Urteil des OLG Köln vom 20.11.1995

OLG Köln (culpa in contrahendo, fahrzeug, zeuge, beschädigung, wagen, stand, schaden, haftung, kläger, verkäufer)

Oberlandesgericht Köln, 16 U 32/95
Datum:
20.11.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 32/95
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 483/93
Schlagworte:
Beschädigung eines PKW bei Probefahrt
Normen:
BGB § 282
Leitsätze:
Wer von einer Privatperson im Rahmen von Kaufverhandlungen einen
PKW für eine Probefahrt entleiht, hat im Hinblick auf mögliche
Beschädigungen auch einfache Fahrlässigkeit zu vertreten (- anders
BGH, NJW 1980, 1681 für Probefahrten im Rahmen des gewerblichen
Kfz-Handels -). War der PKW vor Beginn der Probefahrt unbeschädigt
und weist er nach der Probefahrt Beschädigungen auf, so ist zu Lasten
des Kaufinteressenten § 282 BGB entsprechend anzuwenden.
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 14.03.1995 - 3 O 483/93 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
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Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung
hat in der Sache keinen Erfolg.
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Die Klage ist in dem von dem Landgericht zuerkannten Umfang begründet.
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Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 15.714,17 DM
aus culpa in contrahendo.
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Das Rechtsinstitut der culpa in contrahendo ist anwendbar, denn zwischen den Parteien
bestanden keine vertraglichen Rechtsbeziehungen.
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Obschon der Beklagte beim Autohaus L., bei dem der Wagen des Klägers zum Verkauf
stand, ein Mietvertragsformular unterschrieben hat, ist davon auszugehen, daß
zwischen den Parteien lediglich eine Absprache im Vorfeld eines eventuell zu
schließenden Kaufvertrages dahingehend getroffen wurde, dem Beklagten das
Fahrzeug zum Zwecke einer Probefahrt zu überlassen.
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Der Abschluß eines Mietvertrages entsprach ersichtlich nicht dem Willen der Parteien.
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Aus der - maßgeblichen - Sicht des Beklagten bot der Zeuge S. ihm im Namen des
Klägers die unentgeltliche Benutzung des Wagens zum Zwecke einer Probefahrt an.
Der Beklagte wußte, daß es sich um den Privatwagen des Klägers handelte, der
lediglich bei der Fa. L. stand; denn die Probefahrt wurde erst unternommen, nachdem
der Kläger befragt worden war und sein placet gegeben hatte.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß zwischen den Parteien ein
Leihvertrag zustande gekommen ist. Nach der Rechtsprechung lassen sich im Kfz-
Handel bei der Überlassung eines PKW zur Probefahrt die beiderseitigen Rechte und
Pflichten nicht aus einem Leihvertrag ableiten, weil die Überlassung nicht lediglich im
Interesse des Kunden, sondern auch in dem des Händlers liegt (vgl. BGH MDR 1964,
408). Mit der Überlassung eines Fahrzeugs zum Zwecke der Probefahrt wird ein
bindendes Vertragsverhältnis mit Leistungspflichten üblicherweise nicht eingegangen
(BGH DAR 1968, 239, 240). Im Falle des hier vorliegenden Privatverkaufs gilt nichts
anderes; für einen Willen der Parteien, rechtsgeschäftliche Verpflichtungen zu
begründen, ist nichts ersichtlich.
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Kraft des gesetzlichen Schuldverhältnisses bei Vertragsanbahnung bestehen indes
Schutz- und Sorgfaltspflichten, insbesondere solche des Käufers in Bezug auf den zur
Probefahrt überlassenen PKW; ihre Verletzung begründet die Haftung des
Kaufinteressenten aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß (vgl.
nur Reinking/Eggert, Der Autokauf, 4. Aufl. 1990, Rdnr. 116; Jox NZV 1990, 53).
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Entgegen der Auffassung des Beklagten scheidet eine Haftung nicht von vornherein
deshalb aus, weil es sich um eine Probefahrt gehandelt und der Zeuge S. ihn nicht
darauf hingewiesen hat, daß der PKW nicht umfassend vollkaskoversichert war.
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Nach ständiger Rechtsprechung kann der Kfz-Händler, der einem Kaufinteressenten ein
KFZ zu einer Probefahrt überläßt, von diesem jedenfalls dann keinen Ersatz für die -
leicht fahrlässige - Beschädigung des Fahrzeugs verlangen, wenn diese im
Zusammenhang mit den einer Probefahrt eigentümlichen Gefahren steht (vgl. BGH NJW
1972, 1363; NJW 1980, 1681; OLG Düsseldorf VersR 1978, 156; NZV 1994, 317; OLG
Karlsruhe DAR 1987, 380; OLG Köln NZV 1992, 279;). Dies wird begründet mit einem
stillschweigenden Haftungsausschluß, der Schaffung eines Vertrauenstatbestandes
oder dem überwiegenden Mitverschulden des Händlers (vgl. zum Streitstand Jox, a.a.O.,
S. 54).
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Angesichts der typischen Gefahren einer Probefahrt ist es gerechtfertigt, eine
stillschweigend vereinbarte Haftungsbeschränkung auf vorsätzliche oder grob
fahrlässige Schadensverursachung anzunehmen, weil der Automobilhändler durch den
Abschluß einer Fahrzeugvollversicherung das Risiko einer leicht fahrlässigen
Beschädigung des Vorführwagens begrenzen kann, während dem Kunden der
Abschluß einer Versicherung gegen die besonderen Risiken der Probefahrt praktisch
nicht möglich ist (BGH NJW 1979, 643, 644). Beim Kaufinteressenten wird
schutzwürdiges Vertrauen dahingehend erweckt, der mit derartigen Risiken ständig
konfrontierte und über entsprechende Erfahrungen verfügende Verkäufer habe sich
gegen diese Risiken durch Abschluß einer Kaskoversicherung entsprechend
abgesichert (OLG Düsseldorf VersR 1978, 156).
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Dies ist bei einer Probefahrt mit dem KFZ eines privaten Halters - wie vorliegend - nicht
der Fall. Bei einer solchen kann nicht von einer stillschweigenden
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Haftungsbeschränkung ausgegangen werden. Dies entspricht nicht der zwischen
privatem Verkäufer und privatem Käufer bestehenden anderartigen Interessen- und
Risikolage; insbesondere ist für den Gesichtspunkt der leichteren Versicherbarkeit des
Verkäuferrisikos kein Raum (vgl. OLG Zweibrücken NZV 1990, 466; so auch Jox a.a.O.,
S. 55f). Anknüpfungspunkt für die Haftung des Kfz-Händlers ist seine Stellung als
gewerbsmäßiger Verkäufer, der die Probefahrt im Rahmen seines Geschäftsbetriebes
als werbewirksame Maßnahme veranstaltet und von daher einen Vertrauenstatbestand
schafft. Die Interessenlage beim Privatverkauf ist nicht vergleichbar, der private Käufer
kann mangels besonderer Erklärung des Verkäufers nicht darauf vertrauen, daß dieser
ihn von der Haftung freistellt.
Vorliegend gilt auch nichts anderes, weil das Fahrzeug des Klägers bei einem
Autohändler stand und von diesem zur Probefahrt bereitgestellt wurde. Für den
Beklagten war von vornherein klar, daß es sich um einen Privatverkauf handelte, zumal
der Zeuge S. vor der Probefahrt die Erlaubnis des Klägers einholen mußte. Auch aus
dem dem Beklagten vorgelegten Mietvertragsformular läßt sich entgegen der
Auffassung des Beklagten ein Vertrauenstatbestand zu Lasten des Klägers nicht
ableiten; denn dort ist vermerkt, daß es sich um den privaten Wagen des Klägers
handelte. Zudem sind die die Kaskoversicherung betreffenden Passagen nicht
ausgefüllt.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im ersten und zweiten Rechtszug steht zur
Überzeugung des Senates fest, daß das Fahrzeug des Klägers im Obhutsbereich des
Beklagten beschädigt worden ist. Für die Tatsache, daß der PKW während der
Probefahrt beschädigt worden ist, ist der Kläger beweispflichtig (vgl. zu der
vergleichbaren Problematik bei der Beschädigung der Mietsache: BGH NJW 1994,
2019). Dieser Beweis ist geführt.
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Der Zeuge S. hat den Vortrag des Klägers, der PKW sei bei der Übergabe an den
Beklagten unbeschädigt gewesen und die Schäden unmittelbar nach der Rückgabe des
Fahrzeugs entdeckt worden, bestätigt.
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Der Zeuge, der Kraftfahrzeugmeister der Fa. L. ist, hat bekundet, bei Hereinnahme sei
das Fahrzeug durchgesehen worden. Dabei sei es auf die Bühne genommen worden,
um die Reifen zu wechseln. Es sei unbeschädigt gewesen. Auf dem Gelände der Fa. L.
sei der PKW lediglich zwischen Halle und Ausstellungsfläche bewegt worden. Der
Beklagte sei der erste Interessent gewesen, der den Wagen gefahren habe. Dies wisse
er deshalb, weil der PKW abgemeldet gewesen sei und bei ihm die rote Nummer liege.
Er sei während des gesamten Zeitraums, in dem das Fahrzeug bei der Fa. L. gestanden
habe, im Dienst gewesen. Bei der Rückgabe sei der Betrieb bereits geschlossen
gewesen, der Beklagte sei bis zum Rolltor gefahren, sodann sei das Fahrzeug in die
Halle hineingefahren und diese abgeschlossen worden. Am nächsten Morgen sei die
Beschädigung aufgefallen. Darauf angesprochen, habe der Beklagte auch eingeräumt,
über einen Gegenstand gefahren zu sein, näheres jedoch dazu nicht gesagt.
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Nach der Aussage des Zeugen kann die Beschädigung des PKW BMW nur erfolgt sein,
während der Beklagte den Wagen im Besitz hatte. Danach war der Zustand des
Fahrzeugs bei Hereinnahme überprüft worden; es ist auszuschließen, daß eine dritte
Person eine Probefahrt gemacht oder das Fahrzeug unbefugt benutzt hat; schließlich
kann der Schaden nicht auf dem Firmengelände eingetreten sein, denn dort ist der
Wagen nur zwischen Halle und Ausstellungsfläche bewegt worden. Dabei konnte es
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aber nicht zu dem in dem Gutachten des Sachverständigen Sch. beschriebenen
Schadensbild kommen; denn danach sind die erheblichen Beschädigungen durch
Überfahren eines relativ hohen, scharfkantigen Gegenstandes, zum Beispiel eines
LKW-Hemmschuhs oder eines vorstehenden Grenzsteines entstanden.
Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Aussage des Zeugen S. als glaubhaft
angesehen.
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Es kann dahinstehen, ob - entsprechend der Annahme der Kammer - Art und Umfang
der Beschädigungen für die Darstellung des Zeugen sprechen, weil ein bereits
vorhandener Altschaden des festgestellten Ausmaßes im Hinblick auf die bei der
Probefahrt erreichten hohen Geschwindigkeiten am Fahrverhalten hätte offenbar
werden müssen.
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Die Aussage des Zeugen ist in sich geschlossen, detailreich und widerspruchsfrei; der
Zeuge hat den Sachverhalt in allen Einzelheiten umfassend dargestellt. Plausibel ist
insbesondere, daß der gesamte Vorgang dem Zeugen deshalb so klar vor Augen steht
und er eine anderweitige Benutzung ausschließen kann, weil der PKW BMW 850i
schon aufgrund seines Preises etwas Besonderes darstellt und nur ein einziger
Gebrauchtwagen dieses Typs zum Verkauf stand.
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Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen S. sprechen nicht die
Bekundungen der Kinder des Beklagten, der Zeugen A. und B. St..
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Diese sind unergiebig, weil die Zeugen den Beklagten - entgegen dessen Behauptung -
nicht während der gesamten Zeit begleitet haben, in der er den PKW in Besitz hatte.
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Die Zeugin A. St. hat bekundet, sie sei mit dem Beklagten nach Aushändigung des
Wagens, etwa zwischen 11.00 Uhr und 11.30 Uhr, nach V. gefahren. Dabei sei ein
Karton überfahren worden; dieser Vorfall sei aber harmlos gewesen und habe keine
Veranlassung zum Anhalten und Untersuchen des Fahrzeugs gegeben. Gegen 14.00
Uhr sei man wieder zu Hause gewesen. Während ihrer Anwesenheit sei es nicht zu
einem Reifenschaden gekommen.
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Der vom Senat vernommene Zeuge B. St. hat ausgesagt, der Beklagte habe ihn gegen
17.00 Uhr von der Arbeit abholen wollen; gegen 16.30 Uhr habe er ihn angerufen und
darüber informiert, daß das Fahrzeug einen "Platten" habe. Als er dann gegen 18.00
Uhr nach Hause gekommen sei, sei noch der Monteur mit dem Reifenwechsel
beschäftigt gewesen. Was mit dem Fahrzeug geschehen sei, bevor er nach Hause kam,
könne er nicht sagen; er habe dann aber an der Rückfahrt zur Fa. L. teilgenommen und
nichts Auffälliges bemerkt.
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Nach der Aussage der Zeugen ist nicht auszuschließen, daß der Beklagte den Wagen
am Nachmittag zu einer weiteren Fahrt benutzt und dabei beschädigt hat. Der sich nach
den Bekundungen der Zeugen A. und B. St. darstellende Geschehensablauf gibt
jedenfalls keine Veranlassung zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussage des
Zeugen S..
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Ebensowenig spricht die Tatsache, daß dem Zeugen B., der nach der Fahrt nach V. den
linken Vorderreifen des BMW gewechselt hat, ein Schaden nicht aufgefallen ist, gegen
die Aussage des Zeugen S..
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Der Beklagte legt nicht substantiiert dar, welche Ausprägung des Schadensbildes dem
Zeugen hätte auffallen müssen. Im Hinblick auf die fotografische Dokumentation der
Beschädigungen wäre eine Konkretisierung aber zu erwarten gewesen.
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Auch wenn man das pauschale Vorbringen, der Schaden habe von dem fachkundigen
Zeugen bemerkt werden müssen, für hinreichend substantiiert halten wollte, bedürfte es
nicht der Erhebung des im Berufungsrechtszug angetretenen
Sachverständigenbeweises. Der Senat kann nämlich angesichts des Schadensbildes,
wie es durch das Sachverständigengutachten Sch. und die bei den Akten befindlichen
Fotos dokumentiert ist, selbst beurteilen, daß die Beschädigungen nicht unbedingt
auffallen mußten.
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Unstreitig hat der Zeuge den linken Vorderreifen gewechselt, nachdem er sich - nach
der Aussage des Zeugen B. St. - zunächst einmal vorne links auf den Boden gelegt
hatte, um eine Kantstelle für den Wagenheber zu finden; dabei stand der PKW vorn in
der Garage und hinten auf der Straße. Danach ist davon auszugehen, daß der Zeuge
das Fahrzeug nicht untersucht, den Wagenboden nicht gesehen und den Wagen nicht
einmal vorn oder auf der rechten Seite in Augenschein genommen hat.
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Die Beschädigungen - mit Ausnahme der des Reifens vorne links - betreffen aber die
vordere und rechte Seite des Fahrzeugs und den Unterboden. So sind das
Stoßstangenunterteil vorne, rechts von der Fahrzeugmittellinie versetzt, und der
Frontspoiler, diverse Luftführungen bzw. Verkleidungen und Motorabdeckungen sowie
der vordere Querträger beschädigt bzw. ausgebrochen. Weitere Beschädigungen waren
am Vorderachsträger im Bereich der Querlenkeraufnahme unten rechts sowie an der
Motorabdeckung hinten rechts sichtbar, darüber hinaus am Stabilisator und an der
Auspuffanlage, am Rahmenlängsträger vorne rechts, im Bereich der mittleren und
hinteren Auspuffanlage rechts, an diversen Abschirmblechen, am Fahrzeugboden
rechts in der Mitte und am Kraftstoffbehälter. Insbesondere die Durchsicht der Fotos
ergibt keinerlei Hinweise darauf, daß ein Monteur, der den linken Vorderreifen mittels
eines Wagenhebers wechselt, Feststellungen zu dem dort dokumentierten Schaden
treffen kann.
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Die Kammer hat nach ihrem persönlichen Eindruck die Überzeugung gewonnen, daß
der Zeuge S. dem Geschehen distanziert gegenübersteht und glaubwürdig ist. Auch der
Senat hat keinen Anlaß zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Einer erneuten
Vernehmung des Zeugen bedurfte es im Hinblick auf die Aussagen der Zeugen A. und
B. St. nicht.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht auch nicht die Gefahr, daß der Zeuge
ihn zu Unrecht belastet um zu verhindern, daß die Fa. L. seitens des Klägers in
Anspruch genommen wird. Nach dem beiderseitigen Parteivorbringen ist ein konkreter
Anknüpfungspunkt für eine Inanspruchnahme der Fa. L. ersichtlich nicht gegeben; denn
es liegt ein Schaden vor, der nach Art und Umfang nicht in deren Bereich entstanden
sein kann.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bleibt offen, wie die Beschädigungen
verursacht worden sind; dies geht indes zu Lasten des Beklagten. Der Beklagte darf
sich nicht darauf beschränken, sein Verschulden - allgemein und im Hinblick auf das
behauptete Überfahren des Pappkartons - zu bestreiten. Da feststeht, daß die
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Beschädigungen an dem ihm überlassenen Fahrzeug entstanden sind, während er
dieses in Besitz hatte, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast.
Er muß entsprechend § 282 BGB darlegen und beweisen, daß er die in der
Beschädigung des Pkw liegende Vertragsverletzung nicht zu vertreten hat. Die
entsprechende Anwendung des § 282 BGB bzw. eine Beweislastverteilung nach
Gefahrenkreisen bei der culpa in contrahendo ist mittlerweile anerkannt und entspricht
ständiger Rechtsprechung (vgl. Palandt-Heinrichs, 54. Aufl. 1995, § 282 Rdnr. 10;
BGHZ 66, 54; 767, 487; NJW 1962, 31; NJW 1987, 640).
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Die Höhe des Schadens hat das Landgericht nach zutreffender Würdigung des
Gutachtens des Sachverständigen Sch. zu Recht auf 15.714,17 DM beziffert. Sie ist im
zweiten Rechtszug zudem außer Streit.
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Der Zinsanspruch besteht gemäß §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB wie vom Landgericht
zuerkannt. Der Kläger kann 4 % Verzugszinsen seit Zustellung der Klage verlangen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Der Wert der Beschwer des Beklagten beträgt 15.714,17 DM.
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