Urteil des OLG Köln vom 29.03.2007

OLG Köln: nichtigkeitsklage, aufsichtsrat, rückwirkung, aktiengesellschaft, analogie, anfechtungsklage, beendigung, geschäftsjahr, bedingung, aktionär

Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 4/07
Datum:
29.03.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 4/07
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 11 T 6/06
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 25. Januar 2007
gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Bonn vom 9. Januar 2007 – 11 T 6/06 – wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich der
dem Beteiligten zu 1) in diesem Verfahren entstandenen notwendigen
Auslagen hat die Beteiligte zu 2) zu tragen.
G r ü n d e
1
I.
2
Der Beteiligte zu 1) ist Aktionär der Beteiligten zu 2). In der Hauptversammlung der
Beteiligten zu 2) vom 30. Mai 2006 wurden die Herren Dr. F. v. G., Q. N. und F. M. zu
Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft gewählt. Gegen diese Wahl wurde
Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 14 O 102/06
bei dem Landgericht anhängig und derzeit noch nicht beschieden ist. Die Beteiligte zu
2) beantragte durch Schriftsatz vom 11. August 2006 bei dem Registergericht, die
gewählten Personen zu Mitgliedern des Aufsichtsrates der Gesellschaft zu bestellen,
und zwar bis zur Entscheidung über die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage, hilfsweise
bis zur Beendigung der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft. Zur
Begründung verwies die Beteiligte zu 2) auf die negativen Folgen für die
zwischenzeitlichen Handlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates, die bei der
Stattgabe der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage und der hiermit verbundenen
Rückwirkung eintreten würden.
3
Durch Beschluss vom 16. August 2006 hat das Amtsgericht die genannten drei
Personen unter Hinweis auf § 104 Abs. 2 S. 2 AktG zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der
Gesellschaft bestellt und zwar "mit Wirkung von heute und bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über die vor dem Landgericht Bonn zum Aktenzeichen 14 O 102/06
anhängige Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage, höchstens jedoch bis zur Beendigung
4
der Hauptversammlung der Gesellschaft, die über die Entlastung der
Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2009 (in Bezug auf Herrn v. G.) und für das
Geschäftsjahr 2010 (in Bezug auf die Herren N. und M.) beschließt."
Auf die hiergegen von dem Beteiligten zu 1) eingelegte sofortige Beschwerde hat das
Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag der
Beteiligten zu 2) auf gerichtliche Ergänzung ihres Aufsichtsrats zurückgewiesen. Zur
Begründung hat das Landgericht darauf verwiesen, dass die Vorschrift des § 104 Abs. 2
S. 2 AktG weder direkt noch analog anwendbar sei. Bestelle das Gericht die in der
Hauptversammlung gewählten Personen, laufe dies auf eine Einwirkung des
Registergerichts auf den Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsrechtsstreit hinaus, indem
dessen potenzielle Rechtsfolge der rückwirkenden Nichtigkeit der Wahl in den
Aufsichtsrat faktisch vermieden werde.
5
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 2) mit ihrer weiteren
Beschwerde vom 25. Januar 2007. Das Landgericht habe zu Unrecht die
Anwendbarkeit von § 104 Abs. 2 AktG verneint.
6
II.
7
Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. den §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 2, 146 Abs. 2 S. 1
FGG, 104 Abs. 2 S. 4 AktG statthaft sowie form- und fristgerecht (§§ 22 Abs. 1, 29 Abs. 2
FGG i. V. m. § 104 Abs. 2 S. 4 AktG) eingelegt. In der Sache bleibt das Rechtsmittel
jedoch ohne Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung
des Rechts beruht (§ 27 Abs.1 S. 2 FGG i. V. m. § 546 ZPO).
8
1. Da die Beteiligte zu 2) derzeit über einen von der Hauptversammlung bestimmten
Aufsichtsrat verfügt, käme die von ihr begehrte Bestellung eines Aufsichtsrates durch
das Gericht gem. § 104 Abs. 2 AktG nur in Betracht, wenn diese Vorschrift analog auch
in den Fällen anzuwenden wäre, in denen gegen die Wahl eines oder mehrerer
Aufsichtsratsmitglieder eine Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage erhoben worden ist
und deshalb die Gefahr besteht, dass bei einer Stattgabe einer solchen Klage die Wahl
der Aufsichtsratsmitglieder rückwirkend als nichtig anzusehen wäre (vgl. zur
Rückwirkung einer Anfechtungsklage nur Hüffer, AktG, 7. Auflage 2006, § 252 Rdn. 8 m.
w. N.). Das Landgericht hat in dem angegriffenen Beschluss aber rechtsfehlerfrei
dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine derartige Analogie nicht vorliegen.
9
a) Eine Analogie setzt nach gesicherter Rechtsauffassung voraus, dass das Gesetz eine
planungswidrige Regelungslücke enthält und der zur beurteilende Sachverhalt in
rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber
geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer
Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen
wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen
Abwägungsergebnis gekommen (vgl. zu den Voraussetzungen einer Analogie nur BGH
ZIP 2007, 352). Es fehlt vorliegend jedoch sowohl an einer planungswidrigen
Regelungslücke als auch an einer vergleichbaren Interessenlage.
10
b) Die von der Beteiligten zu 2) angenommene Regelungslücke ist jedenfalls nicht
planungswidrig. Die Problematik der Rückwirkung einer erfolgreichen Anfechtungs-
oder Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gem. den § 241 ff.
AktG ist dem Gesetzgeber bekannt. Insoweit verweist der Beteiligte zu 1) in seiner
11
Beschwerdeerwiderung zu Recht auf die Einfügung des § 246 a AktG durch das Gesetz
zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.
September 2005 (BGBl I, S. 2802). Diese neu eingefügte Regelung bezweckt die
Durchsetzung der Registereintragung bei Kapitalmaßnamen und
Unternehmensverträgen und gibt dem Prozessgericht die Möglichkeit, bei bestimmten
als besonders wichtig angesehnen Maßnahmen in einem besonderen
Freigabeverfahren durch Beschluss festzustellen, dass die Erhebung der
Anfechtungsklage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des
Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen (vgl.
zum Regelungsgegenstand auch Hüffer, a. a. O., § 246 a Rdn. 1 m. w. N.). In dieser
Vorschrift findet sich jedoch bewusst eine Beschränkung auf bestimmte Beschlüsse der
Hauptversammlung. Für die Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen der §§ 250 f. AktG im
Zusammenhang mit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern gilt das Freigabeverfahren
gerade nicht. Der Gesetzgeber hat im Zuge der Neuregelung trotz der allgemein
bekannten Probleme, die die Rückwirkung einer Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage
mit sich bringt, weder das Freigabeverfahren auf die Klagen gem. den §§ 250 f. AktG
erstreckt, noch – was ohne weiteres möglich gewesen wäre - den Anwendungsbereich
des § 104 AktG erweitert. Wenn nunmehr das Gericht anstelle des Gesetzgebers, der
die Rückwirkungsproblematik gesehen hat, eine Vorschrift (hier: § 104 Abs. 2 AktG) mit
dem Ergebnis entsprechend anwendete, dass die gesetzlich vorgesehene Rückwirkung
einer Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage jedenfalls tatsächlich beseitigt wird, würde es
die Grenzen einer rechtlich zulässigen Analogie verlassen und anstelle des insoweit
zuständigen Gesetzgebers eine Regelung treffen. Bei dieser Sachlage kann von einer
planungswidrigen Regelungslücke nicht ausgegangen werden.
c) Unabhängig davon fehlt es auch an der vergleichbaren Interessenlage. Die in § 104
Abs. 1 und 2 des AktG eingeräumte Möglichkeit, einen Aufsichtsrat durch das Gericht zu
bestellen, soll die Handlungs- und Funktionsfähigkeit der Aktiengesellschaft erhalten
und sicherstellen, wenn die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates nicht mehr gegeben
ist (vgl. Hüffer, a. a. O., § 104 Rdn. 1; siehe auch OLG Hamm FGPrax 2000, 122 f.). Die
Erhebung einer Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage gegen die Wahl eines
Aufsichtsrates ändert aber als solche zunächst jedoch nichts daran, dass der
Aufsichtsrat bestellt ist und auch für die Aktiengesellschaft handeln kann. § 104 AktG hat
nicht den Sinn, die Rückwirkung einer Anfechtungsklage der Sache nach zu beseitigen,
wie das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend dargelegt hat.
12
Darüber hinaus stellt sich die Interessenlage der von der Beteiligten zu 2) gewünschten
Bestellung eines Aufsichtsrats trotz einer bereits vorliegenden Beschlussfassung der
Hauptversammlung noch aus einem weiteren Grunde grundsätzlich anders dar als in
den Fällen, in denen kein Aufsichtsrat bzw. eine nicht hinreichende Zahl von
Aufsichtsratmitgliedern bestellt worden ist. Die Entscheidung, wen das Gericht gem. §
104 AktG bestellt, liegt in seinem Ermessen. In den hier in Rede stehenden Fällen, in
denen die Wahl eines Aufsichtsrats durch eine Hauptversammlung angefochten wird,
wäre eine gerichtliche Bestellung jedoch nur dann sinnvoll und dem –
nachvollziehbaren – Interesse der Aktiengesellschaft an der Beseitigung der
Rückwirkung einer möglicherweise erfolgreichen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage
nur dann dienlich, wenn exakt die Personen von dem Gericht gem. § 104 AktG zum
Aufsichtsrat bestellt würden, die auch bereits von der Hauptversammlung hierzu gewählt
worden sind. Darauf bezog sich auch der Bestellungsantrag der Beteiligten zu 2) vom
11. August 2006. Eine echte Ermessensentscheidung wäre für das Registergericht bei
dieser Sachlage aber nicht mehr gegeben (vgl. zu der Auswahlfreiheit des Gerichts
13
auch Hüffer, a. a. O., § 104 Rdn. 5). Vielmehr würde die von der Beteiligten zu 2)
gewünschte analoge Anwendung des § 104 Abs. 2 AktG zu einem Automatismus
führen, der weit über die von ihr unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des AG
Charlottenburg (AG 2005, 133) ins Feld geführte Möglichkeit des Registergerichts, bei
der Ausübung des Auswahlermessens den Willen der Hauptversammlung zu
berücksichtigen, hinausginge.
Wenn das Gericht demgegenüber andere Personen neben dem bereits gewählten
Aufsichtsrat bestellen würde, hätte dies rechtlich und praktisch nicht hinnehmbare
Konsequenzen. Eine unbedingte Bestellung würde dazu führen, dass der Aufsichtsrat
über mehr Mitglieder als gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehen verfügen würde.
Dies wäre rechtlich unzulässig. Eine – theoretisch denkbare – Bestellung unter der
auflösenden Bedingung der rechtskräftigen Abweisung der Anfechtungs- bzw.
Nichtigkeitsklage oder unter der aufschiebenden Bedingung der erfolgreichen
Anfechtung würde genau zu den praktischen Schwierigkeiten führen, die die
Aktiengesellschaft mit der begehrten Bestellung durch das Geicht gerade vermeiden
möchte. Je nach Stimmabgabe des gewählten und des bestellten Aufsichtsratsmitglied
würde möglicherweise erst nach Abschluss des Anfechtungsverfahrens feststehen,
wann der Aufsichtsrat welche Entscheidung wirksam getroffen hat.
14
d) Insgesamt kann deshalb die von der Beteiligten zu 2) gewünschte – zusätzliche –
gerichtliche Bestellung der bereits von der Hauptversammlung gewählten
Aufsichtsratsmitglieder auf der Grundlage des geltenden Rechts nicht erreicht werden.
Eine solche Ausweitung der Bestellungsmöglichkeiten gem. § 104 AktG könnte nur der
Gesetzgeber vornehmen.
15
2. Da das Landgericht richtig entschieden hat, muss die weitere Beschwerde mit der
Kostenfolge aus § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG zurückgewiesen werden.
16
Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 15.000,00 € (wie Landgericht)
17