Urteil des OLG Köln vom 09.10.1991

OLG Köln (kläger, zpo, datum, wertminderung, werk, gutachten, richtigkeit, beendigung, beschwer, streitwert)

Oberlandesgericht Köln, 13 U 148/90
Datum:
09.10.1991
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 148/90
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 O 247/89
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. April 1990 verkündete
Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 0 247/89 -
teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die
Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung, über die der Senat gemäß § 251 a ZPO, dessen Voraussetzungen
vorliegen, entscheidet, ist zulässig und hat auch in der Sa-che Erfolg.
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Ein Anspruch auf Zahlung von Werklohn gemäß § 631 BGB besteht zugunsten der
Kläger nicht.
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Die Beklagte hat bewiesen, daß sie an die Kläger 2.500,00 DM gezahlt hat, so daß in
diesem Umfang die Klageforderung erloschen ist, § 362 BGB.
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Aufgrund der vorgelegten Rechnung der Verwo-ert GmbH an die Kläger vom
05.12.1987 steht fest, daß die Kläger an diese mittels Verrechnungsscheck 2.500,00
DM bezahlt haben. Diesen Scheck hatte die Beklagte den Klägern zur teilweisen
Tilgung der Klageforderung übergeben, wie aus dem Telefax der A. Handelsbank AG
vom 20.07.1989 hervorgeht. Die Angaben über Schecknummer, Ausstellungsort und
- datum sowie Kontonummer stimmen in beiden Urkun-den überein.
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Die restliche Werklohnforderung der Kläger besteht nicht mehr, weil sich die Beklagte
zu Recht inso-weit auf ein Minderungsrecht beruft.
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Aus dem vom Senat eingeholten Gutachten des Sach-verständigen A. zu den
behaupteten Mängeln der Verklingerungsarbeiten am Bauvorhaben Sch. in G. geht
hervor, daß das Werk der Kläger eine Vielzahl im einzelnen beschriebener Mängel
aufweist, die zu einer Wertminderung von 19.300,00 DM führen. Den ausführlichen
und überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen folgt der Senat, zumal auch
die Kläger Einwendungen gegen die Richtigkeit des Gut-achtens nicht erhoben
haben.
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Die gegenüber dem Gewährleistungsanspruch der Be-klagten erhobene
Verjährungseinrede greift nicht durch. Die Beklagte hat mit Schreiben vom
06.11.1987 den Klägern die Mängel sogleich nach Beendigung der Arbeiten
angezeigt, was zur Erhal-tung des Minderungsanspruchs ausreichte, §§ 478, 639
BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Streitwert und Beschwer der Kläger: 11.810,00 DM
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