Urteil des OLG Köln vom 20.01.2010

OLG Köln (bauwerk, verjährungsfrist, frist, zpo, mangel, leistung, gesetz, stellungnahme, herstellung, erneuerung)

Oberlandesgericht Köln, 11 U 3/10
Datum:
20.01.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 U 3/10
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 18 O 16/09
Tenor:
(ohne Tenor)
I.
1
Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die
dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO
vorliegen.
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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Klageansprüche, die die
Klägerin auf behauptete Mängel der von ihr Aufrag gegebenen Vermessungsarbeiten
des Beklagten stützt (§ 634 BGB), jedenfalls verjährt wären. Zur Anwendung kommt die
zweijährige Frist aus § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB. Diese Frist gilt für Werke, deren Erfolg in
der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von
Planungsleistungen- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. Entgegen der
Aufassung der Klägerin unterliegen die Ansprüche nicht Verjährungsfrist von fünf
Jahren nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dies gilt für Ansprüche aus § 634 BGB bei
einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder
Überwachungsarbeiten hierfür besteht. Mit der Gleichstellung der Planungs- und
Überwachungsleistungen an die jeweilige körperliche Werkleistung, auf die sich diese
Leistungen beziehen, knüpft das Gesetz an die Grundsätze der Rechtsprechung zu §
638 BGB a.F. an (Leitzke in: Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, § 29
Rdn. 5; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 6. Teil Rdn. 71). Danach
richtete sich die Verjährungsfrist für werkvertragliche Mängelansprüche bei Leistungen
von Architkekten und Sonderfachleuten, d. h. von Personen, die im Rahmen der
Errichtung eines Bauwerks zur Erbringung spezieller Planungs- und
Überwachungsleistugen eingesetzt werden, danach, wo die Leistung verkörpert wird;
bei Verkörperungen in einem Bauwerk galt somit die Verjährung von fünf Jahren
(Stellungnahme des Bundesrats und Gegenäußerung der Bundesregierung BT-Drs.
14/6857 S. 36 und 67 unter Hinweis auf BGHZ 37, 340, 344; BGH NJW 1999, 2434).
Diese Rechtsprechung betraf auch die Leistungen eines Vermessungsingenieurs
(BGHZ 58, 225, 228; 121, 94 = NJW 1993, 723; NJW-RR 1987, 853; NJW-RR 2004,
1350, 1351; OLG Brandenburg Beschl. v. 11.1.2007 – 12 W 1/06, zit. nach Juris). Das
Erfordernis eines Bezuges zwischen körperlicher Werkleistung und geistiger Planungs-
und Überwachungsleistung wird im Gesetz durch die Formulierung "hierfür" zum
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Ausdruck gebracht. Demgemäß kommt es auch bei § 634 a BGB in Anknüpfung an die
hergebrachten Grundsätze darauf an, wo sich die geistige Leistung des Planers oder
sonstigen Sonderfachmannes verkörpert (Voit in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 634
a BGB Rdn. 11; ferner Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 634 a Rdn. 14; in diesem Sinne
auch Busche in: Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 634 a BGB Rdn. 27:
"Planungen, die einem Bauwerk zugute kommen"). Verkörpert sich der Mangel des
Planungswerkes im Bauwerk, so greift § 634 a Abs. 1 Nr. 2 ein, anderenfalls § 634 a
Abs. 1 Nr. 1 BGB. Das Gas- und Wasserleitungsnetz der Klägerin ist zwar ein Bauwerk
im Sinne des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (BGHZ 121, 94 = NJW 1993, 723). Die
Vermessungsarbeiten des Beklagten hatten aber lediglich die planmäßige Erfassung
des Leistungsnetzes zum Gegenstand und waren – auch nach eigenem Vortrag der
Klägerin - nur für die Durchführung zukünftiger Erhaltungsmaßnahmen von Bedeutung.
Sie dienten daher – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - weder der
Herstellung noch der grundlegenden Erneuerung oder Erweiterung des Leitungsnetzes.
Dessen Funktionstüchtigkeit hing nicht von seiner planmäßigen Erfassung ab. Damit
fehlt es am Bezug zu einem Bauwerk in dem Sinne, dass sich ein etwaiger Mangel der
Vermessungsarbeiten im Leitungsnetz selbst hätte verkörpern können (ebenso
Palandt/Sprau § 634 a Rdn. 17; Busche a.a.O.). Das hat zur Folge, dass die zweijährige
Verjährungsfrist aus § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB eingegriffen hat. Deren Lauf begann mit
der spätestens durch vorbehaltlose Begleichung der Schlussrechung Ende April 2006
erfolgten Abnahme (§ 634 a Abs. 2 BGB) und war bei Klageerhebung schon beendet.
II.
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Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb
von drei Wochen
Zugang dieses Beschlusses. Die Frist kann nach § 224 Abs. 2 ZPO nur verlängert
werden, wenn der Gegner zustimmt oder erhebliche Gründe glaubhaft gemacht werden.
Auf die Möglichkeit einer kostengünstigeren Zurücknahme des Rechtsmittels wird
hingewiesen (Nr. 1222 Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG).
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