Urteil des OLG Köln vom 16.05.2006

OLG Köln: hof, landwirtschaftlicher betrieb, materielle rechtskraft, grundbuch, zuwendung, rechtsschutzinteresse, schenkung, beschwerdebefugnis, beteiligter, gerichtsbarkeit

Oberlandesgericht Köln, 23 WLw 14/05
Datum:
16.05.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 WLw 14/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 2 Lw 3/05
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 14.Dezember 2005
gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht –
Bergisch Gladbach vom 8.Dezember 2005 – 2 Lw 3/05 – wird
zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die im Beschwerdeverfahren entstandenen
Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgeg-
nerinnen zu tragen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Antragsteller und die Antragsgegnerinnen sind Geschwister. Sie sind Kinder aus
der ersten Ehe des R. V. mit A. V. geborene K.. A. V. und deren Schwester E. K. waren
je zur Hälfte Miteigentümerinnen des im Grundbuch des Amtsgerichts Leverkusen von
T. Blatt 151 eingetragenen, landwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes. Nach dem Tod
der A. V. am 19. September 1955 ging deren hälftiger Eigentumsanteil auf R. V. über. Im
Jahre 1979 erwarb der Antragsteller von E. K. deren Hälfteanteil. Mit notariellem Vertrag
vom 23. Juli 1990 übertrug auch R. V. seinen Anteil auf den Antragsteller, der daraufhin
am 18. August 1990 als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Am 13.
Januar 1996 verstarb R. V.. Inzwischen hat der Antragsteller den Grundbesitz seinem
Sohn M. übereignet. Dieser hat erklärt, dass das Anwesen ein Hof im Sinne der
Höfeordnung sein soll; ein entsprechender Hofvermerk ist am 6. April 2005 im
Grundbuch eingetragen worden.
3
Vor dem Landgericht Köln sind drei Prozesse anhängig (28 O 5/99, 28 O 17/99 und
757/03), in denen die Antragsgegnerinnen den Antragsteller jeweils auf eine
4
Pflichtteilsergänzung wegen der Zuwendung der Grundstückshälfte im Jahre 1990 in
Anspruch nehmen. In diesen Verfahren streiten die Parteien über den Wert des dem
Antragsteller übertragenen Grundbesitzes und insbesondere darüber, ob ein Landgut im
Sinne des § 2312 BGB vorliegt. Das Landgericht hat hierzu ein
Sachverständigengutachten eingeholt, das vom Antragsteller angegriffen wird.
Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller die Feststellung nach § 11 Abs.1
lit.a) HöfeVfO, dass der streitige Grundbesitz am 18. September 1990 ein Hof im Sinne
der Höfeordnung war. Er vertritt den Standpunkt, mit der Eigentumsumschreibung an
jenem Tag sei die Hofeigenschaft des Anwesens entstanden. Nach einem
Einheitswertsbescheid des Finanzamtes M. vom 12. Oktober 1989 habe der
Wirtschaftswert des Betriebs 21.173,- DM betragen. Sei der Grundbesitz aber nach der
Höfeordnung ein Hof, so könne das Landgericht Köln in den dort anhängigen Prozessen
nicht davon ausgehen, dass kein schützenswerter landwirtschaftlicher Betrieb vorliege.
Für die Entscheidungen des Landgerichts habe die Feststellung der Hofeigenschaft
nach § 11 Abs.1 lit.a) HöfeVfO Präjudizwirkung.
5
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag als unzulässig verworfen mit der
Begründung, für das Feststellungsverfahren fehle es an dem erforderlichen
Rechtsschutzinteresse. Vorrangig seien die beim Landgericht anhängigen Prozesse, in
welchen die Frage. ob ein Hof vorliege, zu prüfen sei. Die Leistungsklage habe vor der
Feststellung grundsätzlich den Vorrang.
6
Gegen den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts hat der Antragsteller sofortige
Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, die Entscheidung gemäß § 11 Abs.1 lit.a)
HöfeVfO erwachse in materielle Rechtskraft und binde das Zivilgericht; dieses sei auch
gehalten, den Rechtsstreit bis zur Rechtskraft des Verfahrens vor dem
Landwirtschaftsgericht auszusetzen, weil es nach dem sogenannten
Niedrigstwertprinzip auf den Todestag des Erblassers ankomme und zu diesem
Zeitpunkt der Zuwendungsgegenstand Hofesbestandteil gewesen sei, der deshalb den
Abfindungsregeln des Höferechts unterliege.
7
Die Antragsgegnerinnen wenden ein, ein Feststellungsinteresse sei schon des-wegen
nicht gegeben, weil das Landgericht zutreffend davon ausgehe, dass die dort
streitbefangene Fläche mangels Eintragung in die Höferolle kein Hof im Sinne der
Höfeordnung sei. Die Sonderregelung über landwirtschaftliche Höfe finde im Hinblick
auf den Zeitpunkt der Schenkung auch keine Anwendung.
8
II.
9
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 9, 22 Abs.1 LwVG, 20 FGG zulässig. Die
Beschwerdebefugnis des Antragstellers ergibt sich daraus, dass das
Landwirtschaftsgericht seinem Begehren nicht entsprochen hat.
10
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag
im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen, weil es an dem dafür erforderlichen
Rechtsschutzinteresse fehlt.
11
Gemäß § 11 Abs.1 lit. a) HöfeVfO hat ein Beteiligter, der die Feststellung beantragt,
dass ein Hof im Sinne der höferechtlichen Vorschriften vorliegt oder vorgelegen hat, ein
rechtliches Interesse an dieser Entscheidung glaubhaft zu machen. Ein solches
12
Interesse setzt voraus, dass durch die begehrte Entscheidung des
Landwirtschaftsgerichts die Rechtsstellung des Antragstellers beeinflusst wird (BGH
MDR 1952,419; Barnstedt/Steffen, LwVG, 7.Aufl., § 14 Rn.159; Fassbender/Hötzel/von
Jeinsen/Pika- lo, HöfeO, 3.Aufl., § 11 HöfeVfO Rn.1). Diese Voraussetzung ist hier nicht
erfüllt.
Sein Interesse an der begehrten Feststellung begründet der Antragsteller mit einer
Auswirkung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts nach § 11 Abs.1 lit.a)
HöfeVfO auf die vor dem Landgericht Köln anhängigen Prozesse. Fraglich ist aber
bereits, ob das Landgericht an die etwaige Feststellung der Hofeigenschaft überhaupt
gebunden wäre. Zwar erwächst nach § 12 Abs.1 HöfeVfO eine solche Entscheidung in
Rechtskraft. Umstritten ist aber, ob Beschlüsse, die im Verfahren der Freiwilligen
Gerichtsbarkeit ergehen, grundsätzlich der materiellen Rechtskraft fähig sind (vgl. BGH
AgrarR 1980,161 m.w.N. – vom BGH ausdrücklich offen gelassen). Allerdings wird die
Ansicht vertreten, eine gemäß § 11 HöfeVfO getroffene Feststellungsentscheidung
werde formell und materiell rechtskräftig (Fassbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo § 12
HöfeVfO Rn.1); werde im Feststellungsverfahren rechtskräftig entschieden, dass es sich
bei dem Grundbesitz um einen Hof im Sinne des § 1 Abs.1 HöfeO handele, so könne
künftig nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, ein Hof liege nicht vor (OLG
Hamm RdL 2004,153).
13
Unabhängig von der Frage nach der Bindung des Zivilgerichts an eine Entscheidung
des Landwirtschaftsgerichts gemäß § 11 Abs.1 HöfeVfO scheidet ein rechtliches
Interesse des Antragstellers jedenfalls deshalb aus, weil die begehrte Feststellung für
14
die vor dem Landgericht geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsansprüche keine
Bedeutung haben würde. Für die vom Landgericht zu treffenden Entscheidungen kann
es allenfalls darauf ankommen, ob die Übertragung des Hälfteanteils des Vaters der
Parteien an dem Grundbesitz auf den Antragsteller als Hofübergabe im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge nach § 17 HöfeO zu werten und deshalb möglicherweise
die Anwendung des § 2325 BGB ausgeschlossen oder zumindest der Wert des
landwirtschaftlichen Grundbesitzes nach den Maßstäben des § 12 HöfeO zu berechnen
ist. Dagegen kommt es auf die Frage, ob mit der Eintragung des Antragstellers als
Alleineigentümer im Grundbuch am 18. September 1990 ein Hof im Sinne des § 1 Abs.1
HöfeO entstanden ist, für die Entscheidung über die geltend gemachten
Pflichtteilsansprüche nicht an. Die erbrechtlichen Folgen der Zuwendung an den
Antragsteller sind von einer Feststellung zur Hofeigenschaft des Grund-besitzes am 18.
September 1990 nicht abhängig. Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 11 Abs.1 lit.a)
HöfeVfO liegt daher nicht vor.
15
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 Abs.1, 45 Abs.1 Satz 2 LwVG.
16
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 53.378,87 € (das Vierfache des
Einheitswertes von 26.100,- DM; § 20 HöfeVfO i.V.m. § 19 Abs.4 KostO)
17