, nachdem es – wie die vorstehenden Ausführungen zeigen – an der
erforderlichen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung des Beklagten
fehlt.
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b) Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung unter dem Gesichtspunkt eines
"Beratungsverschuldens von Prof. Q" einen vermeintlichen Schadensersatzanspruch
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wegen unzureichender Eingriffs- und Risikoaufklärung andeutet, ist er mit seinem
Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO ausgeschlossen. Die
Voraussetzungen, unter denen neue Angriffs- und Verteidigungsmittel ausnahmsweise
zulässig sind, sind weder dargetan noch ersichtlich. Das neue Vorbringen ist darüber
hinaus ohne jede Substanz. Auch wenn Prof. Q keine Zweifel am Gelingen der von ihm
vorgeschlagenen Operation geäußert haben sollte, lag es für die Ehefrau des Beklagten
auf der Hand, dass der Eingriff fehlschlagen konnte und nicht zur Entfernung des
Resttumors führen würde. Prof. I, der die erste Operation geleitet hatte, hatte sich
schließlich gegen einen weiteren Eingriff ausgesprochen.
3. Der Beklagte kann der Klägerin weder nach § 242 BGB noch aus einem anderen
rechtlichen Grund mit Erfolg entgegenhalten, dass die Abrechnung nach DRG-
Fallpauschalen in Einzelfällen zu Vergütungen führt, die den Aufwand – wie
möglicherweise im vorliegenden Fall – deutlich überschreiten oder aber den Aufwand
nur unzureichend abgelten. Die Klägerin verstößt im Verhältnis zu ihren Patienten nicht
gegen Treu und Glauben, indem sie ein Abrechnungssystem anwendet, dessen Inhalt
ihr selbst vorgegeben ist.
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4. Der Beklagte schuldet der Klägerin noch die Zahlung von 7.403,16 €. Der unter dem
28.7.2003 für den streitgegenständlichen Eingriff nach DRG-Fallpauschalen
abgerechnete Betrag von 9.253,95 € ist, wie der Beklagte im Senatstermin erklärt hat, im
Berufungsverfahren der Höhe nach außer Streit, nachdem vom Beklagten nach
Abschluss der ersten Instanz Gutachten der Sachverständigen Dr. G und Dr. N eingeholt
worden sind.
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5. Soweit das Landgericht Zinsen zugesprochen hat, rechtfertigt sich die Entscheidung
aus § 288 Abs. 1 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713
ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs.
2 ZPO).
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Die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Beklagten vom 2.4.2008 und 14.4.2008
geben aus den vorstehend dargelegten Gründen keinen Anlass, die mündliche
Verhandlung wieder zu eröffnen.
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Berufungsstreitwert: 7.403,16 €
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