Urteil des OLG Köln vom 06.10.1997

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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 259/97
Datum:
06.10.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 259/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 1 T 314/97
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den
Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.07.1997 - 1
T 314/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
Das als nicht befristete weitere Beschwerde statthafte Rechtsmittel (§§ 49 Abs. 1 Satz 2,
48 Abs. 1 PStG, §§ 27 Abs. 1, 20 FGG) hat in der Sache keinen Erfolg. Ohne
Rechtsfehler hat das Landgericht die Eintragung eines aus den Nachnamen der beiden
Eltern zusammengesetzten Doppelnamens als Familiennamen für den am 11.04.1996
geborenen Sohn C. M. S. abgelehnt.
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Die landgerichtliche Entscheidung steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung
des Senats (so der erneute erst jüngst ergangene Beschluß vom 22.08.1997 - 16 Wx
230/97) und entspricht auch der inzwischen unumstrittenen einhelligen Rechtsprechung
der Oberlandesgerichte (vgl. etwa BayObLG StAZ 96, 15; OLG Düsseldorf StAZ 96, 134;
OLG Celle StAZ 96, 116; OLG Zweibrücken StAZ 96, 174, jeweils mit weiteren
Nachweisen). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die
zutreffenden und ausführlichen Ausführungen im angegriffenen Beschluß.
3
Die in der weiteren Beschwerde ferner vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken
teilt der Senat nicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sind durch die
angegriffenen Entscheidugnen weder die Art. 6, 3 und 2 GG noch § 12 BGB verletzt. Die
Einwände rechtfertigen daher weder eine Vorlage des Rechtsmittels an das
Bundesverfassunggericht (§ 80 BVerfGG) noch eine Aussetzugn des Verfahrens bis zu
einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über anhängige
Verfassungsbeschwerden zu dieser Frage.
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Der Senat hat dazu bereits im vorgenannten Beschluß ausgeführt:
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"Bei der Neuordnung des Familiennamesrechts hatte der Gesetzgeber nach der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.1991 (NJW 1991, 1602 ff)
einen weiten Gestaltungsspielraum. Das beanstandete, bisherige Recht war nur
deshalb nicht mit dem Gleichberechtigungsgebot des Grundgesetzes (Art 3 GG) in
Übereinstimmung zu bringen, weil es den Mannesnamen als Kindesnamen vorsah,
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wenn die Ehegatten nicht einen ihrer Geburtsnamen zum gemeinsamen Ehenamen
bestimmten. Indem § 1616 Abs. 3 BGB nunmehr die Befugnis des
Vormundschaftsgerichts zur Übertragung des Namensbestimmungsrechts vorsieht,
meidet es den dem alten Recht immanenten Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz. Männer und Frauen werden nach der neuen gesetzlichen
Regelung bei der Bestimmung des Namens ihrer Kinder nicht mehr unterschiedlich
behandelt.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer verstößt es auch nicht gegen Artikel 6
GG, daß die Kinder aus der Ehe der Beschwerdeführer unterschiedliche Namen tragen,
weil die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.1991
eröffnete Möglichkeit der Wahl eines Doppelnamens nunmehr nach dem Inkrafttreten
des Familiennamensrechtsänderungsgesetztes seit dem 01.04.1994 verschlossen ist.
Artikel 6 Abs. 1 GG zwingt nämlich nicht zur Wahl eines einheitlichen Familiennamens
(BVerfG NJW 1988, 1577). Es ist insbesondere Teil des gesetzgeberischen
Gestaltungsspielraums zu der Ausformung des Namensrechts, Doppelnamen
weitgehend auszuschließen. Der in Artikel 6 Abs. 1 GG verankerte
verfassungsrechtliche Schutz der Familie beinhaltet zwar auch die Gewährleistung des
Prinzips der Einheit der Familie und der Zusammengehörigkeit ihrer Mitglieder.
Zwingende verfassungsrechtliche Vorgaben für die Regelung des Namensrechts
ergeben sich daraus für den vorliegenden Fall indessen nicht. Der Gesetzgeber hat
vielmehr durch das Recht der Neubestimmung des Namens für die in dem
Übergangszeitraum seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
05.03.1991 bis zur gesetzlichen Neuregelung geborenen Kinder gemäß Art. 7 § 3
FamNamRG diesem Anliegen hinreichend Rechnung getragen. Er hat damit die
angesichts seines Gestaltungsspielraums auch verfassungsrechtlich hinreichende
Möglichkeit eröffnet, die Namenswahl für vor dem 01.04.1994 geborene Kinder zu
ändern und damit einen einheitlichen Namen der aus der Ehe hervorgehenden Kinder
zu gewährleisten. Auf die Fortgeltung der durch die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.1991 eröffneten, erweiterten Wahlmöglichkeit
bei der Namensbestimmung konnten die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt
vertrauen. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr in der zitierten Entscheidung
deutlich hervorgehoben, daß die von ihm vorgenommene vorläufige Regelung nur eine
Zwischenlösung bis zur gesetzlichen Neuordnung des Familiennamensrechts darstellte,
bei der der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum habe."
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Begründete Anhaltspunkte, die dem Senat Veranlassung geben könnten, an seiner
Rechtsauffassung nicht festzuhalten, sind weder dargetan noch hervorgetreten.
Schließlich bleibt zu ergänzen, daß der beantragten Aussetzung auch Belange des
Kindeswohls entgegenstehen, die eine geburtsnahe Klärung der Namensfrage
gebieten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
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Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,00 DM
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