Urteil des OLG Köln vom 18.03.1992

OLG Köln (kläger, bundesrepublik deutschland, mangel, familie, minderung, zimmer, umstand, annahme, unterbringung, zustand)

Oberlandesgericht Köln, 16 U 128/91
Datum:
18.03.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 128/91
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 60/91
Tenor:
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 13. August 1991 verkündete
Urteil der 3. Zivilkammer des Landgericht Köln - 3 O 60/91 - wird
zurückgewiesen. Von den in erster Instanz entstandenen Kosten tragen
der Kläger 88 % und die Beklagte 12 %. Die Kosten des
Berufungsrechtszuges fallen dem Kläger zu 96 % und der Beklagten zu
4 % zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. II. Berufungsstreitwert:
7.236,-- DM bis zum 10. Februar 1992, 7.036,-- DM bis zum 25. Februar
1992, sodann - zugleich Beschwer des Klägers - 6.432,40 DM.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung hat - jedenfalls nachdem die Beklagte im Verlaufe des
Berufungsrechtszuges weitere 603,60 DM gezahlt hat - keine Aussichten auf Erfolg.
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Zwar ist dem Kläger darin Recht zu geben, daß nach seinem Vorbringen, soweit
schlüssig, die von der Beklagten geschuldete Reiseleistung an kleineren Mängeln (§
651 c BGB) litt, die eine Minderung (§ 651 d BGB) des Reisepreises bis zu 25 %
recht-fertigen. Die hierüberhinaus von ihm verfolgte Er-stattung des gesamten
Reisepreises ist in einem Um-fang übersetzt, der ein sachliches Augenmaß vermis-
sen läßt. Entsprechendes gilt auch für den vom Klä-ger geltend gemachten Anspruch
wegen vertaner Ur-laubszeit (§ 651 f Abs. 2 BGB).
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Im einzelnen:
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Ein Reisemangel kann in Abgrenzung zur bloßen Unan-nehmlichkeit nur dann
angenommen werden, wenn die vom Reiseveranstalter erbrachte Leistung von der
im Vertrag vorgesehenen, durch den Reiseprospekt beschriebenen Beschaffenheit in
einem Maße ab-weicht, daß hierdurch der vertraglich festgesetzte Zweck und Nutzen
der Reise wesentlich beeinträch-tigt wird (Staudinger-Schwerdtner, BGB, 12. Aufl.
1991, § 651 a Rndr. 55). Für die Bestimmung des gewöhnlichen Nutzens der Reise
ist dabei auf die Erwartungshaltung eines Durchschnittsreisenden abzustellen (OLG
Düsseldorf NJW-RR 1986, 280; Löwe, das neue Pauschalreiserecht 1981, Seite 75;
Tempel, NJW 1985, 97, 100). Der Vertragszweck bestimmt sich maßgeblich nach
dem investierten Reisepreis (Führich, Reiserecht 1990, Rdnr. 146; Müko-Wolther,
BGB, 2. Aufl. 1988, § 651 c Rndr. 13; Staudinger-Schwerdtner, § 651 c Rndr. 40).
Während bei Komfort-oder Luxusreisen höhere Erwartungen an den
Leistungsstandard gestellt werden können, schließen Billigreisen hohe Ansprüche
grundsätz-lich aus (Führich, a.a.O. Rdnr. 290; Müko-Wolther, § 651 c Rndr. 13;
Staudinger-Schwerdtner, § 651 c Rdnr. 40).
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Bei der vom Kläger gebuchten Reise handelte es sich um ein Billigangebot, denn der
Tagespreis für die Unterbringung, die Vollverpflegung und zahlreiche andere
Clubleistungen betrug für jeden Erwachsenen ca. 58,--DM und für jedes Kind ca. 29,-
- DM. Dies sind relativ geringfügige Preisansätze. Hieran vermag auch der Umstand
nichts zu ändern, daß der Preis für die Hochsaison über dem vom Kläger gezahlten
Preis gelegen hätte. Da sich ein höherer Preis vorliegend nur auf einen einzigen
Reisetermin bezog, kann er für die Charakterisierung der Reise nicht maßgeblich
sein. Auch der Umstand, daß die Unterbringung des Klägers und seiner Familie in
einer Clubanlage erfolgte, läßt ohne Rücksicht auf den investierten Reisepreis nicht
den Schluß auf einen gehobenen Leistungsstandard zu. Zwar werden sogenannte
Cluburlaube häufig zu höheren Preisen als Luxusreisen angeboten. Die
Bezeichnung "Cluban-lage" beinhaltet grundsätzlich aber lediglich, daß neben der
Unterbringung und der Verpflegung weitere hoteleigene Sport- und
Freizeitmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden.
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Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes führen aber nur der schlechte Zustand der
dem Kläger zunächst zur Verfügung gestellten Zimmer, die Führung des
Speisesaales sowie die eingeschränkten und teil-weise nicht vorhandenen
Möglichkeiten sportlicher Aktivitäten zu einer spürbaren Beeinträchtigung der
Reiseleistung.
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Allerdings scheidet die Annahme eines Mangels wegen des dem Kläger zunächst
zugewiesenen Bungalows schon deshalb aus, weil dessen Bezug von ihm abge-
lehnt worden ist und seine Familie und er sodann noch am Abend der Anreise in
anderen Zimmern unter-gebracht worden sind.
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Soweit mit diesen, vom Kläger und seiner Familie bis zum 17. Juni 1990 bewohnten
Zimmern in den er-sten drei Tagen eine räumliche Trennung des Klägers und seiner
Ehefrau im Interesse der Kinder einher-ging, handelt es sich insoweit lediglich um ei-
ne kurzfristige Beeinträchtigung der Reiseleistung, mit der eine spürbare Minderung
der Gesamtreise-leistung nicht verbunden ist (Isermann, Reisever-tragsrecht 1988,
Seite 49; Staudinger-Schwerdtner, § 651 c Rdnr. 20).
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Allerdings entsprachen die vom Kläger bis zum 17. Juni 1990 bewohnten Zimmer
nach seiner Darstel-lung nicht den durchschnittlichen Mindestanforde-rungen.
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Dies gilt auch bei einer Billigreise der vorliegen-den Art in ein touristisch weniger
erschlossenes Land, wozu auch Tunesien zählt und wo deshalb besondere
Anforderungen an die Möblierung der Unterkunft, soweit der Prospekt des
Reiseveranstal-ters hierzu keine besonderen Anpreisungen enthält, nicht gestellt
werden können (OLG Düsseldorf FVE ZivR Nr. 297, 1982; Müko-Wolther, § 651 c
Rndr. 13; Staudinger-Schwerdtner, § 651 c Rndr. 41). Auch ei-ne tägliche
Zimmerreinigung kann nicht verlangt werden. Soweit der Kläger, auch wegen der
später bezogenen Zimmer, geltend macht, dort seien verein-zelt Kakerlaken
aufgetreten, begründet dies keinen Mangel. Daß es in Tunesien Kakerlaken gibt, ist
eine Naturgegebenheit und kann jedenfalls im Rahmen einer preisgünstigen Reise
bei Unterbringung in einer im Grünen gelegenen Anlage nicht als Mangel bewertet
werden (LG Köln FVE ZivR Nr. 469, 1983). Auch die vom Kläger mit den vorgelegten
Fotografien dokumentierte Ausstattung des Bades einfacher Art ist als solche
ebenfalls nicht zu beanstanden. Allerdings befanden sich die zu den vom Kläger und
seiner Familie zunächst bewohnten Zimmern gehören-den Bäder in einem nicht
hinnehmbaren schmutzigen, teilweise verschimmelten Zustand. Kennzeichnend für
den Zustand der Zimmer ist der unstreitige Umstand, daß diese nach dem Auszug
des Klägers und seiner Familie auf dessen Abhilfeverlangen hin einer gründlichen
Renovierung unterzogen wurden.
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Ausgehend von einem Minderungssatz in Höhe von ca. 30 % des Reisepreises für
die gesamte Reisedauer, erscheint insoweit für die Zeit bis zum Umzug ein
Minderungsansatz in Höhe von 9 % sachgerecht.
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Soweit der Kläger hinsichtlich der seit dem 17. Juni 1990 bewohnten Zimmer
pauschal behauptet, diese seien in gleicher Weise verkommen gewesen, ist sein
Vortrag mangels hinreichender Substantiierung nicht beachtlich. An die
Substantiierung von Mängelrügen sind insbesondere im Rahmen des
Reisevertragsrechts hohe Anforderungen zu stellen. Die Mängel müssen konkret und
unter genauer Angabe der räumlichen und zeitlichen Umstände beschrieben werden
(Barth, Reiserecht, 2. Aufl. 1979, Rdnr. 391; Führich, a.a.0. Rndr. 503; Isermann
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a.a.O. Seite 191). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers zu den
nach dem 17. Juni bezogenen Zimmern nicht.
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Als Mangel ist auch die vom Kläger beschriebene Führung des Speisesaales in die
Bewertung einzube-ziehen. Auch im Rahmen einer preisgünstigen Reise kann bei
der Führung des Speisesaals ein gewisser Mindesstandard erwartet werden.
Unsauberkeiten der Tische oder des Bestecks sowie unordentliche Klei-dung des
Bedienungspersonals braucht der Reisende grundsätzlich nicht hinzunehmen. Die
damit verbun-denen Beeinträchtigungen werden auch nicht durch die vom Kläger
hervorgehobene Freundlichkeit des Bedienungspersonals ausgeglichen. Für die
diesem Mangel beizumessende Minderungsquote ist ebenso wie im Vorangehenden
entscheidend auf die Qualität der Reise sowie darauf abzustellen, in welchem
Umfang die mangelhafte Teilleistung den Gesamtnut-zen der Reise beeinträchtigt hat
(Führich, a.a.O. Rndr. 267 f). Konkrete Anhaltspunkte hierzu sind dem pauschalen
Vorbringen des Klägers nur in eingeschränktem Maße zu entnehmen. So hat er zwar
unter anderem vorgetragen, daß das Besteck und das Geschirr unsauber gewesen
seien. Daß er und seine Familie aber trotz der ihnen zunächst obliegenden Rügen
gezwungen waren, derartiges Besteck und Geschirr zu benutzen ist nicht vorgetragen
worden. Demgemäß stand bei der mit der Führung des Speise-saals im
Zusammenhang stehenden Beeinträchtigung der Reiseleistung vor allem die mit dem
Erforder-nis ständiger Beschwerden über die Unsauberkeiten von Besteck, Geschirr
und Tischtüchern verbundenen Unannehmlichkeiten im Vordergrund. Deshalb führt
dieser Mangel auch lediglich zu einer Aufstockung des vorerörterten
Minderungssatzes auf insgesamt 15 %.
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Eine weitere Minderung in Höhe von 10 % begrün-den die vom Kläger im einzelnen
dargelegten Einschränkungen oder das gänzliche Fehlen der im Prospekt
ausgewiesenen Sportangebote. So standen insbesondere entgegen der
Prospektangabe weder ein Segelboot noch Fahrräder zur Verfügung. Zwar ist das
Fehlen dieser sportlichen Betätigungsmöglich-keit nicht überzubewerten. Der Kläger
war nämlich kein passionierter Segler, noch stand bei den von ihm erstrebten
Sportmöglichkeiten das Radfahren im Vordergrund. Ersteres folgt aus dem
Vorbringen des Klägers, daß er "beschloß...es einmal mit dem Segeln zu versuchen",
weil das Wasserskifahren entgegen der Prospektangabe nicht kostenlos war. Im
übrigen scheiterte nach der Darstellung des Klägers lediglich eine einzelne Radtour,
die er mit seiner Familie unternehmen wollte. Auch hier ist für die Bemessung der
Minderung von Belang, daß es zur Rü-ge der Nichtbenutzbarkeit prospektmäßig
angebotener Sportmöglichkeiten auch gehört, daß der Reisende den Willen zu deren
Nutzung konkret darlegt (Bart-hel, a.a.O. Rdnr. 391). Ins Gewicht fällt deshalb, daß
vor allem der Umstand, daß die, wenn auch nach der Darstellung der Beklagten
irrtümlich im Pro-spekt angebotene Möglichkeit, kostenlos Wasserski zu fahren, nicht
bestand und lediglich gegen Ent-gelt möglich war. Dies stellte für den Kläger als
begeisterten Wasserskifahrer eine spürbare Einbuße seines Urlaubs dar.
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Dies gilt ungeachtet des Umstandes, daß die Beklagte, wie geschehen, verpflichtet
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ist, den Kläger die für das Wasserskifahren unstreitig aufgewandten 80,-- DM zu
erstatten (§ 683 BGB).
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Demgegenüber fällt der vom Kläger vorgetragene Zustand der Tennisplätze nicht ins
Gewicht. Zum einen ergibt sich aus seinem Vorbringen, daß das Bespielen der
Plätze möglich war und er dort auch wiederholt gespielt hat. Einen besonderen
Komfort hinsichtlich der Ausstattung der Tennisplätze konn-te er in Anbetracht des
geringen Reisepreises nicht erwarten. Auch der Umstand, daß der im Prospekt
angekündigte Tennislehrer selbst erst seit wenigen Monaten Tennis spielen konnte,
begründet keinen Mangel. Bei verständiger Würdigung konnte die Prospektangabe
"Tennis mit Unterricht" nur dahin verstanden werden, daß Anfängern
Grundkenntnisse vermittelt werden konnten, nicht aber ein Trainer für
Fortgeschrittene zur Verfügung gestellt werden sollte. Der Kläger durfte schon in
Ansehung des Reisepreises nicht davon ausgehen, daß darin auch ein
bekanntermaßen teurer Tennisunterricht enthal-ten war. Auch das vorgefundene
defekte Volleyball-netz begründet keinen wesentlich ins Gewicht fal-lenden Mangel.
Die Ausübung dieser Sportart war dem Kläger nämlich gleichwohl möglich.
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Auch das Vorbringen des KLägers zu den Verpflegungsleistungen begründet die
Annahme eines Reisemangels nicht.
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Von einer Eintönigkeit des Mittag- und Abendessens kann schon deshalb nicht
ausgegangen werden, weil abwechselnd Huhn, Fleisch oder Fisch gereicht wurde.
Dies folgt auch aus den von der Beklagten vorgelegten Menükarten, deren
inhaltlicher Rich-tigkeit der Kläger nicht entgegengetreten ist. Im Zusammenhang mit
dem Frühstück fällt ein Mangel ebenfalls aus. Bei einer Reise in südliche Länder
können grundsätzlich nicht diejenigen Anforderungen gestellt werden, wie sie bei
einem Urlaub in der Bundesrepublik Deutschland üblich sein mögen. Vielmehr
müssen an der Landesüblichkeit orientierte Einschränkungen in anderen Ländern
hingenommen wer-den (OLG Düsseldorf, FVE ZivR 1982, Nr. 336). Dabei ist hier
auch zu berücksichtigen, daß im Prospekt der Beklagten keinerlei besondere
Zusagen über den Standard des Essens enthalten sind. Auch sofern den Kindern des
Klägers das Essen zu scharf gewürzt ge-wesen ist, stellt dies angesichts der insoweit
vor-herrschenden Landesüblichkeit eine bloße Unannehm-lichkeit dar. Jeder
Auslandsreisende muß sich auf eine andersartige Küche und Zubereitung der
Speisen einstellen. Dies gilt auch für Kinder, wenn sie von ihren Eltern mit den
Ernährungsgewohnheiten anderer Kulturkreise konfrontiert werden. Im übrigen hängt
die Einschätzung der Qualität und der Geschmack-lichkeit des Essens weitgehend
von subjektiven Bewertungen ab, die nicht zum allgemein gültigen Maßstab erhoben
werden können (AG Frankfurt/Main FVE ZivR 1975, Nr. 954). Weil der Kläger im
übrigen auch nicht vorgetragen hat, daß seiner Frau oder ihm das Essen zu scharf
gewürzt gewesen sei, besteht auch kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß die
Würzung der Speisen insgesamt unzumutbar scharf gewesen sei, etwa zur
Überdeckung eines nicht mehr tolerablen Hautgout Auch die Ausgestaltung des
Galadinner begründet keinen Reisemangel. Nach dem eigenen Vorbringen des
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Klägers wurde das Abendessen in festlicher Kleidung und bei Kerzenlicht einge-
nommen. Besondere Folkloredarbietungen durfte der Kläger nach der
Prospektbeschreibung und in Anse-hung des Reisepreises nicht erwarten.
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Die Ausführungen des Klägers zur Nichtbenutzbarkeit des Swimmingpools vor 9.30
Uhr lassen bereits nä-here zeitlich konkretisierte Darlegungen zu seinem eigenen
Nutzungswillen vermissen (Barthel, a.a.O. Rdnr. 391). Im übrigen sind aber auch
insbesondere morgendliche Einschränkungen im Zusammenhang mit
Reinigungsarbeiten, auf deren Durchführung der Rei-sende ebenfalls Wert legt,
hinzunehmen.
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Der niedrige Wasserstand im Kinderschwimmbecken ist ebenfalls nicht zu
beanstanden. Gerade dies zeichnet ein Kinderschwimmbecken aus. Dies sowie das
spielerische Verhalten von Kindern führen zwangsläufig auch zu einer stärkeren
Verschmutzung des Wassers als dies bei tieferen ausschließlich von Schwimmern
benutzten Becken der Fall ist. Unbestritten hat die Beklagte in diesem
Zusammenhang auch vorgetragen, daß das Kinderschwimmbecken täglich gereinigt
wurde.
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Auch die Rüge des Klägers, die zwischen dem Strand und dem Hotel liegende
Straße sei entgegen den Prospektangaben nicht wenig, sondern viel befahren
gewesen, ist nicht begründet. Die Charakterisierung einer Straße als viel oder wenig
befahren greift auf einen relativen und mithin nicht hinreichend bestimmbaren
Maßstab zurück. Zur Untermauerung sei-ner Rüge hätte der Kläger den Grad des
Verkehrsauf-kommens konkret beschreiben und darlegen müssen, inwieweit das
Überqueren der Straße mit Gefahren verbunden war.
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Eine Minderung des Reisepreises steht dem Kläger schließlich auch nicht wegen der
von ihm vorgetra-genen Verschmutzung des Strandes zu. Sein Hinweis, der Strand
sei wegen seiner Verschmutzung für Kleinkinder nicht benutzbar gewesen, geht
schon deshalb fehl, weil seine damals 6 Jahre alten Kin-der, dem Krabbelalter seit
langem entwachsen, nicht mehr hierher zu zählen sind. Darüberhinaus handelt es
sich um einen öffentlichen Strand, für dessen Qualität und Säuberung der
Reiseveranstalter grund-sätzlich nicht einstehen kann (LG München I, Urteil vom
08.02.1980 - 10 O 453/80 -, abgedruckt in Eis-ner, Reiserechtentscheidungen, 2. Aufl.
1987). Ein clubeigener Privatstrand gehört nicht zu der von der Beklagten
angebotenen Reiseleistung. Mangels Angaben hierzu durfte der Kläger auch keine
sanitä-ren Anlagen am Strand erwarten.
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Nach allem ist das über 25 % des Preises hinausgehende Minderungsverlangen des
Klägers unbegründet.
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Dies gilt insgesamt auch für die von ihm verlangte Entschädigung wegen nutzlos
aufgewendeter Urlaubszeit.
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Ein solcher Anspruch setzt nach der ständigen Rechtsprechung des
Berufungsgerichts eine erhebli-che Beeinträchtigung der Reise voraus, durch welche
eine Minderung des Reisepreises um regelmäßig zu-mindest 50 % gerechtfertigt wird
(so auch OLG Düs-seldorf NJW-RR 1986, 280; LG Frankfurt NJW-RR 1988, 632 f.;
LG Hannover NJW-RR 1986, 213 f.). Daß die vom Kläger vorgetragenen Mängel,
soweit schlüssig, für eine dahingehende Annahme nicht ausreichen, ist vorstehend
dargelegt worden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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